Entscheid vom 26. März 2014
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt
Stephan K. Nyffenegger,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ,
Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an Rumänien
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)
Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummern: RR.2014.91, RP.2014.42
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") mit Entscheid vom 7. Febru-
ar 2014 die Auslieferung von A. an Rumänien für diejenigen Sachverhalte
aus dem Urteil des Landgerichts Timis vom 12. April 2011 bewilligte, wel-
che sexuelle Handlungen mit Kindern betreffen, die zum Tatzeitpunkt unter
16 Jahre alt waren, für die restlichen Straftaten die Auslieferung jedoch ab-
lehnte (act. 1.1);
- der Vertreter von A. am 24. Februar 2014 an das BJ gelangte und ausführ-
te, per 2. Februar 2014 sei in Rumänien ein neues Strafrecht in Kraft getre-
ten, welches die Strafbarkeit von sexuellen Handlungen mit Jugendlichen
mildere bzw. straflos erkläre, was u. a. auch zur Überprüfung des A. betref-
fenden Urteils führe (act. 1.2);
- das BJ am 25. Februar 2014 das Justizministerium Rumäniens um Mittei-
lung ersuchte, ob es weiterhin an einer Auslieferung von A. festhalte
(act. 1.3);
- die rumänischen Behörden am 4. März 2014 bestätigten, dass das Landge-
richt Timis am 28. Februar 2014 die Verurteilung von A. wegen sexuellen
Handlungen mit Minderjährigen gestützt auf die am 1. Februar 2014 in Kraft
getretene Gesetzesnovelle aufgehoben hat (act. 1.3);
- die rumänischen Behörden aber auch mitteilten, am Auslieferungsersuchen
festzuhalten, da das neue Urteil noch nicht rechtskräftig sei (act. 1.3);
- das BJ hierauf am 4. März 2014 die sofortige Entlassung von A. aus der
Auslieferungshaft verfügte und ankündigte, das Auslieferungsverfahren oh-
ne Haft fortzusetzen (act. 1.3);
- A. mit Beschwerde vom 12. März 2014 an die Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts gelangte, die Aufhebung des Auslieferungsentscheids
vom 7. Februar 2014 verlangte und um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ersuchte (act. 1);
- das BJ den angefochtenen Entscheid am 18. März 2014 mit sofortiger Wir-
kung aufhob, da absehbar sei, dass eine Auslieferung kaum mehr möglich
sei (act. 4);
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- der Vertreter von A. mit Eingabe vom 19. März 2014 ausführte, das Be-
schwerdeverfahren sei seiner Ansicht nach abzuschreiben, und eine Hono-
rarnote für seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren einreichte (act. 5,
5.1).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen Auslieferungsentscheide des BJ innerhalb von 30 Tagen nach Eröff-
nung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Beschwerde geführt werden kann (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1
IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG);
- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten
die Bestimmungen des VwVG anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m.
Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt
(Art. 12 Abs. 1 IRSG);
- die Vorinstanz im Rahmen des Beschwerdeverfahrens bis zu ihrer Ver-
nehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen kann
(Art. 58 Abs. 1 VwVG) und diesfalls den Parteien ohne Verzug eine neue
Verfügung eröffnet und sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis bringt
(Art. 58 Abs. 2 VwVG);
- die Beschwerdeinstanz in einem solchen Fall die Behandlung der Be-
schwerde fortsetzt, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz
nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG);
- vorliegend der Beschwerdegegner innerhalb der ihm anberaumten Frist zur
Erstattung einer Beschwerdeantwort die angefochtene Verfügung aufhob
und damit dem Antrag des Beschwerdeführers entsprach, weshalb das Be-
schwerdeverfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist (vgl.
hierzu KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, Zürich/St. Gal-
len 2012, N. 1548);
- die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen
sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der obsiegenden Partei eine Entschädi-
gung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten
zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG);
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- im Falle der Gegenstandslosigkeit der Beschwerde grundsätzlich diejenige
Partei als unterliegend angesehen wird, welche die Gegenstandslosigkeit
verursacht hat (KIENER/RÜTSCHE/KUHN, a.a.O., N. 1577; BEUSCH, VwVG –
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zü-
rich/St. Gallen 2008, Art. 63 VwVG N. 16);
- vorliegend der Beschwerdegegner nach seiner Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung als unterliegende Partei anzusehen ist (vgl. zuletzt den Ent-
scheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.128 vom 15. August 2013 mit
Hinweis auf BOVAY, Procédure administrative, Bern 2000, S. 459);
- dem Beschwerdegegner keine Verfahrenskosten auferlegt werden können
(Art. 63 Abs. 2 VwVG), weshalb vorliegend auf die Erhebung einer Ge-
richtsgebühr zu verzichten ist;
- sich die vom Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer gestützt auf
Art. 64 Abs. 1 VwVG zu leistende Parteientschädigung nach der von Letz-
terem eingereichten Honorarnote und den darin ausgewiesenen Stunden-
aufwand und Auslagen richtet (act. 5.1; vgl. Art. 10 ff. des Reglements des
Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und
Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
- der geltend gemachte Aufwand als angemessen erscheint;
- hinsichtlich der geltend gemachten Auslagen gestützt auf Art. 11 Abs. 1
und Art. 13 BStKR einzig die Pauschale von Fr. 18.-- für div. E-Mails nicht
berücksichtigt werden kann;
- sich die vom Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer für das vorliegen-
de Verfahren auszurichtende Parteientschädigung daher auf Fr. 2'972.60
beläuft (entschädigungsberechtigter Aufwand Fr. 2'752.40, zzgl. 8 %
MwSt.);
- das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bei diesem
Ausgang des Verfahrens ebenfalls zufolge Gegenstandslosigkeit abzu-
schreiben ist;
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und erkennt:
1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt
abgeschrieben.
2. Das Gesuch betreffend unentgeltliche Rechtspflege wird zufolge Gegen-
standslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
4. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von Fr. 2'972.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.
Bellinzona, 28. März 2014
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Zustellung an
- Rechtsanwalt Stephan K. Nyffenegger
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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