Entscheid vom 11. August 2015
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe-
rung,
Antragsteller
gegen
A. alias B., zurzeit in Auslieferungshaft, vertreten
durch Rechtsanwalt Thomas Jovan,
Antragsgegner
Gegenstand Auslieferung an Grossbritannien
Einrede des politischen Delikts (Art. 55 Abs. 2 IRSG)
Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummern: RR.2015.181, RP.2015.33
- 2 -
Sachverhalt:
A. Mit Note vom 23. April 2015 ersuchte die britische Botschaft in Bern die
Schweizer Behörden um Auslieferung des in der Schweiz inhaftierten A. für
die ihm im Haftbefehl des Amtsgerichts von Grimsby und Cleethorpes vom
26. Januar 2015 zur Last gelegten Straftaten (mehrfach begangener [zum
Teil versuchter] Raub und Besitz einer Feuerwaffe; act. 1.3). Am 1. Mai 2015
wurde A. durch die Staatsanwaltschaft Zug zum Auslieferungsersuchen be-
fragt. Er gab dabei an, A. sei ein Name, den er in England verwendet habe.
Sein richtiger Name laute B. Er machte weiter geltend, der britische Inland-
geheimdienst MI5 habe lediglich vorgegeben, er habe die im Auslieferungs-
ersuchen erwähnten Delikte begangen, um seiner habhaft zu werden. Er
werde vom MI5 aus politischen Gründen verfolgt und sei nicht mit einer ver-
einfachten Auslieferung einverstanden (act. 1.4). Hierauf erliess das Bun-
desamt für Justiz (nachfolgend «BJ») gegen A. am 6. Mai 2015 einen Aus-
lieferungshaftbefehl (act. 1.6). Am 12. Mai 2015 liess A. dem BJ seine Stel-
lungnahme zum Auslieferungsersuchen zugehen. Er beantragte darin die
Abweisung des Ersuchens, eventualiter die Übermittlung der Angelegenheit
an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über
seine Einrede des politischen Delikts (act. 1.7). Mit Entscheid vom 17. Juni
2015 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. an Grossbritannien für die
dem Auslieferungsersuchen der britischen Botschaft in Bern vom 23. April
2015 zugrunde liegenden Straftaten. Die Bewilligung steht unter dem Vorbe-
halt des Entscheids der Beschwerdekammer über die Einrede des politi-
schen Delikts (act. 1.1).
B. Mit Eingabe vom 17. Juni 2015 übermittelte das BJ der Beschwerdekammer
seinen Auslieferungsentscheid und die diesbezüglichen Akten. Es beantragt,
die Einrede des politischen Delikts sei abzulehnen (act. 1).
Im Rahmen seiner Antragsantwort stellt A. nachfolgende Begehren (act. 4):
1. Das Auslieferungsersuchen (…) gegen B. alias A. sei abzuweisen.
2. Die Kosten der anwaltlichen Vertretung von B. alias A. seien aus der Staatskasse zu be-
zahlen und der Unterzeichnende [Rechtsanwalt Thomas Jovan] sei zum amtlichen Beistand
von B. alias A. zu ernennen.
3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.
Die Antragsantwort wurde dem BJ am 6. Juli 2015 zur Kenntnis gebracht
(act. 5).
- 3 -
Auf entsprechende Aufforderung hin retournierte A. am 8. Juli 2015 das aus-
gefüllte Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege (RP.2015.33,
act. 3, 3.1).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Grossbritannien
sind primär der Auslieferungsvertrag vom 26. November 1880 zwischen der
Schweiz und Grossbritannien (AVGB; SR 0.353.936.7) und das hierzu er-
gangene Zusatzabkommen vom 19. Dezember 1934 (ZA AVGB;
SR 0.353.936.71), das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom
13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das hierzu ergangene zweite
Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12), welchem
beide Staaten beigetreten sind, massgebend. Ausserdem gelangen die
Bestimmungen der Art. 59 und 61 bis 66 des Übereinkommens vom
19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom
14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239
vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zur Anwendung (Entscheid des Bun-
desstrafgerichts RR.2008.275 vom 5. Februar 2009, E. 1.3; vgl. Abl. L 131
vom 1. Juni 2000, S. 44 für die Anwendbarkeit auf Grossbritannien), wobei
die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmun-
gen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln,
findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des er-
suchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesge-
setz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Ver-
ordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsa-
chen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht
gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn die-
ses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 140 IV 123 E. 2
S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1; jeweils m.w.H.). Vorbe-
halten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123
II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26). Auf Beschwerdeverfahren in
internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen
- 4 -
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39
Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG), wenn das IRSG nichts anderes
bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
2.
2.1 Über ausländische Auslieferungsersuchen entscheidet das BJ (vgl. Art. 55
Abs. 1 IRSG). Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen Delikts
bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den
politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts darüber auf Antrag des BJ und nach Einholung einer
Stellungnahme des Verfolgten (Art. 55 Abs. 2 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1.1.1
S. 339; 128 II 355 E. 1.1.1 S. 357 f.; TPF 2008 24 E. 1.2). Das Verfahren der
Beschwerde nach Art. 25 IRSG ist dabei sinngemäss anwendbar (Art. 55
Abs. 3 IRSG). Die Beschwerdekammer hat nur über die Einrede des politi-
schen Delikts in erster Instanz zu befinden und dem BJ den Entscheid über
die übrigen Auslieferungsvoraussetzungen zu überlassen (BGE 130 II 337
E. 1.1.2; 128 II 355 E. 1.1.3-1.1.4 S. 358 f.; TPF 2008 24 E. 1.2 m.w.H.).
2.2 Der Antragsgegner hat im Rahmen des Auslieferungsverfahrens geltend ge-
macht, er werde aus politischen Gründen strafrechtlich verfolgt (vgl. act. 1.4,
S. 7; act. 1.7). Mit Entscheid vom 17. Juni 2015 bewilligte das BJ die Auslie-
ferung des Antragsgegners unter Vorbehalt des Entscheides der Beschwer-
dekammer über die Einrede des politischen Delikts (act. 1.1) und beantragte
der Beschwerdekammer mit Eingabe vom selben Tag, die Einrede des poli-
tischen Delikts abzulehnen (act. 1). Die diesbezügliche Stellungnahme des
Antragsgegners im Sinne von Art. 55 Abs. 2 IRSG liegt vor (act. 4).
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden
(Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund-
sätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur
mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden
(BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; TPF 2011 97 E. 5; Entscheide des
Bundesstrafgerichts RR.2014.252 vom 20. November 2014, E. 3;
RR.2014.49 vom 29. April 2014, E. 3).
- 5 -
4.
4.1 Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derent-
wegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder als eine
mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird
(Art. 3 Abs. 1 EAUe; vgl. auch Art. 3 Abs. 1 und Art. 55 Abs. 2 IRSG sowie
Art. XI AVGB). In der Praxis wird zwischen so genannt «absolut» politischen
und «relativ» politischen Delikten unterschieden. «Absolut» politische Delikte
stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit politischen Vorgängen. Darun-
ter fallen namentlich Straftaten, welche sich ausschliesslich gegen die sozi-
ale und politische Staatsorganisation richten, wie etwa Angriffe gegen die
verfassungsmässige Ordnung, Landes- oder Hochverrat. Ein «relativ» politi-
sches Delikt liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn einer gemeinrechtli-
chen Straftat im konkreten Fall ein vorwiegend politischer Charakter zu-
kommt. Der vorwiegend politische Charakter ergibt sich aus der politischen
Natur der Umstände, Beweggründe und Ziele, die den Täter zum Handeln
bestimmt haben und die in den Augen des Rechtshilferichters vorherrschend
erscheinen. Das Delikt muss stets im Rahmen eines Kampfes um die Macht
im Staat begangen worden sein und in einem engen Zusammenhang mit
dem Gegenstand dieses Kampfes stehen. Darüber hinaus müssen die frag-
lichen Rechtsgüterverletzungen in einem angemessenen Verhältnis zu den
angestrebten Zielen stehen, und die auf dem Spiel stehenden politischen
Interessen müssen wichtig und legitim genug sein, um die Tat zumindest
einigermassen verständlich erscheinen zu lassen (BGE 131 II 235 E. 3.2
S. 244 f.; 130 II 337 E. 3.2 S. 342 f.; 128 II 355 E. 4.2 S. 364 f.; Urteil des
Bundesgerichts 1A.181/2006 vom 23. Januar 2007, E. 3.2; TPF 2008 24
E. 3.1 S. 27).
4.2 Die Auslieferung wird ebenfalls nicht bewilligt, wenn der ersuchte Staat ernst-
liche Gründe hat zur Annahme, das gleiche Auslieferungsersuchen wegen
einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung sei gestellt worden, um
eine Person aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen An-
schauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder
dass die verfolgte Person der Gefahr einer Erschwerung ihrer Lage aus ei-
nem dieser Gründe ausgesetzt wäre (Art. 3 Abs. 2 EAUe; vgl. auch Art. 2
lit. b und c IRSG). Gemäss Art. XI AVGB soll ein flüchtiger Verbrecher u. a.
dann nicht ausgeliefert werden, wenn er nachweisen kann, dass der Antrag
auf seine Auslieferung in Wirklichkeit mit der Absicht gestellt worden ist, ihn
wegen eines Verbrechens oder Vergehens politischer Natur zu verfolgen
oder zu bestrafen.
Die Prüfung dieses Ausschlussgrundes setzt ein Werturteil über das politi-
sche System des ersuchenden Staates, seine Institutionen, sein Verständnis
- 6 -
von den Grundrechten und deren effektive Gewährleistung sowie über die
Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz voraus. Der Auslieferungs-
richter muss in dieser Hinsicht besondere Zurückhaltung walten lassen
(BGE 125 II 356 E. 8a; 123 II 511 E. 5b; 123 II 161 E. 6b; TPF RR.2015.50
vom 2. Juli 2015 E. 6.4, zur Publikation vorgesehen; Entscheid des Bun-
desstrafgerichts RR.2010.132 vom 4. Oktober 2010, E. 4.2). Um den Schutz
der Bestimmungen von Art. 3 Abs. 2 EAUe und Art. 2 lit. b und c IRSG be-
anspruchen zu können, genügt es nicht, dass die Person, deren Auslieferung
verlangt wird, behauptet, aufgrund einer besonderen rechtspolitischen Lage
bedroht zu sein. Sie muss vielmehr in glaubhafter Weise darlegen, inwiefern
ernsthafte und objektive Risiken einer verbotenen Diskriminierung bestehen
sowie konkret aufzeigen, dass die strafrechtliche Verfolgung nur vorgescho-
ben und in Wirklichkeit politisch motiviert ist (vgl. BGE 132 II 469 E. 2.4
S. 473; 129 II 268 E. 6.3; TPF 2008 24 E. 3.1 S. 27 f.; siehe auch ZIMMER-
MANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl.,
Bern 2014, N. 629 m.w.H.; HEIMGARTNER, Auslieferungsrecht, Zürcher Diss.,
Zürich/Basel/Genf 2002, S. 124).
4.3 Bei den Straftaten, für welche Grossbritannien um Auslieferung des Antrags-
gegners ersucht, handelt es sich weder um absolut noch um relativ politische
Delikte im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung. Derartiges wird
auch vom Antragsgegner selbst nicht geltend gemacht. Im Verfahren vor der
Vorinstanz liess er jedoch ausführen, der im Auslieferungsersuchen vorge-
brachte Auslieferungsgrund sei nur vorgeschoben und er werde in Grossbri-
tannien eigentlich wegen seiner Geheimdiensttätigkeit sowohl für Grossbri-
tannien als auch für Russland gesucht. Nachdem er den britischen Migrati-
onsbehörden bei seiner Einreise erzählt habe, dass er in Russland von hoch-
rangigen Offizieren des KGB Karateunterricht erhalten habe, sei der britische
Geheimdienst MI5 an ihn herangetreten und habe ihm einen Deal vorge-
schlagen. Er würde die britische Staatsangehörigkeit erhalten, wenn er wie-
der zurück nach Moskau reisen und dort Oberst C. gewisse Informationen
entlocken würde. Nach seiner Rückkehr nach Grossbritannien habe der MI5
die vom Antragsgegner besorgten Informationen überprüft und ihn beauf-
tragt, noch einmal nach Russland zu reisen und weitere Informationen zu
besorgen. Wieder in Russland sei er nun vom russischen Geheimdienst FSB
verhaftet und mit dem Auftrag nach Grossbritannien zurückgeschickt wor-
den, dort Falschinformationen abzuliefern. Gleichzeitig seien ihm vom FSB
Repressionen zum Nachteil seiner in Russland lebenden Familie angedroht
worden, falls er nochmals wahre Informationen an den MI5 liefere. Nachdem
er in Grossbritannien die manipulierten Informationen abgeliefert habe und
diese vom MI5 überprüft und für falsch befunden worden seien, sei er vom
- 7 -
MI5 beauftragt worden, nochmals nach Russland zu reisen und dort die rich-
tigen Informationen zu beschaffen. Da er dazu aus Angst nicht mehr bereit
gewesen sei, habe ihm der MI5 jegliche Unterstützung in seinem in Gross-
britannien hängigen Asylverfahren verwehrt und er habe nach dem Erhalt
des negativen Asylentscheides untertauchen müssen. Nachdem ihn der MI5
drei Jahre nicht habe auffinden können, habe dieser die Polizei miteinbezo-
gen und ihn fälschlicherweise als Täter von Raubüberfällen suchen lassen
(vgl. act. 1.7, S. 4; vgl. auch act. 1.4, S. 4 f.). Im Rahmen seiner Einvernahme
zum Auslieferungsersuchen führte er aus, ihm sei klar gewesen, der MI5
würde ihn in ein eigenes Gefängnis stecken und überzeugen wollen, wieder
mit ihm zusammen zu arbeiten. Im Falle einer Verweigerung drohten ihm
wohl 15 Jahre Gefängnis (act. 1.4, S. 5). Aufgrund seines Gesundheitszu-
standes und seiner Kenntnisse der Zustände in den Gefängnissen in Eng-
land (vom «Hörensagen») würde eine dortige Inhaftierung seinen sicheren
Tod bedeuten (act. 1.4, S. 7). Anlässlich seiner im Rahmen eines nationalen
Strafverfahrens erfolgten Einvernahme bei der Zuger Polizei vom 19. Feb-
ruar 2015 gab er auch an, die Engländer würden nicht davor zurückschre-
cken, ihn für Informationen zu foltern (act. 4.1, S. 16).
4.4 Der Antragsgegner legt zu seinen Vorbringen keinerlei Beweismittel vor, wel-
che seine Angaben stützen würden. Die beantragte Edition von Informatio-
nen zu den beiden vom Antragsgegner namentlich genannten hochrangigen
Offizieren des KGB, mit welchen er trainiert haben soll, durch den Nachrich-
tendienst des Bundes ist nicht geeignet, zu den angeblichen Beziehungen
des Antragsgegners zum britischen Geheimdienst Klarheit zu schaffen. We-
nig glaubwürdig erscheint der Antragsgegner zudem, nachdem er am
19. Februar 2015 aussagte, der MI5 habe davon erfahren, dass er mit diesen
beiden Personen trainiert habe, nachdem man anlässlich einer zwei Monate
nach seiner Ankunft in England durchgeführten Hausdurchsuchung auf ge-
fälschte Pässe gestossen sei (act. 4.1, S. 15). Am 1. Mai 2015 deponierte
der Antragsgegner demgegenüber, er habe den Engländern mit Bezug zu
seiner Ausbildung durch die beiden Offiziere des KGB bereits bei seiner An-
kunft und seinem Asylantrag im Flughafen Heathrow «alles gesagt» (act. 1.4,
S. 4).
Vorliegend entscheidend und vom Antragsgegner nicht thematisiert ist je-
doch der Umstand, dass eine Verweigerung der Auslieferung gestützt auf
Art. 3 Abs. 2 EAUe ernsthafte Zweifel am Funktionieren der Institutionen und
an der Unabhängigkeit der Gerichte des ersuchenden Staates voraussetzt.
Grossbritannien ist demgegenüber eines der westeuropäischen Länder mit
bewährter Rechtsstaatskultur, bei welchen regelmässig keine ernsthaften
- 8 -
Gründe für die Annahme bestehen, der Verfolgte könnte bei einer Ausliefe-
rung dem Risiko einer Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung ausgesetzt
sein (vgl. hierzu BGE 134 IV 156 E. 6.7; TPF 2010 56 E. 6.3.2 S. 63; Ent-
scheide des Bundesstrafgerichts RR.2013.9 vom 23. April 2013, E. 6.2
[Deutschland]; RR.2009.170 vom 29. Juli 2009, E. 10.2 [Frankreich]). Kon-
krete Elemente, wonach dies im vorliegenden Fall nicht der Fall sein sollte,
bringt der Antragsgegner keine vor; die blosse Erwähnung von «vom Hören-
sagen» bekannten Haftbedingungen (act. 1.4, S. 7) genügt diesbezüglich
nicht.
4.5 Die Einrede des politischen Delikts ist nach dem Gesagten abzuweisen.
5.
5.1 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern
ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt
dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist
(Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV.
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren
als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich gerin-
ger erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als
aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr
die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 139 III
475 E. 2.2 S. 476; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4; jeweils m.w.H.).
5.2 Der Antragsgegner erhob im Verfahren gegen seine Auslieferung lediglich
die Einrede des politischen Delikts. Mit Bezug auf dieses bestehen keine
Zweifel an der Rechtmässigkeit der Auslieferung. Demzufolge ist sein Be-
gehren als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bezeichnen.
Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist demnach bereits aus die-
sem Grund und ohne Überprüfung seiner finanziellen Verhältnisse abzuwei-
sen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Antrags-
gegner aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf
Fr. 3'000.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie
Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun-
desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
- 9 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Einrede des politischen Delikts wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.– wird dem Antragsgegner auferlegt.
Bellinzona, 11. August 2015
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
- Rechtsanwalt Thomas Jovan
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Full & Egal Universal Law Academy