Entscheid vom 29. Juli 2014
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser,
Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
1. A. LTD.,
2. B.,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Christoph K.
Graber,
Beschwerdeführerin 1 und Beschwerdeführer 2
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Öster-
reich
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG);
Kontosperre (Art. 33a IRSV)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2014.89-90
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Wien führt ein Strafverfahren gegen Unterneh-
mensverantwortliche der C. GmbH, darunter D., und verdächtigt diese,
Vermögen der C. GmbH veruntreut und dadurch der Gesellschaft einen
Vermögensnachteil von insgesamt USD 45'000'000 verursacht zu haben.
Die beschuldigten Personen sollen über Scheingesellschaften fingierte
Leistungen erbracht und die dafür erhaltenen Gelder an sich selber bezie-
hungsweise an Dritte weitergeleitet haben. Gemäss Ermittlungen der öster-
reichischen Behörden gehöre unter anderem die E. AG zu den Gesell-
schaften, die dazu verwendet worden seien, die illegal erwirtschafteten
Vermögenswerte weiterzuleiten. In diesem Zusammenhang gelangte die
Staatsanwaltschaft Wien mit Rechtshilfeersuchen vom 29. Dezember 2011
bzw. 27. Dezember 2012 an die Schweiz und ersuchte um Erteilung von
Auskünften über die Kontoverbindung 1 lautend auf die E. AG bei der Bank
F. Ltd. in Zürich für den Zeitraum ab Kontoeröffnung bis zum
31. August 2011 sowie um Sicherstellung sämtlicher Vermögenswerte, die
von der Kontoverbindung lautend auf die E. AG bei der Bank F. Ltd. auf
weitere Konten transferiert wurden oder deren Herkunft sonst aus der be-
zeichneten Kontoverbindung stammen (act. 1.5).
B. Mit Eintretensverfügung der Bundesanwaltschaft vom 13. Februar 2012
wurde die Bank G. AG (vormals Bank F. Ltd.) angewiesen, sämtliche Kon-
tounterlagen des Kontos mit der Nummer 1 lautend auf die E. AG heraus-
zugeben. Dieser Aufforderung ist die Bank G. AG mit Schreiben vom
12. März 2012 nachgekommen (act. 1.2 II Ziff. 5).
C. Die Sichtung der Bankunterlagen brachte unter anderem eine Verbindung
der E. AG zu einem Konto Nr. 2 lautend auf die A. Ltd. bei der Bank H. AG
(vormals Bank G. AG) zu Tage. Mit Editionsverfügung vom 10. Mai 2012
wurde daher die Bank H. AG angewiesen, unter anderem die Kontounter-
lagen des besagten Kontos der A. Ltd. herauszugeben. Dieser Aufforde-
rung kam die Bank H. AG mit Schreiben vom 7. Juni 2012 nach (act. 1.2 II
Ziff. 5).
D. In der Folge sperrte die Bundesanwaltschaft mit Verfügungen vom 26. Juni
und 21. September 2012 das Konto Nr. 2 jeweils für die Dauer von drei
Monaten und ordnete schliesslich am 20. Dezember 2012 die unbefristete
Kontosperre an (act. 1.2 II Ziff. 5).
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E. Mit Schlussverfügung vom 5. Februar 2014 ordnete die Bundesanwalt-
schaft die Herausgabe der Bankunterlagen betreffend das Konto Nr. 3, lau-
tend auf die A. Ltd., an und verfügte die Aufrechterhaltung der angeordne-
ten Kontosperre (act. 1.2).
F. Dagegen gelangen die A. Ltd. sowie deren wirtschaftlich Berechtigter, B.,
mit Beschwerde vom 10. März 2014 an die Beschwerdekammer des Bun-
desstrafgerichts und beantragen die Aufhebung der Schlussverfügung und
die Verweigerung der Rechtshilfe; eventualiter sei die Schlussverfügung
aufzuheben und die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, der A. Ltd. um-
fassende Akteneinsicht zu gewähren und ihr anschliessend eine neue Frist
zur Stellungnahme anzusetzen. Subeventualiter sei die Rechtshilfe auf ein-
zelne Dokumente zu beschränken. Hinsichtlich der Kontosperre wird deren
unverzügliche Aufhebung beantragt (act. 1 S. 2).
G. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") und die Beschwerdegegnerin
beantragen in ihren Beschwerdeantworten vom 10. und 11. April 2014 je
die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 6 und 7). Die Beschwer-
deführer halten in ihrer Replik vom 12. Mai 2014 vollumfänglich an den in
der Beschwerde gemachten Anträgen fest (act. 10). Das BJ und die Be-
schwerdegegnerin geben in ihren Schreiben vom 5. und 10. Juni 2014 ih-
ren Verzicht auf Duplik bekannt (act. 12 und 13), was den Beschwerdefüh-
rern am 13. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht wird (act. 14).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Österreich sind in erster Li-
nie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen
vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), der zwischen den beiden Staaten
abgeschlossene Vertrag vom 13. Juni 1972 über die Ergänzung des EUeR
und die Erleichterung seiner Anwendung (Zusatzvertrag; SR 0.351.916.32)
sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Ju-
ni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom
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14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ;
ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) massgebend. Soweit das
Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangt
das schweizerische Landesrecht, namentlich das Bundesgesetz vom
20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG;
SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale
Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11), zur Anwendung (vgl. Art. 1
Abs. 1 IRSG). Ebenso zur Anwendung kommt vorliegend das Überein-
kommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung,
Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe;
SR 0.311.53). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip
auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt
(BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1, 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Vor-
behalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3;
123 II 595 E. 7c).
2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung
der ausführenden Bundesbehörde in internationalen Rechtshilfeangele-
genheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei
der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt wer-
den kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a
Ziff. 1 StBOG; Art. 19 Abs. 2 BStGerOR). Die Beschwerde vom
10. März 2014 gegen die Schlussverfügung vom 5. Februar 2014 ist fristge-
recht eingereicht worden.
2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer
Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Bei der Erhe-
bung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im
Sinne der Art. 21 Abs. 2 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a
IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; BGE 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6).
Der wirtschaftlich Berechtigte und andere bloss indirekt Betroffene sind
nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht zur Beschwerde legitimiert,
dies selbst dann nicht, wenn sie in den erhobenen Kontounterlagen er-
wähnt werden und dadurch etwa ihre Identität als wirtschaftlich Berechtigte
eines Kontos offen gelegt wird (BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 164; 123 II 153 E.
2b S. 157, je m.w.H.). Ausnahmsweise können der bloss wirtschaftlich an
einem Konto oder an einer direkt betroffenen Gesellschaft Berechtigte
selbständig beschwerdelegitimiert sein, etwa dann, wenn eine juristische
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Person, über deren Konto Auskunft verlangt wird, nicht mehr besteht (BGE
123 II 153 E. 2c-d S. 157 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.183/2005 vom
9. Dezember 2005, E. 2.1).
2.3 Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf die Herausgabe von Bankun-
terlagen betreffend das Konto der Beschwerdeführerin 1 bei der Bank H.
AG, weshalb diese zur Beschwerde legitimiert ist. Hingegen ist der Be-
schwerdeführer 2 nicht Inhaber des von der gerügten Rechtshilfemass-
nahme betroffenen Kontos. Wie ausgeführt, genügt der Umstand, dass er
als wirtschaftlich Berechtigter in den Kontoeröffnungsunterlagen der Be-
schwerdeführerin 1 genannt wird, nicht zur Bejahung von dessen Be-
schwerdelegitimation. Dass die Beschwerdeführerin 1 aufgelöst worden
wäre und der Beschwerdeführer 2 Begünstigter am Liquidationserlös der
Beschwerdeführerin 1 sei und damit ausnahmsweise dessen Legitimation
zur vorliegenden Beschwerde zu bejahen wäre, wird nicht geltend ge-
macht. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 ist daher mangels
Legitimation nicht einzutreten.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden
(Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich
mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der
Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der
Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 123 II 134 E. 1d S. 136 f.; 122 II 367
E. 2d S. 372, mit Hinweisen). Ebenso wenig muss sich die urteilende In-
stanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit allen Parteistand-
punkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen aus-
drücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentli-
chen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens
kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf wel-
che sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom
16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin 1 macht in einem ersten Punkt geltend, die von
der Beschwerdegegnerin erlassenen Verfügungen, wie die Eintretensver-
fügung vom 13. Februar 2012 und die Schlussverfügung vom 5. Feb-
ruar 2014 seien nichtig. Die von der Staatsanwaltschaft Wien verfügte An-
ordnung der Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte sei vom Lan-
desgericht für Strafsachen Wien am 28. Dezember 2011 bis am 1. Feb-
ruar 2012 bewilligt worden. Die Durchführung der beantragten Massnahme
sei jedoch erst mit der Eintretensverfügung der Beschwerdegegnerin am
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13. Februar 2012 anhand genommen worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die
Bewilligung bereits ausser Kraft getreten gewesen, weshalb die Massnah-
me nicht mehr habe durchgeführt werden dürfen. Eine Massnahme, die von
der verfügenden ausländischen Behörde selber nicht mehr vollzogen wer-
den könnte, dürfe auch von den Schweizer Behörden nicht rechtshilfeweise
vollzogen werden. Eine Einsprache gegen die widerrechtliche Beweisbe-
schaffung habe in Österreich nur geringe Erfolgschancen, da eine Entfer-
nung aus den Akten nur im Falle einer widerrechtlichen Beweisbeschaffung
durch österreichische Beamte überhaupt in Frage kommen würde. Da die
illegale Beweismittelbeschaffung jedoch durch die Beschwerdegegnerin er-
folgt sei, sei es wahrscheinlich, dass die Dokumente in den Strafakten
verbleiben würden (act. 1 S. 5 ff.).
4.2 Die Anordnung der Staatsanwaltschaft Wien vom 27. Dezember 2011 be-
züglich der Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte ist vom Landes-
gericht für Strafsachen Wien am 28. Dezember 2011 bewilligt und bis am
1. Februar 2012 befristet worden. Das Rechtshilfeersuchen vom 29. De-
zember 2011 an die Schweiz ist innert der bewilligten Frist gestellt worden
(act. 1.5). Ob erst nach diesem Datum in der Schweiz durch schweizeri-
sche Behörden erhobene Beweismittel nach österreichischem Recht ver-
wertbar sind bzw. ob der Entscheid des Landesgerichts Wien überhaupt
formgültig abgefasst worden ist – was die Beschwerdeführerin 1 bezweifelt
(act. 1 S. 7 f.) – ist nicht im schweizerischen Rechtshilfeverfahren zu prü-
fen. Die Schweizerische Rechtshilfebehörde hat sich grundsätzlich nicht
über die Vereinbarkeit der Rechtshilfe mit dem Recht des ersuchenden
Staates oder über eine mögliche Wirkung einer befristeten Anordnung einer
Zwangsmassnahme im ersuchenden Staat auszusprechen. Insbesondere
hat sie nicht zu klären, ob die erhobenen Bankunterlagen im österreichi-
schen Strafverfahren als Beweismittel verwendet werden dürfen oder nicht.
Im schweizerischen Rechtshilfeverfahren ist einzig zu prüfen, ob die bean-
tragte Rechtshilfe nach dem anwendbaren Staatsvertrags- und landesin-
ternen Gesetzesrecht zulässig ist. Dabei ist der ersuchte Staat gemäss
Art. 1 EUeR verpflichtet, soweit wie möglich Rechtshilfe zu leisten, wenn er
von einer Vertragspartei darum ersucht wird.
Das SDÜ verweist in Art. 48 Abs. 1 auf das EUeR, welches durch die Be-
stimmung des SDÜ über die Rechtshilfe in Strafsachen ergänzt und in sei-
ner Anwendung erleichtert werden soll. Art. 51 SDÜ statuiert gar, dass
Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme keinen weite-
ren Bedingungen als denen der doppelten Strafbarkeit und der Vereinbar-
keit mit dem Recht des ersuchten Staates unterworfen werden. Gemäss
der Botschaft zur Genehmigung der bilateralen Abkommen zwischen der
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Schweiz und der Europäischen Union, einschliesslich der Erlasse zur
Durchsetzung der Abkommen ("Bilaterale II") vom 1. Oktober 2004 sei es
das Ziel von Art. 51 SDÜ, die einschränkenden Bedingungen von Art. 5
EUeR weiter zu lockern und damit die Rechtshilfe gegenüber dem EUeR
insgesamt zu erweitern (BBl 2004, 5965 ff.; 6159). Art. 14 EUeR sieht fer-
ner im Gegensatz zu Art. 76 lit. c IRSG eine Bescheinigung über die Zuläs-
sigkeit der Zwangsmassnahmen nach dem Recht des ersuchenden Staa-
tes gerade nicht vor. Daran vermag entgegen der Ansicht des Beschwerde-
führers die Formulierung in Art. II Abs. 1 des Zusatzvertrages, wonach ei-
nem Ersuchen um Beschlagnahme von Gegenständen eine Erklärung der
zuständigen Justizbehörde beizulegen ist, dass die für diese Massnahme
erforderlichen Voraussetzungen nach dem im ersuchenden Staat gelten-
den Recht vorliegen, nichts zu ändern: Dieser Vertrag soll die Rechtshilfe in
Strafsachen zwischen beiden Vertragsstaaten erleichtern und nicht er-
schweren. Es entspricht weder dem Sinn noch dem Wortlaut von Art. II
Abs. 1 des Zusatzvertrages, ein zusätzliches, im EUeR nicht vorgesehenes
Erfordernis einzuführen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_326/2013 vom
28. Mai 2013, E. 3.2).
Die Beschwerdekammer weist im Übrigen auf ihre ständige Rechtspre-
chung hin, wonach der ersuchte Staat das Rechtshilfeersuchen auszufüh-
ren hat, es sei denn, der ersuchende Staat habe zwischenzeitlich den
Rückzug eines Ersuchens mitgeteilt (Urteil des Bundesgerichts
1C_559/2009 vom 11. Februar 2010; Entscheid des Bundesstrafgerichts
RR.2012.117 vom 20. Dezember 2012 E. 4.3). Ein derartiger Rückzug liegt
aber – wie bereits ausgeführt – im vorliegenden Verfahren gerade nicht vor.
Die erhobene Rüge der Nichtigkeit der Eintretens- und der Schlussverfü-
gung erweist sich daher als unbegründet.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin 1 macht sodann eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs geltend. Ihr sei die vollständige Einsicht in die Verfahrensakten
verweigert worden. So seien ihr insbesondere die Korrespondenz der Be-
schwerdegegnerin mit der Bank H. AG und den österreichischen Behörden
sowie den Rechtshilfeersuchen vom 6. Mai und 6. September 2011 vorent-
halten worden. Ausserdem habe sich die Beschwerdegegnerin nicht in ge-
nügendem Umfang mit den Eingaben der Beschwerdeführerin 1 und den
Ausführungen zum Sachverhalt auseinandergesetzt. So habe sie sich nicht
einmal zu ganz offensichtlich wesentlichen Punkten – wie den Ausführun-
gen der Beschwerdeführerin 1 zum sog. I. Project, das Hintergrund der
- 8 -
Zahlungen zwischen der C. GmbH und der E. AG gewesen sei – geäussert
(act. 1 S. 12 ff.).
5.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV umfasst insbe-
sondere die Akteneinsicht. Im Bereich der Rechtshilfe wird das Aktenein-
sichtsrecht durch die Art. 80b IRSG sowie die Art. 26 und 27 VwVG (durch
Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG) definiert (Urteil 1A.57/2007 vom 14. Sep-
tember 2007, E. 2.1). Gemäss Art. 80b IRSG können die Berechtigten Ein-
sicht in die Akten nehmen. Berechtigt im Sinne von Art. 80b Abs. 1 IRSG
ist, wer Parteistellung hat, mithin wer im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG be-
schwerdeberechtigt ist. Das Akteneinsichtsrecht gilt jedoch nicht absolut.
Akteneinsicht ist zu gewähren soweit diese notwendig ist, um die Interes-
sen des Berechtigten zu wahren, d.h. allein jene Akten sind offen zu legen,
welche ihn direkt und persönlich betreffen. So sind insbesondere verfah-
rensinterne Unterlagen nicht zur Einsicht offenzulegen, da sie den Berech-
tigten nicht direkt und persönlich betreffen. Das Akteneinsichtsrecht be-
schränkt sich zudem auf diejenigen Aktenstücke, die für den Entscheid re-
levant sind, mithin auf jene Unterlagen, auf die sich die ersuchte Behörde in
ihrem angefochtenen Entscheid stützt (TPF 2010 142 E. 2.1,
TPF 2008 91 E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.13 vom
2. Oktober 2013, E. 4.4.2; ZIMMERMANN, La Coopération judiciaire interna-
tionale en matière pénale, 3. Aufl., Bern/Brüssel 2009, N 477). Folgen
einem Rechtshilfeersuchen mehrere Ergänzungen, gewährt die ausführen-
de Behörde nur Einsicht in das Gesuch (Hauptgesuch oder Ergänzung),
welches die Partei betrifft, wenn es sich ergibt, dass die Einsicht in die üb-
rigen Ersuchen ihr keine Erkenntnisse zu vermitteln vermag, die sie nicht
schon hatte. Die ausführende Behörde verweigert die Einsicht in Rechtshil-
fegesuche, welche in der gleichen Angelegenheit schon früher eingegan-
gen sind und die den Berechtigten nicht betreffen (ZIMMERMANN, a.a.O.,
N 479, S. 445; Urteil des Bundesgerichts 1A.216/2001 vom 21. März 2002,
E. 2.3). Ebenfalls aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs folgt, dass
die Schlussverfügung von der ausführenden Behörde sorgfältig begründet
wird (BGE 130 II 14 E. 4.4). Die Behörde hat dabei die Vorbingen des vom
Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich zu hören, sorg-
fältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichti-
gen. Die Überlegungen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf
welche sich ihr Entscheid stützt, müssen daher wenigstens kurz genannt
werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich diese ausdrücklich mit jeder
tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander-
setzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentli-
chen Gesichtspunkte beschränken. Die Behörde hat demnach in der Be-
- 9 -
gründung ihres Entscheides diejenigen Argumente aufzuführen, die tat-
sächlich ihrem Entscheid zugrunde liegen (BGE 126 I 97 E. 2b).
5.3 Aus den Akten geht hervor, und unbestritten ist, dass der Beschwerdefüh-
rerin 1 in der Zeitspanne vom Februar 2012 bis März 2013 folgende Doku-
mente zugestellt worden sind: das Rechtshilfeersuchen vom 29. Dezem-
ber 2011 sowie dessen Ergänzung vom 27. Dezember 2012, die Eintre-
tensverfügung vom 13. Februar 2012, die Editionsverfügung vom
10. Mai 2012, ein Schreiben der Beschwerdegegnerin an die ersuchende
Behörde vom 21. Dezember 2012, die Verfügungen betreffend die Konto-
sperren vom 26. Juni, 21. September und 20. Dezember 2012 sowie die
herauszugebenden Kontounterlagen der Beschwerdeführerin 1 (act. 1.10).
Damit sind ihr sämtliche dem Gericht vorliegende Verfahrensakten zuge-
stellt worden. Bei der Korrespondenz der Beschwerdegegnerin mit der
Bank H. AG bzw. der Bank G. AG, die der Beschwerdeführerin 1 nicht be-
kannt sein soll, handelt es sich um Akten, die sie nicht direkt und persönlich
betreffen und ihr daher auch nicht zur Einsicht offen zu legen sind. Die
Schlussverfügung vom 5. Februar 2014 nennt sodann die Rechtshilfeersu-
chen vom 6. Mai und 6. September 2011 nicht, stützt sich also zur Begrün-
dung des Entscheides nicht darauf ab. Hingegen verweist das der vorlie-
genden Schlussverfügung zugrundeliegende Rechtshilfeersuchen vom
29. Dezember 2011 im Anschluss an die Sachverhaltsschilderung insofern
auf diese früheren Rechtshilfeersuchen, als dort festgehalten wird: "Unter
Bezugnahme auf die bisherige Korrespondenz, insbesondere die Rechtshil-
feersuchen vom 6. Mai 2011 und 6. September 2011, ergeht nunmehr un-
ter Anschluss der gerichtlich bewilligten Anordnung der Auskunft über
Bankkonten und Bankgeschäfte vom 27. Dezember 2011 das Ersuchen um
Erteilung von Auskünften über Bankkonten […]" (vgl. act. 1.5). Gemäss Be-
schwerdegegnerin betreffen diese beiden Ersuchen vom 6. Mai und
6. September 2011 bereits vollzogene Sperren von nicht auf die Beschwer-
deführerin 1 lautenden Konten (act. 7.2), mithin betreffen sie die Be-
schwerdeführerin 1 gerade nicht. Fehlt aber die Relevanz mit Bezug auf die
Beschwerdeführerin 1, so führt alleine die Tatsache, dass im Rechtshilfeer-
suchen vom 29. Dezember 2011 auf vorgehende Ersuchen verwiesen wird,
nicht dazu, dass diese damit automatisch zu wesentlichen Verfahrensakten
im Sinne der angeführten Rechtsprechung werden. Im Übrigen erlauben es
die der Beschwerdeführerin 1 vorliegenden Rechtshilfeersuchen vom
29. Dezember 2011 und 27. Dezember 2012 – wie nachfolgend zu zeigen
sein wird – die Rechtshilfevoraussetzungen zu prüfen. Unter diesen Um-
ständen war die Vorinstanz nicht gehalten, der Beschwerdeführerin 1 die
Rechtshilfeersuchen vom 6. Mai und 6. September 2011 – auch nicht in
- 10 -
geschwärzter Form – zuzustellen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
kann somit nicht ausgemacht werden.
5.4 Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin 1 äussert sich die ange-
fochtene Schlussverfügung sodann ausführlich zu den einzelnen Rechtshil-
fevoraussetzungen, namentlich zum Sachzusammenhang zwischen der ös-
terreichischen Strafuntersuchung und den zu übermittelnden Kontounterla-
gen und der angeordneten Kontosperre sowie zur Verhältnismässigkeit der
beantragten Rechtshilfemassnahmen (act. 1.2 S. 2 f.). Der Begründungs-
pflicht wurde somit zweifellos Folge geleistet, eine sachgerechte Anfech-
tung war möglich. Ob die Überlegungen zutreffend sind und inhaltlich für
den Entscheid Rechtshilfe zu leisten ausreichen, was vorliegend von der
Beschwerdeführerin 1 bestritten wird, ist nicht eine Frage des rechtlichen
Gehörs, sondern betrifft den Entscheid in seinem materiellen Gehalt. Dem-
nach liegt auch unter diesem Gesichtspunkt keine Verletzung des rechtli-
chen Gehörs vor.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin 1 macht schliesslich eine Verletzung des Verhält-
nismässigkeitsprinzips geltend. Sie führt aus, die Übermittlung der gesam-
ten Bankunterlagen der Beschwerdeführerin 1 an die Staatsanwaltschaft
Wien habe den Charakter einer fishing expedition. Es bestehe die Gefahr,
dass zahlreiche Personen zu Unrecht in ein Strafverfahren verwickelt wür-
den, die bisher jedoch nicht Gegenstand von Ermittlungen gewesen seien.
Das Rechtshilfeersuchen erwähne die Beschwerdeführerin 1 nicht. Indem
die Beschwerdegegnerin dennoch ihre Bankunterlagen an die österreichi-
schen Strafverfolgungsbehörden herausgeben wolle, habe sie eine mate-
rielle Beurteilung des ihr geschilderten Sachverhaltes vorgenommen, was
sie aber gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen und gesetzlichen
Bestimmungen gerade nicht tun dürfe. Die Beschwerdeführerin 1 sei als
Anlagevehikel für die ursprünglichen wirtschaftlich Berechtigten, J. und den
Beschwerdeführer 2, gegründet worden. Das betreffende Konto bei der
Bank H. AG sei daher einzig zum Zweck der Vermögensanlage errichtet
worden. Nach Auflösung des Kontos "P." des Beschwerdeführers 2 seien
sämtliche Gelder und Anlagen aus diesem Konto auf das Konto der Be-
schwerdeführerin 1 geflossen. Die Vermögenswerte des Kontos "P." stün-
den mit dem österreichischen Strafverfahren in keinerlei Zusammenhang.
Auf jeden Fall müssten sodann die Unterlagen in der Lasche
"KYC/Contacts" ausgesondert werden, da diese nichts mit dem österreichi-
schen Strafverfahren zu tun hätten und höchstpersönlicher Natur seien. Da
die Vermögenswerte keinen Zusammenhang mit dem in Österreich geführ-
- 11 -
ten Strafverfahren hätten, sei die Vermögenssperre aufzuheben bzw.
höchstens im Umfang von CHF 50'000 aufrechtzuerhalten (act. 1 S. 15 ff.;
act. 10 S. 3 ff.).
6.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs-
sigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., mit Verweisen auf die Rechtspre-
chung; mit Verweisen auf die Rechtsprechung; DONATSCH/HEIMGARTNER/
SIMONEK, Internationale Rechtshilfe, Zürich/Basel/Genf 2011, S. 61 ff.;
POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Ba-
sel 2001, N. 404; siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts
RR.2011.193 vom 9. Juli 2012, E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit
kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der ver-
folgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich unge-
eignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur
als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedi-
tion“) erscheint (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4; 129 II 462
E. 5.3 S. 467 f.). Nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemass-
nahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares
Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom
26. Januar 2007, E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom
30. Mai 2007, E. 3). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im
ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwor-
tung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheim-
gestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel ver-
fügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimm-
ter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit
die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch
seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle
diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersu-
chen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind
nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit
nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit). Dabei darf die ersuchte
Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren
nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1). Die Recht-
sprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das
Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten
Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für
die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine an-
dernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden wer-
den (BGE 136 IV 82 E. 4.1; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1
S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem
Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben wurden, so
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sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Trans-
aktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt
wurden, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3
S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
6.3 Im Rechtshilfeersuchen vom 29. Dezember 2011 wird den Unternehmens-
verantwortlichen der C. GmbH zusammengefasst Folgendes vorgeworfen:
Die C. GmbH habe mit dem rumänischen Staat am 15. April 2004 einen
Software-Lizenzvertrag abgeschlossen, der die Ausstattung von rumäni-
schen staatlichen Stellen mit Microsoft-Produkten zum Gegenstand gehabt
habe. Die C. GmbH habe in der Folge verschiedene Gesellschaften, darun-
ter die E. AG, mit der Erbringung von Serviceleistungen für die rumäni-
schen staatlichen Stellen beauftragt. Gestützt auf ein am 29. Dezem-
ber 2003 abgeschlossenes Consultancy Service Agreement und ein
Amendment No. 2 to Consultancy and Service Agreement vom
9. April 2004 seien von der C. GmbH an die E. AG Zahlungen von
USD 15.6 Mio. und USD 7.2 Mio. geflossen, teilweise ohne dass die C.
GmbH eine Überprüfung der Leistungserbringung durch die E. AG vorge-
nommen habe. Eine Hausdurchsuchung am Sitz der C. GmbH habe erge-
ben, dass keinerlei Serviceleistungen durch die E. AG erbracht worden sei-
en. Insbesondere habe sich die vermeintliche Projektdokumentation der E.
AG als Zusammenstellung von aus dem Internet frei zugänglichen Stan-
darddokumenten herausgestellt. Damit seien Gelder unrechtmässig an die
Beschuldigten oder Dritte geflossen (act. 1.5).
6.4 Die Beschwerdegegnerin hatte im Rechtshilfeverfahren die L. Ltd. betref-
fend – deren wirtschaftlich Berechtigter der Beschwerdeführer 2 ist und die
ebenfalls von Rechtsanwalt Graber vertreten wurde – aufgrund deren Kon-
tounterlagen feststellen können, dass am 13. Mai 2004 USD 15'525'000
vom Konto der E. AG auf das Konto der L. Ltd. transferiert wurden. Von
dort aus seien gleichentags bzw. am darauffolgenden Tag insgesamt rund
USD 15 Mio. auf Konten verschiedener juristischer und natürlicher Perso-
nen überwiesen worden, so unter anderem USD 1'900'000 an den Be-
schwerdeführer 2, USD 450'000 an die M. Ltd. sowie USD 3'970'000 an N.
Ltd. Den Kontounterlagen der L. Ltd. liess sich ferner eine Überweisung der
E. AG auf das Konto der L. Ltd. vom 4. Dezember 2004 in der Höhe von
USD 7'201'577 entnehmen. Am nächsten Tag seien vom Konto der L. Ltd.
insgesamt USD 6'298'057 und am 16. Dezember 2004 USD 900'000 auf
Konten verschiedener juristischer und natürlicher Personen weitergeleitet
worden, so unter anderem USD 1'880'057 an die N. Ltd. und
USD 1'300'000 an den Beschwerdeführer 2 (vgl. Entscheid des Bundes-
strafgerichts RR.2013.104-107 vom 27. August 2013, E. 7.4). Ferner konn-
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te im Rechtshilfeverfahren betreffend die Konten "P." und "B." eruiert wer-
den, dass vom Konto der N. Ltd. am 14. Mai und 2. Dezember 2004
USD 2'550'000 und USD 1'334'557 auf das "Konto P." überwiesen wurden
(Verfahrensakten "P." pag. 0058-59, 0102, 0107, 0130-131 und 0143-144
im Verfahren RR.2014.82). Von dort aus erfolgten am 17. Mai und 2. De-
zember 2004 zwei Gutschriften von USD 1'800'000 bzw. USD 1'030'000
auf das Konto von O. (Verfahrensakten "P." pag. 0059-59, 0101, 0107,
0126-127, 0143-144 und 0349). Aktenkundig sind sodann folgende Über-
weisungen vom Konto der M. Ltd. auf das Konto "P.": am 13. Mai und
2. Dezember 2004 USD 150'000 bzw. USD 48'000 sowie am 1. März und
14. November 2005 EUR 23'333 und USD 20'000 (Verfahrensakten "P."
pag. 0058-59, 0061, 0100, 0111, 0106, 0128-129, 0141-142, 0147-148 und
0152-153 im Verfahren RR.2014.82). Ausserdem wurden am 5. Juni 2012
vom "Konto B." EUR 425'000 auf das Konto der Beschwerdeführerin 1
transferiert (Verfahrensakten "B." pag. 0035, 0221, 0227-233 im Verfahren
RR.2014.82).
Den vorliegend herauszugebenden Bankunterlagen der Beschwerdeführe-
rin 1 lassen sich Einzahlungen vom 2. und 22. Mai 2005 von EUR 95'000
und EUR 50'000 vom Konto der E. AG und von "Konto P." entnehmen (Ver-
fahrensakten pag. 00110, 00160, 00221, 00227, 00271 und 00279). Dabei
ist nicht auszuschliessen, dass die genannten Geldflüsse aus der im
Rechtshilfeersuchen vom 29. Dezember 2011 genannten Überweisungen
der C. GmbH an die E. AG im Umfang von USD 15.6 Mio. und 7.2 Mio. her-
rühren. Die diesbezüglichen Kontounterlagen sind daher potentiell geeig-
net, mögliche Geldflüsse im Zusammenhang mit dem im Rechtshilfeersu-
chen geschilderten Sachverhalt aufzudecken. Von einer unzulässigen Be-
weisausforschung kann keine Rede sein. Dabei können insbesondere die
bankinternen Know-Your-Customer-Files (Verfahrensakten pag. 00504-
00521) Aufschluss über die Verbindungen zwischen der Beschwerdeführe-
rin 1 bzw. dem Beschwerdeführer 2 und der E. AG geben. In diesem Zu-
sammenhang ist die Beschwerdeführerin 1 darauf hinzuweisen, dass im
Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen der Anspruch auf
Privatsphäre (Art. 13 BV) keinen über das Verhältnismässigkeitsprinzip hi-
nausgehenden Rechtsschutz bietet (Urteil des Bundesgerichts
1A.331/2005 vom 24. Januar 2006, E. 2.1; Entscheid des Bundesstrafge-
richts RR.2009.139 vom 6. Oktober 2009, E. 6). Dass die am 2. Mai 2005
vorgenommen Zahlung von EUR 95'000 vom "Konto P." auf das Konto der
Beschwerdeführerin 1 sodann auf einem Darlehensvertrag zwischen dem
Beschwerdeführer 2 und der Beschwerdeführerin 1 beruhen soll bzw. die
Zahlung der E. AG vom 22. Mai 2005 im Umfang von EUR 50'000 ein sog.
I. Project zum Hintergrund habe, vermag nichts an der potentiellen Erheb-
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lichkeit der betreffenden Bankunterlagen zu ändern. Gleich verhält es sich
mit den weiteren von der Beschwerdeführerin 1 vorgebrachten Argumenten
und Beweismittel; diese betreffen Fragen der Beweiswürdigung, welche ge-
rade nicht im Rechtshilfeverfahren zu prüfen sind und die potentielle Erheb-
lichkeit der herauszugebenden Unterlagen nicht in Frage stellen. Es wird im
österreichischen Strafverfahren festzustellen sein, ob die Transaktionen de-
liktischen Hintergrunds sind oder nicht. Im Übrigen sind die strittigen Über-
weisungen auch als potentiell relevant zu bezeichnen, um darauf Rück-
schlüsse be- aber auch entlastender Natur über das den beschuldigten
Personen angelastete Verhalten zu ziehen. Dass weder die Beschwerde-
führerin 1 noch der Beschwerdeführer 2 im Rechtshilfeersuchen erwähnt
werden, steht der Leistung der Rechtshilfe nicht von vornherein entgegen
(Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2011.56 vom 2. Dezember 2011,
E. 6.3, RR.2010.244 vom 14. September 2011, E. 4.3 und RR.2010.268-
270 vom 21. Juni 2011, E. 8.3).
Bezüglich des Vorwurfs, das Verhältnismässigkeitsprinzip sei in zeitlicher
Hinsicht verletzt, ist festzuhalten, dass Stammunterlagen bezüglich der Er-
öffnung der Konten und Depots, des Vertragsverhältnisses der Bank und
allfälliger Vertretungsverhältnisse unabhängig ihres Datums relevant sind,
weil sie Auskunft unter anderem über die wirtschaftliche Berechtigung ge-
ben können (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2010.10 vom
6. Dezember 2010, E. 5.3.3; RR.2009.195 vom 7. Januar 2010, E. 6.3;
RR.2009.37 vom 2. September 2009, E. 8.4). Soweit die Schlussverfügung
derartige Stammdaten zur Herausgabe vorsieht, ist die Beschwerde unbe-
gründet. Differenziert zu beurteilen ist die Sachlage hinsichtlich von Bewe-
gungsdaten (Auszüge über Bewegungen auf Konten oder Depots). Diesbe-
züglich können vorliegend Unterlagen über Vermögensbewegungen nach
und während des angeblichen Tatzeitpunkts relevant sein. Die Herausgabe
der über dieses Datum hinausgehenden Unterlagen zu verweigern und die
ersuchende Behörde zu einem Ergänzungsersuchen anzuhalten, würde
das Rechtshilfeverfahren nur unnötig verzögern und an überspitzten For-
malismus grenzen. Der potentiellen Erheblichkeit der herauszugebenden
Bankunterlagen steht somit die Tatsache nicht entgegen, dass die heraus-
zugebenden Bankunterlagen einen Zeitraum von März 2005 bis Mai 2012
beschlagen, während die österreichischen Behörden die Herausgabe der
Bankunterlagen nur bis 11. August 2011 beantragen. Damit ist festzuhal-
ten, dass die die Bankverbindung der Beschwerdeführerin 1 betreffenden
Unterlagen demnach – auch wenn sich das Rechtshilfeersuchen nicht ex-
plizit auf diese bezieht – in einem direkten sachlichen Zusammenhang mit
dem im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt stehen, so dass de-
- 15 -
ren gesamte Übermittlung an die ersuchende Behörde das aus dem Prinzip
der Verhältnismässigkeit fliessende Übermassverbot nicht verletzt.
Die Herausgabe der vorerwähnten Unterlagen an die ersuchende Behörde
entspricht schliesslich auch dem Geist des GwUe, welches die Vertrags-
parteien zur grösstmöglichen Unterstützung bei der Ermittlung von Tat-
werkzeugen, Erträgen und anderen Vermögenswerten, die der Einziehung
unterliegen, verpflichtet (Art. 8 GwUe) und diesen diesbezüglich sogar die
unaufgeforderte Übermittlung von Informationen erlaubt (Art. 10 GwUe).
Zudem vermeidet diese Vorgehensweise auch ein allfälliges Nachtragser-
suchen (BGE 121 II 241 E. 3a S. 243; Urteile des Bundesgerichts
1A.227/2006 vom 22. Februar 2007, E. 2.5; 1A.303/2004 vom
29. März 2005, E. 4.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.89 vom
20. August 2007, E. 4.1 m.w.H.).
6.5 Mit Bezug auf die von der Kontosperre betroffenen Vermögenswerte ist so-
dann Folgendes auszuführen: Da diese möglicherweise deliktischer Her-
kunft sind (vgl. supra 6.4), haben sie grundsätzlich beschlagnahmt zu blei-
ben bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Einzie-
hungs- bzw. Rückerstattungsentscheides des ersuchenden Staates bzw.
bis der ersuchende Staat mitteilt, dass ein solcher Entscheid nicht mehr er-
folgen kann (vgl. Art. 33a IRSV). In Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen
Schlussverfügung wurde die mit Verfügung vom 26. Juni 2012 bzw.
21. September 2012 bzw. 20. Dezember 2012 angeordnete Sperre des
Kontos des Beschwerdeführers aufrechterhalten, bis die ersuchende Be-
hörde über die sichergestellten Vermögenswerte von insgesamt
EUR 1'228'555.-- rechtskräftig entschieden hat (act. 1.2). Die gesperrten
Vermögenswerte stellen einen Bruchteil des mutmasslichen Schadens in
der Höhe von USD 45 Mio. dar, weshalb die Kontosperre auch unter die-
sem Gesichtspunkt ohne Weiteres als verhältnismässig erscheint und sich
eine Reduk-tion der Sperre – wie von der Beschwerdeführerin 1 beantragt
– nicht rechtfertigt. Die Ermittlungen in Österreich werden zeigen müssen,
ob es sich beim beschlagnahmten Kontovermögen überhaupt – und wenn
ja, integral oder partiell – um Gelder strafbarer Herkunft handelt. Bis diese
Frage im österreichischen Strafverfahren geklärt ist, muss die Kontosperre
gemäss Art. 33a IRSV aufrechterhalten bleiben. Diese besteht erst seit
dem 26. Juni 2012, was keine unverhältnismässig lange Dauer darstellt
(vgl. TPF 2007 124 E. 8). Die Beschwerdegegnerin wird diesbezüglich das
österreichische Strafverfahren jedoch im Auge behalten müssen.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass sich die von der Beschwerdefüh-
rerin 1 erhobenen Rügen allesamt als unbegründet erweisen, weshalb die
- 16 -
Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist. Auf die Beschwerde des Be-
schwerdeführers 2 ist nicht einzutreten.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kos-
tenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die
Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bundes-
strafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent-
schädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur An-
wendung (Art. 53 Abs. 2 lit. a, Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 65 Abs. 5 VwVG
sowie Art. 22 Abs. 3 BStKR). Es rechtfertigt sich vorliegend, die Gebühr auf
Fr. 8'000.-- festzusetzen und den Beschwerdeführern unter solidarischer
Haftung aufzuerlegen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschus-
ses in gleicher Höhe.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird nicht eingetreten.
2. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.-- wird den Beschwerdeführern unter soli-
darischer Haftung auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor-
schusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 30. Juli 2014
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Christoph K. Graber
- Bundesanwaltschaft
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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