Entscheid vom 6. März 2014
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz,
Cornelia Cova und Nathalie Zufferey Franciolli,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A. AG,
Beschwerdeführerin
gegen
KANTONALE STAATSANWALTSCHAFT AAR-
GAU,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutsch-
land
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2014.36
- 2 -
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Staatsanwaltschaft D-Freiburg gegen B. ein Strafverfahren wegen ver-
suchten Betrugs führt; sie in diesem Zusammenhang mit einem Rechtshil-
feersuchen vom 6. November 2013 an die Schweiz gelangt ist; sie um
Durchsuchung der Geschäftsräume der A. AG sowie um Sicherstellung all-
fälliger Beweismittel ersucht (act. 1.1);
- die Kantonale Staatsanwaltschaft Aargau (nachfolgend "Staatsanwalt-
schaft") mit Eintretensverfügung vom 5. Dezember 2013 auf das Rechtshil-
feersuchen eintrat und eine Hausdurchsuchung bei der A. AG anordnete
(act. 1.1); die Hausdurchsuchung am 17. Dezember 2013 durchgeführt
wurde und dabei diverse Dokumente beschlagnahmt wurden (act. 1.1);
- mit Schlussverfügung vom 7. Januar 2014 die Staatsanwaltschaft dem
Rechthilfeersuchen entsprochen und die rechtshilfeweise Herausgabe der
anlässlich der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Beweismittel ange-
ordnet hat (act. 1.1);
- dagegen die A. AG mit Schreiben vom 11. Februar 2014 Beschwerde bei
der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhebt (act. 1);
- der Beschwerdeführerin eine Frist bis zum 24. Februar 2014 zur Leistung
des Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 5'000.-- angesetzt wurde
(act. 3); die Beschwerdeführerin gleichzeitig darauf aufmerksam gemacht
wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten wird
(act. 3);
- die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag
rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben
oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 39
Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 21 Abs. 3 VwVG), und die Rechtzeitigkeit im
Zweifelsfall vom Pflichtigen zu beweisen ist;
- die Beschwerdeführerin innert Frist den ihr auferlegten Kostenvorschuss
nicht bezahlt hat (s. act. 4);
- auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 39
Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 4 VwVG);
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- die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflich-
tig wird (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG); für die
Berechnung der Gerichtsgebühren das Reglement vom 31. August 2010
über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren
(BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt (Art. 63 Abs. 5 VwVG
i.V.m. Art. 73 StBOG); die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 300.-- festzu-
setzen ist (vgl. Art. 8 Abs. 3 lit. b BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 6. März 2014
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A. AG
- Kantonale Staatsanwaltschaft Aargau
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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