Entscheid vom 10. September 2015
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Roy Garré und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
1. A. AG,
2. B. AG,
3. C. LIMITED,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Michael Mráz,
Beschwerdeführerinnen 1 - 3
gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS ZUG,
Beschwerdegegner
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2015.110-112
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Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an
Tschechien
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG);
Kontosperre (Art. 33a IRSV)
- 3 -
Sachverhalt:
Die Oberstaatsanwaltschaft Prag (nachfolgend "OStA Prag") führt gegen D.
et al. ein Strafverfahren wegen Verdachts des Mehrwertsteuerbetrugs und
der Geldwäscherei. Vor diesem Hintergrund gelangte die OStA Prag am
18. Dezember 2014 an die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug
(nachfolgend "StA ZG"). Sie ersuchte um Edition von Bankakten betreffend
Konten der A. AG bei der Bank E. AG in Zug und um Sperrung der sich
darauf befindenden Vermögenswerte sowie um Edition der Bankakten
betreffend die Geschäftsbeziehung 1, lautend auf die C. Limited, bei der
Bank F. AG in Zürich (act. 1.5).
Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 30. Januar 2015 entsprach die
StA ZG dem Rechtshilfeersuchen und verfügte sowohl die beantragten
Kontosperren wie auch die Akteneditionen bei der Bank F. AG und der Bank
E. AG (act. 1.3).
In der Folge übermittelte die Bank F. AG mit Schreiben vom
10. Februar 2015 die angeforderten Dokumente betreffend die C. Limited.
Am 11. Februar 2015 bestätigte die Bank E. AG, die Konten der A. AG
anordnungsgemäss gesperrt zu haben und übermittelte die angeforderten
Bankakten (act. 1.2, S. 6).
Mit ergänzender Eintretens- und Zwischenverfügung vom 17. Februar 2015
ordnete die StA ZG überdies die Edition der Bankakten des Kontos Nr. 2,
lautend auf die B. AG, bei der Bank E. AG sowie dessen Sperre an (act 1.4).
Der Vollzug durch die Bank E. AG erfolgte am 18. Februar 2015 (act. 1, S.
6).
Mit Schlussverfügung vom 23. März 2015 entsprach die StA ZG dem
Rechtshilfeersuchen wie folgt (act. 1.2, S. 9 f.):
"2. Es werden folgende Dokumente und Beweismittel an die ersuchende
Behörde herausgegeben:
2.1 Unterlagen zu den Konten der A. AG bei der Bank E. AG
1-11 Kontoeröffnungsunterlagen
12-58 Kontoauszüge Konto Nr. 3 vom 01.01.2011 bis 30.01.2015
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59-337 Kontoauszüge Konto Nr. 4 vom 01.01.2011 bis 30.01.2015
338-392 Kontoauszüge Konto Nr. 5 vom 01.01.2011 bis 30.01.2015
393-416 Kontoauszüge Konto Nr. 6 vom 01.01.2011 bis 30.01.2015
417-588 Kontoauszüge Konto Nr. 7 vom 01.01.2011 bis 30.01.2015
589-590 Vermögensausweis per 31.12.2011 01.01.2012
591-593 Vermögensausweis per 31.12.2012 01.01.2013
594-596 Vermögensausweis per 31.12.2013 01.01.2014
597-599 Vermögensausweis per 31.12.2014 01.01.2015
2.2 Unterlagen zum Konto der C. LIMITED bei der Bank F. AG
1-34 Kontoeröffnungsunterlagen
35-44 Aktueller Kontostand
45-52 Konto- und Depotauszüge ab Jan. 2011 bis Jan. 2015
53-54 Vollmachten und Unterschriftenkarten
55-293 Detailbelege ab EUR 10'000 ab Jan. 2011 bis Jan. 2015
3. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom
30. Januar 2015 bei der Bank E. AG, Z.-Strasse, Zug angeordneten
Kontosperren hinsichtlich der Konten mit den IBAN 8, 9, 10, 11 und 12,
sämtliche lautend auf A. AG, bei der Bank E. AG, werden aufrecht
erhalten, bis die ersuchende Behörde über die sichergestellten
Vermögenswerte im Gegenwert von insgesamt gut EUR 8'500'000.00
rechtskräftig entschieden hat.
4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom
17. Februar 2015 bei der Bank E. AG, Z-Strasse, in Zug angeordneten
Kontosperren hinsichtlich der Konten mit den Nummern 13, 14, 15 und
16, sämtliche lautend auf B. AG, werden aufrecht erhalten, bis die
ersuchende Behörde über die sichergestellten Vermögenswerte im
Gegenwert von insgesamt knapp EUR 3'400'000.00 rechtskräftig
entschieden hat."
Am 23. April 2015 erhoben die A. AG, B. AG und C. Limited, vertreten durch
Rechtsanwalt Michael Mráz (nachfolgend "RA Mráz"), Beschwerde bei
diesem Gericht. Sie beantragen Folgendes (act. 1):
"1. Die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom
23. März 2015 (RHI 2015 7) sei aufzuheben, und es sei dem
Rechtshilfeersuchen der Oberstaatsanwaltschaft Prag vom
18. Dezember 2014, keine Folge zu leisten;
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2. Eventualiter sei die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft des
Kantons Zug vom 23. März 2015 (RHI 2015 7) aufzuheben und die
Sache an die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug zurückzuweisen zur
Vornahme weiterer Abklärungen bei der Oberstaatsanwaltschaft Prag
betreffend die im Rechtshilfeersuchen behauptete Straftat;
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse."
In der Folge am 5. Mai 2015 teilte RA Mráz mit, dass er nicht über die
erforderliche Vollmacht der C. Limited verfüge bzw. die C. Limited die
Erhebung der Beschwerde nicht nachträglich genehmigen werde. Er sei
somit nicht zu ihrer Vertretung ermächtigt (act. 4).
Die StA ZG und das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") schliessen in
ihren Beschwerdeantworten vom 20. Mai 2015 bzw. vom 12. Juni 2015 auf
Abweisung der Beschwerde (act. 8 und act. 9). Mit Replik vom 2. Juli 2015
halten A. AG und B. AG an ihren Anträgen gemäss Beschwerde fest, was
den Beschwerdegegnern am 3. Juli 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (act.
12 und 13).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Tschechien und der Schweiz sind in erster Linie
das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in
Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), das zu diesem Übereinkommen am
8. November 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12)
und die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom
19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom
14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239
vom 22. September 2000, S. 19 - 62) massgeblich. Ebenfalls in Kraft
getreten im Verhältnis zu Tschechien sind die Bestimmungen des
Abkommens vom 26. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
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Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Bekämpfung von
Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen
Interessen beeinträchtigen (BBA; SR 0.351.926.81). Günstigere
Bestimmungen bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte zwischen den
Vertragsparteien bleiben unberührt (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Ziff. 2 und 3
EUeR; Art. 25 Ziff. 2 BBA). Diese Abkommen werden schliesslich ergänzt
mit dem Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie
Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten
(GwUe; SR 0.311.53).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln,
gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG;
SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale
Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur
Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt
nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses
geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 140 IV 123 E. 2 S.
126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1; DANGUBIC/KESHELAVA,
Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 12 IRSG
N. 1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212
E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26). Auf
Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind
zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR
172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG).
2.
2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden
Bundesbehörde unterliegt der Beschwerde an die Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG).
2.2 Die von der Rechtshilfehandlung betroffene Person kann sich im
Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
von einem Rechtsbeistand vertreten lassen (vgl. Art. 21 Abs. 2 IRSG). Die
Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht
auszuweisen (vgl. Art. 11 Abs. 2 VwVG). Fehlt eine gültige Vollmacht oder
wird die ohne gültige Vollmacht erhobene Beschwerde nicht nachträglich
genehmigt, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 6B_136/2011 vom 24. August 2011; VERA MARANTELLI-
SONANINI/SAID HUBER, in: VwVG Praxiskommentar zum Bundesgesetz über
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das Verwaltungsverfahren [Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger,
Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 11 N. 28). Die allfälligen
Verfahrenskosten sind dem vollmachtlosen Vertreter aufzuerlegen (VERA
MARANTELLI-SONANINI/SAID HUBER, a.a.O., Art. 11 N. 28).
2.3 RA Mráz hat am 23. April 2015 im Namen der A. AG, B. AG und C. Limited
bei diesem Gericht Beschwerde erhoben. Mit Schreiben vom 5. Mai 2015
teilte er mit, dass er nicht über die erforderliche Vollmacht der C. Limited
verfüge bzw. die C. Limited die Erhebung der Beschwerde nicht nachträglich
genehmigen werde. Er sei somit nicht zu ihrer Vertretung ermächtigt (act. 4).
Da RA Mráz zur Vertretung der C. Limited nicht berechtigt ist, ist auf seine
im Namen der C. Limited erhobene Beschwerde nicht einzutreten. Die
diesbezüglichen Kosten wären RA Mràz aufzuerlegen. Es wird jedoch
ausnahmsweise auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichtet
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gemäss der Praxis des Bundesgerichts bleibt die C.
Limited als Partei im Rubrum (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_136/2011
vom 24. August 2011).
2.4 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer
Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Bei der Erhebung
von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der
Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118
Ib 547 E. 1d; 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6).
Mit Beschwerde vom 23. April 2015 wurde die Aufhebung der angefochtenen
Schlussverfügung beantragt. Auch nachdem fest stand, dass die C. Limited
RA Mráz nicht zur Beschwerdeerhebung ermächtigt hat, wurde seitens der
Beschwerdeführerinnen 1 und 2 an den in der Beschwerde gestellten
Anträgen festgehalten (vgl. act. 4 und 12).
Mit Ziff. 2.2 der angefochtenen Verfügung wurde die Herausgabe von
Bankunterlagen des Kontos der C. Limited bei der Bank F. AG verfügt. Die
Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sind nicht Inhaberinnen dieses Kontos und
somit diesbezüglich auch nicht beschwerdelegitimiert. Mithin ist auf die
Beschwerde insofern nicht einzutreten, als die Aufhebung von Ziff. 2.2 der
Schlussverfügung beantragt wird. Im Übrigen ist auf die Beschwerde
einzutreten.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden
(Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich
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mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der
Gewährung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu
forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4;
130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009,
E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, die in dem
Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhaltsschilderung der ersuchenden
Behörde beschreibe keine Straftat, womit die Anforderungen an das
Ersuchen sowie die Voraussetzungen der doppelten Strafbarkeit nicht erfüllt
und die Rechtshilfe in vorliegender Angelegenheit entsprechend zu
verweigern sei (act. 1, S. 6).
4.2 Das Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegen-
stand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR).
Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen, wie dem vorliegenden, die
strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts
enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV
stellt entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese
Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die
doppelte Strafbarkeit gegeben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die
Handlungen, wegen derer um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches
oder fiskalisches Delikt darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz
der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.).
Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im
Rechtshilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des
ersuchenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt,
der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und
völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des
Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen
gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln
gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat
befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im
Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen,
ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat
vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang
dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht
verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits
abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat-
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noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine
Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die
Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch
offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl.
BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts
1A.90/2006 vom 30. August 2006, E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).
4.3 Dem Rechtshilfeersuchen ist folgender Sachverhalt zu entnehmen (act. 1.5):
Die tschechische Gesellschaft G. habe der polnischen Gesellschaft H. Kohle
verkauft und entsprechend geliefert. Im Rahmen der Steuererklärung
betreffend Mehrwertsteuer habe die A. AG wahrheitswidrig Folgendes
deklariert: Die obgenannte Kohle sei zunächst von der G. an die C. Limited
verkauft worden. Danach habe sie die Kohle von der C. Limited gekauft und
an drei polnische Gesellschaften verkauft. Beim Kauf der Kohle habe sie die
entsprechende Mehrwertsteuer bezahlt.
Als Beleg für die fiktiven Geschäfte habe die A. AG verschiedene gefälschte
Urkunden beigelegt. Sinn und Zweck der wahrheitswidrigen Deklaration sei
es gewesen, einen Anspruch auf einen Vorsteuerabzug geltend zu machen,
was ihr auch gelungen sei: Durch das obgenannte Vorgehen sei beim
örtlichen Steuerverwalter ein Irrtum hervorgerufen worden, aufgrund dessen
der A. AG ungerechtfertigter Weise CZK 981.468.578 ausbezahlt worden
seien.
4.4 Da sich die vorliegend bewilligte Rechtshilfe und damit auch der Gegenstand
dieses Beschwerdeverfahrens auf Straftaten aus dem Bereich der indirekten
Fiskalität bezieht, gelten die beim Abgabebetrug von der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung geforderten erhöhten Anforderungen
an die Darlegung der Verdachtsmomente nicht. Dies, weil sich die Schweiz
gestützt auf Art. 51 lit. a SDÜ zur Leistung von Rechtshilfe auch bei
einfachen Hinterziehungen von indirekten Steuern (Verbrauchssteuer,
Mehrwertsteuer und Zoll; vgl. Art. 50 Abs. 1 SDÜ) bereit erklärt hat und in
diesem Bereich der Ausschlussgrund gemäss Art. 3 Abs. 3 IRSG auf Grund
des Vorranges des Staatsvertragsrechts nicht gilt. Gleiches ergibt sich aus
Art. 31 Ziff. 1 lit. a BBA (vgl. dazu UNSELD, Internationale Rechtshilfe im
Steuerrecht, Zürcher Diss., Zürich/Basel/Genf 2011, S. 135 m.w.H.; siehe
auch die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2013.298 vom 6. Mai
2014, E. 4.2.2; RR.2011.143 vom 30. Januar 2012, E. 3.2.2 in fine).
4.5 Der soeben widergegebenen Sachverhaltsdarstellung der ersuchenden
Behörde sind keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche zu
entnehmen. Aus diesem Grund ist diese Sachverhaltsdarstellung für den
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Rechtshilferichter bindend und den nachfolgenden Erwägungen zu Grunde
zu legen.
Die Beschwerdeführerinnen machen sinngemäss geltend, dass die
obgenannte Steuererklärung wahrheitsgetreu ausgefüllt worden sei und die
als fiktiv bezeichneten Kaufverträge tatsächlich abgeschlossen worden seien
und es einzig nicht zur physischen Warenlieferung gekommen sei. Zudem
habe die C. Limited die im Zusammenhang mit dem Verkauf der Kohle an
die A. AG erhaltene Mehrwertsteuer abgeliefert. Bei diesen Ausführungen
der Beschwerdeführerinnen handelt es sich um eine unzulässige
Gegendarstellung. Es ist Aufgabe des ausländischen Sachgerichts, sich
über das Bestehen dieser Tatsachen und über die Schuld des Verfolgten
auszusprechen (BGE 112 Ib 215 E. 5b).
Ob der geschilderte Sachverhalt unter einen oder mehrere Tatbestände des
schweizerischen Rechts subsumiert werden kann, ist Gegenstand der
nachfolgenden Prüfung.
4.6 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die
Erledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der
Bedingung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende
strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach
dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz
hat für die Vollziehung von Rechtshilfeersuchen, mit welchen
Zwangsmassnahmen beantragt werden, einen entsprechenden Vorbehalt
angebracht. Entsprechend bestimmt auch Art. 64 Abs. 1 IRSG für die
akzessorische Rechtshilfe, dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur
angewendet werden dürfen, wenn aus der Sachverhaltsdarstellung im
Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven
Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes
aufweist. Vorbehältlich Fälle offensichtlichen Missbrauchs ist die Strafbarkeit
nach dem Recht des ersuchenden Staates dabei in Anwendung von Art. 64
Abs. 1 IRSG grundsätzlich nicht zu prüfen. Der Vorbehalt der Schweiz zum
EUeR ist im gleichen Sinne auszulegen (BGE 116 Ib 89 E. 3c/aa mit
Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 3.2;
1A.3/2006 vom 6. Februar 2006, E. 6.1 ; 1A.283/2005 vom 1. Februar 2006,
E. 3.3; 1A.80/2006 vom 30. Juni 2006, E. 2.2).
Für die Frage der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im
Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz
wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte, und
es ist zu prüfen, ob die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen
Strafnorm erfüllt wären (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.7.2; 129 II 462 E. 4.4; Urteil
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des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1, je m.w.H.).
Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des
ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts
1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Dabei genügt es, dass
ein Tatbestand nach schweizerischem Recht erfüllt ist. Ebenfalls nicht
erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im
ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt
wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3;
Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom 30. Mai 2007, E. 3,
sowie der Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 1C.150/2007 vom
15. Juni 2007, E. 1.3 dazu).
4.7 In der vorliegend angefochtenen Schlussverfügung wurde der im Ersuchen
wiedergegebene Sachverhaltsvorwurf unter die Straftatbestände des
Abgabebetruges gemäss Art. 14 Abs. 2 VStrR sowie der Geldwäscherei
gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB subsumiert (act. 1.2, S. 5 f.).
4.8 Nach Art. 14 Abs. 2 VStrR liegt ein Abgabebetrug vor, wenn der Täter durch
sein arglistiges Verhalten bewirkt, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig
und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Betrag oder eine andere
Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird.
Die Tathandlung beschreibt der objektive Tatbestand als "arglistiges
Verhalten", das einer arglistigen Täuschungshandlung gleichgesetzt werden
kann. D.h. es werden in Wahrheit inexistente Tatsachen vorgespiegelt oder
tatsächlich bestehende Tatsachen unterdrückt. Zur Täuschungshandlung
muss das Merkmal Arglist hinzukommen. Arglist liegt u.a. vor, wenn sich der
Täter besonderer Machenschaften bedient. Besonderer Machenschaften
sind beispielsweise zu bejahen, falls der Täter inhaltlich unwahre Urkunden
verwendet (EICKER/FRANK/ACHERMANN, Verwaltungsstrafrecht und
Verwaltungsstrafverfahrensrecht, Bern 2012, S. 110 f.). Durch die arglistige
Täuschungshandlung muss bei der Verwaltungsbehörde ein Irrtum
ausgelöst werden, aufgrund dessen sie eine Vermögensdisposition
vornimmt. Dabei muss ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen
Täuschung, Irrtum und Leistung bestehen. Im subjektiven Tatbestand
erfordert der Abgabebetrug Vorsatz (EICKER/FRANK/ACHERMANN, a.a.O.,
S. 113 f.).
4.9 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges u.a. schuldig, wer in
der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden
durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt
und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich
selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
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4.10 Art. 14 Abs. 2 VStrR ist einen privilegierter Tatbestand von Art. 146 StGB.
Das Bundesgericht beschreibt das Verhältnis der beiden Strafnormen wie
folgt (BGE 110 IV 24 Regeste):
"Wer die Steuerbehörden aufgrund von falschen, gefälschten oder inhaltlich
unwahren Urkunden über die für die Quantifizierung des Steueranspruches
erheblichen Tatsachen täuscht, um auf diese Weise eine unrichtige, für ihn
günstige Einschätzung oder Rückzahlung (beim Quellensteuersystem) zu
erreichen, ist nach Steuerstrafrecht zu beurteilen. Wer sich aber aus eigener
Initiative dazu entschliesst, sich durch Irreführung der Behörden
unrechtmässig zu bereichern, indem er auf raffinierte Weise fiktive
Rückerstattungsansprüche existierender oder erfundener Personen geltend
macht und mittels falscher Urkunden die Auszahlung erwirkt, begeht einen
gemeinrechtlichen Betrug i.S. von Art. 148 StGB zum Nachteil des
betroffenen Gemeinwesens".
4.11 Durch das wahrheitswidrige Geltend machen bei der zuständigen
Steuerverwaltung, die zur Diskussion stehende Kohle sei zunächst von der
G. an die C. Limited verkauft worden und danach habe die A. AG diese von
der C. Limited gekauft und nach Polen weiterverkauft, wurde eine
Täuschungshandlung begangen. Da inhaltlich unwahre Urkunden
verwendet wurden, um die Behauptung zu belegen, ist die
Täuschungshandlung auch als arglistig einzustufen. Der zuständige
Steuerbeamte wurde dadurch in einen Irrtum versetzt, er glaubte nämlich
den von der A. AG dargelegten Sachverhalt. Aufgrund dieses Irrtums wurden
der A. AG ungerechtfertigter Weise CZK 981.468.578 ausbezahlt, womit
auch das Tatbestandsmerkmal der Vermögensdisposition vorliegt.
Der im Ersuchen wiedergegebene Sachverhalt erfüllt somit offensichtlich
den Tatbestand von Art. 14 Abs. 2 VStrR. Ob nun auch Art. 305bis Abs. 1 und
Art. 146 StGB erfüllt sind bzw. Art. 146 StGB gestützt auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung anstatt Art. 14 Abs. 2 VStrR zur
Anwendung gelangen würde, braucht nicht weiter geprüft zu werden; es
genügt, wenn die Tatbestandsmerkmale eines Straftatbestandes nach
schweizerischem Recht gegeben sind.
4.12 Die Beschwerdeführerinnen vermögen auch nichts aus dem Umstand
abzuleiten, dass das tschechische Verfahren nicht gegen sie geführt wird
(act. 1, S. 6 Ziff. 13 sinngemäss). Wie bereits oben festgehalten, ist es nicht
erforderlich, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im
ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt
wird (siehe supra 4.6).
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4.13 Weitere Rechtshilfehindernisse werden weder genannt, noch ist das
Vorliegen solcher ersichtlich.
5. Nach dem Gesagten ist auf die von RA Mràz im Namen der
Beschwerdeführerin 3 erhobene Beschwerde nicht einzutreten. Die
Beschwerde der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 ist abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführerinnen 1
und 2 kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG).
Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des
Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und
Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur
Anwendung (Art. 53 Abs. 2 lit. a, Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 65 Abs. 5 VwVG
sowie Art. 22 Abs. 3 BStKR). Unter Berücksichtigung der beträchtlichen
Höhe der beschlagnahmten Vermögenswerte rechtfertigt es sich vorliegend,
die Gebühr auf Fr. 10'000.-- festzusetzen und den Beschwerdeführerinnen 1
und 2 unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen, unter Anrechnung des
geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die von Rechtsanwalt Michael Mráz im Namen der Beschwerdeführerin 3
erhobene Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.-- wird den Beschwerdeführerinnen 1 und
2 unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten
Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 10. September 2015
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Michael Mráz
- Staatsanwaltschaft des Kantons Zug
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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