Entscheid vom 20. Juli 2015
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Tito Ponti,
Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Raphaël Zimmer-
mann,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe-
rung,
Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an die Ukraine
Auslieferung unter annahmebedürftigen Auflagen
(Art. 55 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 80p IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2015.157
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- sie mit Entscheid RR.2014.328 vom 23. April 2015 die von A. gegen den
Auslieferungsentscheid vom 27. Oktober 2014 des Bundesamtes für Justiz
(nachfolgend "BJ") erhobene Beschwerde teilweise guthiess und den Voll-
zug der Auslieferung unter Vorbehalt der Abgabe einer wortgetreuen Garan-
tieerklärung der zuständigen ukrainischen Behörde im Sinne ihrer Erwägun-
gen bewilligte; im Übrigen die Beschwerde abwies (act. 5.1 und 5.2);
- das BJ mit Fax vom 28. April 2015 die Generalstaatsanwaltschaft der Ukra-
ine um Abgabe einer wortgetreuen Garantieerklärung bis zum 15. Mai 2015
ersuchte (act. 5.5);
- die ukrainische Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 7. Mai 2015
die geforderten Zusicherungen zuhanden des BJ abgab (act. 5.8);
- A. in seiner Stellungnahme vom 15. Mai 2015 vorbrachte, die von den ukra-
inischen Behörden abgegebenen Garantien seien nur theoretischer Natur
und seien namentlich nicht geeignet, seine körperliche Integrität und ein fai-
res Verfahren sicherzustellen (act. 5.10);
- das BJ mit Verfügung vom 19. Mai 2015 feststellte, dass die von der Gene-
ralstaatsanwaltschaft der Ukraine mit Schreiben vom 7. Mai 2015 übermit-
telten Zusicherungen von der zuständigen Behörde des ersuchenden Staats
abgegeben worden und die Anweisung an das BJ im Sinne des Entscheid
des Bundesstrafgerichts vom 23. April 2015 erfüllt seien (act. 5.11);
- dagegen A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Ein-
gabe vom 2. Juni 2015 Beschwerde erhebt und zur Hauptsache folgende
Anträge stellt (act.1):
"[…]
II. PRINCIPALEMENT
3. Annuler la décision de l'Office fédéral de la justice du 27 octobre 2014 accordant
l'extradition de Monsieur A. à l'Ukraine.
4. Déclarer irrecevable les garanties fournies par le Ministère public d'Ukraine le
7 mai 2015 en faveur de Monsieur A.
5. Rejeter la dernière requête d'extradition du Ministère public d'Ukraine en date
à l'encontre de Monsieur A.
7. (recte 6.) Débouter l'office fédéral de la justice de toutes autres conclusions.
8. (recte 7.) Condamner l'Office fédéral de la justice aux frais et dépens de la pré-
sente procédure."
- das BJ in seiner Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2015 die Abweisung der
Beschwerde beantragt (act. 5) und A. mit Replik vom 19. Juni 2015 an den
in der Beschwerde gestellten Anträgen festhält (act. 8);
- das Bundesgericht mit Urteil 1C_245/2015 vom 25. Juni 2015 auf die gegen
den Entscheid der Beschwerdekammer RR.2014.328 erhobene Be-
schwerde nicht eingetreten ist und mit Urteil 1C_216/2014 vom 25. Juni 2015
die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen ablehnenden Asylent-
scheid des Bundesamtes für Migration zur Hauptsache abgewiesen hat
(RR.2014.328 act. 20 und act. 10).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gemäss Art. 80p IRSG, der im Bereich der Auslieferung ebenfalls Anwen-
dung findet (vgl. BGE 1C_205/2007, E. 6.10; BGE 123 II 511 E. 4a), die
ausführende Behörde und die Rechtsmittelinstanz sowie das Bundesamt die
Gewährung der Rechtshilfe ganz oder teilweise an Auflagen knüpfen können
(Abs. 1), wobei das Bundesamt die Auflagen dem ersuchenden Staat mitteilt,
sobald die Verfügung über die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe
rechtskräftig ist, und ihm eine angemessene Frist setzt, um deren Annahme
oder Ablehnung zu erklären (Art. 80p Abs. 2 Satz 1 IRSG);
- das Bundesamt prüft, ob die Antwort des ersuchenden Staates den verlang-
ten Auflagen genügt (Abs. 3), wobei dessen Verfügung innert zehn Tagen
ab der schriftlichen Mitteilung mit Beschwerde bei der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts angefochten werden kann (Abs. 4);
- allein die Frage, ob die Antwort der ersuchenden Behörde der von der Be-
schwerdekammer verlangten Auflage genügt, Gegenstand des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens bildet;
- somit die vom Beschwerdeführer auch im vorliegenden Verfahren erhobe-
nen grundsätzlichen Anstände gegen seine Auslieferung nicht zu hören sind;
der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen ist, dass insbesondere sein Ein-
wand, das ukrainische Parlament habe am 21. Mai 2015 beschlossen, ein-
zelne EMRK-Bestimmungen nicht mehr einhalten zu wollen, ohnehin nichts
an der Zulässigkeit seiner Auslieferung zu ändern vermöchte, zumal dem der
Beschwerde beigelegten Zeitungsbericht zu entnehmen ist, dass sich der
Verzicht auf die Einhaltung gewisser Bestimmungen der EMRK und des
UNO Paktes über bürgerliche und politische Rechte (nachfolgend "UNO
Pakt") im Zusammenhang mit militärischen Operationen auf die Ost-Regio-
nen Donetsk und Lougansk beschränken soll (act. 1.4); die Ukraine sich vor-
liegend jedoch verpflichtet hat, den Beschwerdeführer in einer maximalen
Distanz von 200 km von Kiew in Haft zu halten, mithin hunderte von Kilome-
tern von Donetsk und Lougansk entfernt; der Beschwerdeführer von einer
solchen teilweisen Aussetzung der Anwendung der EMRK und des UNO
Paktes nicht betroffen ist;
- der Beschwerdegegner entsprechend dem Entscheid der Beschwerdekam-
mer vom 23. April 2015 von der Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine mit
Schreiben vom 28. April 2015 eine wortgetreue Abgabe der Garantien ver-
langt hat (act. 5.5);
- die ukrainischen Behörden dieser Aufforderung mit Schreiben vom
7. Mai 2015 vollumfänglich nachgekommen sind und eine wortwörtliche Ab-
schrift der Garantien abgegeben haben (act. 5.8), was vom Beschwerdefüh-
rer nicht bestritten wird;
- formelle Mängel nicht vorliegen und derartige vom Beschwerdeführer auch
nicht geltend gemacht werden;
- die abgegebene Garantieerklärung damit den verlangten Auflagen genügt,
weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer kostenpflichtig
wird (Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG), wobei für die Berech-
nung der Gerichtsgebühr das BStKR (i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG) zur An-
wendung gelangt; die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 3'000.-- festzuset-
zen ist, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher
Höhe.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un-
ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 21. Juli 2015
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Raphaël Zimmermann
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 80p Abs. 4 Satz 2
IRSG).
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