Entscheid vom 29. April 2014
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., derzeit im Gefängnis Waaghof,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Geosits,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich
Auslieferung,
Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an Deutschland
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)
Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummern: RR.2014.49, RP.2014.18
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Sachverhalt:
A. A. wurde am 3. Oktober 2013 in Basel verhaftet und befand sich in der Fol-
ge für ein dortiges Strafverfahren in Untersuchungshaft (vgl. act. 4.1, S. 2).
Mit Meldung vom 7. November 2013 ersuchte Interpol Wiesbaden im Auf-
trag der Staatsanwaltschaft München die schweizerischen Behörden um
vorläufige Festnahme von A. im Anschluss an die Haft in der Schweiz
zwecks Auslieferung an Deutschland (act. 4.1). Hierauf ordnete das Bun-
desamt für Justiz (nachfolgend "BJ") am 13. November 2013 gegen A. die
provisorische Auslieferungshaft an (act. 4.2). Anlässlich seiner Einvernah-
me vom 15. November 2013 erklärte A. mit seiner Auslieferung nach
Deutschland nicht einverstanden zu sein (act. 4.3).
B. Mit Schreiben vom 26. November 2013 ersuchte das Bayerische Staatsmi-
nisterium der Justiz das BJ gestützt auf den Haftbefehl des Amtsgerichts
München vom 21. Oktober 2013 um Auslieferung von A. (act. 4.6). Am
18. Dezember 2013 wurde A. zum Auslieferungsersuchen einvernommen.
Hierbei bekräftigte er, mit seiner Auslieferung nach Deutschland nicht ein-
verstanden zu sein (act. 4.8). Mit Auslieferungshaftbefehl vom 20. Dezem-
ber 2013 verfügte das BJ gegen A. die Auslieferungshaft (act. 4.9). Mit
schriftlicher Eingabe vom 27. Dezember 2013 nahm A. durch seinen Ver-
treter zum Auslieferungsersuchen Stellung und schloss dabei auf Ableh-
nung der Auslieferung (act. 4.11). Mit Entscheid vom 16. Januar 2014 be-
willigte das BJ die Auslieferung von A. an Deutschland für die dem ein-
gangs erwähnten Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Straftaten
(act. 4.12, Ziff. 1 des Dispositivs).
C. Mit am 18. Februar 2014 hiergegen erhobener Beschwerde beantragt A.
Folgendes (act. 1):
1. Es sei Dispositiv Ziff. 1 des Auslieferungsentscheides des BJ vom 16. Januar 2014 auf-
zuheben und das Auslieferungsersuchen vom 26. November 2013 des Bayerischen
Staatsministeriums der Justiz abzuweisen.
2. Es sei dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu geben.
3. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche
Rechtsvertretung zu gewähren und ihm hierfür der unterzeichnete Rechtsanwalt Christian
Geosits beizugeben.
4. Es seien die bisherigen Prozessakten bei der Vorinstanz zu edieren.
5. Alles unter solidarischen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der beiden Be-
schwerdegegner [BJ und Bayerisches Staatsministerium der Justiz].
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Auf entsprechende Aufforderung hin reichte A. am 27. Februar 2014 das
Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege ein (RP.2014.18, act. 3,
3.1).
Mit Beschwerdeantwort vom 28. Februar 2014 übermachte das BJ der Be-
schwerdekammer die Verfahrensakten und schliesst auf kostenfällige Ab-
weisung der Beschwerde (act. 4). In seiner Replik vom 1. April 2014 hält A.
vollumfänglich an den gestellten Beschwerdeanträgen fest (act. 9). Die
Replik wurde dem BJ am 3. April 2014 zur Kenntnis gebracht (act. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland sind
primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezem-
ber 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das hierzu ergangene zweite Zusatzprotokoll
vom 17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12), welchem beide Staaten bei-
getreten sind, sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland
über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung
(ZV EAUe; SR 0.353.913.61) massgebend. Ausserdem gelangen die Be-
stimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur
Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985
(Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom
22. September 2000, S. 19 – 62) zur Anwendung (BGE 136 IV 88 E. 3.1
S. 89), wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehen-
den Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben
(Art. 59 Abs. 2 SDÜ).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln,
findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des
ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bun-
desgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und
die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in
Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Dies gilt auch im
Verhältnis zum SDÜ (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht
- 4 -
gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn
dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 137 IV 33
E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten
bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595
E. 7c S. 616; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26). Auf Beschwerdeverfahren in in-
ternationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar
(Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG), wenn das IRSG
nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
2.
2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innerhalb von 30 Tagen nach
Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge-
richts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1
IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die Frist beginnt an dem auf ihre Mitteilung
folgenden Tage zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG).
2.2 Der Auslieferungsentscheid wurde dem Beschwerdeführer am 20. Janu-
ar 2014 eröffnet (act. 4.13). Seine am 18. Februar 2014 hiergegen erhobe-
ne Beschwerde erweist sich als fristgerecht. Die übrigen Eintretensvoraus-
setzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Be-
schwerde einzutreten ist.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden
(Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund-
sätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich jedoch
nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden
(BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; TPF 2011 97 E. 5; Entscheid des
Bundesstrafgerichts RR.2013.357 vom 26. Februar 2014, E. 3).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer kritisiert im Rahmen seiner Beschwerde den dem
Auslieferungsersuchen zu Grunde liegenden Haftbefehl des Amtsgerichts
München vom 21. Oktober 2013. Dieser sei in seiner Abwesenheit ergan-
gen und er habe sich vorgängig nicht zum Verfahren äussern können. Das
entsprechende Verfahren sei unfair und verletze die von der EMRK ge-
schützten Mindestrechte der Verteidigung. Weiter bezeichnet der Be-
schwerdeführer die ihm gegenüber im Haftbefehl erhobenen Vorwürfe als
unzutreffend. Er sei unschuldig und der Haftbefehl vermöge keinen Beweis
- 5 -
des Gegenteils zu erbringen. Die Tatsachenschilderung im Auslieferungs-
ersuchen sei dementsprechend nicht nachvollziehbar und im Lichte von
Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe ungenügend (act. 1, Ziff. 5).
4.2
4.2.1 Gemäss Art. 1 EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet,
einander Personen gemäss den Vorschriften und Bedingungen des EAUe
auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen
einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder
einer sichernden Massnahme gesucht werden. Dem Auslieferungsersu-
chen beizufügen ist u. a. die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift eines
Haftbefehls (Art. 12 Ziff. 2 lit. a EAUe). Gemäss konstanter Praxis wird die
Gültigkeit von solchen ausländischen Verfahrensentscheiden nur aus-
nahmsweise, wenn besonders schwere Verletzungen des ausländischen
Rechts vorliegen, überprüft. Dies ist der Fall, wenn das Auslieferungsersu-
chen rechtsmissbräuchlich erscheint und Zweifel aufkommen, ob die
grundsätzlichen Verteidigungsrechte im ausländischen Verfahren gewahrt
werden bzw. gewahrt worden sind (Urteile des Bundesgerichts
1A.118/2004 vom 3. August 2004, E. 3.8; 1A.15/2002 vom 5. März 2002,
E. 3.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2014.3 vom 5. März 2014,
E. 9.4; RR.2013.89 vom 25. Juni 2013, E. 4.5; RR.2012.259 vom 28. Mai
2013, E. 5.3).
4.2.2 Was der Beschwerdeführer betreffend die Gültigkeit des Haftbefehls vor-
bringt, rechtfertigt dessen nur ausnahmsweise vorzunehmende Überprü-
fung nach ausländischem Recht nicht. Weshalb der Verfolgte vor Erlass ei-
nes Haftbefehls zwingend hätte vorgeladen und angehört werden müssen,
wird von ihm nicht nachvollziehbar dargelegt. Die von ihm in diesem Zu-
sammenhang angerufenen Verfahrensrechte wären allenfalls tangiert,
wenn es sich bei der Grundlage des Auslieferungsersuchens um ein Abwe-
senheitsurteil handeln würde (vgl. Art. 3 ZPII EAUe und Art. 37 Abs. 2
IRSG; siehe hierzu beispielsweise den Entscheid des Bundesstrafgerichts
RR.2013.101 vom 21. November 2013, E. 7.2). Das ist hier nicht der Fall.
4.3
4.3.1 Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden Art. 12 EAUe reicht es in
der Regel aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen sowie in dessen
Ergänzungen und Beilagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen
zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähige
Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. für welche
mutmasslichen Delikte dem Begehren allenfalls zu entsprechen ist. Der
Rechtshilferichter muss namentlich prüfen können, ob ein politisches Delikt
vorliegt und ob die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist.
- 6 -
Es kann hingegen nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die
Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilfe-
richter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch
keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Er ist vielmehr an die Sachverhalts-
darstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche
Fehler, Lücken oder Widersprüche entkräftet wird (BGE 133 IV 76 E. 2.2
m.w.H.; TPF 2012 114 E. 7.3 m.w.H.).
4.3.2 Gemäss der Schilderung des Sachverhalts im Haftbefehl des Amtsgerichts
München vom 21. Oktober 2013 wird der Beschwerdeführer dringend ver-
dächtigt, sich mit der Mitbeschuldigten B. sowie einem weiteren noch nicht
identifizierten Mittäter zusammengeschlossen und zwischen dem 16. Feb-
ruar 2012 und dem 22. Juli 2013 im Raum München arbeitsteilig mehrere
Einbruchdiebstähle begangen zu haben. In drei Fällen seien Privatwoh-
nungen das Ziel der Täter gewesen. In drei weiteren Fällen sollen die Täter
in Juweliergeschäfte eingedrungen sein. In einem siebten Fall sollen die
Täter versucht haben, in ein Küchengeschäft einzubrechen. Bei diesen Ta-
ten sei Diebesgut im Wert von EUR 136'000.-- erbeutet und Sachschaden
in der Höhe von etwa EUR 36'200.-- verursacht worden (vgl. act. 4.6).
4.3.3 Die so im Auslieferungsersuchen enthaltene Schilderung des Sachverhalts
genügt den Anforderungen des Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe. Ort und Zeit der
strafbaren Handlungen sowie die Art und Weise ihrer Begehung werden
verständlich dargelegt. Nach schweizerischem Recht können diese Sach-
verhalte ohne Weiteres unter die Tatbestände des Diebstahls (Art. 139
StGB), der Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) und des Hausfriedens-
bruchs (Art. 186 StGB) subsumiert werden. Die Kritik des Beschwerdefüh-
rers an der Sachverhaltsdarstellung erschöpft sich letztlich in der pauscha-
len Bestreitung seiner Beteiligung an den zu untersuchenden Straftaten
bzw. seiner Schuld sowie in der Rüge, es lägen keine Beweise vor. Mit die-
sen Einwendungen ist der Beschwerdeführer im Auslieferungsverfahren
nach den oben erwähnten Grundsätzen (siehe E. 4.3.1) – unter Vorbehalt
der Möglichkeit des Alibibeweises gemäss Art. 53 IRSG (vgl. hierzu nach-
folgende E. 5) – nicht zu hören.
4.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde, soweit mit ihr der dem
Auslieferungsersuchen zu Grunde liegende Haftbefehl des Amtsgerichts
München vom 21. Oktober 2013 beanstandet wird, als unbegründet.
- 7 -
5.
5.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er sei zur Zeit der fraglichen Taten
gar nicht am jeweiligen Tatort gewesen, was durch einfache Abklärungen
bewiesen werden könne (act. 1, Ziff. 6).
5.2 Behauptet der Verfolgte, beweisen zu können, dass er zur Zeit der Tat
nicht am Tatort war, so nimmt das BJ die gebotenen Abklärungen vor
(Art. 53 Abs. 1 IRSG). In klaren Fällen wird die Auslieferung verweigert.
Andernfalls wird der ersuchende Staat unter Vorlage der entlastenden Be-
weise aufgefordert, innert kurzer Frist zu erklären, ob er das Ersuchen auf-
rechterhalten will (Art. 53 Abs. 2 IRSG). Das bedeutet freilich nicht, dass in
der Schweiz ein spezielles und komplexes Untersuchungsprozedere einge-
leitet wird, wenn jemand ein Alibi geltend macht; es werden keine eigentli-
chen Recherchen verlangt (BGE 112 Ib 215 E. 5b S. 221 m.w.H.). Den Ali-
bibeweis kann der Verfolgte nur mit dem Nachweis führen, dass er zur frag-
lichen Zeit überhaupt nicht am Tatort war oder dass es sich um einen Irr-
tum in der Person handelt. Dieser Nachweis ist unverzüglich und ohne Wei-
terungen zu erbringen. Sind bei einem angerufenen Zeugen des angebli-
chen Alibis Zweifel über die Glaubwürdigkeit nicht zum vornherein ausge-
schlossen, so ist das Alibi nicht ohne Verzug nachgewiesen. Gemäss der
bundesgerichtlichen Praxis sind solche Zweifel nicht von vornherein von
der Hand zu weisen, wenn es sich bei den angerufenen Zeugen um dem
Verfolgten nahe stehende Bezugspersonen handelt und somit die Möglich-
keit besteht, dass es sich um Gefälligkeitserklärungen handelt (siehe hierzu
BGE 123 II 279 E. 2b S. 282 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts
1A.174/2006 vom 2. Oktober 2006, E. 4.5; Entscheid des Bundesstrafge-
richts RR.2013.102 vom 18. Juli 2013, E. 5.3).
5.3 Im erstinstanzlichen Verfahren liess der Beschwerdeführer diesbezüglich
ausführen, er sei zur Zeit der sieben Taten nicht in München, sondern
grundsätzlich an seinem Wohnort in Kroatien oder allenfalls in der Schweiz
gewesen. Die Stadtverwaltung Zagreb sollte diesbezüglich in der Lage
sein, seinen Wohnsitz und seinen Aufenthalt in der Stadt Zagreb für den
Deliktszeitraum bestätigen zu können (act. 4.11, S. 3). Der Beschwerde-
gegner hielt im angefochtenen Entscheid zu Recht fest, eine derartige Be-
hauptung vermöge keinen Beweis dafür zu erbringen, dass der Beschwer-
deführer zur Zeit der Taten nicht am jeweiligen Tatort gewesen sei
(act. 1.2, S. 6). Die Kritik des Beschwerdeführers, seine Behauptung er-
scheine glaubhaft (act. 1, Ziff. 6), ändert daran nichts. Der Umstand, dass
er am 3. Oktober 2013 in Basel verhaftet worden ist, belegt lediglich seine
dortige Anwesenheit am Tage der Verhaftung nicht jedoch an den erwähn-
ten Deliktsdaten. Die hierzu neu angebotene Befragung seiner Ehefrau als
Zeugin ist nicht geeignet, ohne Verzug ein Alibi nachzuweisen. Erstens
- 8 -
handelt es sich bei ihr um eine dem Beschwerdeführer nahestehende Be-
zugsperson, was die Möglichkeit einer entsprechenden Gefälligkeitserklä-
rung nahe legt. Zudem wird die Ehefrau des Beschwerdeführers ebenfalls
verdächtigt, an den fraglichen Einbruchdiebstählen in München beteiligt
gewesen zu sein.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Strafbehörden in Basel seien in
Anwendung von Art. 34 StPO ebenfalls zuständig, die ihm in Deutschland
zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen. Es sei daher von
seiner Auslieferung an Deutschland gestützt auf Art. 35 Abs. 1 lit. b IRSG
abzusehen und das deutsche Strafverfahren durch die schweizerischen
Behörden zu übernehmen. Nur so sei sichergestellt, dass für alle im Aus-
land und im Inland begangenen Straftaten eine Gesamtstrafe nach Art. 49
StGB gefällt und die Strafe nach dem Asperationsprinzip festgelegt werde.
Weiter würde sich eine Übernahme des deutschen Strafverfahrens durch
die schweizerischen Strafbehörden auch aus verfahrensökonomischen
Gründen aufdrängen. Letztlich aber auch würde eine solche im Sinne von
Art. 37 Abs. 1 IRSG die soziale Wiedereingliederung des Beschwerdefüh-
rers erleichtern (act. 1, Ziff. 7).
6.2 Gemäss Art. 7 Ziff. 1 EAUe kann der ersuchte Staat die Auslieferung des
Verfolgten wegen einer strafbaren Handlung ablehnen, die nach seinen
Rechtsvorschriften ganz oder zum Teil auf seinem Hoheitsgebiet oder an
einem diesem gleichgestellten Ort begangen worden ist. Dementsprechend
sieht das schweizerische Recht vor, dass die Auslieferung zulässig ist,
wenn nach den Unterlagen des Ersuchens die Tat nicht der schweizeri-
schen Gerichtsbarkeit unterliegt (Art. 35 Abs. 1 lit. b IRSG).
6.3 Die in Deutschland verübten und durch die dortigen Behörden verfolgten
Taten unterstehen klar nicht der schweizerischen Gerichtsbarkeit. Art. 34
StPO, welcher vorsieht, dass mehrere an verschiedenen Orten verübte Ta-
ten grundsätzlich gemeinsam zu verfolgen und zu beurteilen sind, ist ent-
gegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nur bei der Festlegung
der Zuständigkeit innerhalb der Schweiz, nicht aber im Bereich der Auslie-
ferung an andere Staaten zu beachten. Dasselbe gilt für den vom Be-
schwerdeführer angerufenen Art. 49 StGB und dem darin festgelegten
Asperationsprinzip im Rahmen der Strafzumessung (vgl. hierzu auch den
Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.123 vom 10. Oktober 2007,
E. 6.3). Nachdem gemäss ständiger Rechtsprechung eine Auslieferung in
Fällen, in welchen das EAUe Anwendung findet, gestützt auf Art. 37 Abs. 1
IRSG ohnehin nicht verweigert werden kann, erübrigen sich an dieser Stel-
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le weitere Ausführungen zu den diesbezüglichen Vorbringen des Be-
schwerdeführers (vgl. hierzu BGE 129 II 100 E. 3.1 m.w.H.; Urteil des Bun-
desgerichts 1C_315/2011 vom 1. September 2011, E. 5; Entscheid des
Bundesstrafgerichts RR.2013.229 vom 16. Oktober 2013, E. 3.3). Nach-
dem der Beschwerdeführer für andere Straftaten als die gegenwärtig in der
Schweiz untersuchten an Deutschland ausgeliefert werden soll, ist auch
nicht ersichtlich inwiefern die vorliegende Auslieferung gegen das Prinzip
ne bis in idem (Art. 9 EAUe) verstösst. Die Einwände des Beschwerdefüh-
rers zu diesen Punkten sind entweder nicht zu hören oder erweisen sich als
unbegründet.
7.
7.1 Im Beschwerdeverfahren bringt der Beschwerdeführer neu vor, er habe auf
Grund seiner Heirat mit einer Schweizer Bürgerin und der Absicht, in der
ehelichen Wohnung in der Schweiz zu wohnen, gemäss Art. 42 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20) einen Anspruch auf Ertei-
lung einer Aufenthaltsbewilligung des Typs B. Angesichts der späteren
Möglichkeit einer erleichterten Einbürgerung sei eine Auslieferung in analo-
ger Anwendung von Art. 6 EAUe nicht zulässig. Eine solche verstosse zu-
dem gegen Art. 8 EMRK, welcher das Recht auf Achtung des Familienle-
bens am Wohnsitz des Ehepartners gewährleiste (act. 1, Ziff. 4).
7.2 Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens
(Art. 8 Ziff. 1 EMRK). Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur
eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokra-
tischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicher-
heit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der
Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder
der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Art. 8 Ziff. 2
EMRK).
In Auslieferungsfällen, in denen Art. 8 EMRK angerufen wurde, hat sich die
Europäische Kommission für Menschenrechte bisher auf Ziff. 2 dieser Be-
stimmung berufen und befunden, dass der Eingriff in das Recht auf Schutz
der Familie als Massnahme zur Bekämpfung des Verbrechens gerechtfer-
tigt sei (BGE 120 Ib 120 E. 3d S. 128; 117 Ib 210 E. 3.b.cc S. 215 f.
m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.234 vom 11. Febru-
ar 2010, E. 10.2). Gemäss ständiger, restriktiver Rechtsprechung kann
Art. 8 EMRK einer Auslieferung nur ausnahmsweise bei aussergewöhnli-
chen familiären Verhältnissen entgegenstehen (BGE 129 II 100 E. 3.5
- 10 -
m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2011.212 vom 20. Okto-
ber 2011, E. 3.1; RR.2009.234 vom 11. Februar 2010, E. 10.2).
7.3 Aussergewöhnliche familiäre Verhältnisse, welche nach den erwähnten
Grundsätzen einer Auslieferung ausnahmsweise entgegenstehen könnten,
werden vom Beschwerdeführer keine geltend gemacht und sind auch nicht
ersichtlich. Eine Einschränkung des Familienlebens kann sowenig wie in
jedem anderen Straffall vermieden werden, in welchem Untersuchungshaft
angeordnet wird bzw. eine freiheitsentziehende Sanktion zu verhängen ist.
Die Rüge, die vorliegende Auslieferung verletze die EMRK, erweist sich als
unbegründet. Nachdem schliesslich eine Einbürgerung des Beschwerde-
führers nicht unmittelbar bevorsteht, kann die verlangte Auslieferung auch
nicht gestützt auf Art. 6 EAUe verweigert werden.
8. Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid als recht-
mässig. Sofern die vom Beschwerdeführer gegen seine Auslieferung erho-
benen Einreden und Einwendungen überhaupt zu hören sind, erweisen sie
sich als unbegründet. Andere Auslieferungshindernisse sind nicht erkenn-
bar. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderli-
chen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten,
sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und
bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwen-
dig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29
Abs. 3 BV. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Pro-
zessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten be-
trächtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Be-
gehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustge-
fahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als
diese (BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217
E. 2.2.4; jeweils m.w.H.).
Es obliegt grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Ver-
mögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu be-
legen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des
Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse
Aufschluss zu geben haben. Kommt der Gesuchsteller dieser umfassenden
Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nach bzw. erge-
ben die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohären-
- 11 -
tes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse, so kann
sein Gesuch mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürf-
tigkeitsnachweises abgewiesen werden (vgl. KAYSER, VwVG – Kommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008,
Art. 65 VwVG N. 12 u. a. mit Hinweis auf BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f.).
9.2 Der Beschwerdeführer erhebt im vorliegenden Beschwerdeverfahren ge-
gen seine Auslieferung eine Reihe von Einreden und Einwendungen. Keine
davon vermag jedoch Zweifel an der Rechtmässigkeit der Auslieferung auf-
kommen zu lassen. Zudem wurden die meisten Argumente des Beschwer-
deführers bereits im erstinstanzlichen Verfahren behandelt und vom Be-
schwerdegegner in überzeugender Weise verworfen. Demzufolge ist die
Beschwerdeführung als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu
bezeichnen. Zudem hat der Beschwerdeführer seine angebliche Mittello-
sigkeit lediglich behauptet aber zu keinem Zeitpunkt näher substantiiert
noch in irgendeiner Form nachgewiesen. Der Beschwerdeführer liess zum
eingereichten Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege lediglich
ausführen, er verfüge über kein Einkommen und habe infolge Haft auch
keine Auslagen, weshalb hierzu keine Belege bestünden. Vermögenswerte
seien keine bekannt, nur Schulden (RP.2014.18, act. 3). Als zusätzliche In-
formation kann dem Formular noch entnommen werden, dass auch seine
Ehefrau kein Einkommen erziele (RP.2014.18, act. 3.1). Unterlagen zum
Nachweis der von ihm gemachten Angaben hat der Beschwerdeführer kei-
ne eingereicht, obschon offenbar eine eheliche Wohnung vorhanden sein
soll und im Formular selbst darauf hingewiesen wird, dass unvollständig
ausgefüllte oder nicht mit den erforderlichen Beilagen versehene Gesuche
ohne weiteres abgewiesen werden können. Der Beschwerdeführer hat den
ihm obliegenden Bedürftigkeitsnachweis nicht erbracht. Sein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ist demnach auch aus diesem Grund abzuwei-
sen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr
ist auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG
sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts
vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in
Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 30. April 2014
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Christian Geosits
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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