Entscheid vom 3. September 2015
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
A. S.A., vertreten durch Rechtsanwalt Andreas
Bühlmann,
Beschwerdeführerin
Gegen
STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS
ZÜRICH,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Serbien
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2015.123
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Sachverhalt:
Die belgrader Staatsanwaltschaft für organisierte Kriminalität (nachfolgend
"StA BG") führt eine Strafuntersuchung gegen B., C., D., E. sowie 18 weitere
Verdächtige wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung – das Strafverfahren
gegen E. wurde am 26. August 2012 aufgrund seines geistigen Zustandes
sistiert. In diesem Zusammenhang gelangten die serbischen Behörden mit
Rechtshilfeersuchen vom 9. August 2013 an die Schweiz und ersuchten um
Bankermittlungen bei der Bank F. & Co AG in Zürich betreffend die
Beziehungen Nr. 1, lautend auf G. Investments Inc., Nr. 2, lautend auf B., Nr.
3, lautend auf C., sowie allfälligen weiteren Beziehungen die auf B., C., D.,
E. und G. Investments Inc. lauten. Zudem wurde um Sperrung der sich auf
den obgenannten Beziehungen befindenden Vermögenswerte ersucht (act.
1.4).
Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2014 ordnete die
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend "StA ZH") eine
Aktenedition bei der Bank F. & Co AG betreffend die oben aufgeführten
Beziehungen an. Zudem wurde die Bank F. & Co AG angewiesen, die
Vermögenswerte und Schliessfächer der Obgenannten zu sperren (act. 7.6).
Mit Schreiben vom 9. bzw. 29. Januar 2015 übermittelte die Bank F. & Co
AG die herausverlangten Dokumente (act. 7.7 und 7.8). Betreffend das
Konto Nr. 4, lautend auf die A. S.A., teilte die Bank F. & Co AG mit, dass
dieses am 14. Januar 2011 saldiert worden sei (act. 1.1, S. 8).
Am 20. März 2015 erliess die StA ZH insgesamt sechs Schlussverfügungen
im Zusammenhang mit dem Ersuchen der StA BG vom 9. August 2013, u.a.
eine betreffend die A. S.A., in welcher die Herausgabe der Bankunterlagen
des Kontos Nr. 4 verfügt wurde (act. 1.1).
Dagegen gelangt die A. S.A., vertreten durch Rechtsanwalt Andreas
Bühlmann, an dieses Gericht und stellt folgende Anträge (act. 1):
"1. Die Schlussverfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. März 2015 sei
aufzuheben.
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2. Das Rechtshilfeverfahren sei einzustellen und als gegenstandslos
abzuschreiben bzw. es sei dem ersuchenden Staat keine Rechtshilfe zu
leisten.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates."
Am 21. Mai 2015 verzichtete die StA ZH auf eine Beschwerdeantwort
(act. 7). Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") beantragte innert
erstreckter Frist am 12. Juni 2015 die Abweisung der Beschwerde (act. 8).
Die Replik erfolgte innert erstreckter Frist am 8. Juli 2015 und wurde den
Beschwerdegegnern am 14. Juli 2015 zur Kenntnis zugestellt (act. 11 und
12).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Serbien und der Schweiz sind in erster Linie
massgebend das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die
Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) sowie das zu diesem
Übereinkommen am 8. November 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll
(2. ZP; SR 0.351.12). Im Verhältnis zu Serbien ebenfalls zur Anwendung
kommt das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei
sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus
Straftaten (GwUe, SR 0.311.53).
1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend
regelt, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz,
IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über
internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR
351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG). Das innerstaatliche Recht
gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn
dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 140 IV 123
E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; 122 II
140 E. 2; DANGUBIC/KESHELAVA, Basler Kommentar, Internationales
Strafrecht, Basel 2015, Art. 12 IRSG N 1). Vorbehalten bleibt die Wahrung
der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3;
123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1). Auf das vorliegende
Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
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(Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39
Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG).
2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung
der ausführenden kantonalen Behörde in internationalen
Rechtshilfeangelegenheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der
schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG;
Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG).
2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer
Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Bei der Erhebung
von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der
Art. 21 Abs. 2 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118
Ib 547 E. 1d; 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6).
Die Beschwerdeführerin war Inhaberin des von der Rechtshilfemassnahme
betroffenen und am 14. Januar 2011 saldierten Kontos, sodass sie zur
Beschwerdeführung legitimiert ist. Da die Beschwerde auch fristgerecht
erfolgte, ist auf diese einzutreten.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden
(Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich
mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der
Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der
Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 123 II 134 E. 1d S. 136 f.; 122 II 367
E. 2d S. 372, mit Hinweisen). Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz
nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit allen Parteistandpunkten
einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich
widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte
beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die
Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr
Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004,
E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).
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4.
4.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass der im Ersuchen beschriebene
Sachverhaltsvorwurf – zum Tatzeitpunkt – unter keinen Straftatbestand des
serbischen Strafrechts subsumiert werden könne, mithin die
Rechtshilfevoraussetzung der doppelten Strafbarkeit nicht gegeben sei
(act. 1, S. 5).
4.2 Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere
Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten
(Ziff. 1 lit. b). Ausserdem müssen sie in Fällen wie vorliegend die strafbare
Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts
enthalten (Ziff. 2). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen
entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese
Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die
doppelte Strafbarkeit gegeben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die
Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches
oder fiskalisches Delikt darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz
der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1; TPF 2011 194
E. 2.1 S. 195 f.).
Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im
Rechtshilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Danach kann von den
Behörden des ersuchenden Staates nicht verlangt werden, dass sie den
Sachverhalt, der Gegenstand der Strafuntersuchung bildet, lückenlos und
völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des
Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen
gerade deswegen um Mithilfe, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen
Punkte aufgrund von Unterlagen, die im Besitze des ersuchten Staates sind,
klären kann. Die ersuchte Behörde hat sich beim Entscheid über ein
Rechtshilfebegehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten
Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat somit weder Tat- noch Schuldfragen
zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie
ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhaltes im Ersuchen und dessen
allfälligen Ergänzungen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche
Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 139 II 451
E. 2.2.1; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E 2.2; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196).
4.3 Dem Ersuchen ist folgender Sachverhalt zu entnehmen: Die "Bank H." sei
eine serbische Bank mit Sitz in Belgrad. Im Zeitraum von 2006 bis
29. Dezember 2011 sei durch den Entscheid der serbischen Volksbank die
Zwangsverwaltung über sie eingeleitet worden. Im Rahmen seiner Tätigkeit
für die "Bank H." habe B. im obgenannten Zeitraum mit vier weiteren Tätern
zusammen Gesellschaften mit Sitz in Serbien Kredite, Bankgarantien und
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Wechselavale ohne entsprechende Sicherungsmittel bewilligt. Diesen
Gesellschaften sei es zu diesem Zeitpunkt wirtschaftlich schlecht gegangen
und sie seien nicht in der Lage gewesen, aufgrund der erzielten Gewinne
aus ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit die Kredite zurückzubezahlen bzw.
den Wert der bewilligten Bankgarantie und avalierten Wechsel im Falle ihrer
Aktivierung zu ersetzen, was B. gewusst habe. Der Sohn von B., C., sowie
E. und D. seien direkt und indirekt an mehreren begünstigten Gesellschaften
beteiligt gewesen. Die Vorerwähnten hätten sich rechtswidrig zum Nachteil
der Bank H. um insgesamt EUR 80'000'000.-- bereichert (act. 7.2).
4.4 Der soeben widergegebenen Sachverhaltsdarstellung der ersuchenden
Behörde sind keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche zu
entnehmen. Solche Mängel werden von der Beschwerdeführerin auch nicht
geltend gemacht (vgl. act. 1). Aus diesem Grund ist diese
Sachverhaltsdarstellung für den Rechtshilferichter bindend und den
nachfolgenden Erwägungen zu Grunde zu legen.
4.5 Die StA BG subsumiert den Sachverhaltsvorwurf unter Art. 234 des
serbischen StGB ("Missbrauch der verantwortlichen Person"; act. 7.1 i.V.m.
7.2; vgl. auch act. act. 1, S. 6). Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich
vor, dass dieser Straftatbestand erst am 15. April 2013 in Kraft getreten sei,
mithin zum angeblichen Tatzeitpunkt nicht in Kraft gewesen sei. Sie führt
sinngemäss aus, dass für den Zeitraum von 2006 bis 29. Dezember 2011
einzig eine Strafbarkeit nach Art. 359 des serbischen StGB
("Amtsmissbrauch") noch in Frage käme. Jedoch setze dieser Tatbestand
Beamteneigenschaft voraus. Da die Zwangsverwaltung der Bank H. erst
nach dem 29. Dezember 2011 vollzogen worden, und die Bank H. eine
privatrechtliche Aktiengesellschaft sei, sei die Strafbarkeit nach serbischem
Recht nicht gegeben. Es liege somit ein krasser Verstoss gegen das
Rückwirkungsverbot vor (act. 1, S. 5 ff.).
4.6 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die
Erledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der
Bedingung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende
strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach
dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz
hat für die Vollziehung von Rechtshilfeersuchen, mit welchen
Zwangsmassnahmen beantragt werden, einen entsprechenden Vorbehalt
angebracht. Entsprechend bestimmt auch Art. 64 Abs. 1 IRSG für die
akzessorische Rechtshilfe, dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur
angewendet werden dürfen, wenn aus der Sachverhaltsdarstellung im
Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven
Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes
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aufweist. Vorbehältlich Fälle offensichtlichen Missbrauchs ist die Strafbarkeit
nach dem Recht des ersuchenden Staates dabei in Anwendung von Art. 64
Abs. 1 IRSG grundsätzlich nicht zu prüfen. Der Vorbehalt der Schweiz zum
EUeR ist im gleichen Sinne auszulegen (BGE 116 Ib 89 E. 3c/aa mit
Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1A.3/2006 vom 6. Februar 2006,
E. 6.1 ; 1A.283/2005 vom 1. Februar 2006, E. 3.3; 1A.80/2006 vom
30. Juni 2006, E. 2.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.298 vom
6. Mai 2015, E. 4.3.1).
Es ist nicht erforderlich, dass dem von der Rechtshilfemassnahme
Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten
zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar
2007, E. 3).
4.7 Die StA ZH hat die im Ersuchen wiedergegebene Sachverhaltsdarstellung
unter Art. 158 Abs. 1 StGB (ungetreue Geschäftsbesorgung) subsumiert
(act. 1.1, S. 5). Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht kritisiert (act. 1).
4.8 Art. 234 des serbischen StGB lautet wie folgt: "Die verantwortliche Person,
die durch Ausnutzung ihrer Stellung oder Befugnisse, durch die
Überschreitung der Grenzen ihrer Befugnisse oder durch Nichtausübung
ihrer Pflicht sich oder einer anderen physischen oder juristischen Person
rechtswidriges Vermögensnutzen verschafft, einem anderen
Vermögensschaden zufügt wird zur Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu
drei Jahren bestraft" (act. 7.2).
Wie von der Beschwerdeführerin richtig erkannt, ist die heutige Fassung von
Art. 234 des serbischen StGB seit 15. April 2013 in Kraft. Jedoch wurde
dieser Artikel nicht neu eingeführt, sondern lediglich leicht revidiert; der Text
wurde modifiziert, Sinn und Zweck der Strafbestimmung blieb jedoch
unverändert. Vor der Revision lautete die Marginalie – nicht anders diejenige
von Art. 158 StGB – bezeichnenderweise "ungetreue Geschäftsbesorgung".
Amtsmissbrauch wird in Art. 359 des serbischen StGB unter Strafe gestellt.
Art. 359 des serbischen StGB wurde zeitgleich mit Art. 234 revidiert, wobei
einzig der Täterkreis der beiden (alten und neuen) Bestimmungen nicht
identisch ist; Art. 359 setzt Beamteneigenschaft voraus
(vgl. http://www.paragraf.rs/dnevne-vesti/150413/150413-stampa1.html).
Nach dem Gesagten existierte – entgegen der Behauptung der
Beschwerdeführerin – zum Tatzeitpunkt der Straftatbestand der ungetreuen
Geschäftsbesorgung im serbischen Strafgesetzbuch. Auch aus dessen
Revision vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten
abzuleiten. Von offensichtlichem Missbrauch im Sinne der oben zitierten
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Rechtsprechung (vgl. auch HEIMGARTNER, Basler Kommentar
Internationales Strafrecht, Basel 2014, Art. 64 IRSG N.15) kann somit keine
Rede sein und die Strafbarkeit nach serbischem Recht ist nicht näher zu
prüfen. Mithin erweist sich die Rüge der Beschwerdeführerin als
unbegründet.
4.9 Weitere Rechtshilfehindernisse werden weder genannt, noch ist das
Vorliegen solcher ersichtlich. Die Beschwerde ist daher vollumfänglich
abzuweisen.
5. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Replik vor, dass die
Beschwerdeantwort des BJ nicht rechtzeitig erfolgt sei (act. 11, S. 3). Mit
Schreiben vom 13. Mai 2015 forderte die Beschwerdekammer die
Beschwerdegegner auf, bis zum 26. Mai 2015 eine Beschwerdeantwort
einzureichen (act. 5). Am 18. Mai 2015 bewilligte die Beschwerdekammer
die vom BJ beantragte Fristerstreckung zur Einreichung der
Beschwerdeantwort bis 12. Juni 2015 (act. 6). Das BJ nahm mit Schreiben
vom 12. Juni 2015 (Postaufgabe ebenfalls 12. Juni 2015) Stellung zur
Beschwerde, mithin innert erstreckter Frist. Entsprechend ist diese –
entgegen der Forderung der Beschwerdeführerin – zu berücksichtigen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten-
pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die
Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bundes-
strafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und
Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur
Anwendung (Art. 53 Abs. 2 lit. a, Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 65 Abs. 5 VwVG
sowie Art. 22 Abs. 3 BStKR). Es rechtfertigt sich vorliegend, die Gebühr auf
Fr. 2'000.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, unter
Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt,
unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 4. September 2015
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Andreas Bühlmann
- Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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