Entscheid vom 10. November 2015
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A1., vertreten durch Fürsprecher Michael Burkard,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe-
rung,
Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an die Türkei
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG);
Einrede des politischen Delikts (Art. 55 Abs. 2
IRSG); Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummern: RR.2015.119, RP.2015.23
Sachverhalt:
A. Mit diplomatischer Note vom 13. April 2012 (act. 4.1) übermittelte die Bot-
schaft der türkischen Republik dem Bundesamt für Justiz (nachfolgend
«BJ») das Ersuchen der türkischen Justizbehörden um Auslieferung des tür-
kischen Staatsangehörigen A1. zwecks Vollstreckung einer Freiheitsstrafe
von 36 Jahren (act. 4.1.1). Diese basiert auf einem Urteil des Schwurgerichts
Isparta vom 12. Dezember 2006 (act. 4.1.1/9D), welches seinerseits mit dem
am 4. Februar 2009 gefällten und am 5. Februar 2009 öffentlich verkündeten
Urteil der 1. Strafkammer des Kassationsgerichtshofs bestätigt worden ist
(act. 4.4). Das BJ ersuchte diesbezüglich die türkische Botschaft am 27. Ap-
ril 2012 um Ergänzung des Auslieferungsersuchens mit weiteren Angaben
und Unterlagen (act. 4.2). Die verlangten Angaben und Unterlagen wurden
dem BJ mit diplomatischer Note vom 27. Februar 2013 bzw. vom 7. März
2013 übermittelt (act. 4.4 und 4.5).
B. Nachdem das Bundesamt für Migration (nachfolgend «BFM») am 13. Au-
gust 2014 das von A1. gestellte Asylgesuch in erster Instanz ablehnte
(act. 4.11), leitete das BJ das Auslieferungsverfahren ein. A1. wurde am
7. November 2014 durch die Kantonspolizei Bern zum Auslieferungsersu-
chen befragt. Hierbei erklärte dieser, nicht mit seiner Auslieferung an die Tür-
kei einverstanden zu sein (act. 4.17). Am 4. Dezember 2014 nahm A1.
schriftlich zum Auslieferungsersuchen Stellung. Er beantragte hierbei, die
Auslieferung sei zu verweigern, eventualiter habe das BJ die gebotenen Ab-
klärungen vorzunehmen (act. 4.22).
Mit Entscheid vom 25. März 2015 bewilligte das BJ die Auslieferung von A1.
an die Türkei für die dem Auslieferungsersuchen der Botschaft der türki-
schen Republik vom 13. April 2012, ergänzt am 7. März 2013, zugrunde lie-
genden Straftaten. Dieser Entscheid wurde A1. am 26. März 2015 eröffnet
(act. 4.25) und erfolgte unter der Voraussetzung eines rechtskräftigen, ab-
lehnenden Asylentscheids (act. 1.1).
C. Hiergegen gelangte A1. mit Beschwerde vom 27. April 2015 an die Be-
schwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Er beantragt Folgendes:
1. Der Auslieferungsentscheid des BJ vom 25. März 2015 sei aufzuheben und die Ausliefe-
rung des Beschwerdeführers zu verweigern.
2. Eventualiter: Der Auslieferungsentscheid des BJ vom 25. März 2015 sei aufzuheben und
die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an das BJ zurückzuweisen und die gebotenen Ab-
klärungen über das Alibi des Beschwerdeführers vorzunehmen.
3. Subeventualiter: Der ersuchende Staat (Republik Türkei) sei unter Vorlage der entlasten-
den Beweise aufzufordern, innert kurzer Frist zu erklären, ob er das Ersuchen aufrechterhal-
ten will, und zu belegen, dass das Alibi des Beschwerdeführers nicht standhält (Art. 53 Abs. 1
und 2 IRSG).
4. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm der un-
terzeichnende Anwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen.
– unter Kosten- und Entschädigungsfolgen –
Im Rahmen seiner Beschwerde machte A1. u. a. geltend, das eigentliche
Motiv der gegen ihn gerichteten Strafverfolgung bestehe darin, ihn wegen
seiner kurdisch-autonomistischen Haltung und seines Engagements für sein
Dorf und seine Region kalt zu stellen (vgl. act. 1, Ziff. II.4.3 f.).
D. Mit Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2015 beantragt das BJ, die Beschwerde
sei abzuweisen und die Einrede des politischen Delikts sei abzulehnen
(act. 4). Mit Eingabe vom 10. Mai 2015 ergänzte A1. sein Gesuch um unent-
geltliche Rechtspflege mit weiteren Angaben und Unterlagen (RP.2015.23,
act. 3, 3.1, 3.2).
E. Im Rahmen seiner Replik vom 26. Oktober 2015 hält A1. grundsätzlich an
seinen Beschwerdebegehren fest. Für den Fall, dass seinen Anträgen 1
bis 3 nicht entsprochen werden sollte, stellt er folgenden zusätzlichen Antrag
(act. 12):
3a. Subsubeventualiter: Das Dispositiv des Auslieferungsentscheides des BJ vom 25. März
2015 sei wie folgt zu ergänzen: Der Vollzug der Auslieferung wird von der zusätzlichen Be-
dingung abhängig gemacht, dass die ersuchende Behörde folgende förmliche Garantieerklä-
rung abgibt:
«Der schweizerischen Botschaft in Ankara wird das Recht zugesichert, Vertreter zu bezeich-
nen, die den Verfolgten nach dessen Auslieferung ohne Überwachungsmassnahmen jeder-
zeit besuchen können. Ebenso dürfen diese Vertreter sich jederzeit über den Verfahrensstand
erkundigen sowie an sämtlichen Gerichtsverhandlungen teilnehmen. Der Verfolgte hat jeder-
zeit das Recht, sich an diese Vertreter zu wenden.»
Die Replik wurde dem BJ am 27. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht
(act. 13).
F. Die zwischenzeitlich von A1. gegen den ablehnenden erstinstanzlichen Asyl-
entscheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit
Urteil vom 13. Juli 2015 abgewiesen (act. 5). Dagegen hat A1. mit Eingabe
vom 17. August 2015 beim Bundesgericht Beschwerde erhoben (vgl. act. 7).
Die von der Beschwerdekammer gestützt auf Art. 55a IRSG beigezogenen
Akten aus dem Asylverfahren wurden dieser am 20. bzw. am 21. Okto-
ber 2015 übermittelt (act. 10 und 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und der Türkei sind pri-
mär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezem-
ber 1957 (EAUe; SR 0.353.1) und das hierzu ergangene zweite Zusatzpro-
tokoll vom 17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12), welchem beide Staaten
beigetreten sind, massgebend.
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln,
findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des er-
suchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesge-
setz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Ver-
ordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsa-
chen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht
gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn die-
ses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 140 IV 123 E. 2
S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1; jeweils m.w.H.). Vorbe-
halten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123
II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26). Auf Beschwerdeverfahren in
internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39
Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG), wenn das IRSG nichts anderes
bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
2.
2.1 Über ausländische Auslieferungsersuchen entscheidet das BJ (vgl. Art. 55
Abs. 1 IRSG). Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen Delikts
bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den
politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts darüber auf Antrag des BJ und nach Einholung einer
Stellungnahme des Verfolgten (Art. 55 Abs. 2 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1.1.1
S. 339; 128 II 355 E. 1.1.1 S. 357 f.; TPF 2008 24 E. 1.2). Das Verfahren der
Beschwerde nach Art. 25 IRSG ist dabei sinngemäss anwendbar (Art. 55
Abs. 3 IRSG). Die Beschwerdekammer hat nur über die Einrede des politi-
schen Delikts in erster Instanz zu befinden und dem BJ den Entscheid über
die übrigen Auslieferungsvoraussetzungen zu überlassen (BGE 130 II 337
E. 1.1.2; 128 II 355 E. 1.1.3-1.1.4 S. 358 f.; TPF 2008 24 E. 1.2 m.w.H.).
Gegen letzteren Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach dessen Eröff-
nung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde ge-
führt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).
Die Frist beginnt an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen (Art. 20
Abs. 1 VwVG).
2.2 Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des Auslieferungsverfahrens sinnge-
mäss geltend gemacht, er sei wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren
Handlung verurteilt worden, welche er nicht begangen habe. Das wahre (po-
litische) Motiv hinter der gegen ihn gerichteten Strafverfolgung sei aber seine
kurdisch-autonomistische Haltung und sein Engagement für sein Dorf und
die Region (act. 4.22, Ziff. 2.3.2.7; act. 1, Ziff. II.4.3). Mit Entscheid vom
25. März 2015 bewilligte das BJ die Auslieferung des Beschwerdeführers
unter Vorbehalt eines rechtskräftigen, ablehnenden Asylentscheids (act. 1.1)
und beantragte der Beschwerdekammer im Rahmen seiner Beschwerde-
antwort, die Einrede des politischen Delikts sei abzulehnen (act. 4). Die dies-
bezügliche Stellungnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 55
Abs. 2 IRSG liegt vor (act. 12).
Der Auslieferungsentscheid selbst wurde dem Beschwerdeführer am
26. März 2015 eröffnet (act. 4.25). Seine am 27. April 2015 hiergegen erho-
bene Beschwerde erweist sich als fristgerecht. Die übrigen Eintretens-
voraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Be-
schwerde ist daher einzutreten.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden
(Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund-
sätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur
mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden
(BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; TPF 2011 97 E. 5; Entscheide des
Bundesstrafgerichts RR.2015.256 vom 20. Oktober 2015, E. 3; RR.2015.117
vom 13. August 2015, E. 3).
4.
4.1 Gemäss Art. 1 EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet, ei-
nander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchen-
den Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstre-
ckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme verfolgt werden. Aus-
zuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchen-
den als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheits-
strafe (oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme) im
Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe
bedroht sind (Art. 2 Ziff. 1 EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 IRSG). Die Auslie-
ferung wird nicht bewilligt, wenn nach den Rechtsvorschriften des ersuchen-
den oder des ersuchten Staates die Strafverfolgung oder Strafvollstreckung
verjährt ist (Art. 10 EAUe; Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG).
4.2 Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden Art. 12 EAUe reicht es in
der Regel aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen sowie in dessen
Ergänzungen und Beilagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen
zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähige Straf-
tat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. für welche mut-
masslichen Delikte dem Begehren allenfalls zu entsprechen ist. Der Rechts-
hilferichter muss namentlich prüfen können, ob ein politisches Delikt vorliegt
und ob die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist. Es kann
hingegen nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvor-
würfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat
weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Be-
weiswürdigung vorzunehmen. Er ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung
im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken
oder Widersprüche entkräftet wird (BGE 133 IV 76 E. 2.2 m.w.H.; TPF 2012
114 E. 7.3 m.w.H.).
4.3 Dem Auslieferungsersuchen ist zu entnehmen, dass es am 21. Juni 1997 im
Dorf Hacıhalil zu einer bewaffneten Auseinandersetzung zwischen Mitglie-
dern der Familie B. und Angehörigen der Familie A. gekommen sei. Letztere,
darunter der Beschwerdeführer, hätten der erstgenannten, sich gemeinsam
fortbewegenden Gruppe den Weg abgeschnitten und gemeinsam mit ver-
schiedenen Gewehren und Pistolen auf sie geschossen. Drei Personen
seien infolge dieses Angriffs noch am Tatort verstorben; sechs weitere seien
verletzt worden (vgl. u. a. act. 4.1.1/9A). Dem Urteil des Schwurgerichts Is-
parta vom 12. Dezember 2006 (act. 4.1.1/9D) kann u. a. entnommen wer-
den, dass bei der Tat zumindest eine auf den Beschwerdeführer registrierte
Waffe zum Einsatz gekommen, jedoch durch den Mitangeklagten A2. ver-
wendet worden sei. Die entsprechende Waffe sei nach der Tat bei einer
Hausdurchsuchung in der Wohnung des Beschwerdeführers gefunden wor-
den. Der Geschädigte B1. habe ausgesagt, der sich auf einem Traktor be-
findende Beschwerdeführer und Dorfvorsteher habe den Angehörigen seiner
Gruppe den Befehl erteilt, auf die Mitglieder der Familie B. zu schiessen.
Gemäss Aussage der Nebenklägerin B2. seien ausser dem Angeklagten A3.
alle anderen Mitangeklagten (darunter der Beschwerdeführer) am Tatort ge-
wesen. Bestätigt worden sei die Anwesenheit des Beschwerdeführers am
Tatort auch vom Geschädigten B3. Dieser habe zudem ausgeführt, die
Schiesserei habe auf Befehl des Beschwerdeführers begonnen. Das
Schwurgericht sprach den Beschwerdeführer der mehrfach begangenen
(versuchten) Tötung mitschuldig und verurteilte diesen zu einer Freiheits-
strafe von 36 Jahren. Mit dem am 4. Februar 2009 gefällten und am 5. Feb-
ruar 2009 öffentlich verkündeten Urteil der 1. Strafkammer des Kassations-
gerichtshofs wurden der gegen den Beschwerdeführer ergangene Schuld-
spruch und die diesbezüglich verhängte Strafe bestätigt (act. 4.4).
4.4 Die Angaben im Rechtshilfeersuchen und in den diesem zugrunde liegenden
Urteilen sind hinreichend klar, um die beidseitige Strafbarkeit der dem Be-
schwerdeführer zur Last gelegten Taten zu bejahen. Der entsprechende
Sachverhalt kann nach schweizerischem Recht ohne Weiteres unter die Tat-
bestände der vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB) sowie der schweren und
der einfachen Körperverletzung (Art. 122 f. StGB) subsumiert werden. Die
entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid werden vom
Beschwerdeführer grundsätzlich nicht bestritten.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer bringt im Rahmen des Auslieferungsverfahrens pri-
mär vor, er sei zum Zeitpunkt der Tat, wegen welcher er verurteilt worden
sei, nicht am Tatort gewesen. Er habe diesbezüglich einen Alibibeweis im
Sinne des Art. 53 IRSG (act. 1, Ziff. 4).
5.2 Behauptet der Verfolgte, beweisen zu können, dass er zur Zeit der Tat nicht
am Tatort war, so nimmt das BJ die gebotenen Abklärungen vor (Art. 53
Abs. 1 IRSG). In klaren Fällen wird die Auslieferung verweigert. Andernfalls
wird der ersuchende Staat unter Vorlage der entlastenden Beweise aufge-
fordert, innert kurzer Frist zu erklären, ob er das Ersuchen aufrechterhalten
will (Art. 53 Abs. 2 IRSG). Das bedeutet freilich nicht, dass in der Schweiz
ein spezielles und komplexes Untersuchungsprozedere eingeleitet wird,
wenn jemand ein Alibi geltend macht; es werden keine eigentlichen Recher-
chen verlangt (BGE 112 Ib 215 E. 5b S. 221 m.w.H.; Entscheid des Bun-
desstrafgerichts RR.2014.333 vom 21. Januar 2015, E. 4.2). Den Alibibeweis
kann der Verfolgte nur mit dem Nachweis führen, dass er zur fraglichen Zeit
überhaupt nicht am Tatort war oder dass es sich um einen Irrtum in der Per-
son handelt. Dieser Nachweis ist unverzüglich und ohne Weiterungen zu er-
bringen. Sind bei einem angerufenen Zeugen des angeblichen Alibis Zweifel
über die Glaubwürdigkeit nicht zum vornherein ausgeschlossen, so ist das
Alibi nicht ohne Verzug nachgewiesen. Gemäss der bundesgerichtlichen
Praxis sind solche Zweifel nicht von vornherein von der Hand zu weisen,
wenn es sich bei den angerufenen Zeugen um dem Verfolgten nahe ste-
hende Bezugspersonen handelt und somit die Möglichkeit besteht, dass es
sich um Gefälligkeitserklärungen handelt (siehe hierzu BGE 123 II 279 E. 2b
S. 282 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1A.174/2006 vom 2. Oktober 2006,
E. 4.5; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.256 vom 20. Okto-
ber 2015, E. 5.4).
5.3 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens verweist der Beschwerdeführer
diesbezüglich auf die Aussage des angeblichen Hauptentlastungszeugen C.,
dem Kommandanten des Gendarmerie-Postens Besyol-Besni. Dessen Aus-
sagen würden beweisen, dass der Beschwerdeführer an jenem 21. Juni
1997 vor und während der Tat mit seinem Auto zwischen der Kreisstadt
Besni und dem Dorf Besyol-Besni unterwegs gewesen sei und folglich nicht
gleichzeitig am Tatort im weit entfernten Hacıhalil habe sein können (act. 1,
Ziff. II.4.2). Die Übersetzung der entsprechenden Zeugenaussage findet sich
in den Akten des Auslieferungsverfahrens (act. 4.22/49A, Beilage 2). Dem-
zufolge habe C. am fraglichen Tag um 15.30 Uhr ein Telefonat vom Sitz der
Gendarmerie in Besni erhalten, wonach es im Dorf Hacıhalil zu Streitigkeiten
kommen könnte. Er habe sich dementsprechend auf einen Einsatz vorberei-
tet. Ca. 5 Minuten später sei der Angeklagte A4. mit seinem Auto aus der
Richtung des Dorfs Hacıhalil gekommen und habe vom selben Geschehen
erzählt. Hierauf sei er zum Tatort gefahren. Bevor er aber den Posten ver-
lassen habe, sei der Dorfvorsteher (der Beschwerdeführer) mit seinem Auto
gekommen und zwar aus der Richtung Besni. Der Beschwerdeführer kommt
unter Verweis auf die verschiedenen Lokalitäten und den angegebenen Zeit-
punkt zum Schluss, dass diese Aussage beweise, dass er gar nicht am Tat-
ort habe sein können.
Diesbezüglich ist vorneweg festzuhalten, dass sich in den Akten keine An-
gabe zum Zeitpunkt der Verübung der dem Beschwerdeführer zur Last ge-
legten Tat finden lässt. Dass die Tat sicher vor seinem Eintreffen beim Poli-
zeiposten verübt worden ist, ergibt sich auch aus den eigenen Ausführungen
des Beschwerdeführers, wonach dieser erst zum fraglichen Gendarmerie-
Posten gefahren sei, nachdem er von seiner Schwester erfahren habe, dass
diese Schüsse höre (act. 4.22/49, Ziff. 2.3.2.2; vgl. auch die Aussage des
Beschwerdeführers anlässlich der ergänzenden Anhörung durch das BFM
am 11. April 2014, S. 13). Diesbezüglich besteht ein Widerspruch zu den
Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Anhörung durch das
BFM vom 29. Juli 2009 (siehe dort S. 8), wonach er erst eine Stunde nach
dem Ereignis am Telefon davon erfahren habe. So oder anders ist aber klar,
dass die fragliche Schiesserei zeitlich vor dem Eintreffen des Beschwerde-
führers beim von C. geleiteten Gendarmerie-Posten stattgefunden haben
muss. Bemerkenswert ist zudem, dass der ebenfalls für seine Mitbeteiligung
an der Schiesserei verurteilte A4. noch vor dem Beschwerdeführer im von
C. geleiteten Posten eingetroffen sei. Allein aus seiner Präsenz im Gendar-
merie-Posten nach 15:30 Uhr lässt sich zu Gunsten des Beschwerdeführers
demnach nichts ableiten. Insbesondere ist die Aussage von C. nicht geeig-
net, den Nachweis zu erbringen, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeit-
punkt nicht am Tatort gewesen sein soll. Abgesehen davon, dass auch Spe-
kulationen über den Ort, von welchem sich der Beschwerdeführer zum Pos-
ten bewegt haben könnte, an diesem Ergebnis nichts ändern, bleibt auch
nicht nachvollziehbar, inwiefern der Zeuge C. selbst festgestellt haben will,
woher der Beschwerdeführer gekommen sei, wenn er doch im Posten ange-
kommen sei, bevor er selbst (C.) diesen habe verlassen können.
Die weiter angerufenen Aussagen bzw. Schreiben von seinem Anwalt D. und
E. (siehe act. 4.22/49A, Beilage 2) beschränken sich auf persönliche Ein-
schätzungen bzw. auf Angaben vom Hörensagen und tragen ebenfalls nichts
zum Nachweis bei, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Tat nicht
am Tatort anwesend gewesen sei. Die weiter in allgemeiner Weise ange-
führte Aussage des Zeugen F. liegt nur in der türkischen Originalfassung vor
(act. 4.22/49A, Beilage 1). Diesbezüglich unterlässt es der Beschwerdefüh-
rer gänzlich auszuführen, inwiefern sie inhaltlich überhaupt zum Nachweis
seines Alibis beitragen soll.
5.4 Nach dem Gesagten gelingt es dem Beschwerdeführer mit den angeführten
und eingereichten Beweismitteln nicht, unverzüglich und ohne Weiterungen
nachzuweisen, dass er sich zum Tatzeitpunkt nicht am Tatort befunden
habe. Seine Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
6. Ebenso verhält es sich mit der vom Beschwerdeführer unter Hinweis auf
Art. 25 Abs. 4 IRSG erhobenen Rüge der offensichtlich unrichtigen Anwen-
dung fremden Rechts bzw. im vorliegenden Fall des zum Urteilszeitpunkt in
Kraft gestandenen Art. 463 des türkischen Strafgesetzbuchs. Hierzu macht
der Beschwerdeführer lediglich geltend, dieser Artikel hätte nicht angewen-
det werden dürfen, weil er zum Tatzeitpunkt gar nicht am Tatort gewesen sei
(act. 1, Ziff. II.5.2). Diesbezüglich kann nach dem oben Ausgeführten (E. 5.3,
5.4) auf Weiterungen verzichtet werden.
7.
7.1 Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derent-
wegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder als eine
mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird
(Art. 3 Ziff. 1 EAUe; vgl. auch Art. 3 Abs. 1 und Art. 55 Abs. 2 IRSG). In der
Praxis wird zwischen so genannt «absolut» politischen und «relativ» politi-
schen Delikten unterschieden. «Absolut» politische Delikte stehen in unmit-
telbarem Zusammenhang mit politischen Vorgängen. Darunter fallen na-
mentlich Straftaten, welche sich ausschliesslich gegen die soziale und poli-
tische Staatsorganisation richten, wie etwa Angriffe gegen die verfassungs-
mässige Ordnung, Landes- oder Hochverrat. Ein «relativ» politisches Delikt
liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn einer gemeinrechtlichen Straftat im
konkreten Fall ein vorwiegend politischer Charakter zukommt. Der vorwie-
gend politische Charakter ergibt sich aus der politischen Natur der Um-
stände, Beweggründe und Ziele, die den Täter zum Handeln bestimmt haben
und die in den Augen des Rechtshilferichters vorherrschend erscheinen. Das
Delikt muss stets im Rahmen eines Kampfes um die Macht im Staat began-
gen worden sein und in einem engen Zusammenhang mit dem Gegenstand
dieses Kampfes stehen. Darüber hinaus müssen die fraglichen Rechtsgüter-
verletzungen in einem angemessenen Verhältnis zu den angestrebten Zielen
stehen, und die auf dem Spiel stehenden politischen Interessen müssen
wichtig und legitim genug sein, um die Tat zumindest einigermassen ver-
ständlich erscheinen zu lassen (BGE 131 II 235 E. 3.2 S. 244 f.; 130 II 337
E. 3.2 S. 342 f.; 128 II 355 E. 4.2 S. 364 f.; Urteil des Bundesgerichts
1C_274/2015 vom 12. August 2015, E. 5.3; TPF 2008 24 E. 3.1 S. 27).
7.2 Die Auslieferung wird ebenfalls nicht bewilligt, wenn der ersuchte Staat ernst-
liche Gründe hat zur Annahme, das gleiche Auslieferungsersuchen wegen
einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung sei gestellt worden, um
eine Person aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen An-
schauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder
dass die verfolgte Person der Gefahr einer Erschwerung ihrer Lage aus ei-
nem dieser Gründe ausgesetzt wäre (Art. 3 Ziff. 2 EAUe; vgl. auch Art. 2 lit. b
und c IRSG). Um den Schutz der Bestimmungen von Art. 3 Ziff. 2 EAUe und
Art. 2 lit. b und c IRSG beanspruchen zu können, genügt es nicht, dass die
Person, deren Auslieferung verlangt wird, behauptet, aufgrund einer beson-
deren rechtspolitischen Lage bedroht zu sein. Sie muss vielmehr in glaub-
hafter Weise darlegen, inwiefern ernsthafte und objektive Risiken einer ver-
botenen Diskriminierung bestehen sowie konkret aufzeigen, dass die straf-
rechtliche Verfolgung nur vorgeschoben und in Wirklichkeit politisch motiviert
ist (vgl. BGE 132 II 469 E. 2.4 S. 473; 129 II 268 E. 6.3; TPF 2008 24 E. 3.1
S. 27 f.; siehe auch ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en
matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, N. 629 m.w.H.; HEIMGARTNER, Ausliefe-
rungsrecht, Zürcher Diss., Zürich/Basel/Genf 2002, S. 124).
7.3 Bei der Straftat, für welche die Türkei um Auslieferung des Beschwerdefüh-
rers ersucht, handelt es sich weder um ein absolut noch um ein relativ politi-
sches Delikt im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung. Derartiges
wird auch vom Beschwerdeführer selbst nicht geltend gemacht. Er bringt
stattdessen vor, er sei wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Hand-
lung verurteilt worden, welche er nicht begangen habe. Das wahre (politi-
sche) Motiv hinter der gegen ihn gerichteten Strafverfolgung sei aber seine
kurdisch-autonomistische Haltung und sein Engagement für sein Dorf und
die Region (act. 4.22, Ziff. 2.3.2.7; act. 1, Ziff. II.4.3). Diesbezüglich fällt auf,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Auslieferungsverfahrens nebst
diesem nur in pauschaler Form erhobenen Einwand kaum konkrete Gründe
benannt hat, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass dem Be-
schwerdeführer die oben geschilderte Straftat aus politischen Motiven unter-
geschoben worden sein soll. Allein aus dem Umstand, dass Mitglieder seiner
Familie in Drittstaaten wegen ihrer Nähe zur PKK Asyl erhalten haben (act. 1,
Ziff. II.4.4), kann er persönlich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dies umso
weniger, als er im Rahmen des erstinstanzlichen Asylverfahrens anlässlich
seiner Anhörung vom 29. Juli 2009 angab, er selber sei kein «PKK'ler», son-
dern nur ein (kurdischer) Patriot gewesen (vgl. dort S. 7). Im Asylverfahren
machte der Beschwerdeführer zu den Geschehnissen vor dem 21. Juni 1997
zusammengefasst geltend, er sei als frisch gewählter Dorfvorsteher durch
staatliche Sicherheitskräfte zu Spitzeldiensten aufgefordert worden. Na-
mentlich hätte er die türkischen Sicherheitskräfte über Bewegungen von Mit-
gliedern der PKK informieren sollen. Das habe er jedoch nicht getan und es
verheimlicht, wenn Mitglieder der PKK in sein Dorf gekommen seien. Aus
diesem Grunde sei er durch Angehörige der Familie B. bedroht worden. In
diesem Zusammenhang sei er in früheren Jahren insgesamt viermal inhaf-
tiert worden, wobei er auch misshandelt worden sei. Es sei nie zu einer ge-
richtlichen Verurteilung wegen Unterstützung der PKK und wegen Beherber-
gung von Mitgliedern der PKK gekommen. Zweimal sei er vor dem Staatssi-
cherheitsgericht angeklagt, in der Folge jedoch freigesprochen worden. Ab-
gesehen davon, dass der Beschwerdeführer zu all diesen Vorgängen keiner-
lei Aktenstücke einreichte, welche die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu
erhöhen vermöchten, bleibt letztlich nicht nachvollziehbar, weshalb der Be-
schwerdeführer gerade nach zwei Freisprüchen vom Vorwurf der Unterstüt-
zung der PKK Zielscheibe politischer Verfolgung sein sollte. Auch das BFM
kam im Rahmen seines Asylentscheides vom 13. August 2014 zum Schluss,
dass keine substantiellen Hinweise auf ein gezieltes Unterschieben einer
Tatbeteiligung des Beschwerdeführers vorliegen (act. 4.11, S. 8). Insgesamt
muss seine Einrede des politischen Delikts als blosse Schutzbehauptung be-
trachtet werden. Sie ist dementsprechend abzuweisen.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer bringt im Rahmen seiner Replik neu vor, in der Folge
des Anschlags in der türkischen Stadt Suruç am 20. Juli 2015 hätten die
Spannungen zwischen türkischen Nationalisten und kurdischen Separatis-
ten wiederum massiv zugenommen. Dem Beschwerdeführer drohe alleine
vor dem Hintergrund dieser aktuellen politischen Entwicklungen im Falle ei-
ner Auslieferung mindestens eine Erschwerung seiner Lage im Sinne von
Art. 3 Ziff. 2 EAUe (act. 12, S. 2). Aus diesem Grunde verlangt er subsube-
ventualiter die Abgabe der von ihm formulierten Garantieerklärung durch die
ersuchende Behörde (vgl. oben unter Lit. C).
8.2 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im
Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Einem Er-
suchen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen,
dass das ausländische Verfahren den Grundsätzen der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK; SR 0.101) oder des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966
über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) nicht ent-
spricht oder andere schwere Mängel aufweist (Art. 2 lit. a und d IRSG). Der
im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte muss hierbei glaubhaft ma-
chen, dass er objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der
Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten hat (BGE 130 II 217
E. 8.1 in fine m.w.H.; TPF 2010 56 E. 6.3.2 S. 62 f.; Entscheid des Bun-
desstrafgerichts RR.2015.252 vom 28. Oktober 2015, E. 3.2).
Gemäss der Rechtsprechung gibt es Fälle, in denen zwar ernsthafte Gründe
für die Annahme bestehen, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat einer
menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein könnte, dieses Risiko
aber mittels diplomatischer Garantien behoben oder jedenfalls auf ein so ge-
ringes Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch
erscheint, so dass dem Auslieferungsersuchen, unter Auflagen, dennoch
stattgegeben werden kann (vgl. zum Ganzen ausführlich den Entscheid des
Bundesstrafgerichts RR.2013.258 vom 6. Juni 2014, E. 10.3 m.w.H.). Eine
gänzliche Verweigerung der Auslieferung rechtfertigt sich nur ausnahms-
weise, wenn das Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung auch mit
diplomatischen Zusicherungen nicht auf ein Mass herabgesetzt werden
kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint (BGE 134 IV 156 E. 6.7
S. 169 f.; TPF 2012 144 E. 5.1.3).
8.3 Im Auslieferungsverkehr mit der Türkei wird in der Regel die Einholung von
Garantien nicht vorausgesetzt (s. Urteile des Bundesgerichts 1C_356/2014
vom 3. September 2014, E. 2.2.2; 1A.215/2000 vom 16. Oktober 2000,
E. 6c). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt von der Türkei dip-
lomatische Zusicherungen der menschenrechtskonformen Behandlung des
Verfolgten lediglich in heiklen Fällen mit politischem Hintergrund (Urteile des
Bundesgerichts 1C_356/2014 vom 3. September 2014, E. 2.2.2 unter Hin-
weis auf BGE 133 IV 76 E. 4.4, 4.5 und 4.6 S. 88 ff.; 1A.215/2000 vom
16. Oktober 2000, E. 6b f.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2015.50
vom 2. Juli 2015, E. 10.5.4; RR.2013.261 vom 30. Oktober 2014, E. 6.9).
8.4 Vorliegend kann kein besonders heikler Fall mit politischem Hintergrund an-
genommen werden (vgl. nochmals oben stehende E. 7), welche seitens der
Türkei diplomatische Zusicherungen der menschenrechtskonformen Be-
handlung notwendig erscheinen liessen. Der bloss allgemein gehaltene Hin-
weis des Beschwerdeführers auf vermehrte Spannungen in der Türkei ver-
mag nicht darzulegen, inwiefern ihm persönlich und konkret schwerwie-
gende Verletzungen der Menschenrechte drohen würden. Zu bemerken ist
abschliessend, dass die türkischen Behörden im Rahmen ihres Ersuchens
um Auslieferung von sich aus bereits die Einhaltung des Spezialitätsprinzips
sowie die Menschenrechtsgarantien, welche sich aus der EMRK sowie aus
dem UNO-Pakt II ergeben, ausdrücklich zugesichert haben. Die Beschwerde
erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet.
9. Nach dem Gesagten sind die Vorbringen des Beschwerdeführers allesamt
unbegründet. Den Akten sind zudem keine anderen Gründe zu entnehmen,
welche einer Auslieferung des Beschwerdeführers entgegenstünden.
10.
10.1 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern
ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt
dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist
(Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV.
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren
als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich gerin-
ger erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als
aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr
die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend
ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger
Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 475 E. 2.2
S. 476 f.; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4).
10.2 Nach dem oben Ausgeführten muss die vorliegende Beschwerde als aus-
sichtslos bezeichnet werden. Die Einrede des politischen Delikts erwies sich
als Schutzbehauptung. Die vom Beschwerdeführer darüber hinaus gegen
den Auslieferungsentscheid erhobenen Einwände erwiesen sich ebenfalls
als offensichtlich unbegründet. Im Wesentlichen handelte es sich hierbei um
dieselben Vorbringen, welche der Beschwerdeführer schon vor dem Be-
schwerdegegner ins Feld führte und mit welchen sich dieser im Rahmen sei-
nes Entscheides in überzeugender Weise auseinandergesetzt hat, ohne zu
jeglicher Kritik Anlass zu geben. Unter diesen Voraussetzungen erweist sich
die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos. Allein aus diesem Grund ist
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – trotz der schwerwiegenden
Bedeutung des angefochtenen Entscheides für den Beschwerdeführer
(siehe hierzu GLESS, Internationales Strafrecht, 2. Aufl., Basel 2015, N. 413)
– abzuweisen. Bei der Festsetzung der Spruchgebühr kann gemäss Art. 63
Abs. 4bis VwVG der womöglich schwierigen finanziellen Situation des Be-
schwerdeführers Rechnung getragen werden.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die reduzierte Ge-
richtsgebühr ist auf Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m.
Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bun-
desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent-
schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Einrede des politischen Delikts wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 10. November 2015
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Fürsprecher Michael Burkard
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
- Bundesverwaltungsgericht
- Bundesgericht
- Staatssekretariat für Migration SEM
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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