Entscheid vom 24. Juni 2015
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz,
Tito Ponti und Roy Garré,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwältinnen Ute Bottmann
und Hannah Schmitz,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an
Deutschland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2015.133
- 2 -
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Bundesanwaltschaft mit Schlussverfügung vom 9. April 2015 die rechts-
hilfeweise Herausgabe einer Reihe von Unterlagen betreffend die auf die B.
GmbH lautende Kontobeziehung Nr. 1 bei der Bank C. AG an die Staatsan-
waltschaft Stuttgart bewilligte (act. 1.2);
- diese Verfügung am 10. April 2015 der in Z. ansässigen B. GmbH zugestellt
wurde (act. 10.8);
- die Rechtsanwältinnen Ute Bottmann und Hannah Schmitz mit Eingabe per
Telefax vom 11. Mai 2015 (Eingang beim Bundesstrafgericht um 21:40 Uhr)
gegen diese Verfügung namens und auftrags von A. Beschwerde erhoben
(act. 1);
- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts den Rechtsanwältinnen
am 12. Mai 2015 unter Hinweis auf Art. 21 Abs. 1 VwVG mitteilte, dass die
Beschwerde schriftlich zu erheben sei und die Einreichung per Telefax nicht
genüge (act. 2), worauf Letztere die Beschwerdeschrift noch am selben Tage
zu Handen der Beschwerdekammer dem Schweizerischen Generalkonsulat
in Frankfurt überbrachten (act. 4 und 4.0);
- A. an seinem Zustellungsdomizil in der Schweiz aufgefordert wurde, bis
1. Juni 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.– zu leisten, unter Andro-
hung des Nichteintretens auf die Beschwerde im Säumnisfall (act. 5);
- der Kostenvorschuss dem Postkonto des Bundesstrafgerichts am 2. Ju-
ni 2015 gutgeschrieben wurde (act. 6);
- A. deshalb eingeladen wurde, bis 22. Juni 2015 die Rechtzeitigkeit der von
ihm geleisteten Zahlung nachzuweisen (act. 9);
- die Bundesanwaltschaft derweil am 15. Juni 2015 aufforderungsgemäss die
Akten des Rechtshilfeverfahrens einreichte (act. 10);
- die Rechtsanwältinnen mit Eingabe vom 22. Juni 2015 einen Bankkontoaus-
zug einreichten, wonach der Betrag ihrem Konto rechtzeitig belastet worden
sei (act. 11).
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen Schlussverfügungen im Bereich der internationalen Rechtshilfe in
Strafsachen innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des Entscheids bei der
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden
kann (Art. 80e Abs. 1 und 80k IRSG);
- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die
Bestimmungen des VwVG anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37
Abs. 2 lit. a StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (Art. 12 Abs. 1
IRSG);
- die Beschwerdefrist an dem auf ihre Mitteilung an die Partei folgenden Tage
zu laufen beginnt (Art. 20 Abs. 1 VwVG);
- die Frist am nächstfolgenden Werktag endet, wenn ihr letzter Tag ein Sams-
tag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht an-
erkannter Feiertag ist (Art. 20 Abs. 3 VwVG);
- schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde ein-
gereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schwei-
zerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wer-
den müssen (Art. 21 Abs. 1 VwVG);
- der Eingabe per Telefax keine fristwahrende Wirkung zukommt (BGE 121 II
252 E. 4b S. 256; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2015.4 vom
24. Februar 2015; RR.2013.354 vom 16. Januar 2014);
- es sich bei der fehlenden Unterschrift bei Eingabe mittels Telefax gemäss
konstanter Rechtsprechung grundsätzlich nicht um einen verbesserlichen
Fehler im Sinne von Art. 52 Abs. 2 VwVG handelt und dem Beschwerdefüh-
rer dementsprechend keine kurze Nachfrist zur Verbesserung einzuräumen
ist (BGE 121 II 252 E. 4b S. 255; Entscheide des Bundesstrafgerichts
RR.2015.4 vom 24. Februar 2015; RR.2013.10 vom 7. Mai 2013, E. 2.5);
- die Frist für die Zahlung eines Vorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag
rechtzeitig zu Gunsten einer Behörde der Schweizerischen Post übergeben
oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 21
Abs. 3 VwVG);
- die Beschwerdefrist von 30 Tagen vorliegend am 11. April 2015 zu laufen
begann und am Montag, 11. Mai 2015, endete;
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- der Eingabe per Telefax vom 11. Mai 2015 keine fristwahrende Wirkung zu-
kommt und sich die am 12. Mai 2015 erfolgte Übergabe der Beschwerde-
schrift an das Schweizerische Generalkonsulat in Frankfurt zu Handen der
Beschwerdekammer als verspätet erweist;
- auf die Beschwerde bereits daher nicht einzutreten ist;
- der geleistete Kostenvorschuss weiter nicht fristgerecht dem Postkonto des
Bundesstrafgerichts gutgeschrieben wurde und der eingereichte Nachweis
(act. 11.1) nicht belegt, dass der Vorschuss fristgerecht einem Post- oder
Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist;
- auch eine verspätete Leistung des Kostenvorschusses zu einem Nichtein-
treten auf die Beschwerde führt (Art. 63 Abs. 4 VwVG);
- schliesslich auch die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers frag-
lich erscheint, da nicht erkennbar wird, inwiefern er durch die Herausgabe
von Informationen eines Kontos, dessen Inhaberin eine Drittperson ist, per-
sönlich und direkt betroffen sein soll (Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG;
Art. 9a lit. a IRSV; BGE 137 IV 134 E. 6);
- nach dem Gesagten auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG);
- die entsprechende Gebühr auf Fr. 500.– festzusetzen ist (Art. 63 Abs. 5
VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements
des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren
und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]),
unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 4'000.–;
- die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer
Fr. 3'500.– zurückzuerstatten.
- 5 -
und erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter
Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss in
der Höhe von Fr. 4'000.–. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen,
dem Beschwerdeführer Fr. 3'500.– zurückzuerstatten.
Bellinzona, 25. Juni 2015
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
- Bundesanwaltschaft
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
- Rechtsanwältinnen Ute Bottmann und Hannah Schmitz (Kopie zur Kenntnis)
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Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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