Entscheid vom 29. Juli 2014
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser,
Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Christoph K. Gra-
ber,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Öster-
reich
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG);
Kontosperre (Art. 33a IRSV)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2014.82
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Wien führt ein Strafverfahren gegen Unterneh-
mensverantwortliche der B. GmbH, darunter C., und verdächtigt diese,
Vermögen der B. GmbH veruntreut und dadurch der Gesellschaft einen
Vermögensnachteil von insgesamt USD 45'000'000 verursacht zu haben.
Die beschuldigten Personen sollen über Scheingesellschaften fingierte
Leistungen erbracht und die dafür erhaltenen Gelder an sich selber bezie-
hungsweise an Dritte weitergeleitet haben. Gemäss Ermittlungen der öster-
reichischen Behörden gehöre unter anderem die D. AG zu den Gesell-
schaften, die dazu verwendet worden seien, die illegal erwirtschafteten
Vermögenswerte weiterzuleiten. In diesem Zusammenhang gelangte die
Staatsanwaltschaft Wien mit Rechtshilfeersuchen vom 29. Dezember 2011
bzw. 27. Dezember 2012 an die Schweiz und ersuchte um Erteilung von
Auskünften über die Kontoverbindung 1 lautend auf die D. AG bei der Bank
E. Ltd. in Zürich für den Zeitraum ab Kontoeröffnung bis zum 31. Au-
gust 2011 sowie um Sicherstellung sämtlicher Vermögenswerte, die von
der Kontoverbindung lautend auf die D. AG bei der Bank E. Ltd. auf weitere
Konten transferiert wurden oder deren Herkunft sonst aus der bezeichneten
Kontoverbindung stammen (act. 1.5).
B. Mit Eintretensverfügung der Bundesanwaltschaft vom 13. Februar 2012
wurde die Bank F. AG (vormals Bank E. Ltd.) angewiesen, sämtliche Kon-
tounterlagen des Kontos mit der Nummer 1 lautend auf die D. AG heraus-
zugeben. Dieser Aufforderung ist die Bank F. AG mit Schreiben vom
12. März 2012 nachgekommen (act. 1.2 II Ziff. 5).
C. Die Sichtung der Bankunterlagen brachte unter anderem eine Verbindung
der D. AG zu einem Konto Nr. 2 "G." bei der Bank H. AG (vormals Bank
F. AG) zu Tage. Mit Editionsverfügung vom 10. Mai 2012 wurde daher die
Bank H. AG angewiesen, unter anderem die Kontounterlagen des Kontos
Nr. 2 "G." (nachfolgend "Konto G.") herauszugeben. Dieser Aufforderung
kam die Bank H. AG mit Schreiben vom 7. Juni 2012 nach. Die Bundesan-
waltschaft konnte in der Folge feststellen, dass der Kontoinhaber dieser
Bankbeziehung A. ist (act. 1.2 II Ziff. 5).
D. Nach der Aktenedition zeigte die Bank H. AG am 19. Juni 2012 der Melde-
stelle für Geldwäscherei (MROS) einen Verdacht auf Geldwäscherei an
und meldete mehrere Geschäftsbeziehungen, darunter das Konto Nr. 3,
lautend auf A. (nachfolgend "Konto A."). Die Bundesanwaltschaft sperrte
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das betreffende Konto mit Verfügungen vom 26. Juni und 21. Septem-
ber 2012 für jeweils drei Monate. Mit Editionsverfügung vom 27. Septem-
ber 2012 wurde die Bank H. AG angewiesen, sämtliche Unterlagen, welche
aufgrund der MROS-Meldung vom 19. Juni 2012 der Bundesanwaltschaft
nicht bereits übermittelt worden waren, herauszugeben. Dem ist die Bank
H. AG am 23. Oktober 2012 nachgekommen. Mit Verfügung vom 20. De-
zember 2012 sperrte die Bundesanwaltschaft das "Konto A." auf unbefriste-
te Zeit (act. 1.2 II Ziff. 5).
E. Nachdem A. am 25. und 31. Januar 2013 die herauszugebenden Bankun-
terlagen zur Einsicht zugestellt worden waren, nahm dieser mit Eingabe
vom 22. Februar 2013 Stellung zur beabsichtigten Herausgabe der Unter-
lagen (act. 1.12; act. 1.2 III Ziff. 3).
F. Mit Schlussverfügung vom 31. Januar 2014 ordnete die Bundesanwalt-
schaft die Herausgabe der edierten Bankunterlagen der Konten Nr. 3 und 2
"G." bei der Bank H. AG, lautend auf A., an und verfügte die Aufrechterhal-
tung der über das Konto Nr. 3 angeordneten Sperre (act. 1.2).
Dagegen gelangt A. mit Beschwerde vom 5. März 2014 an die Beschwer-
dekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt die Aufhebung der
Schlussverfügung und die Verweigerung der Rechtshilfe; eventualiter sei
die Schlussverfügung aufzuheben und die Bundesanwaltschaft sei anzu-
weisen, A. umfassende Akteneinsicht zu gewähren und ihm anschliessend
eine neue Frist zur Stellungnahme anzusetzen. Subeventualiter sei die
Rechtshilfe betreffend das Konto Nr. 2 "G." auf einzelne Dokumente zu be-
schränken. Hinsichtlich der Kontosperre beantragt A. deren unverzügliche
Aufhebung (act. 1 S. 2).
G. Sowohl das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") wie auch die Bundes-
anwaltschaft beantragen in ihren Beschwerdeantworten vom 10. und
11. April 2014 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 9 und 10).
Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik vom 12. Mai 2014 vollumfäng-
lich an seinen in der Beschwerde gemachten Anträgen fest (act. 13). Das
BJ und die Beschwerdegegnerin geben in ihren Schreiben vom 5. und
10. Juni 2014 ihren Verzicht auf Duplik bekannt (act. 16 und 17), was dem
Beschwerdeführer am 13. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht wird (act. 18).
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Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Österreich sind in erster Li-
nie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen
vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), der zwischen den beiden Staaten
abgeschlossene Vertrag vom 13. Juni 1972 über die Ergänzung des EUeR
und die Erleichterung seiner Anwendung (Zusatzvertrag; SR 0.351.916.32)
sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Ju-
ni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom
14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ;
ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) massgebend. Soweit das
Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangt
das schweizerische Landesrecht, namentlich das Bundesgesetz vom
20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG;
SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale
Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11), zur Anwendung (vgl. Art. 1
Abs. 1 IRSG). Ebenso zur Anwendung kommt vorliegend das Überein-
kommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung,
Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe;
SR 0.311.53). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip
auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt
(BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1, 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Vor-
behalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3;
123 II 595 E. 7c).
2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung
der ausführenden Bundesbehörde in internationalen Rechtshilfeangele-
genheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei
der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt wer-
den kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a
Ziff. 1 StBOG; Art. 19 Abs. 2 BStGerOR). Die Beschwerde vom
5. März 2014 gegen die Schlussverfügung vom 31. Januar 2014 ist fristge-
recht eingereicht worden.
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2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer
Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Bei der Erhe-
bung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im
Sinne der Art. 21 Abs. 2 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a
IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; BGE 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6).
Der Beschwerdeführer ist Inhaber der von der Rechtshilfemassnahme be-
troffenen Konten, sodass er zur vorliegenden Beschwerde mit Bezug auf
die herauszugebenden Bankunterlagen und die Kontosperre legitimiert ist.
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden
(Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich
mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der
Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der
Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 123 II 134 E. 1d S. 136 f.; 122 II 367
E. 2d S. 372, mit Hinweisen). Ebenso wenig muss sich die urteilende In-
stanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit allen Parteistand-
punkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen aus-
drücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentli-
chen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens
kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf wel-
che sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom
16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht in einem ersten Punkt geltend, die von der
Beschwerdegegnerin erlassenen Verfügungen, wie die Eintretensverfügung
vom 13. Februar 2012 und die Schlussverfügung vom 31. Januar 2014
seien nichtig. Die von der Staatsanwaltschaft Wien verfügte Anordnung der
Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte sei vom Landesgericht für
Strafsachen Wien am 28. Dezember 2011 bis am 1. Februar 2012 bewilligt
worden. Die Durchführung der beantragten Massnahme sei jedoch erst mit
der Eintretensverfügung der Beschwerdegegnerin am 13. Februar 2012
anhand genommen worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Bewilligung be-
reits ausser Kraft getreten gewesen, weshalb die Massnahme nicht mehr
habe durchgeführt werden dürfen. Eine Massnahme, die von der verfügen-
den ausländischen Behörde selber nicht mehr vollzogen werden könnte,
dürfe auch von den Schweizer Behörden nicht rechtshilfeweise vollzogen
werden. Eine Einsprache gegen die widerrechtliche Beweisbeschaffung
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habe in Österreich nur geringe Erfolgschancen, da eine Entfernung aus
den Akten nur im Falle einer widerrechtlichen Beweisbeschaffung durch
österreichische Beamte überhaupt in Frage kommen würde. Da die illegale
Beweismittelbeschaffung jedoch durch die Beschwerdegegnerin erfolgt sei,
sei es wahrscheinlich, dass die Dokumente in den Strafakten verbleiben
würden (act. 1 S. 5 ff.).
4.2 Die Anordnung der Staatsanwaltschaft Wien vom 27. Dezember 2011 be-
züglich der Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte ist vom Landes-
gericht für Strafsachen Wien am 28. Dezember 2011 bewilligt und bis am
1. Februar 2012 befristet worden. Das Rechtshilfeersuchen vom 29. De-
zember 2011 an die Schweiz ist innert der bewilligten Frist gestellt worden
(act. 1.5). Ob erst nach diesem Datum in der Schweiz durch schweizeri-
sche Behörden erhobene Beweismittel nach österreichischem Recht ver-
wertbar sind bzw. ob der Entscheid des Landesgerichts Wien überhaupt
formgültig abgefasst worden ist – was der Beschwerdeführer bezweifelt
(act. 1 S. 8) – ist nicht im schweizerischen Rechtshilfeverfahren zu prüfen.
Die Schweizerische Rechtshilfebehörde hat sich grundsätzlich nicht über
die Vereinbarkeit der Rechtshilfe mit dem Recht des ersuchenden Staates
oder über eine mögliche Wirkung einer befristeten Anordnung einer
Zwangsmassnahme im ersuchenden Staat auszusprechen. Insbesondere
hat sie nicht zu klären, ob die erhobenen Bankunterlagen im österreichi-
schen Strafverfahren als Beweismittel verwendet werden dürfen oder nicht.
Im schweizerischen Rechtshilfeverfahren ist einzig zu prüfen, ob die bean-
tragte Rechtshilfe nach dem anwendbaren Staatsvertrags- und landesin-
ternen Gesetzesrecht zulässig ist. Dabei ist der ersuchte Staat gemäss
Art. 1 EUeR verpflichtet, soweit wie möglich Rechtshilfe zu leisten, wenn er
von einer Vertragspartei darum ersucht wird.
Das SDÜ verweist in Art. 48 Abs. 1 auf das EUeR, welches durch die Be-
stimmung des SDÜ über die Rechtshilfe in Strafsachen ergänzt und in sei-
ner Anwendung erleichtert werden soll. Art. 51 SDÜ statuiert gar, dass
Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme keinen weite-
ren Bedingungen als denen der doppelten Strafbarkeit und der Vereinbar-
keit mit dem Recht des ersuchten Staates unterworfen werden. Gemäss
der Botschaft zur Genehmigung der bilateralen Abkommen zwischen der
Schweiz und der Europäischen Union, einschliesslich der Erlasse zur
Durchsetzung der Abkommen ("Bilaterale II") vom 1. Oktober 2004 sei es
das Ziel von Art. 51 SDÜ, die einschränkenden Bedingungen von Art. 5
EUeR weiter zu lockern und damit die Rechtshilfe gegenüber dem EUeR
insgesamt zu erweitern (BBl 2004, 5965 ff.; 6159). Art. 14 EUeR sieht fer-
ner im Gegensatz zu Art. 76 lit. c IRSG eine Bescheinigung über die Zuläs-
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sigkeit der Zwangsmassnahmen nach dem Recht des ersuchenden Staa-
tes gerade nicht vor. Daran vermag entgegen der Ansicht des Beschwerde-
führers die Formulierung in Art. II Abs. 1 des Zusatzvertrages, wonach ei-
nem Ersuchen um Beschlagnahme von Gegenständen eine Erklärung der
zuständigen Justizbehörde beizulegen ist, dass die für diese Massnahme
erforderlichen Voraussetzungen nach dem im ersuchenden Staat gelten-
den Recht vorliegen, nichts zu ändern: Dieser Vertrag soll die Rechtshilfe in
Strafsachen zwischen beiden Vertragsstaaten erleichtern und nicht er-
schweren. Es entspricht weder dem Sinn noch dem Wortlaut von Art. II
Abs. 1 des Zusatzvertrages, ein zusätzliches, im EUeR nicht vorgesehenes
Erfordernis einzuführen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_326/2013 vom
28. Mai 2013, E. 3.2).
Die Beschwerdekammer weist im Übrigen auf ihre ständige Rechtspre-
chung hin, wonach der ersuchte Staat das Rechtshilfeersuchen auszufüh-
ren hat, es sei denn, der ersuchende Staat habe zwischenzeitlich den
Rückzug eines Ersuchens mitgeteilt (Urteil des Bundesgerichts
1C_559/2009 vom 11. Februar 2010; Entscheid des Bundesstrafgerichts
RR.2012.117 vom 20. Dezember 2012 E. 4.3). Ein derartiger Rückzug liegt
aber – wie bereits ausgeführt – im vorliegenden Verfahren gerade nicht vor.
Die erhobene Rüge der Nichtigkeit der Eintretens- und der Schlussverfü-
gung erweist sich daher als unbegründet.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht sodann in verschiedener Hinsicht eine Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs geltend: Zunächst sei ihm von der Be-
schwerdegegnerin zu wenig Zeit eingeräumt worden, um zu den herauszu-
gebenden Bankunterlagen Stellung zu nehmen. Dem Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers seien gleichzeitig für drei andere in der gleichen
Rechtshilfesache vertretene Berechtigte analoge Fristen angesetzt worden.
Damit seien dem Beschwerdeführer für die Stellungnahme zur Herausgabe
der Bankunterlagen betreffend die beiden Konten "G." und "A." weniger als
je fünf Tage verblieben. Ferner sei dem Beschwerdeführer die vollständige
Einsicht in die Verfahrensakten verweigert worden. So seien ihm insbeson-
dere die Korrespondenz der Beschwerdegegnerin mit der Bank H. AG und
den österreichischen Behörden sowie den Rechtshilfeersuchen vom 6. Mai
und 6. September 2011 vorenthalten worden. Schliesslich habe sich die
Beschwerdegegnerin nicht in genügendem Umfang mit den Eingaben des
Beschwerdeführers und den Ausführungen zum Sachverhalt auseinander-
gesetzt. So habe sie sich nicht einmal zu ganz offensichtlich wesentlichen
- 8 -
Punkten – wie den Ausführungen des Beschwerdeführers zu den PLN- und
EUR-Konten – geäussert (act. 1 S. 12 ff. und 15).
5.2 Im Bereich der internationalen Rechtshilfe wird der in Art. 29 Abs. 2 BV
verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör zum einen im Rechtshilfegesetz
selber und zum anderen aufgrund des Verweises von Art. 12 Abs. 1 IRSG
im Verwaltungsverfahrensgesetz, namentlich in Art. 26 ff. und Art. 29 ff.
VwVG konkretisiert. Das Recht auf Teilnahme am Rechtshilfeverfahren ist
in Art. 80b Abs. 1 IRSG festgelegt. Danach können die Berechtigten am
Verfahren teilnehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen not-
wendig ist. Berechtigt im Sinne von Art. 80b Abs. 1 IRSG ist, wer Parteistel-
lung hat, mithin, wer im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG beschwerdeberech-
tigt ist.
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessen das Akteneinsichtsrecht
und das Recht auf Teilnahme an der Aussonderung der beschlagnahmten
Unterlagen, welche an die ersuchende Behörde herauszugeben sind
(BGE 126 II 258 E. 9b/aa). Akteneinsicht ist zu gewähren, soweit diese
notwendig ist, um die Interessen des Berechtigten zu wahren, d.h. allein je-
ne Akten sind offen zu legen, welche ihn direkt und persönlich betreffen.
Das Akteneinsichtsrecht umfasst alle Unterlagen, welche für den Entscheid
relevant sein können, nicht nur die im Zuge der Durchführung des Ersu-
chens erhobenen Akten, sondern auch diejenigen des Rechtshilfeverfah-
rens i. e. S., insbesondere das Begehren und weitere Unterlagen des ersu-
chenden Staates (POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in
Strafsachen, S. 315 N. 463). Folgen einem Rechtshilfeersuchen mehrere
Ergänzungen, gewährt die ausführende Behörde nur Einsicht in das Ge-
such (Hauptgesuch oder Ergänzung), welches die Partei betrifft, wenn es
sich ergibt, dass die Einsicht in die übrigen Ersuchen ihr keine Erkenntnis-
se zu vermitteln vermag, die sie nicht schon hatte. Die ausführende Behör-
de verweigert die Einsicht in Rechtshilfegesuche, welche in der gleichen
Angelegenheit schon früher eingegangen sind und die den Berechtigten
nicht betreffen (ZIMMERMANN, La coopération judiciare internationale en ma-
tière pénale, Bern 2009, N 479, S. 445; Urteil des Bundesgerichts
1A.216/2001 vom 21. März 2002, E. 2.3). Um das Recht auf Teilnahme an
der Aussonderung zu gewähren, setzt die ersuchte Behörde dem Berech-
tigten eine Frist an, damit dieser in Bezug auf jeden einzelnen Beleg Argu-
mente nennen kann, die seines Erachtens der Übermittlung entgegen ste-
hen. Die Frist zur Stellungnahme ist dabei so anzusetzen, dass dem Gebot
der raschen Erledigung Rechnung getragen wird (vgl. Urteil des Bundesge-
richts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 2.3.2). Danach erlässt die ausführen-
de Behörde eine sorgfältig begründete Schlussverfügung (BGE 130 II 14
- 9 -
E. 4.4), was ebenfalls aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs folgt. Die
Behörde hat dabei die Vorbingen des vom Entscheid in seiner Rechtsstel-
lung Betroffenen tatsächlich zu hören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen
und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Die Überlegungen, von
denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid
stützt, müssen daher wenigstens kurz genannt werden. Dies bedeutet je-
doch nicht, dass sich diese ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Be-
hauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Viel-
mehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte
beschränken. Die Behörde hat demnach in der Begründung ihres Ent-
scheides diejenigen Argumente aufzuführen, die tatsächlich ihrem Ent-
scheid zugrunde liegen (BGE 126 I 97 E. 2b).
5.3 Aus den Akten geht hervor, und es ist unbestritten, dass die Beschwerde-
gegnerin am 25. Januar 2013 dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführe-
rin die Bankunterlagen der Konten "G." und zweier anderer Berechtigter
betreffend – insgesamt rund 860 Seiten – zustellte und eine Frist bis zum
15. Februar 2013 ansetzte, um dazu Stellung zu nehmen (act. 1.9). Eben-
so ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
31. Januar 2013 die Bankunterlagen betreffend das Konto "A." – rund
265 Seiten – zugestellt wurden (act. 1.10). Mit Schreiben vom 11. Febru-
ar 2013 wurden diese Fristen bis zum 22. Februar 2013 verlängert
(act. 1.12). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hatte damit vier
Arbeitswochen zur Verfügung, um sich zu den insgesamt rund 1125 Seiten
zu äussern, was nicht als unverhältnismässig kurz angesehen werden kann
(vgl. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.185 vom
9. Februar 2012, E. 4.3.1, wo bei einer Datenmenge von 1763 Bankunter-
lagen eine Zeit von rund sechs Wochen als ausreichend für die Durchsicht
derselben und eine allfällige Stellungnahme erachtet wurde). Der Be-
schwerdeführer hatte mit anderen Worten genügend Zeit, um sich umfas-
send zu den herauszugebenden Bankunterlagen zu äussern. Eine diesbe-
zügliche Verletzung des rechtlichen Gehörs ist zu verneinen.
5.4 Mit Bezug auf die Rüge, dem Beschwerdeführer seien nicht alle Akten zur
Einsicht zugestellt worden, ist sodann Folgendes auszuführen: Dem
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde das Rechtshilfeersuchen
vom 29. Dezember 2011, die Eintretensverfügung vom 13. Februar 2012,
die Editionsverfügung vom 10. Mai 2012, die Verfügungen der Kontosper-
ren vom 26. Juni, 21. September und 18. Dezember 2012 sowie ein
Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 21. Dezember 2012 an die ersu-
chende Behörde – und damit sämtliche dem Gericht vorliegenden Verfah-
rensakten – zugestellt (act. 1.2 III Ziff. 2; act. 1.15). Bei der Korrespondenz
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der Beschwerdegegnerin mit der Bank H. AG bzw. der Bank F. AG, die
dem Beschwerdeführer nicht bekannt sein soll, handelt es sich um Akten,
die den Beschwerdeführer nicht direkt und persönlich betreffen und ihm
daher auch nicht zur Einsicht offen zu legen sind. Die Schlussverfügung
vom 31. Januar 2014 nennt sodann die Rechtshilfeersuchen vom 6. Mai
und 6. September 2011 nicht, stützt sich also zur Begründung des Ent-
scheides nicht darauf ab. Hingegen verweist das der vorliegenden
Schlussverfügung zugrundeliegende Rechtshilfeersuchen vom 29. De-
zember 2011 im Anschluss an die Sachverhaltsschilderung insofern auf
diese früheren Rechtshilfeersuchen, als dort festgehalten wird: "Unter Be-
zugnahme auf die bisherige Korrespondenz, insbesondere die Rechtshilfe-
ersuchen vom 6. Mai 2011 und 6. September 2011, ergeht nunmehr unter
Anschluss der gerichtlich bewilligten Anordnung der Auskunft über Bank-
konten und Bankgeschäfte vom 27. Dezember 2011 das Ersuchen um Er-
teilung von Auskünften über Bankkonten […]" (vgl. act. 1.5). Gemäss Be-
schwerdegegnerin betreffen diese beiden Ersuchen vom 6. Mai und
6. September 2011 bereits vollzogene Sperren von nicht auf den Be-
schwerdeführer lautenden Konten (act. 10.1), mithin betreffen sie den Be-
schwerdeführer gerade nicht. Fehlt aber die Relevanz mit Bezug auf den
Beschwerdeführer, so führt alleine die Tatsache, dass im Rechtshilfeersu-
chen vom 29. Dezember 2011 auf vorgehende Ersuchen verwiesen wird,
nicht dazu, dass diese damit automatisch zu wesentlichen Verfahrensakten
im Sinne der angeführten Rechtsprechung werden. Im Übrigen erlauben es
die dem Beschwerdeführer vorliegenden Rechtshilfeersuchen vom 29. De-
zember 2011 und 27. Dezember 2012 – wie nachfolgend zu zeigen sein
wird – die Rechtshilfevoraussetzungen zu prüfen. Unter diesen Umständen
war die Vorinstanz nicht gehalten, dem Beschwerdeführer die Rechtshilfe-
ersuchen vom 6. Mai und 6. September 2011 – auch nicht in geschwärzter
Form – zuzustellen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann somit
nicht ausgemacht werden.
5.5 Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers äussert sich die ange-
fochtene Schlussverfügung sodann ausführlich zu den einzelnen Rechtshil-
fevoraussetzungen, namentlich zum Sachzusammenhang zwischen der ös-
terreichischen Strafuntersuchung und den zu übermittelnden Kontounterla-
gen und der angeordneten Kontosperre sowie zur Verhältnismässigkeit der
beantragten Rechtshilfemassnahmen (act. 1.2 S. 2 f.). Der Begründungs-
pflicht wurde somit zweifellos Folge geleistet, eine sachgerechte Anfech-
tung war möglich. Ob die Überlegungen zutreffend sind und inhaltlich für
den Entscheid Rechtshilfe zu leisten ausreichen, was vorliegend vom Be-
schwerdeführer bestritten wird, ist nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs,
sondern betrifft den Entscheid in seinem materiellen Gehalt. Demnach liegt
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auch unter diesem Gesichtspunkt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs
vor.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer macht schliesslich eine Verletzung des Verhältnis-
mässigkeitsprinzips geltend. Er führt aus, die Übermittlung der gesamten
Bankunterlagen des Beschwerdeführers an die Staatsanwaltschaft Wien
habe den Charakter einer fishing expedition. Es bestehe die Gefahr, dass
zahlreiche Personen zu Unrecht in ein Strafverfahren verwickelt werden
würden, die bisher jedoch nicht Gegenstand von Ermittlungen gewesen
seien. Das Rechtshilfeersuchen erwähne den Beschwerdeführer nicht. In-
dem die Beschwerdegegnerin dennoch die Bankunterlagen des Beschwer-
deführers an die österreichischen Strafverfolgungsbehörden herausgeben
wolle, habe sie eine materielle Beurteilung des ihr geschilderten Sachver-
haltes vorgenommen, was sie aber gestützt auf die einschlägigen staats-
vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen gerade nicht tun dürfe. Das
"Konto A." bestehe aus diversen Unterkonten mit verschiedenen Refe-
renzwährungen. Dabei würden jedoch bloss das PLN-Zloty- und das EUR-
Konto von externer Quelle gespiesen, während die anderen Unterkonten
lediglich und ausschliesslich der Vermögensverwaltung dienen würden und
daher von vornherein auszusondern seien (BA-0019 bis BA-0034, BA-0038
bis BA-0220, BA-0249 bis BA-0263). Das PLN-Zloty-Konto (Konto Nr. 3.1)
sei im Oktober 2007 mit dem einzigen Zweck eröffnet worden, den Verkauf
der Anteile des Beschwerdeführers an der I. S.l.r. in Z. (Rumänien) abzuwi-
ckeln, weshalb dieses mit dem österreichischen Strafverfahren in keinem
Zusammenhang stehe und die betreffenden Dokumente auszusondern sei-
en (BA-0012 bis BA-0018, BA-0036 bis BA-0037, BA-0234 bis BA-0248).
Gleich verhalte es sich mit dem EUR-Konto (Konto Nr. 3.2). Dieses sei
ausschliesslich durch eine Zahlung über EUR 408'000 geäufnet worden,
nämlich durch die teilweise Rückzahlung eines Darlehens, das der Be-
schwerdeführer J. gewährt habe, weshalb diese Unterlagen nicht heraus-
zugeben seien (BA-0035, BA-0221 bis BA-0223, BA-0226). Im Übrigen sei
erstellt, dass sämtliche Mittel auf dem blockierten "Konto A." (Konto-Nr. 3)
aus dem Verkauf der Beteiligungen an der I. S.l.r. herrühren und daher mit
dem Rechtshilfeersuchen in keinem Zusammenhang stehen würden. Auch
das 1996 eröffnete und im Jahre 2006 wieder saldierte Konto "G." (Konto
Nr. 2) stehe in keinem Zusammenhang mit dem Rechtshilfeersuchen. Die
damit verbundenen Transaktionen und Dokumente beträfen unter anderem
ein Bauprojekt in Rumänien (Chalet-Siedlung "K."), das Darlehen an J. so-
wie einen Darlehensvertrag zwischen der L. Ltd. und dem Beschwerdefüh-
rer über eine maximale Kreditsumme von USD 4 Mio. Wenn überhaupt,
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dann seien betreffend das Konto "G." nur folgende Dokumente herauszu-
geben: BA-0053, BA-0057, BA-0060-61, BA-0100, BA-0111, BA-0113, BA-
0116-117, BA-0133, BA-0146, BA-0165-166, BA-0172, BA-0176-218, BA-
0234-242, BA-0248, BA-0292-294, BA-0303-320, BA-0322-323, BA-0350-
351, BA-0354, BA-0360-369, BA-0372-374, BA-0376-379, BA-0381-382.
Die keinesfalls herauszugebenden Dokumente BA-0219 bis BA-0233 und
BA-0275 bis BA-0277 seien zudem zu schwärzen. Auszusondern seien
schliesslich alle Bankunterlagen der Konten "A." und "G.", soweit die Do-
kumente vor dem 30. Dezember 2003 bzw. nach dem 31. August 2011 da-
tiert seien bzw. sämtliche Transaktionen nach dem 31. August 2011 seien
zu schwärzen (act. 1 S. 15 ff.; act. 13 S. 3 ff.).
6.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs-
sigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., mit Verweisen auf die Rechtspre-
chung; mit Verweisen auf die Rechtsprechung; DONATSCH/HEIMGARTNER/
SIMONEK, Internationale Rechtshilfe, Zürich/Basel/Genf 2011, S. 61 ff.;
POPP, a.a.O., N. 404; siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafge-
richts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012, E. 8.2). Die internationale Zusam-
menarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit
der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich
ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen
nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedi-
tion“) erscheint (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4; 129 II 462
E. 5.3 S. 467 f.). Nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemass-
nahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares
Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom
26. Januar 2007, E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom
30. Mai 2007, E. 3). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im
ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwor-
tung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheim-
gestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel ver-
fügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimm-
ter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit
die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch
seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle
diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersu-
chen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind
nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit
nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit). Dabei darf die ersuchte
Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren
nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1). Die Recht-
sprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das
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Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten
Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für
die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine an-
dernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden wer-
den (BGE 136 IV 82 E. 4.1; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1
S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem
Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben wurden, so
sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Trans-
aktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt
wurden, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3
S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
6.3 Im Rechtshilfeersuchen vom 29. Dezember 2011 wird den Unternehmens-
verantwortlichen der B. GmbH zusammengefasst Folgendes vorgeworfen:
Die B. GmbH habe mit dem rumänischen Staat am 15. April 2004 einen
Software-Lizenzvertrag abgeschlossen, der die Ausstattung von rumäni-
schen staatlichen Stellen mit Microsoft-Produkten zum Gegenstand gehabt
habe. Die B. GmbH habe in der Folge verschiedene Gesellschaften, darun-
ter die D. AG, mit der Erbringung von Serviceleistungen für die rumäni-
schen staatlichen Stellen beauftragt. Gestützt auf ein am 29. Dezem-
ber 2003 abgeschlossenes Consultancy Service Agreement und ein
Amendment No. 2 to Consultancy and Service Agreement vom
9. April 2004 seien von der B. GmbH an die D. AG Zahlungen von
USD 15.6 Mio. und USD 7.2 Mio. geflossen, teilweise ohne dass die
B. GmbH eine Überprüfung der Leistungserbringung durch die D. AG vor-
genommen habe. Eine Hausdurchsuchung am Sitz der B. GmbH habe er-
geben, dass keinerlei Serviceleistungen durch die D. AG erbracht worden
seien. Insbesondere habe sich die vermeintliche Projektdokumentation der
D. AG als Zusammenstellung von aus dem Internet frei zugänglichen Stan-
darddokumenten herausgestellt. Damit seien Gelder unrechtmässig an die
Beschuldigten oder Dritte geflossen (act. 1.5).
6.4 Die Beschwerdegegnerin hatte im Rechtshilfeverfahren die M. Ltd. betref-
fend – deren wirtschaftlich Berechtigter der Beschwerdeführer ist und die
ebenfalls von Rechtsanwalt Graber vertreten wurde – aufgrund von deren
Kontounterlagen feststellen können, dass am 13. Mai 2004
USD 15'525'000 vom Konto der D. AG auf das Konto der M. Ltd. transfe-
riert wurden. Von dort aus seien gleichentags bzw. am darauffolgenden
Tag insgesamt rund USD 15 Mio. auf Konten verschiedener juristischer und
natürlicher Personen überwiesen worden, so unter anderem
USD 1'900'000 an den Beschwerdeführer, USD 450'000 an die N. Ltd. so-
wie USD 3'970'000 an L. Ltd. Den Kontounterlagen der M. Ltd. liess sich
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ferner eine Überweisung der D. AG auf das Konto der M. Ltd. vom 4. De-
zember 2004 in der Höhe von USD 7'201'577 entnehmen. Am nächsten
Tag seien vom Konto der M. Ltd. insgesamt USD 6'298'057 und am
16. Dezember 2004 USD 900'000 auf Konten verschiedener juristischer
und natürlicher Personen weitergeleitet worden, so unter anderem
USD 1'880'057 an die L. Ltd. und USD 1'300'000 an den Beschwerdeführer
(vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.104-107 vom
27. August 2013, E. 7.4).
Eine Sichtung der vorliegend herauszugebenden Kontounterlagen die Kon-
ten "G." und "A." betreffend ergibt sodann folgendes Bild: Vom Konto der
L. Ltd. wurden am 14. Mai und 2. Dezember 2004 USD 2'550'000 und
USD 1'334'557 auf das Konto "G." überwiesen (Verfahrensakten "G."
pag. 0058-59, 0102, 0107, 0130-131 und 0143-144). Von dort aus erfolgten
am 17. Mai und 2. Dezember 2004 zwei Gutschriften von USD 1'800'000
bzw. USD 1'030'000 auf das Konto von J. (Verfahrensakten "G." pag. 0059-
59, 0101, 0107, 0126-127, 0143-144 und 0349). J. überwies am
5. Juni 2012 EUR 408'000 auf das "Konto A.", wobei gleichentags eine
Überweisung vom "Konto A." im Umfang von EUR 425'000 auf das Konto
der O. Ltd. – deren wirtschaftlich Berechtigter der Beschwerdeführer sei –
aus den Akten zu entnehmen ist (Verfahrensakten "A." pag. 0035, 0221,
0227-233). Aktenkundig sind sodann folgende Überweisungen vom Konto
der N. Ltd. auf das Konto "G.": am 13. Mai und 2. Dezember 2004
USD 150'000 bzw. USD 48'000 sowie am 1. März und 14. November 2005
EUR 23'333 und USD 20'000 (Verfahrensakten "G." pag. 0058-59, 0061,
0100, 0111, 0106, 0128-129, 0141-142, 0147-148 und 0152-153).
Es ist nicht auszuschliessen, dass die genannten Geldflüsse aus den im
Rechtshilfeersuchen vom 29. Dezember 2011 genannten Überweisungen
der B. GmbH an die D. AG im Umfang von USD 15.6 Mio. und 7.2 Mio. her-
rühren. Die diesbezüglichen Kontounterlagen sind daher potentiell geeig-
net, mögliche Geldflüsse im Zusammenhang mit dem im Rechtshilfeersu-
chen geschilderten Sachverhalt aufzudecken. Von einer unzulässigen Be-
weisausforschung kann keine Rede sein. Dabei können insbesondere die
bankinternen Know-Your-Customer-Files sowie die Client Personal Data
(Verfahrensakten "G." pag. 0219-233 und 0275-277) Aufschluss über die
Verbindungen zwischen dem Beschwerdeführer und der D. AG geben.
Dass die am 13., 14. Mai und 2. Dezember 2004 vorgenommen Zahlungen
in Millionenhöhe von der L. Ltd. auf das Konto "G." und von dort auf das
Konto von J. auf Darlehensverträgen zwischen der L. Ltd. bzw. J. und dem
Beschwerdeführer beruhen sollen, vermag entgegen der Ansicht des Be-
schwerdeführers nichts an der potentiellen Erheblichkeit der betreffenden
- 15 -
Bankunterlagen zu ändern. Gleich verhält es sich mit den weiteren vom
Beschwerdeführer vorgebrachten Argumenten und Beweismittel; diese
betreffen Fragen der Beweiswürdigung, welche gerade nicht im Rechtshil-
feverfahren zu prüfen sind und die potentielle Erheblichkeit der herauszu-
gebenden Unterlagen nicht in Frage stellen. Es wird im österreichischen
Strafverfahren festzustellen sein, ob die Transaktionen deliktischen Hinter-
grunds sind oder nicht. Im Übrigen sind die strittigen Überweisungen auch
als potentiell relevant zu bezeichnen, um darauf Rückschlüsse be- aber
auch entlastender Natur über das den beschuldigten Personen angelastete
Verhalten zu ziehen. Dass der Beschwerdeführer im Rechtshilfeersuchen
nicht erwähnt wird, steht der Leistung der Rechtshilfe nicht von vornherein
entgegen (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2011.56 vom 2. De-
zember 2011, E. 6.3, RR.2010.244 vom 14. September 2011, E. 4.3 und
RR.2010.268-270 vom 21. Juni 2011, E. 8.3).
Bezüglich des Vorwurfs, das Verhältnismässigkeitsprinzip sei in zeitlicher
Hinsicht verletzt, ist festzuhalten, dass Stammunterlagen bezüglich der Er-
öffnung der Konten und Depots, des Vertragsverhältnisses der Bank und
allfälliger Vertretungsverhältnisse unabhängig von deren Datum relevant
sind, weil sie Auskunft unter anderem über die wirtschaftliche Berechtigung
geben können (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2010.10 vom
6. Dezember 2010, E. 5.3.3; RR.2009.195 vom 7. Januar 2010, E. 6.3;
RR.2009.37 vom 2. September 2009, E. 8.4). Soweit die Schlussverfügung
derartige Stammdaten zur Herausgabe vorsieht, ist die Beschwerde unbe-
gründet. Differenziert zu beurteilen ist die Sachlage hinsichtlich von Bewe-
gungsdaten (Auszüge über Bewegungen auf Konten oder Depots). Diesbe-
züglich können vorliegend Unterlagen über Vermögensbewegungen nach
und während des angeblichen Tatzeitpunkts relevant sein. Die Herausgabe
der über dieses Datum hinausgehenden Unterlagen zu verweigern und die
ersuchende Behörde zu einem Ergänzungsersuchen anzuhalten, würde
das Rechtshilfeverfahren nur unnötig verzögern und an überspitzten For-
malismus grenzen. Der potentiellen Erheblichkeit der herauszugebenden
Bankunterlagen steht somit die Tatsache nicht entgegen, dass die heraus-
zugebenden Bankunterlagen einen Zeitraum von Juni 2004 bis Septem-
ber 2012 beschlagen, während die österreichischen Behörden die Heraus-
gabe der Bankunterlagen nur bis 11. August 2011 beantragen. Damit ist
festzuhalten, dass die die Bankverbindung des Beschwerdeführers betref-
fenden Unterlagen demnach – auch wenn sich das Rechtshilfeersuchen
nicht explizit auf diese bezieht – in einem direkten sachlichen Zusammen-
hang mit dem im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt stehen, so
dass deren gesamte Übermittlung an die ersuchende Behörde das aus
dem Prinzip der Verhältnismässigkeit fliessende Übermassverbot nicht ver-
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letzt. Ist die Herausgabe der Bankunterlagen mit dem Verhältnismässig-
keitsprinzip vereinbar, besteht auch keine Veranlassung, einzelne Doku-
mente passagenweise zu schwärzen, wie vom Beschwerdeführer bean-
tragt. Dies gilt auch, soweit der Beschwerdeführer die Schwärzung von Do-
kumenten mit der Begründung beantragt, dass es sich hierbei um höchst-
persönliche Einträge handle (so mit Bezug auf die Verfahrensakten "G."
pag. 0219-0233 und 0275-277), denn im Bereich der internationalen
Rechtshilfe in Strafsachen bietet der Anspruch auf Privatsphäre (Art. 13
BV) keinen über das Verhältnismässigkeitsprinzip hinausgehenden
Rechtsschutz (Urteil des Bundesgerichts 1A.331/2005 vom 24. Janu-
ar 2006, E. 2.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.139 vom
6. Oktober 2009, E. 6).
Die Herausgabe der vorerwähnten Unterlagen an die ersuchende Behörde
entspricht schliesslich auch dem Geist des GwUe, welches die Vertrags-
parteien zur grösstmöglichen Unterstützung bei der Ermittlung von Tat-
werkzeugen, Erträgen und anderen Vermögenswerten, die der Einziehung
unterliegen, verpflichtet (Art. 8 GwUe) und diesen diesbezüglich sogar die
unaufgeforderte Übermittlung von Informationen erlaubt (Art. 10 GwUe).
Zudem vermeidet diese Vorgehensweise auch ein allfälliges Nachtragser-
suchen (BGE 121 II 241 E. 3a S. 243; Urteile des Bundesgerichts
1A.227/2006 vom 22. Februar 2007, E. 2.5; 1A.303/2004 vom
29. März 2005, E. 4.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.89 vom
20. August 2007, E. 4.1 m.w.H.).
6.5 Mit Bezug auf die von der Kontosperre betroffenen Vermögenswerte ist so-
dann Folgendes auszuführen: Da diese möglicherweise deliktischer Her-
kunft sind (vgl. supra 6.4), haben sie grundsätzlich beschlagnahmt zu blei-
ben bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Einzie-
hungs- bzw. Rückerstattungsentscheides des ersuchenden Staates bzw.
bis der ersuchende Staat mitteilt, dass ein solcher Entscheid nicht mehr er-
folgen kann (vgl. Art. 33a IRSV). In Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen
Schlussverfügung wurde die mit Verfügung vom 26. Juni 2012 bzw.
21. September 2012 bzw. 20. Dezember 2012 angeordnete Sperre des
Kontos des Beschwerdeführers aufrechterhalten, bis die ersuchende Be-
hörde über die sichergestellten Vermögenswerte von insgesamt
EUR 1'060'047.-- rechtskräftig entschieden hat (act. 1.2). Daran ändert
auch nichts, dass der Beschwerdeführer dringend auf das Geld angewie-
sen sein soll, um unaufschiebbare Renovationsarbeiten an einem histori-
schen Gebäude in Rumänien im Umfang von EUR 1'435'900 zu finanzieren
(vgl. act. 1 S. 31). Die gesperrten Vermögenswerte stellen einen Bruchteil
des mutmasslichen Schadens in der Höhe von USD 45 Mio. dar, weshalb
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die Kontosperre auch unter diesem Gesichtspunkt ohne Weiteres als ver-
hältnismässig erscheint. Die Ermittlungen in Österreich werden zeigen
müssen, ob es sich beim beschlagnahmten Kontovermögen überhaupt –
und wenn ja, integral oder partiell – um Gelder strafbarer Herkunft handelt.
Bis diese Frage im österreichischen Strafverfahren geklärt ist, muss die
Kontosperre gemäss Art. 33a IRSV aufrechterhalten bleiben. Diese besteht
erst seit dem 26. Juni 2012, was keine unverhältnismässig lange Dauer
darstellt (vgl. TPF 2007 124 E. 8). Die Beschwerdegegnerin wird diesbe-
züglich das österreichische Strafverfahren jedoch im Auge behalten müs-
sen.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass sich die vom Beschwerdeführer
erhobenen Rügen allesamt als unbegründet erweisen, weshalb die Be-
schwerde vollumfänglich abzuweisen ist.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten-
pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die
Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bundes-
strafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent-
schädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur An-
wendung (Art. 53 Abs. 2 lit. a, Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 65 Abs. 5 VwVG
sowie Art. 22 Abs. 3 BStKR). Es rechtfertigt sich vorliegend, die Gebühr auf
Fr. 7'000.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, unter
Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 7'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt,
unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 30. Juli 2014
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Christoph K. Graber
- Bundesanwaltschaft
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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