Entscheid vom 3. September 2014
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Andreas J. Keller,
Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Florian Baumann,
Beschwerdeführerin
gegen
STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜ-
RICH,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2014.92
Sachverhalt:
A. Die Ermittlungsverwaltung des Ermittlungskomitees der Russischen Föde-
ration für die Region Z. führt ein Strafverfahren gegen unbekannte Täter-
schaft wegen ungetreuer Amtsführung. In diesem Zusammenhang gelang-
ten die russischen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 5. August 2013
an die Schweiz. Sie ersuchen um Abklärungen betreffend die Gesellschaft
"A. (BLST Zürich)" sowie um Befragung von zuständigen Mitarbeitern der
Gesellschaft als Zeugen. Dem Rechtshilfeersuchen liegt folgender Sach-
verhalt zugrunde (act. 6.1):
Der Region Z. seien RUB 236'410'009.-- vom föderalen Haushalt für den
Kauf von Medizingeräten zur Verfügung gestellt worden. Insgesamt seien
in diesem Zusammenhang vier Kaufverträge abgeschlossen worden, u.a.
am 28. Mai 2010 mit der B. GmbH. Von der B. GmbH seien für insgesamt
RUB 55'720'000.-- Medizingeräte (Multispiral- Computertomograph 16
Schnitte Somatom Emotion, hergestellt von C. AG) gekauft worden. Ermitt-
lungen hätten ergeben, dass die von der Region Z. bezahlten Preise im
Rahmen des öffentlichen Vergabeverfahrens um insgesamt
RUB 102'422'979.86 zu hoch gewesen seien. Der Gründer der B. GmbH
habe durch seine Partnergesellschaft D. EUR 442'136.-- auf das Konto 1
der Gesellschaft "E." überwiesen. Bereits in den Jahren 2009 und 2010
seien Gelder von anderen juristischen Personen im Zusammenhang mit
der Lieferung von Medizingeräten an die Russische Föderation an die Ad-
resse der E. geflossen. Gemäss der Bitte eines Vertreters der amtsführen-
den Personen der Gebietsverwaltung Z. sei vom Konto der E. Geld an die
"F." überwiesen worden. Am 25. November 2010 seien vom Konto der
"A. (BLST Zürich)" - gemäss der Bitte des Vertreters der amtsführenden
Personen der Gebietsverwaltung Z. - USD 187'500.-- an die E. überwiesen
worden.
B. Mit Eintretensverfügung vom 26. November 2013 entsprach die Staatsan-
waltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend "StA ZH") dem obgenannten
Rechtshilfeersuchen. Namentlich wurde die Bank G. in Y. verpflichtet,
sämtliche Kontoauszüge für den Monat Oktober 2010 hinsichtlich des Kon-
tos Stamm-Nr. 2, lautend auf E., sowie Einzelbelege zu den von der Ge-
sellschaft "A. (BLST Zürich)" am 25. Oktober 2010 auf das obgenannte
Konto überwiesenen Gutschrift in der Höhe von USD 187'500.-- einzurei-
chen (act. 7.7).
C. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2013 berichtigte die StA ZH einen Kanz-
leifehler in der obgenannten Eintretensverfügung vom 26. November 2013;
die StA ZH hatte irrtümlicherweise die Bank G. angewiesen, Bankunterla-
gen für den Monat Oktober anstatt November 2010 und Belege betreffend
die Überweisung vom 25. Oktober 2010 anstatt vom 25. November 2010
einzureichen (act. 7.9). In der Folge reichte die Bank G. die angeforderten
Unterlagen am 6. Dezember 2013 bei der StA ZH ein (act. 7.11, 11/1).
D. Da aus den bei der Bank G. edierten Bankunterlagen hervorging, dass das
Konto Nr. 3 bei der Bank G. auf die A. lautet, verpflichtete die StA ZH die
Bank G. mit Eintretensverfügung Nr. 3 vom 13. Januar 2014, ihr sämtliche
Eröffnungsunterlagen des zuvor genannten Kontos einzureichen. Weiter
wurde die Bank G. aufgefordert, die Frage, was der Ausdruck "BLST Zü-
rich" auf der Gutschriftsanzeige vom 25. November 2010 zum Unterkonto
Nr. 2, lautend auf E., bedeute, schriftlich zu beantworten (act. 7.12). Am
17. Januar 2014 kam die Bank G. dieser Aufforderung nach (act. 7.15,
S. 5).
E. Mit Schlussverfügung vom 7. Februar 2014 verfügte die StA ZH die Her-
ausgabe des Schreibens der Bank G. an die StA ZH betreffend die Einrei-
chung der Bankunterlagen vom 17. Januar 2014, der Kontoeröffnungsun-
terlagen betreffend das Konto Stamm-Nr. 3, lautend auf A., sowie den
Transaktionsnachweis über USD 187'500.-- vom 24. November 2010
(act. 7.15).
F. Dagegen gelangt die A., vertreten durch Rechtsanwalt Florian Baumann,
mit Beschwerde vom 12. März 2014 an dieses Gericht und stellt folgende
Anträge (act. 1):
"1. Hauptantrag:
Es sei die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zü-
rich vom 7. Februar 2014 (Verfahren Nr. REC B-1/2013/660) aufzuhe-
ben und das Gesuch um Rechtshilfe abzuweisen;
2. Eventualanträge:
a) Es seien ausschliesslich jene Kontoeröffnungsunterlagen betreffend das
Konto Stamm-Nr. 3, lautend auf A., herauszugeben, welche im Zeitpunkt der
Transaktion vom 24.11.2010 massgeblich waren. Dementsprechend seien
folgende Dokumente nicht herauszugeben: Bl.-Nr. 4, 5, 6 und 7;
b) Die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
7. Februar 2014 (Verfahren Nr. REC B-1/2013/660) sei der ersuchenden
Behörde nicht mitzuteilen;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatsanwaltschaft I
des Kantons Zürich. "
G. Mit Schreiben vom 1. April 2014 stellt das Bundesamt für Justiz (nachfol-
gend "BJ") den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf ein-
zutreten sei (act. 6). Am 2. April 2014 verlangt die StA ZH ebenfalls die
Abweisung der Beschwerde (act. 7).
H. Innert erstreckter Frist am 28. April 2014 reicht die Beschwerdeführerin ihre
Replik ein, welche den Beschwerdegegnern am 29. April 2014 zur Kenntnis
zugestellt wurde (act. 10 und 11).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Russland und der Schweiz sind in erster Linie
massgebend das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über
die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und das Übereinkom-
men vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Be-
schlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe;
SR 0.311.53; dazu BGE 133 IV 215 E. 2; 123 II 134 E. 5b; Urteil des Bun-
desgerichts 1C_513/2010 vom 11. März 2011, E. 3.2; ZIMMERMANN, La
coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Brüs-
sel/Bern 2009, N. 18–20, 112).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch
stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An-
forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 137 IV
33 E. 2.2.2; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 229), ist das Bun-
desgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsa-
chen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom
24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG;
BGE 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der
Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN,
a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 680 ff.).
Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten
sind darüber hinaus die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfah-
rensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m.
Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Or-
ganisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsge-
setz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; Urteil des Bundesge-
richts 1C_763/2013 vom 27. September 2013, E. 2.2; ZIMMERMANN, a.a.O.,
N. 275).
2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung
der ausführenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshilfeange-
legenheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung
bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt
werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a
Ziff. 1 StBOG; Art. 19 Abs. 2 BStGerOR). Die Beschwerde vom 13. Ja-
nuar 2014 gegen die Schlussverfügung vom 13. Dezember 2013 ist fristge-
recht eingereicht worden.
2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer
Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Bei der Erhe-
bung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im
Sinne der Art. 21 Abs. 2 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a
IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; BGE 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6).
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin des von der Rechtshilfemassnahme
betroffenen Kontos, sodass sie zur vorliegenden Beschwerde legitimiert ist.
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden
(Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich
mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der
Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der
Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 123 II 134 E. 1d S. 136 f.; 122 II 367
E. 2d S. 372, mit Hinweisen). Ebenso wenig muss sich die urteilende In-
stanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit allen Parteistand-
punkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen aus-
drücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentli-
chen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens
kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf wel-
che sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom
16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst "schwere Verfahrensmängel" gel-
tend und beruft sich dabei im Wesentlichen auf Art. 2 lit. a IRSG. Sie führt
sinngemäss aus, dass die Menschenrechtssituation in Russland prekär
seie und Russland kein Rechtsstaat sei. Bei einer Herausgabe der edierten
Bankdokumente bestünde die Gefahr, dass die darin erwähnten natürlichen
Personen in ein Straf- respektive Steuerverfahren verwickelt würden, in
welchem die Minimalgarantien der EMRK nicht beachtet werden würden
und welches dem internationalen ordre public zuwiderliefe. Weiter macht
sie geltend, dass sich - entgegen der höchstrichterlichen Rechtsprechung -
auch juristische Personen auf Art. 2 lit. a IRSG berufen könnten (act. 1
S. 5 ff. und act. 10 S. 2 ff.).
4.2 Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen in Strafsachen nicht ent-
sprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im
Ausland den in der Europäischen Menschenrechtskonvention oder im In-
ternationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische
Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen
nicht entspricht. Einem Rechtshilfeersuchen wird ebenfalls nicht entspro-
chen, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass das Verfahren im Aus-
land andere schwere Mängel aufweist (Art. 2 lit. d IRSG). Dabei ist es in
erster Linie Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen des ersuchenden Staates,
solche Verfahrensfehler zu korrigieren und sicherzustellen, dass dem Be-
schuldigten trotzdem ein faires Strafverfahren garantiert wird (unveröffent-
lichter Entscheid des Bundesgerichts i.S. A. vom 19. Februar 1998 E. 6b).
Gemäss ständiger Rechtsprechung können sich grundsätzlich nur Perso-
nen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat
oder deren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof beantragt
wurde. Geht es wie vorliegend um die Herausgabe von Beweismitteln,
kann sich nur der Beschuldigte auf Art. 2 IRSG berufen, der sich auf dem
Gebiet des ersuchenden Staates aufhält, sofern er geltend machen kann,
konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu
sein. Dagegen können sich juristische Personen im allgemeinen bzw. na-
türliche Personen, welche sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem
Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr ausge-
setzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217
E. 8.2 S. 227 f. m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1C_103/2009 vom
6. April 2009, E. 2; 1C_70/2009 vom 17. April 2009, E. 1.2; 1A.43/2007
vom 24. Juli 2007 E. 3.2; 1A.212/2000 vom 19. September 2000 E. 3a/cc;
Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.298 vom 6. Mai 2014, E. 7.2).
4.3 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine juristische Person,
welche sich gemäss obgenannter Rechtsprechung - sowohl dieses Gerich-
tes als auch des Bundesgerichtes - nicht auf Art. 2 lit. a IRSG berufen
kann. Da keine Veranlassung besteht, von der konstanten Rechtsprechung
abzuweichen, sind die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführerin vor-
liegend nicht zu prüfen.
5.
5.1 Als Nächstes führt die Beschwerdeführerin aus, dass das Gegenrecht
(Art. 8 IRSG) eine "Grundvoraussetzung" der Rechtshilfe in Strafsachen
sei. Diese "Grundvoraussetzung" sei im Falle von Russland nicht gegeben
(act. 1 S. 7 und 8 und act. 10 S. 4 und 5).
5.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IRSG wird einem Ersuchen nur entsprochen, wenn
der ersuchende Staat Gegenrecht gewährt. Eine Gegenrechtserklärung
des ersuchenden Staates ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Rechtshil-
fe, wie im vorliegenden Fall, an einen Vertragsstaat des EUeR und des
GwUe bewilligt wird. Diese Abkommen sehen eine solche Erklärung nicht
vor (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.123-132 vom
18. Dezember 2009, E. 9 sowie RR.2008.161 vom 2. Februar 2009, E. 7).
Auch diese Rüge geht somit fehl.
6.
6.1 Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die Sachverhaltsdar-
stellung im Rechtshilfeersuchen lückenhaft und widersprüchlich sei. Auf
dieser Basis könne keine Rechtshilfe erteilt werden. Es würden Amtsdelikte
im Zusammenhang mit konkreten Amtsgeschäften (Einkauf von Medizinge-
räten) behauptet. Das Strafverfahren in Russland richte sich jedoch ge-
gen unbekannte Täterschaft. Die Amtsträger, die die zur Diskussion ste-
henden Verträge unterschrieben hätten und somit bekannt wären, würden
nicht verdächtigt. Somit sei nicht erkennbar, wer ein Amtsdelikt begangen
haben könnte. Weiter seien keine Unregelmässigkeiten im Ausschrei-
bungsverfahren behauptet worden, womit die Behauptung, die Medizinge-
räte seien zu überhöhten Preisen gekauft worden, gänzlich unglaubhaft er-
scheine. Weiter sei die Feststellung des Vertretungsverhältnisses unerklär-
lich, da sowohl die Täterschaft sowie der allfällige Vertreter unbekannt sei-
en (act. 1 S. 8 ff.). Im Hinblick auf die doppelte Strafbarkeit führt die Be-
schwerdeführerin aus, dass in der Sachverhaltsdarstellung nicht behauptet
werde, dass eine konkret bekannte Amtsperson durch konkret benennbare
Handlungen im Rahmen der öffentlichen Ausschreibung bzw. Vertragsun-
terzeichnung vorsätzlich öffentliche Interessen geschädigt hätte. Es sei
nicht behauptet worden, wer, wann und warum hätte wissen müssen, dass
angeblich übersetzte Preise bezahlt worden seien. Weiter macht die Be-
schwerdeführerin das Fehlen der doppelten Strafbarkeit geltend. Der im
Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt könne nicht - wie von der Be-
schwerdegegnerin - unter den Tatbestand von Art. 314 StGB (ungetreue
Amtsführung) subsumiert werden. Auch sei kein anderes Delikt erkennbar
(act. 1 S. 9 und 10).
6.2 Das Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegen-
stand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR).
Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie dem vorliegenden, die straf-
bare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts
enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10
IRSV stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen.
Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob
die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR; infra
E. 5), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht
politische oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der
Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1
S. 98 m.w.H.).
Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts-
hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu-
chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der
Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ-
lig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des
Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen ande-
ren gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln
gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten
Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im
Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prü-
fen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine rechtshilfefähige Straftat vor-
liegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang
dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht
verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits ab-
schliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat-
noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdi-
gung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersu-
chen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder
Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit
Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 vom 30. August 2006,
E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).
6.3 Dem Rechtshilfeersuchen liegt folgender Sachverhalt zugrunde (act. 6.1):
Der Region Z. seien RUB 236'410'009.-- vom föderalen Haushalt für den
Kauf von Medizingeräten zur Verfügung gestellt worden. Insgesamt seien
in diesem Zusammenhang vier Kaufverträge abgeschlossen worden, u.a.
am 28. Mai 2010 mit der B. GmbH. Von der B. GmbH seien für insgesamt
RUB 55'720'000.-- Medizingeräte (Multispiral- Computertomograph 16
Schnitte Somatom Emotion, hergestellt von C. AG) gekauft worden. Ermitt-
lungen hätten ergeben, dass die von der Region Z. bezahlten Preise im
Rahmen des öffentlichen Vergabeverfahrens um insgesamt RUB
102'422'979.86 zu hoch gewesen seien. Der Gründer der B. GmbH habe
durch seine Partnergesellschaft D. EUR 442'136.-- auf das Konto 1 der
Gesellschaft E. überwiesen. Bereits in den Jahren 2009 und 2010 seien
Gelder von anderen juristischen Personen im Zusammenhang mit der Lie-
ferung von Medizingeräten an die Russische Föderation an die Adresse der
E. geflossen. Gemäss der Bitte eines Vertreters der amtsführenden Perso-
nen der Gebietsverwaltung Z. sei vom Konto der E. Geld an die F. über-
wiesen worden. Am 25. November 2010 seien vom Konto der Beschwerde-
führerin - gemäss der Bitte des Vertreters der amtsführenden Personen der
Gebietsverwaltung Z. - USD 187'500.-- an die E. überwiesen worden.
6.4 Diese Sachverhaltsdarstellung vermag den gesetzlichen Anforderungen
von Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG bzw. Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR sowie der dies-
bezüglichen oben erwähnten Rechtsprechung (vgl. supra E. 6.2) zu genü-
gen und ist weder mit offensichtlichen Fehlern noch mit Lücken oder Wi-
dersprüchen behaftet. Solche Mängel, die im Sinne der obigen Ausführun-
gen die Sachverhaltsvorwürfe gemäss Rechtshilfeersuchen sofort entkräf-
ten würden, zeigt die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen auch
nicht auf. Insbesondere vermag die Beschwerdeführerin aus dem Umstand,
dass die Täterschaft und das genaue Tatvorgehen im russischen Strafver-
folgungsbehörden nicht genannt werden, nichts zu ihren Gunsten abzulei-
ten, ersucht doch Russland gerade deswegen um Unterstützung, damit die
bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die
sich möglicherweise in der Schweiz befinden, geklärt werden können. So-
mit ist dieses Gericht an den im Ersuchen wiedergegebenen Sachverhalt
gebunden.
6.5 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR [ge-
mäss Vorbehalt der Schweiz zu Art. 5]), Art. 18 Ziff. 1 lit. f GwUe; Art. 64
Abs. 1 IRSG) ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumie-
ren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafver-
fahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2). Es gilt der Grundsatz der
abstrakten beidseitigen Strafbarkeit (BGE 136 IV 179 E. 2.3.4). Das
Rechtshilfegericht prüft bloss, ob der ausländische Sachverhaltsvorwurf,
sofern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, auf den ersten
Blick (prima facie) die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Straf-
norm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen
der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein; es ge-
nügt, dass die im Rechtshilfeersuchen umschriebenen Tatsachen in der
Rechtsordnung sowohl des ersuchenden als auch des ersuchten Staates
einen Straftatbestand erfüllen (BGE 139 IV 137 E. 5.1.1; 126 II 409
E. 6c/cc; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006,
E. 2.1; TPF 2012 114 E. 7.3/7.4; Entscheid des Bundesstrafge-
richts RR.2013.250 vom 26. November 2013, E. 4.4; ZIMMERMANN, a.a.O.,
N. 575 ff.).
6.6 Die Beschwerdegegnerin hat den oben wiedergegebenen Sachverhalt un-
ter Art. 314 StGB (ungetreue Amtsführung) subsumiert. Gemäss
Art. 314 StGB macht sich strafbar, wer als Mitglied einer Behörde oder als
Beamter bei einem Rechtsgeschäft die von ihm zu wahrenden öffentlichen
Interessen schädigt, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen
Vorteil zu verschaffen. Die ersuchende Behörde hat im Rechtshilfeersu-
chen dargelegt, dass für die im Rahmen des öffentlichen Ausschreibever-
fahrens von der B. GmbH gekauften Medizingeräte ein zu hoher Preis be-
zahlt worden sei. In der Folge zum Vertragsabschluss habe die Partnerge-
sellschaft der B. GmbH, die D., auf Bitten eines Vertreters der amtsführen-
den Personen der Gebietsverwaltung Z., Geld an die E. überwiesen. Die
Beschwerdeführerin habe ebenfalls auf Bitten eines Vertreters der amtsfüh-
renden Personen der Gebietsverwaltung Z. Geld an die E. überwiesen. Es
besteht somit der Verdacht, dass es sich beim obgenannten Geldfluss um
Bestechungszahlungen im Rahmen des öffentlichen Vergabeverfahrens
handeln könnte. Dieser Sachverhalt begründet ausreichende Anhaltspunk-
te, um prima facie unter Art. 314 StGB subsumiert werden zu können - die
Beschwerdeführerin bringt auch nichts Substantiiertes dagegen vor. Der
Sachverhalt lässt sich darüber hinaus ohne Weiteres mit Bezug auf die
Amtspersonen unter den Tatbestand des Art. 322quater StGB (sich beste-
chen lassen) subsumieren. Folglich ist auch diese Rüge unbegründet.
7.
7.1 Als nächstes rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung des Verhältnis-
mässigkeitsprinzips (act. 1 S. 10 ff. und act. 10 S. 6 und 7).
7.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs-
sigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 669 ff., mit Verweisen auf die
Rechtsprechung; mit Verweisen auf die Rechtsprechung; DONATSCH/
HEIMGARTNER/SIMONEK, Internationale Rechtshilfe, Zürich/Basel/Genf
2011, S. 61 ff.; POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsa-
chen, Basel 2001, N. 404; siehe statt vieler den Entscheid des Bundes-
strafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012, E. 8.2). Die internationale Zu-
sammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen
mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensicht-
lich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersu-
chen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing
expedition“) erscheint (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4; 129 II
462 E. 5.3 S. 467 f.). Nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfe-
massnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein straf-
bares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts
1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3; Entscheid des Bundesstrafge-
richts RR.2007.29 vom 30. Mai 2007, E. 3). Ob die verlangten Auskünfte
für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist ei-
ne Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden
dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen
nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die
Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszu-
sprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befass-
ten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem
ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf
den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können;
nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische
Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheb-
lichkeit). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshil-
feersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot;
BGE 136 IV 82 E. 4.1). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil
insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des
Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange
alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf
diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfe-
ersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1; vgl. zum Ganzen
auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die
Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Her-
kunft verschoben wurden, so sind die Behörden des ersuchenden Staates
grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaf-
ten und über Konten getätigt wurden, welche in die Angelegenheit verwi-
ckelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106
m.w.H.).
Den von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen trifft die Obliegenheit,
schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzli-
chen Rechtshilfeverfügung) an der sachgerechten Ausscheidung be-
schlagnahmter Dokumente nötigenfalls mitzuwirken, allfällige Einwände
gegen die Weiterleitung einzelner Aktenstücke (bzw. Passagen daraus),
welche für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich sind, im Rah-
men seiner Parteirechte gegenüber der ausführenden Behörde rechtzeitig
und konkret darzulegen und diese Einwände auch ausreichend zu begrün-
den. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken,
die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könn-
ten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteil des Bun-
desgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1 sowie 1A.184/2004 vom
22. April 2005, E. 3.1).
7.3 Die Beschwerdeführerin führt betreffend die Verletzung des Verhältnismäs-
sigkeitsprinzips zunächst aus, dass kein Konnex zwischen ihrer Geldüber-
weisung an die E. vom 24. November 2010 und den angeblich überhöhten
Preisen im Zusammenhang mit dem zur Diskussion stehenden Kauf von
Medizingeräten bestehe, weswegen es sich vorliegend um eine "fishing ex-
pedition" handle (act. 1 S. 10 und 11). Zunächst gilt es erneut festzuhalten,
dass der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt für vorliegendes
Verfahren massgebend ist (vgl. E. 6.4). Gemäss Rechtshilfeersuchen er-
folgte der obgenannte Geldtransfer auf Bitten eines Vertreters der Gebiets-
verwaltung Z. an die E. Zuvor seien im Rahmen des öffentlichen Aus-
schreibeverfahrens von den russischen Behörden zu hohe Preise für Medi-
zingeräte bezahlt worden. Die B. GmbH sei ein Vertragspartner gewesen,
wobei die D. (eine Partnergesellschaft der B. GmbH) ebenfalls auf Bitten
eines Vertreters der amtsführenden Personen der Gebietsverwaltung Z.,
Geld an die E. überwiesen habe. Es besteht somit der Verdacht, dass es
sich beim zur Diskussion stehenden Geldtransfer um eine Bestechungs-
zahlung handelt. Folglich kann von einer fishing expedition keine Rede
sein. Die erforderliche potenzielle Relevanz der eventuell solche Transakti-
onen aufweisenden Kontounterlagen und die darin möglicherweise enthal-
tenen Hinweise auf bestimmte in das Korruptionsgeschäft involvierte Per-
sonen ist evident.
7.4 Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, dass die Beschwerdegegnerin
über die Begehren im Rechtshilfeersuchen hinaus gegangen sei, da sich
das vorliegende Rechtshilfeersuchen nicht auf Beschlagnahme und Her-
ausgabe von Bankunterlagen der Bank G. richte. Das Übermassverbot sei
dadurch verletzt worden (act. 1 S. 11). Die Schweiz wurde von den russi-
schen Behörden um Abklärungen betreffend die Beschwerdeführerin er-
sucht (vgl. lit. A). Abklärungen im Zentralen Firmenindex der Schweiz erga-
ben, dass die Beschwerdeführerin in keinem Handelsregister der Schweiz
eingetragen ist. Ein Firmendomizil konnte auch nicht ausfindig gemacht
werden (act. 7.14). Der einzige von der Beschwerdegegnerin ermittelte An-
haltspunkt betreffend die Beschwerdeführerin ist das Konto Nr. 3 bei der
Bank G., weswegen eine Bankermittlung und die Edition von Bankunterla-
gen angeordnet worden sind. Klarerweise ist die Beschwerdegegnerin da-
durch nicht über die im Rechtshilfeersuchen gestellten Begehren hinaus-
gegangen, da es der Zweck der angestrebten Rechtshilfe ist, Erkenntnisse
betreffend die Beschwerdeführerin zu erlangen, und die Bankunterlagen
zahlreiche diesbezügliche Hinweise enthalten. Folglich ist das Übermass-
verbot nicht verletzt und auch diese Rüge erweist sich als unbegründet.
7.5 Im Sinne eines Eventualantrags macht die Beschwerdeführerin geltend,
dass nur Bankdokumente herauszugeben seien, welche Aufschluss über
die Kontoinhaber bzw. wirtschaftlich berechtigte und zeichnungsberechtigte
Personen im fraglichen Zeitpunkt (24./25. November 2010) geben könnten.
In diesem Sinne listet die Beschwerdegegnerin Dokumente auf, die für das
russische Strafverfahren nicht relevant seien (act. 1 S. 12 ff.). Es gilt zu-
nächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihrer Obliegenheit, im
Stadium der Ausführung des Ersuchens an der sachgerechten Ausschei-
dung beschlagnahmter Dokumente mitzuwirken, allfällige Einwände gegen
die Weiterleitung einzelner Aktenstücke, welche für die Strafuntersuchung
offensichtlich entbehrlich sind, gegenüber der ausführenden Behörde
rechtzeitig und konkret darzulegen und ausreichend zu begründen, nicht
nachgekommen ist. Zudem stösst auch ihre Hauptargumentation ins Leere.
Es liegt auf der Hand, dass nicht nur die Identität der Personen, die zum
Zeitpunkt des obgenannten Geldtransfers in einer Verbindung zum
obgenannten Konto gestanden sind, für das russische Strafverfahren rele-
vant sein können. Beispielsweise wäre es möglich, dass ein am allfälligen
Amtsdelikt Beteiligter erst später wirtschaftlich Berechtigter an der Be-
schwerdeführerin geworden ist. Nach dem Gesagten, geht auch diese Rü-
ge der Beschwerdeführerin fehl.
8.
8.1 Weiter weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die ersuchende Be-
hörde es verpasst habe, eine Bestätigung über die Zulässigkeit der
Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 76 lit. c IRSG dem Rechtshilfeersu-
chen beizulegen, weswegen die Schlussverfügung aufzuheben sei (act. 1
S. 12).
8.2 Art. 76 lit. c IRSG lautet wie folgt: "Ausser den Angaben und Unterlagen
nach Artikel 28 sind in einem Ersuchen aufzuführen oder ihm beizufügen:
den Anträgen auf Durchsuchung von Personen oder Räumen, Beschlag-
nahme oder Herausgabe von Gegenständen eine Bestätigung, dass diese
Massnahmen im ersuchenden Staat zulässig sind". Wie bereits eingangs
festgehalten, ist für die Rechtshilfe zwischen Russland und der Schweiz in
erster Linie das EUeR massgebend. Da Art. 14 EUeR im Gegensatz zu
Art. 76 lit. c IRSG eine Bescheinigung über die Zulässigkeit der Zwangs-
massnahmen nach dem Recht des ersuchenden Staates gerade nicht vor-
sieht, erweist sich auch diese Rüge der Beschwerdeführerin als unbegrün-
det.
9.
9.1 Die Beschwerdeführerin moniert sodann, dass die Beschwerdegegnerin in
ihrer Schlussverfügung die Mitteilung derselben (nach Eintritt der Rechts-
kraft) an die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation verfügte
(act. 1 S. 16).
9.2 Beim Rechtshilfeverfahren handelt es sich um ein internes schweizerisches
Verfahren. Die Parteistellung im Rechtshilfeverfahren ist nach der bundes-
gerichtlichen Rechtsprechung auf die Beschwerdelegitimation gemäss
Art. 80h IRSG abzustimmen (BGE 127 II 104 E. 4b S. 111). Verfügungen
der ausführenden Behörden sind daher, nebst dem BJ, grundsätzlich nur
den im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a IRSV von der Rechtshil-
fe persönlich und direkt betroffenen und damit zur Beschwerde legitimierten
natürlichen Personen und Gesellschaften zuzustellen. Personen, gegen die
sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind nicht ipso facto be-
schwerdelegitimiert (vgl. Art. 21 Abs. 3 IRSG) und haben im Rechtshilfever-
fahren vor der ausführenden Behörde ebenfalls nur Parteistellung, wenn
sie von der Rechtshilfemassnahme persönlich und direkt im Sinne von
Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a IRSV betroffen sind. Die ersuchende Be-
hörde hat im Rechtshilfeverfahren betreffend die Herausgabe von Bankun-
terlagen keine Parteistellung (vgl. BGE 125 II 441 E. 3). Eintretens-, Zwi-
schen- und Schlussverfügungen sowie weitere Verfahrensakten wie etwa
Eingaben des Betroffenen sind ihr daher grundsätzlich selbst nach rechts-
kräftigem Abschluss des Rechtshilfeverfahrens nicht zu übermitteln (Urteil
des Bundesgerichts 1A.43/2003 vom 23. April 2003 E. 3.2; insbesondere
BGE 115 Ib 193 E. 6; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2010.39 vom
28. April 2010, E. 6; RR.2008.298 vom 6. April 2009, E. 2.1; RR.2008.240
vom 20. Februar 2009, E. 7; RR.2008.149 vom 11. Dezember 2008, E. 2.2;
ZIMMERMANN, a.a.O., S. 290 N 309).
9.3 Die Beschwerdegegnerin verfügte die schriftliche Mitteilung der Schlussver-
fügung vom 7. Februar 2014 an die Generalstaatsanwaltschaft der russi-
schen Föderation (siehe act. 7.15 S. 10 Zustellvermerk). Da keine Veran-
lassung besteht, vorliegend von der konstanten Rechtsprechung abzuwei-
chen, ist die obgenannte Schlussverfügung insofern aufzuheben, als darin
unter Ziff. 5 des Dispositivs die schriftliche Mitteilung an die ersuchende
Behörde verfügt wird.
10. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Schlussverfügung im Sinne der
Erwägung 9.3 aufzuheben. Im Übrigen erweisen sich die Rügen der Be-
schwerdeführerin allesamt als unbegründet.
11.
11.1 Die Beschwerdeführerin unterliegt praktisch vollständig, d.h. der Teil des
Obsiegens fällt gesamthaft betrachtet nicht ins Gewicht. Entsprechend ist
auf die Ausrichtung einer Entschädigung zu verzichten (Art. 64
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG).
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin im Um-
fang des Unterliegens kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39
Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das
Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten,
Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR;
SR 173.713.162) zur Anwendung (Art. 53 Abs. 2 lit. a, Art. 73 StBOG i.V.m.
Art. 65 Abs. 5 VwVG sowie Art. 22 Abs. 3 BStKR). Unter Berücksichtigung
aller Umstände, rechtfertigt es sich vorliegend die Gebühr auf Fr. 5'000.--
festzusetzen, unter Anrechnung des in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschusses.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziffer 5 des Dispositivs der
Schlussverfügung vom 7. Februar 2014 betreffend die schriftliche Mitteilung
derselben an die Generalstaatsanwaltschaft der russischen Föderation wird
aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt,
unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
3. Auf die Ausrichtung einer Entschädigung wird verzichtet.
Bellinzona, 3. September 2014
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Florian Baumann
- Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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