Entscheid vom 6. Juni 2014
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Roy Garré und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜ-
RICH,
Beschwerdeführerin
gegen
1. BANK A. SA, Zweigniederlassung in Z.,
vertreten durch Rechtsanwalt Paolo Bernasconi,
Beschwerdegegnerin 1
2. B. LTD., vertreten durch Rechtsanwalt Mark Liv-
schitz,
Beschwerdegegnerin 2
Vorinstanz OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH,
ZWANGSMASSNAHMENGERICHT,
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland
Entsiegelungsentscheid (Art. 80e Abs. 2 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2014.47
Sachverhalt:
A. Die russischen Behörden führen gegen Beamte der Föderalen Agentur für
Gesundheitsfürsorge und soziale Entwicklung des Ministeriums für Ge-
sundheitswesen des Gebiets Kaluga sowie beteiligte Unternehmen eine
Strafuntersuchung wegen ungetreuer Amtsführung etc. Den Vertretern der
staatlichen Agentur wird vorgeworfen, im Zuge eines durchgeführten Aus-
schreibungs- bzw. öffentlichen Vergabeverfahrens im Juli 2008 mit dem
Unternehmen C. als Lieferanten einen Vertrag über die Lieferung eines
Magnetresonanztomographen der Marke D. inklusive Zubehör für eine
Summe von RUB 74,740 Mio. abgeschlossen zu haben. Dabei bestehe
gemäss den russischen Behörden der Verdacht, dass die Vertragsparteien
für das Medizinalgerät wissentlich und willentlich einen übersetzten Kauf-
preis fakturiert hätten. Gemäss Vertrag handle es sich beim Lieferanten um
die in Grossbritannien domizilierte B. Ltd., welche auch im Rahmen des
Vollzugs des Kaufvertrags auf ihrem Konto Nr. IBAN 1 bei der Bank A. im
August 2008 eine Vorauszahlung in der Höhe von USD 1'125'000.-- von
der C. erhalten haben soll. Anschliessend sollen Ende Dezember 2008 wei-
tere Beträge, nämlich USD 1'770'309.-- und USD 1'493'805.--, von der C.
an die B. Ltd. überwiesen worden sein. Bei diesen Zahlungen soll es sich
zumindest teilweise um unrechtmässige Überweisungen an die Beschuldig-
ten im Zusammenhang mit der Überfakturierung für das Medizinalgerät
handeln (act. 1.1 bis 1.4).
B. In diesem Zusammenhang gelangte die Generalstaatsanwaltschaft der
Russischen Föderation für das Gebiet Kaluga mit Rechtshilfeersuchen vom
28. Februar 2013 an die Schweiz. Darin ersuchte sie um Bankenermittlun-
gen bei der Bank A. in Y. hinsichtlich des Kontos mit der vorgenannten
IBAN Nr., welches mutmasslich auf die B. Ltd. laute, sowie um Erhebung
der Bankunterlagen für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezem-
ber 2008 (act. 1.5, 1.6).
C. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") bezeichnete mit Verfügung
vom 25. Juni 2013 den Kanton Zürich als Leitkanton (act. 1.7). Mit Eintre-
tensverfügung vom 23. Juli 2013 trat die Staatsanwaltschaft I des Kantons
Zürich (nachfolgend "Staatsanwaltschaft") auf das Rechtshilfeersuchen der
russischen Behörden ein und verpflichtete die Bank A. in Y. zur Edition
sämtlicher Konto- und Safeeröffnungsunterlagen und weiterer Bankunterla-
gen (Kontoauszüge, Korrespondenzen etc.), für die Zeit vom
1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008, samt Einzelbelege betreffend das
Konto mit der fraglichen IBAN Nr. sowie betreffend sämtliche Konten, wel-
che auf die B. Ltd. lauten oder lauteten (act. 1.8).
D. Mit Schreiben vom 21. August 2013 (vorab per Fax) unter Beilage einer
Vollmacht legitimierte sich Rechtsanwalt Mark Livschitz gegenüber der
Staatsanwaltschaft als Vertreter der B. Ltd. und beantragte die Versiege-
lung der von der Bank A., Zweigstelle Z., zu edierenden Unterlagen
(act. 1.12.1, 1.12.2; 1.12.5, 1.12.6). Mit Schreiben vom selben Tag (vorab
per Fax) forderte der Rechtsvertreter der B. Ltd. die Bank A. in Y. und Z.
auf, die Bankunterlagen vorerst versiegelt einzureichen (act. 1.12.3 und
1.12.4; 1.12.7 und 1.12.8).
E. Umgehend wies die Staatsanwaltschaft die Bank A. in Z. mit Schreiben
vom 22. August 2013 (vorab per Fax) an, die Bankunterlagen unversiegelt
einzureichen (act. 1.13). Zur Begründung führte sie aus, dass das Recht
auf Siegelung im Sinne von Art. 248 StPO lediglich dem faktischen Inhaber
von Informationen, d.h. der Bank A., zustehe. Deshalb sei die an die Bank
A. ergangene Aufforderung des Vertreters der B. Ltd. als Kontoinhaberin,
die Akten versiegelt einzureichen, nicht zu beachten. Der Bank stehe es zu,
eine Siegelung der Akten in eigenem Namen und als Inhaber der Unterla-
gen nur dann vorzunehmen, wenn sich das Strafverfahren gegen die Bank
selbst richte oder aber die Bank A. zumindest Gefahr laufen würde, sich mit
der Herausgabe der Akten selbst zu belasten, was in casu nicht der Fall zu
sein scheine (act. 1.13).
Mit Schreiben vom gleichen Tag (vorab per Fax) setzte die Staatsanwalt-
schaft sodann den Rechtsvertreter der B. Ltd. über ihre Anordnung gegen-
über der Bank A. in Kenntnis (act. 1.12.9). Sie nahm Bezug auf den an sie
gerichteten Siegelungsantrag und teilte ihm mit, dass sie seinem Siege-
lungsantrag nicht entsprechen könne. Was das Argument anbelange, die
Bankunterlagen würden zahlreiche Informationen enthalten, welche angeb-
lich keinen Zusammenhang mit dem in Russland geführten Strafverfahren
haben würden, könne auf andere Weise als durch Siegelung Rechnung ge-
tragen werden. So erfolge im Rechtshilfeverfahren im Rahmen einer Eini-
gungsverhandlung im Sinne von Art. 80c IRSG eine Aussonderung der Ak-
ten im Hinblick auf ihre potenzielle Erheblichkeit unter seiner aktiven Mit-
wirkung (act. 1.12.9).
F. Unter Berufung auf Art. 248, Art. 285 Abs. 2 lit. a und b, Art. 263 und
Art. 265 StPO übermittelte die Bank A. in Z. mit Schreiben vom 23. Au-
gust 2013 die geforderten Bankunterlagen der Staatsanwaltschaft anord-
nungswidrig versiegelt (act. 1.16). Gemäss ihrer Darstellung würden die
versiegelten Bankunterlagen Informationen über unbeteiligte Dritte und
Transaktionen ohne jegliche Bedeutung für die russische Strafuntersu-
chung betreffen. Gestützt auf die Erklärungen ihrer Kundschaft sei nicht
auszuschliessen, dass die russische Strafuntersuchung aus politischen
Gründen eingeleitet worden sei, was nicht selten vorkomme, wie der bun-
desgerichtlichen Rechtsprechung im Zusammenhang mit Rechtshilfeersu-
chen aus Russland zu entnehmen sei. Das russische Rechtshilfeersuchen
stelle eine unrechtmässige "fishing expedition" dar. Aus den genannten
Gründen laufe die Bank Gefahr, durch ihre Kundschaft zivil- und strafrecht-
lich belangt zu werden, soweit sie nicht alle prozessualen Mittel ergreifen
würde, um die Verletzung des Bank- und Geschäftsgeheimnisses zu ver-
hindern (act. 1.16).
G. Nach diversen Telefongesprächen zwischen der Staatsanwaltschaft, Bank
A. in Z. und dem Rechtsdienst der Bank A. in Y. erklärte deren Rechts-
dienst, dass die Bank A. am Siegelungsantrag festhalte (act. 1.17, 1.18).
Abschliessend erklärte sich die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom
28. August 2013 bereit, in teilweiser Abweichung des Wortlautes der Eintre-
tensverfügung vom 23. Juli 2013 auf die Erhebung der kompletten Bankun-
terlagen einstweilen zu verzichten und lediglich die Basisdokumente sowie
die monatlichen Kontoübersichten der festgestellten Kontobeziehungen zu
erheben (act. 1.19). Da die Bank A. in Z. die Bankunterlagen versiegelt
eingereicht habe, könne sie, so die Staatsanwaltschaft weiter in ihrem
Schreiben, nicht feststellen, ob die Bank A. in Z. die Bankunterlagen im
oben erwähnten Umfang eingereicht habe. Nichtsdestotrotz halte sie fest,
dass sie einstweilen auf die Erhebung weiterer Bankdokumente verzichte
und zunächst den Ausgang des Entsiegelungsverfahrens vor dem
Zwangsmassnahmengericht des Obergerichts des Kantons Zürich abwarte.
Soweit erforderlich würde sie im Anschluss daran mit einer ergänzenden
Editionsaufforderung an die Bank A. in Z. gelangen (act. 1.19).
H. Mit Schreiben vom 6. September 2013 stellte die Staatsanwaltschaft beim
Obergericht des Kantons Zürich als Zwangsmassnahmengericht (nachfol-
gend "Zwangsmassnahmengericht") ihren Antrag auf Entsiegelung und
Durchsuchung (act. 1.20).
I. Mit Verfügung vom 29. Januar 2014 wies das Zwangsmassnahmengericht
in Dispositiv Ziffer 1 Satz 1 das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwalt-
schaft ab, soweit es sich um Belege des Kontos Nr. 2 der B. Ltd. (BVI)
handelt (act. 1.47). In Satz 2 ordnete es die Rückgabe dieser Belege an die
Bank A. in Z. an. In Satz 3 hiess es im Übrigen das Entsiegelungsgesuch
gut und überliess die Durchsuchung der Staatsanwaltschaft (act. 1.47). Als
Rechtsmittel gab es die Beschwerde ans Bundesstrafgericht unter den ein-
schränkenden Voraussetzungen gemäss Art. 80e Abs. 2 IRSG an
(act. 1.47 S. 28 f.).
J. Mit Eingabe vom 12. Februar 2014 erhebt die Staatsanwaltschaft Be-
schwerde gegen den Entsiegelungsentscheid des Zwangsmassnahmenge-
richts vom 29. Januar 2014 (act. 1). Sie beantragt in einem ersten Punkt,
die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts sei in Bezug auf
Disp. Ziff. 1 Satz 1 aufzuheben. In einem zweiten Punkt stellt sie den An-
trag, die Akten hinsichtlich des Kontos der B. Ltd. (BVI) seien an sie her-
auszugeben. Im Eventualstandpunkt beantragt sie, es sei anzuordnen,
dass die versiegelten Bankunterlagen des Kontos der B. Ltd. (BVI) nicht an
die kontoführende Bank zurückgegeben, sondern zwecks späterer Triage
bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtshilfeverfahrens versiegelt
aufbewahrt bleiben würden (act. 1 S. 2).
Mit Schreiben vom 21. Februar 2014 verzichtete das Zwangsmassnah-
mengericht auf eine Beschwerdeantwort und reichte die Akten samt gesie-
geltem Couvert ein (act. 4).
Mit Schreiben vom 6. März 2014 reichte das BJ seine Vernehmlassung ein
(act. 5). Im Hauptpunkt beantragt es, die Beschwerde der Staatsanwalt-
schaft sei gutzuheissen. Im Eventualstandpunkt beantragt es, der Eventu-
alantrag der Staatsanwaltschaft sei gutzuheissen. Subeventualiter stellt es
den Antrag, das Obergericht des Kantons Zürich sei anzuweisen, seine
Verfügung vom 29. Januar 2014 betreffend Entsiegelung noch nachträglich
an das Bundesamt für Justiz zu eröffnen, soweit das Bundesstrafgericht die
Beschwerdelegitimation der Staatsanwaltschaft verneinen sollte.
Innert erstreckter Frist liess die B. Ltd. durch ihren Rechtsvertreter ihre Be-
schwerdeantwort einreichen, welche zusätzlich im Auftrag der B. Ltd. (BVI)
erstattet wurde (act. 7). Deren Hauptantrag lautet auf Nichteintreten. Even-
tualiter beantragen sie, dass die Anträge und Eventualanträge der Staats-
anwaltschaft vollumfänglich abzuweisen und die Verfügung des Oberge-
richts des Kantons Zürich vom 29. Januar 2014 vollumfänglich zu bestäti-
gen sei (act. 7 S. 2).
In der Folge wurden die Beschwerdeantworten allen Verfahrensbeteiligten
zur Kenntnis gebracht (act. 8).
Die Bank A. in Z. liess sich innert Frist nicht vernehmen, reichte aber nach
Zustellung der anderen Beschwerdeantworten mit Schreiben vom 16. Ap-
ril 2014 durch ihren Rechtsvertreter eine Stellungnahme ein (act. 9).
Der Rechtsvertreter der B. Ltd. und B. Ltd. (BVI) reichten mit Schreiben
vom 22. April 2014 unaufgefordert eine Stellungnahme ein (act. 10).
Mit Schreiben vom 24. April 2014 wurden die Stellungnahmen vom 16. und
22. April 2014 den weiteren Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis übermittelt
(act. 11).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für die akzessorische Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Russland
sind die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die
Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) mass-
gebend, welchem beide Staaten beigetreten sind. Soweit dieser Staatsver-
trag bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangt das schweizeri-
sche Landesrecht zur Anwendung, namentlich das Bundesgesetz vom
20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG;
SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale
Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht
gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anfor-
derungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82
E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464, m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung
der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c
S. 616 ff.; TPF 2008 24 E. 1.1).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin ficht vorliegend die verfügte Teilabweisung ihres
Entsiegelungsgesuchs an, das sie als ausführende Behörde in einem
Rechtshilfeverfahren an das zuständige kantonale Zwangsmassnahmenge-
richt gestellt hatte. Bei der angefochtenen Verfügung vom 29. Januar 2014
des Zwangsmassnahmengerichts handelt es sich um einen Entscheid des
Entsiegelungsrichters im Rechtshilfeverfahren.
Zur Zulässigkeit ihrer Beschwerde führt die Beschwerdeführerin aus, dass
der Entscheid über die Entsieglung von Papieren eine nicht selbständig an-
fechtbare Zwischenverfügung im Rechthilfeverfahren darstelle und lediglich
zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden könne. Das
Bundesgericht – so die Beschwerdeführerin weiter – anerkenne in
BGE 126 II 495 immerhin, dass Ausnahmen angenommen werden könn-
ten. Ein solcher Fall liege nach ihrem Dafürhalten in casu vor, da andern-
falls ein materiell unrichtiger, das Rechtshilfeverfahren endgültig abschlies-
sender Entsiegelungsentscheid weder durch die für die materielle Prüfung
zuständige Rechtshilfebehörde noch durch das BJ anfechtbar wäre und der
Entscheid hinsichtlich der Rückgabe der fraglichen Bankunterlagen an die
Bank noch vor dem allfälligen Erlass einer das Rechtshilfeverfahren ab-
schliessenden Schlussverfügung in Rechtskraft erwachsen würde (act. 1
S. 3 f.). Zur eigenen Beschwerdelegitimation äussert sich die Beschwerde-
führerin nicht.
2.2 Das BJ schliesst sich der Argumentation der Beschwerdeführerin an und
weist zudem auf die unterschiedliche Wirkung von Entscheiden über den
Vollzug von Prozesshandlungen auf die Rechtshilfevollzugsbehörde einer-
seits und die von den Rechtshilfehandlungen Betroffenen andererseits hin
(act. 5 S. 2). Für die von der Rechtshilfe Betroffenen sei es ohne weiteres
möglich, auch nach einem für sie ungünstigen Entscheid (nach bewilligter
Entsiegelung) z.B. im Rahmen einer Beschwerde gegen die Schlussverfü-
gung die gleichen Argumente noch einmal vorzubringen (act. 5 S. 2 f.). Ein
unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil gemäss Art. 80e
Abs. 2 IRSG sei darum kaum je gegeben. Anders sehe die Lage für die
Rechtshilfevollzugsbehörde aus. Soweit die Entsiegelung abgelehnt werde
und die diesbezüglichen Unterlagen ohne Sicherungen oder Auflagen ein-
fach zurückgegeben würden, bestünde die Gefahr, dass damit die Sache
faktisch endgültig erledigt sei (act. 5 S. 3). Entsprechend müsse die Verfü-
gung, soweit die Entsiegelung abgelehnt werde, selbständig angefochten
werden können (act. 5 S. 3). Dass "die Legitimation der Beschwerdeführe-
rin im Prinzip gegeben sein sollte", begründet das Bundesamt damit, dass
eine Beschwerde an das Bundesstrafgericht zulässig sei, was sich aus
Art. 25 IRSG ergebe, und dass die Beschwerdeführerin die gemäss
Art. 80a IRSG für die Ausführung der Rechtshilfehandlungen zuständige
Behörde sei (act. 5 S. 2).
2.3 Demgegenüber stellt sich der Rechtsvertreter der B. Ltd. und B. Ltd. (BVI)
auf den Standpunkt, die Bestimmung von Art. 80e Abs. 2 lit. a und b IRSG
habe abschliessenden Charakter, und bestreitet die selbständige Anfecht-
barkeit des angefochtenen Entscheids (act. 7 S. 3). Er führt sodann an, es
sei nicht mit dem Gedanken der Rechtsgleichheit vereinbar, wenn zwar
Zwischenentscheide über die Entsiegelung von Daten (zugunsten der
Staatsanwaltschaft) nicht anfechtbar seien, wohl aber Zwischenentscheide
über die Rückgabe der Daten an den Berechtigten (zulasten der Staatsan-
waltschaft). Die Beschwerdeführerin behaupte – so der Rechtsvertreter
weiter – zu Recht nicht, "dass der Nachteil für den ersuchenden Staat, be-
sagten Daten mittels nachgebesserten Rechtshilfeersuchen später erneut
herauszuverlangen, schwerer wiegt als die (irreversible!) Sichtung bankge-
heimnisgeschützter (und somit verfassungsrechtlichen Privatsphärenschutz
geniessender) Informationen durch eine Staatsanwaltschaft" (act. 7 S. 4).
Der Rechtsvertreter bestreitet abschliessend die Beschwerdelegitimation
der Beschwerdeführerin. Das Beschwerderecht würde ausschliesslich dem
Bundesamt zukommen (act. 7 S. 4 f.).
2.4 Mit abweichender Begründung vertritt auch der Rechtsvertreter der Bank A.
in Z. die Auffassung, der angefochtene Entscheid sei endgültig, und beruft
sich dabei auf Art. 9 IRSG i.V.m. Art. 248 Abs. 3 lit. a StPO. Nach seiner
Ansicht müssten im vorliegenden Fall einzig und allein die in der StPO
festgelegten Verfahrensgrundsätze bezüglich der Entsiegelung angewen-
det werden unabhängig von der Tatsache, dass das Verfahren aufgrund
eines Rechtshilfeersuchens eingeleitet worden sei. Er erklärt abschlies-
send, dass mit andern Worten gegen die Verfügung des Obergerichts des
Kantons Zürich vom 29. Januar 2014 einzig ein Beschwerdeverfahren beim
Bundesgericht möglich gewesen wäre (act. 9 S. 2).
3.
3.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen-
den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird,
unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e
Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Orga-
nisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 [StBOG;
SR 173.71] und Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements für das Bun-
desstrafgericht vom 31. August 2010 [BStGerOR; SR 173.713.161]).
Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können ge-
mäss Art. 80e Abs. 2 IRSG selbständig angefochten werden, sofern sie ei-
nen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken
durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen
(lit. a) oder durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen
Prozess beteiligt sind (lit. b) (in der aktuellen Fassung gemäss Anhang
Ziff. 30 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit
1. Januar 2007 [SR 173.32]; inhaltlich gleichlautend mit Art. 80e lit. b Ziff. 1
und 2 in der Fassung [in Kraft vom 1. Februar 1997 bis Ende 2006] gemäss
Ziff. I des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1996 [AS 1997 114 130; Bot-
schaft des Bundesrates vom 29. März 1995 betreffend die Änderung des
Rechtshilfegesetzes, BBl 1995 III 1]).
Diese Rechtsmittelordnung wurde mit der Teilrevision des IRSG vom
1. Februar 1997 eingeführt, welche die Straffung des Rechtshilfeverfahrens
bezweckte (BBl 1995 III 11). Der richterliche Rechtsschutz kann danach
grundsätzlich erst beansprucht werden können, wenn die ausführende Be-
hörde das Rechtshilfeersuchen als ganz oder teilweise erledigt erachtet
(MICHEL FÉRAUD, Die neue Rechtsmittelordnung in der Rechtshilfe zur Un-
terstützung eines Strafverfahrens im Ausland, in: Solothurner Festgabe
zum Schweizerischen Juristentag 1998, S. 657 bis 671, S. 660; BBl 1995 III
11). Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können
lediglich ausnahmsweise angefochten werden (FÉRAUD, a.a.O., S. 661;
ROBERT ZIMMERMANN, Communication d'informations et de renseignements
pour les besoins de l'entraide judiciaire internationale en matière pénale: un
paradigme perdu?, in: AJP 2007, S. 64; s. Ziff. 3.2 ff.). Durch die grundsätz-
liche Beschränkung der Anfechtungsmöglichkeit auf den Zeitpunkt der Er-
ledigung des Rechtshilfeersuchens wird einerseits verhindert, dass der in-
nerstaatliche Vollzug durch die Anfechtung von Zwischenverfügungen ver-
zögert wird, und andererseits ermöglicht dies dem Rechtshilferichter, die
Zulässigkeit der Rechtshilfe gestützt auf das Ergebnis konkreten Vollzugs-
massnahmen gesamthaft zu beurteilen (FÉRAUD, a.a.O., S. 663). Der Nach-
teil dieser Rechtsmittelordnung liegt auf der Hand: Der Betroffene muss
Vollzugsmassnahmen hinnehmen, obwohl sich möglicherweise später er-
weist, dass die Rechtshilfe zu verweigern ist (FÉRAUD, a.a.O., S. 663). Dies
wurde vom Gesetzgeber in Kauf genommen, welcher das Interesse an der
Beschleunigung des Rechtshilfeverfahrens über den Schutz der Parteirech-
te gestellt hat (RUDOLF WYSS, Die Revision der Gesetzgebung über die in-
ternationale Rechtshilfe in Strafsachen, SJZ 93 (1997) Nr. 3 S. 33 bis 43,
S. 35).
Dem ist beizufügen, dass die Bestimmung von Art. 80e Abs. 2 IRSG (An-
fechtbarkeit von Zwischenverfügungen) sich primär an der Perspektive des
von der Rechtshilfe betroffenen Privaten orientiert, dem ein nicht wieder-
gutzumachender Nachteil droht, nicht aber an der Aufgabe des Bundesam-
tes für Justiz, die Aufsicht über die Anwendung des IRSG wahrzunehmen,
wofür ihm ein Beschwerderecht zusteht (Urteil des Bundesgerichts
1A.12/2011 vom 14. März 2001, E. 2b/aa; zur Beschwerdelegitimation des
BJ gemäss Art. 80h lit. a IRSG s. nachfolgend Ziff. 4). Liegt der Sinn und
Zweck der beschränkten Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen in der
Straffung und Beschleunigung des Verfahrens und der Eindämmung von
Rechtsmissbrauch durch private Beschwerdeführende, welche von der
Rechtshilfemassnahme betroffen sind, stellt sich die Rechtsmissbrauchs-
problematik insofern bei der Beschwerdeführung durch das für die Ober-
aufsicht zuständige Bundesamt nicht (Urteil 1A.12/2001, E. 2b/bb). Im
Rahmen einer Beschwerde des BJ gegen einen rechtshilferechtlichen Zwi-
schenentscheid, der nicht unter die beiden in aArt. 80e lit. b IRSG genann-
ten Fälle fiel, stellte das Bundesgericht im vorgenannten Urteil die Frage
nach dem Vorliegen einer sogenannten "unechten Gesetzeslücke" und er-
wog, dass es zumindest als zweifelhaft erscheine, ob aArt. 80e lit. b IRSG
dem Eintreten auf die Beschwerde des BJ entgegen stehe (E. 2b/aa). Es
hielt fest, dass in der Rechtsprechung des Bundesgerichts – sogar bei be-
schwerdeführenden Privaten – grundsätzlich offen gelassen werde, ob in
besonderen Ausnahmefällen die Anfechtung von Zwischenverfügungen
auch bei Konstellationen eines unmittelbaren und nicht wiedergutzuma-
chenden Nachteils zulässig sein könnte, welche in aArt. 80e lit. b IRSG
Ziff. 1 - 2 IRSG nicht ausdrücklich genannt seien (E. 2b/bb unter Hinweis
auf BGE 126 II 495 E. 5e/bb S. 503). Die Frage, ob es sich im beurteilten
Fall um eine "unechte Gesetzeslücke" handle und wie eine solche zu füllen
wäre, liess das Bundesgericht mit Blick auf den konkreten Verfahrensaus-
gang allerdings offen (E. 2b/dd).
3.2 Die Rechtsmittelordnung von Art. 80e IRSG gilt abschliessend für alle An-
ordnungen der ausführenden Behörden in Rechtshilfeverfahren. Darunter
fallen auch Entscheide des Entsiegelungsrichters in Rechtshilfeverfahren.
Nach der Rechtsprechung bildet ein solches Entsiegelungsverfahren Teil
des Rechtshilfeverfahrens. Der Entsiegelungsentscheid dient der Ausfüh-
rung des Rechtshilfeersuchens und gilt als Verfügung der mit der Ausfüh-
rung betrauten Rechtshilfebehörde (BGE 126 II 495 E. 3). So bestimmt das
Entsiegelungsverfahren im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens den Um-
fang der möglicherweise zu leistenden Rechtshilfe. Wird das Begehren, die
Entsiegelung zu verweigern, gutgeheissen, können die versiegelten Infor-
mationen dem ersuchenden Staat auch nach einer das Rechtshilfeersu-
chen gutheissenden Schlussverfügung nicht übermittelt werden (BGE 126
II 495 E. 3).
3.3 Die Frage, inwieweit vorliegend die Beschwerde gegen den abweisenden
Entsiegelungsentscheid zulässig ist, braucht hier nicht abschliessend un-
tersucht zu werden. Gemäss den nachfolgenden Erwägungen fehlen die
weiteren Eintretensvoraussetzungen, weshalb eine detaillierte Prüfung un-
terbleiben kann.
4.
4.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt das Bundesamt (Art. 80h lit. a IRSG)
und wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat (Art. 80h lit. b RSG).
4.1 Die Legitimationskriterien von lit. b wurden im Zuge der Teilrevision des
IRSG im Jahre 1997 eingeführt (s. BBl 1995 III S. 2, 11). Sie entsprechen
den Voraussetzungen der früheren Verwaltungsgerichtsbeschwerde ge-
mäss Art. 103 lit. a des damals geltenden Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (aOG;
s. BBl 1995 III S. 30; Urteil des Bundesgerichts 1C_287/2008 vom 12. Ja-
nuar 2009, E. 2.2; BGE 126 II 258 E. 2.d).
Die Beschwerdelegitimation nach Art. 103 lit. a aOG bzw. dem heute gel-
tenden Art. 89 Abs. 1 BGG in Beschwerdeverfahren in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten sowie nach Art. 48 VwVG in Beschwerdeverfahren in
Bundesverwaltungssachen ist in erster Linie auf private natürliche oder ju-
ristische Personen zugeschnitten (zu Art. 103 lit. a aOG s. BGE 131 II 58
E. 1.3 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung; zu Art. 89 Abs. 1
BGG BERNHARD WALDMANN, in: Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz
[Niggli/Übersax/ Wiprächtiger; Hrsg.], Basel 2011, 2. Auflage, Art. 89 N. 37,
mit zahlreichen Verweisen auf die Praxis; zu Art. 48 VwVG ISABELLE
HÄNER, in: Kommentar zum Bundesetz über das Verwaltungsverfahren
[Auer/Müller/Schindler, Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 48 N. 23, und
VERA MARANTELLI-SONANINI/SAID HUBER, in: VwVG Praxiskommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [Bernhard Wald-
mann/Philippe Weissenberger, Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 48
N 21). Die Beschwerdelegitimation nach Art. 80h lit. b IRSG ist zur Haupt-
sache ebenfalls auf den Individualrechtsschutz ausgerichtet (s. Aufzählung
in Art. 9a IRSV und BBl 1995 III S. 30 f. unter Hinweis auf Art. 48 VwVG
und Art. 103 lit. a aOG).
Nach der zu Art. 103 lit. a aOG und Art. 89 Abs. 1 BGG sowie Art. 48
VwVG ergangenen Rechtsprechung wird allerdings auch ein Gemeinwesen
zur Beschwerde zugelassen, wenn es gleich oder ähnlich wie ein Privater
betroffen oder aber in schutzwürdigen eigenen hoheitlichen Interessen be-
rührt ist (WALDMANN, a.a.O., Art. 89 BGG N. 42 mit zahlreichen Hinweisen
auf die Rechtsprechung; HÄNER, a.a.O., Art. 48 VwVG N. 24). Diese
Rechtsprechung lässt sich grundsätzlich ohne weiteres auch auf das
Rechtshilfeverfahren übertragen. Sollte ein Gemeinwesen gleich oder ähn-
lich wie ein Privater von einer Rechtshilfemassnahme betroffen sein, muss
auch ihm die Möglichkeit der Beschwerdeführung zustehen, soweit die wei-
teren Beschwerdevoraussetzungen gegeben sind. Dabei ist nach der Pra-
xis in Beschwerdeverfahren nach BGG (bzw. aOG) und VwVG stets ledig-
lich das Gemeinwesen als solches beschwerdefähig, die einzelnen Behör-
den oder Verwaltungszweige ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind hin-
gegen nicht beschwerdefähig (BGE 134 II 45 E. 2.2.3; WALDMANN, a.a.O.,
Art. 89 N. 40; HÄNER, a.a.O., Art. 48 N. 23 FN 70). Diese Rechtsprechung
hat auch für das Rechtshilfeverfahren zu gelten.
Da sich die Beschwerdeführerin in casu nicht auf eine besondere spezial-
gesetzliche Ermächtigung zur Beschwerdeführung berufen kann, erscheint
es im Lichte der zitierten Rechtsprechung und Lehre als fraglich, ob ihr in
diesem Sinne Beschwerdefähigkeit zukommen würde. Die Beschwerdefüh-
rerin ist sodann nicht wie eine private Person persönlich und direkt vom
angefochtenen Entscheid im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG betroffen. Als
ausführender Behörde obliegt ihr zwar die Ausführung des Rechtshilfeer-
suchens unter Aufsicht des Bundesamtes gemäss Art. 16 i.V.m. Art. 80a
IRSG. Der Umstand allein, dass eine ihr übergeordnete Instanz zur Ausfüh-
rung des Rechtshilfeersuchens eine andere Rechtsauffassung vertritt als
sie, versetzt sie aber nicht in die Position einer privaten Person. Ihre öffent-
liche Aufgabe erschöpft sich in der Ausführung des Rechtshilfeersuchens
unter Aufsicht des Bundesamtes und nach Massgabe der ihr übergeordne-
ten Instanzen. Nach ständiger Praxis begründet das bloss allgemeine Inte-
resse an einer richtigen Anwendung des objektiven Bundesrechts keine
Beschwerdelegitimation des Gemeinwesens; insbesondere ist die in einem
Rechtsmittelverfahren unterlegene Vorinstanz nicht legitimiert (BGE 127 II
32 E. 2e). Das öffentliche Interesse an einer richtigen Anwendung des ob-
jektiven Bundesrechts ist vorliegend durch das Bundesamt wahrzunehmen
(Art. 80h lit. a i.V.m. Art. 16 IRSG und Art. 3 IRSV; s. nachfolgend) und
auch vor diesem Hintergrund besteht für eine extensive Auslegung von
Art. 80h lit. b IRSG kein Anlass. Die geltend gemachten Interessen vermö-
gen demnach keine Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 80h lit. b
IRSG der Beschwerdeführerin zu begründen.
4.2 Zu prüfen bleibt, ob zusätzlich zur Beschwerdeberechtigung des Bundes-
amtes der Beschwerdeführerin als ausführenden Behörde ein ausserge-
setzliches Beschwerderecht einzuräumen ist. Neben Art. 80h lit. a IRSG
ergibt sich die Beschwerdeberechtigung des Bundesamtes auch aus den
allgemeinen Bestimmungen in Art. 25 Abs. 3 Satz 1 IRSG, wonach das
Bundesamt sowohl gegen Verfügungen kantonaler Behörden als auch ge-
gen Entscheide des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben kann. Als
Aufsichtsbehörde über die Anwendung des IRSG wird dem Bundesamt
demnach ein sog. "abstraktes Beschwerderecht" zugesprochen (s. zum
"abstrakten Beschwerderecht" der für den Vollzug zuständigen Bundesbe-
hörden im Allgemeinen WALDMANN, a.a.O., Art. 89 N. 65).
Das Bundesgericht sprach in seinem Urteil 1C_367/2011, 1C_373/2011
vom 6. Januar 2011 neben dem BJ auch der Eidgenössischen Zollverwal-
tung, Oberzolldirektion, gestützt auf Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG i.V.m. Art. 4
Abs. 1 und Art. 14 Abs. 2 lit. d der Organisationsverordnung vom 17. Feb-
ruar 2010 für das Eidgenössische Finanzdepartement (SR 172.215.1) so-
wie Art. 79 Abs. 2 IRSG die Legitimation zur Beschwerde gegen einen
Nichteintretensentscheid der damaligen II. Beschwerdekammer betreffend
ein Entsiegelungsgesuch der Oberzolldirektion in einem Rechtshilfeverfah-
ren zu (E. 1.3.4). Im Unterschied zum Bundesamt und auch – gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung – zur Oberzolldirektion hat demge-
genüber der Bundesgesetzgeber die Beschwerdelegitimation der ausfüh-
renden Behörde im IRSG – anders als in Art. 381 der Schweizerischen
Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) für die
Staatsanwaltschaft als Strafverfolgungsbehörde im Strafverfahren – nicht
vorgesehen. In BGE 137 IV 22 spricht zwar das Bundesgericht der Straf-
verfolgungsbehörde im Strafverfahren die Legitimation zur Anfechtung des
Haftentlassungsentscheids des Zwangsmassnahmengerichts bei der Be-
schwerdeinstanz zu, obwohl dies gesetzlich nicht vorgesehen ist. Die zur
Begründung genannten Grundsätze ("l'intérêt public à une bonne administ-
ration de la justice") greifen aber mit Bezug auf die ausführende Behörde
gerade im Rechtshilfeverfahren nicht, da hier bereits das Bundesamt mit
der Wahrung des öffentlichen Interesses beauftragt ist. Lediglich gegen
den Entscheid des Bundesamtes, kein Ersuchen zu stellen, steht die Be-
schwerde der kantonalen Behörde zu, welche sie aber als Strafverfol-
gungsbehörde und nicht als ausführende Behörde erheben würde (Art. 25
Abs. 3 Satz 2 IRSG).
Da im gesetzlich geregelten Hauptanwendungsfall der Beschwerde ge-
mäss Art. 80e IRSG sich diese gegen Verfügungen der ausführenden Be-
hörde richtet (s. Überschrift zu Art. 80e IRSG "Beschwerde gegen Verfü-
gungen der ausführenden Behörde"), wäre es auch sinnwidrig, die Legiti-
mation der ausführenden Behörde zur Beschwerde gegen ihre eigenen
Entscheide vorzusehen. Darüber hinaus gilt es zu bedenken, dass, wie be-
reits mehrfach erwähnt, den Kantonen ausschliesslich die Ausführung von
Rechtshilfeersuchen obliegt, soweit das Bundesrecht nichts anderes be-
stimmt, und sie der Aufsicht des Bundes unterstehen, soweit das IRSG an-
zuwenden ist (Art. 16 Abs. 1 IRSG; Art. 3 IRSV). Ist das Bundesamt zur
Beschwerde gegen Verfügungen kantonaler Behörden als auch gegen Ent-
scheide des Bundesstrafgerichts legitimiert und zur Beschwerdeerhebung
entsprechend ihrer Aufsichtsfunktion gegebenenfalls verpflichtet, besteht
somit keine Notwendigkeit, aber auch kein Raum, zusätzlich der ausfüh-
renden Behörde ein aussergesetzliches Beschwerderecht einzuräumen
(anders im Strafverfahren gemäss BGE 137 IV 22 E. 1). Zudem würde die
Einräumung eines Beschwerderechts zugunsten der ausführenden Behör-
de der im IRSG vorgesehenen Aufgabenverteilung widersprechen und un-
ter Umständen zu Doppelspurigkeiten bis zu Kompetenzkonflikten zwi-
schen Aufsichtsbehörde und beaufsichtigter Behörde führen.
4.3 Nach dem Gesagten steht fest, dass auf die Beschwerde der Beschwerde-
führerin mangels Legitimation nicht einzutreten ist.
Bei diesem Prüfungsergebnis muss die Frage offen bleiben, inwiefern auf-
grund des Verweises in Art. 9 IRSG auf Art. 246 bis 248 StPO die Siege-
lung als generell tauglicher Rechtsbehelf nicht nur zur Geltendmachung
von Zeugnisverweigerungsrechten zum Schutze des Geheimbereichs,
sondern auch zur eigenständigen Geltendmachung von Durchsuchungs-
hindernissen jeglicher Art, namentlich von Rechtshilfehindernissen, zuläs-
sig sein kann, wenn nach der gesetzlichen Rechtsmittelordnung im
Rechtshilfeverfahren gegen die Beschlagnahme von Papieren ohne Ver-
mögenswert keine Beschwerdemöglichkeit gemäss Art. 80e Abs. 2 lit. a
IRSG besteht und die fehlenden Rechtshilfevoraussetzungen erst im Rah-
men einer Beschwerde gegen die Schlussverfügung geltend gemacht kön-
nen (s. supra Ziff. 3.1).
5.
5.1 Das Bundesamt stellt mit seiner Vernehmlassung vom 6. März 2014 den
Subeventualantrag, das Zwangsmassnahmengericht sei anzuweisen, seine
Verfügung vom 29. Januar 2014 betreffend Entsiegelung noch nachträglich
an das Bundesamt für Justiz zu eröffnen, soweit das Bundesstrafgericht die
Beschwerdelegitimation der Staatsanwaltschaft verneinen sollte, damit das
Bundesamt seine Aufsichtsfunktion in eigenem Namen wahrnehmen könn-
te (act. 5 S. 2).
5.2 Gemäss Art. 5 IRSV sind Verfügungen kantonaler und eidgenössischer
Behörden aus dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen
sowie Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts dem
Bundesamt mitzuteilen. Das Zwangsmassnahmengericht hat seine Verfü-
gung vom 29. Januar 2014 betreffend Entsiegelung im Rechtshilfeverfah-
ren lediglich der Beschwerdeführerin als Gesuchstellerin und den Ge-
suchsgegnerinnen eröffnet und es damit unterlassen, seine Verfügung dem
Bundesamt mitzuteilen. Es liegt somit ein Eröffnungsmangel vor.
5.3 Den Akten ist allerdings zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin das
Bundesamt in der Woche vom 3. Februar 2014 "informell" per E-Mail über
den Entsiegelungsentscheid vom 29. Januar 2014 informiert hatte
(act. 1.49). Das Bundesamt teilte in der Folge der Beschwerdeführerin mit
Schreiben vom 12. Februar 2014 mit, dass das Bundesamt es ausdrücklich
begrüssen würde, wenn die Beschwerdeführerin Beschwerde erheben
würde. Eine Aufforderung an das Zwangsmassnahmengericht, ihm den
Entsiegelungsentscheid zu eröffnen, deren sich das Zwangsmassnahmen-
gerichts widersetzt hätte, ist den Akten nicht zu entnehmen.
5.4 Im Bundesverwaltungsverfahren ergibt sich die Folge einer nicht oder
mangelhaft erfolgten Eröffnung aus Art. 38 VwVG (FELIX UHL-
MANN/ALEXANDRA SCHWANK, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenber-
ger [Hrsg.], a.a.O., Art. 38 N. 10). Wie es sich damit verhält, muss vorlie-
gend offen bleiben. Ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, fehlt die
Grundlage zur Prüfung nicht nur der einzelnen Beschwerdeanträge son-
dern auch derjenigen Anträge, welche durch andere Verfahrensbeteiligte
gestellt wurden (zur Abgrenzung zwischen Haupt- und Nebenpartei ge-
mäss Art. 6 sowie Art. 57 VwVG vgl. REGINA KIENER/BERNHARD RÜT-
SCHE/MATHIAS KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, Zürich/St. Gallen 2012,
N. 560 bis 564; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern
1983, S. 183 f.). Die Beschwerdeinstanz ist nicht Aufsichtsbehörde über die
Vorinstanz und daher ausserhalb einer gültigen Beschwerdeerhebung zu
Anweisungen gegenüber der Vorinstanz nicht berechtigt. Soweit das Bun-
desamt seinen Antrag als Eventualbeschwerde hätte verstanden wissen
wollen, würde dies am Prüfungsergebnis nichts ändern. Da Rechtsmittel
grundsätzlich bedingungsfeindlich sind (BGE 101 Ib 216 E. 2), wäre auf
das bedingt erhobene Rechtsmittel ebenfalls nicht einzutreten gewesen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als unter-
liegende Partei. Da sich der Streit nicht um vermögensrechtliche Interessen
von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht, sind ihr keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b
StBOG).
6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG kann die
Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes
wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwen-
dige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Im Verfahren vor
Bundesstrafgericht besteht die Parteientschädigung aus den Anwaltskosten
(Art. 11 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010
über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren
vom 31. August 2010 [BStKR; SR 173.713.162]). Diese umfassen das Ho-
norar und den Ersatz der notwendigen Auslagen (Art. 11 des Reglements).
Gemäss Art. 12 Abs. 2 BStKR setzt die Beschwerdekammer das Honorar
nach Ermessen fest, wenn der Rechtsanwalt die Kostennote nicht spätes-
tens mit der letzten Eingabe einreicht. Die Beschwerdegegnerin 1 liess sich
innerhalb der angesetzten Frist zur Beschwerdeantwort nicht vernehmen
und reichte nach Abschluss des Schriftenwechsels am 16. April 2014 eine
unaufgeforderte Stellungnahme ein (act. 9). Der Rechtsvertreter der Be-
schwerdegegnerin 2 und der B. Ltd. (BVI), welche aber im Vorverfahren al-
lerdings keine Parteistellung inne hatte, reichte innert Frist seine Be-
schwerdeantwort ein und liess nach Abschluss des Schriftenwechsels
ebenfalls eine unaufgeforderte Stellungnahme einreichen (act. 10). Unter
Berücksichtigung aller Umstände ist vorliegend ausschliesslich der Be-
schwerdegegnerin 2 eine Entschädigung in der Höhe von insgesamt
Fr. 1'500.-- auszurichten.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 2 für das
Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- auszurichten.
Bellinzona, 10. Juni 2014
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich
- Obergericht des Kantons Zürich, Zwangsmassnahmengericht
- Rechtsanwalt Paolo Bernasconi
- Rechtsanwalt Mark Livschitz
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über
Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können
später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete
Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen
Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und
Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder
wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid
gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so
sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid
anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84
Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die
Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das
Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
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