Entscheid vom 15. Mai 2015
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser
Gerichtsschreiberin Claude-Fabienne Husson
Albertoni
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Keller,
Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS
ZÜRICH,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an
Deutschland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Rückzug der Beschwerde
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2015.118
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
- die Staatsanwaltschaft Heidelberg ein Strafverfahren gegen B. und A. wegen
Verdachts der Veruntreuung führt (act. 3.1);
- in diesem Zusammenhang die deutschen Behörden rechtshilfeweise am
1. September 2014 an die Schweiz gelangten und u.a. um
Bankenermittlungen ersuchten (act. 3.1);
- die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend "StA ZH") dem
Rechtshilfeersuchen mit Eintretensverfügung vom 20. November 2014
entsprach und eine Aktenedition bei der Bank C. SA anordnete (act. 3.1);
- Bank C. SA am 8. Januar 2015 diese Dokumente übermittelte (act. 3.1);
- mit Schlussverfügung vom 27. März 2015 die StA ZH die Herausgabe der
edierten Bankunterlagen anordnete (act. 3.1);
- dagegen A., vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Keller, am 28. April 2015
Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhebt
(act. 3);
- der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. April 2015 aufgefordert wurde,
bis zum 11. Mai 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- zu leisten; der
Beschwerdeführer zugleich aufgefordert wurde, innerhalb der gleichen Frist
ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen, ansonsten weitere
Zustelllungen durch das Bundesstrafgericht grundsätzlich unterblieben;
insbesondere würde bei Fehlen eines schweizerischen Zustelldomizils der
Schlussentscheid nicht zugestellt (act. 5);
- der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Mai 2015 mitteilte, dass er seine
Beschwerde zurückziehe (act. 6);
- das Beschwerdeverfahren daher zufolge Rückzugs der Beschwerde als
erledigt abzuschreiben ist;
- der Beschwerdeführer, der seine Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als
unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 39 Abs. 2 lit. b und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG die Gerichtskosten zu tragen
hat (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.4 vom 6. März 2007 und
RR.2007.70 vom 30. Mai 2007);
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- die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 200.-- anzusetzen ist (vgl. Art. 8 Abs. 3
des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die
Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren;
SR 173.713.162).
- eine Partei, die im Ausland wohnt, gemäss Art. 80m Abs. 1 lit. b IRSG i.V.m.
Art. 9 IRSV ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnen muss, ansonsten die
Zustellung unterbleiben kann;
- der Beschwerdeführer der Aufforderung vom 30. April 2015 zur Bezeichnung
eines Zustelldomizils in der Schweiz nicht nachgekommen ist, weshalb dieser
Entscheid ihm androhungsgemäss nicht formell eröffnet wird und die
Zustellung an den Beschwerdeführer ad acta erfolgt.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Verfahren RR.2015.118 wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als
erledigt abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 18. Mai 2015
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Alexander Keller
- Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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