Entscheid vom 5. November 2015
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Roy Garré,
Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
A. AG, vertreten durch B.,
Beschwerdeführerin
gegen
STAATSANWALTSCHAFT ZÜRICH - LIMMAT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Kroatien
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2015.190
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Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 1. Oktober 2010 an die Staatsanwaltschaft III des
Kantons Zürich zeigte die C. GmbH (Sitz in Kroatien) die D. AG (heute
A. AG), B., E., F., G. und H. wegen Betruges an (Verfahrensakten, Nr. 5). In
der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat (nachfolgend
"StA Zürich-Limmat") ein Strafverfahren gegen die Obgenannten, welches
sie mit Verfügung vom 30. März 2015 einstellte. Auf die dagegen am 9. April
2015 erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich mit
Beschluss vom 7. Mai 2015 nicht ein (act. 1.5). Das Bundesgericht bestätigte
den Beschluss mit Urteil 6B_679/2015 vom 1. Oktober 2015 (act. 11).
Die Staatsanwaltschaft Zagreb führt ebenfalls ein Strafverfahren gegen die
Obgenannten in identischer Angelegenheit und gelangte in diesem
Zusammenhang am 21. April 2013 an die Schweiz (Verfahrensakten, Nr. 3).
Mit Eintretensverfügung vom 27. März 2014, berichtigt am 2. April 2014,
verfügte die StA Zürich - Limmat u.a., dass die im oben erwähnten
Strafverfahren bei der Bank I. edierten Kontounterlagen betreffend zwei auf
die D. AG lautenden Konten beigezogen und in das Rechtshilfeverfahren
eingefügt werden (Verfahrensakten, Nr. 7 und 8).
Mit Schlussverfügung vom 20. Mai 2015 verfügte die StA Zürich - Limmat die
Herausgabe der obgenannten Bankunterlagen (Verfahrensakten, Nr. 18).
Dagegen gelangt die A. AG, vertreten durch B., an das hiesige Gericht und
beantragt die Aufhebung der Schlussverfügung und Abweisung des
Rechtshilfeersuchens (act. 1).
Sowohl das Bundesamt für Justiz als auch die StA Zürich - Limmat
verzichteten am 24. Juli 2015 auf eine Beschwerdeantwort (act. 7 und 8),
was der Beschwerdeführerin am 28. Juli 2015 zur Kenntnis gebracht wurde
(act. 9).
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Kroatien und der Schweiz sind in erster Linie
massgebend das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die
Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) sowie das zu diesem
Übereinkommen am 8. November 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll
(2. ZP; SR 0.351.12).
1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend
regelt, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz,
IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über
internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV;
SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG). Das innerstaatliche Recht
gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn
dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 140 IV 123
E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; 122 II
140 E. 2; DANGUBIC/KESHELAVA, Basler Kommentar, Internationales
Strafrecht, Basel 2015, Art. 12 IRSG N. 1). Vorbehalten bleibt die Wahrung
der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3;
123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1). Auf das vorliegende Beschwerde-
verfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsver-
fahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m.
Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG).
2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung
der ausführenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshilfeange-
legenheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei
der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt
werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a
Ziff. 1 StBOG).
2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer
Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Bei der Erhebung
von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der
Art. 21 Abs. 2 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118
Ib 547 E. 1d; 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6) – auch wenn die
Kontoinformationen im Rahmen eines schweizerischen Strafverfahrens
ediert wurden (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesgerichts 1A.3/2004 vom
- 4 -
3. Mai 2004, E. 2.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.228 vom
25. Februar 2014, E. 2.2.2).
Die vorliegend zur Diskussion stehenden Bankunterlagen wurden im
Rahmen des zürcherischen Strafverfahrens gegen die A. AG etc. ediert und
in der Folge zu den Akten des Rechtshilfeverfahrens genommen. Die
Beschwerdeführerin ist Inhaberin der betroffenen Konten, sodass sie zur
Beschwerdeführung legitimiert ist. Da die Beschwerde auch fristgerecht
erfolgte, ist auf diese einzutreten.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden
(Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen
grundsätzlich mit freier Kognition. Der Beschwerdekammer steht es frei,
einzelne Auslieferungsvoraussetzungen einer Überprüfung zu unterziehen,
die nicht Gegenstand der Beschwerde sind. Sie ist jedoch anders als eine
Aufsichtsbehörde nicht gehalten, die angefochtene Verfügung von Amtes
wegen auf ihre Konformität mit sämtlichen anwendbaren Bestimmungen zu
überprüfen (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2014.208 vom 7. Mai
2015, E. 3; RR.2014.328 vom 23. April 2015, E. 3; beide unter Hinweis auf
BGE 123 II 134 E. 1d; TPF 2011 97 E. 5; ROBERT ZIMMERMANN, La
coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014,
N. 522, S. 519).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende
Instanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen.
Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.
Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von
denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 124
II 146 E. 2a S. 149; 123 I 30 E. 2.c S. 34; 122 IV 8 E. 2c S. 14 f.; Urteil des
Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2 m.w.H.).
4.
4.1 Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere
Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten
(Ziff. 1 lit. b). Ausserdem müssen sie in Fällen wie vorliegend die strafbare
Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts
enthalten (Ziff. 2). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen
entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese
Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die
doppelte Strafbarkeit gegeben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die
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Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches
oder fiskalisches Delikt darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz
der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1; TPF 2011 194
E. 2.1 S. 195 f.).
Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im
Rechtshilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Danach kann von den
Behörden des ersuchenden Staates nicht verlangt werden, dass sie den
Sachverhalt, der Gegenstand der Strafuntersuchung bildet, lückenlos und
völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des
Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen
gerade deswegen um Mithilfe, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen
Punkte aufgrund von Unterlagen, die im Besitze des ersuchten Staates sind,
klären kann. Die ersuchte Behörde hat sich beim Entscheid über ein
Rechtshilfebegehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten
Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat somit weder Tat- noch Schuldfragen
zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie
ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhaltes im Ersuchen und dessen
allfälligen Ergänzungen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche
Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 139 II 451
E. 2.2.1; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E 2.2; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196).
4.2 Der Übersetzung des Ersuchens ist folgender Sachverhalt zu entnehmen
(Verfahrensakten Nr. 3):
"H. hat während des Jahres 2009 mit den kroatischen Staatsan-
gehörigen J. und K. Kontakt aufgenommen und ihnen die geschäftliche
Zusammenarbeit für die Erlangung eines günstigen Kredits durch die
Geschäftsbeziehung mit der Handelsgesellschaft D. AG, in der sein
Sohn E. tätig sei, angeboten. An der Darstellung des Projektes der
Kreditempfehlung für Geschäftsbeziehung waren beteiligt der
Rechtsanwalt Dr. B. und F., G. und L., angestellt bei der D. AG. Die
geschäftliche Zusammenarbeit bestand darin, dass J. als
Geschäftsführer der Handelsgesellschaft ,,C.” GmbH und K. als
Geschäftsführer der Handelsgesellschaft ,,M.” GmbH sowie die D. AG
einen bestimmten Geldbetrag d.h. die Bereitstellungsgebühr auf das
gemeinsame bei der Bank I. errichtete Konto bezahlen, wobei über die
auf dem Konto befindlichen Geldmittel lediglich mit Kollektivunterschrift
zu Zweien beider Vertragsparteien verfügt werden könnte. Daraufhin
hat der Beschädigte K. als Geschäftsführer der Handelsgesellschaft
,,M.” GmbH mit der D. AG am 29. Januar 2010 den Joint Venture
Vertrag abgeschlossen, den im Namen der D. AG Herr E.
unterzeichnet hat, und J. als Geschäftsführer der Handelsgesellschaft
- 6 -
,,C.” GmbH hat mit der D. AG am 26. Februar 2010 den Joint Venture
Vertrag abgeschlossen, den im Namen der D. AG Herr E.
unterzeichnet hat. Nach dem Abschluss des Joint Venture Vertrags
haben die Beschädigten bei Herrn N. bei der Bank I. das gemeinsame
Konto errichtet, auf das sie beide je ein pay order über 1.100.000,00
EUR bezahlt haben, auf welchem Konto sie — wie ihnen dies von
Herrn N. dargestellt wurde — über die Geldmittel nur mit der Kollektiv-
unterschrift von D. AG verfügen konnten. Da nach dem Ablauf der für
die Kreditgewährung vertraglich vereinbarten Zeit bei der Bank I. kein
Kredit einbezahlt wurde, haben sie sich bei der Bank erkundigt und
Einsicht in die Geldmittel auf den gemeinsamen Konti bzw. um
Vermögensauszug gebeten, wobei sie in Erfahrung gebracht haben,
dass sie weder unterschriftsberechtigt noch bevollmächtigt sind in die
Konti Einsicht zu nehmen und über die Mittel auf diesen Konti zu
verfügen."
Der soeben widergegebenen Sachverhaltsdarstellung der ersuchenden
Behörde sind keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche zu
entnehmen. Solche Mängel werden von der Beschwerdeführerin auch nicht
geltend gemacht (vgl. act. 1). Aus diesem Grund ist diese Sachverhalts-
darstellung für den Rechtshilferichter bindend und den nachfolgenden
Erwägungen zu Grunde zu legen.
5.
5.1 Unter dem Titel "Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips" macht die
Beschwerdeführerin geltend, die edierten Bankunterlagen brächten keine
neuen Erkenntnisse für das kroatische Strafverfahren, weswegen diese als
nicht geeignet einzustufen seien (act. 1, S. 11).
5.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnis-
mässigkeit zu genügen (vgl. zuletzt Entscheid des Bundesstrafgerichts
RR.2013.298 vom 6. Mai 2014, E. 5.2). Die internationale Zusammenarbeit
kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der
verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich
ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen
nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing
expedition“) erscheint (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4; 129 II
462 E. 5.3 S. 467 f.). Nicht erforderlich ist, dass dem von der
Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst
ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts
1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts
RR.2007.29 vom 30. Mai 2007, E. 3). Ob die verlangten Auskünfte für das
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Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage,
deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses
Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über
die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die
Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren
auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung
befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet,
dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich
auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können;
nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische
Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle
Erheblichkeit). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im
Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen
(Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1). Die Rechtsprechung hat diesen
Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach
Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden
kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe
erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung
des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1; vgl.
zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das
Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel
möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben wurden, so sind die
Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen
zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt wurden,
welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468;
TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
5.3 Gemäss dem Rechtshilfeersuchen zahlten die C. GmbH und die M. GmbH
jeweils EUR 1'100'000.-- auf Konten bei der Bank I. ein, wobei sie von den
Beschuldigten – u.a. – über die Verfügungsberechtigung dieser Konten
getäuscht worden seien. Die Bankunterlagen dieser Konten wurden im
Rahmen des zürcherischen Strafverfahrens gegen die A. AG etc. ediert und
in der Folge zu den Akten des Rechtshilfeverfahrens genommen. Es steht
fest, dass sich diese Bankunterlagen auf den im Rechtshilfeersuchen
dargelegten Sachverhalt beziehen und somit potenziell erheblich sind. Ob
sie für das kroatische Strafverfahren nützlich sind, ist eine Frage, deren
Beantwortung grundsätzlich den kroatischen Behörden anheimgestellt ist.
Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge der Beschwerdeführerin als
unbegründet.
- 8 -
6.
6.1 Mit Einstellungsverfügung i.S.v. Art. 319 Abs. 1 lit. b. StPO vom
30. März 2015 stellte die Beschwerdegegnerin das Strafverfahren gegen die
D. AG, B., E., F., G. und H. ein. Begründet wurde die Einstellung des
Verfahrens damit, dass kein Straftatbestand erfüllt sei. Am 7. Mai 2015 trat
das Obergericht Zürich auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht ein, da
diese nicht fristgerecht erfolgt sei (act. 1.5), was vom Bundesgericht mit Urteil
6B_679/2015 vom 1. Oktober 2015 bestätigt wurde (act. 11).
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die zürcherische Strafunter-
suchung mit dem in Kroatien geführten und dem Rechtshilfeersuchen zu
Grunde liegenden Strafverfahren identisch sei. Mithin verletze die
Gewährung der Rechtshilfe den Grundsatz "ne bis in idem" (act. 1, S. 9 ff.).
6.2 Der Grundsatz "ne bis in idem" besagt, dass niemand wegen der gleichen
Tat zweimal strafrechtlich verfolgt werden darf (sog. Doppelverfolgungs-
verbot). Er ist verletzt, wenn in Bezug auf den Verfahrensgegenstand, die
betroffene Person und die Tat Identität besteht (BGE 120 IV 10 E. 2b). Der
Grundsatz "ne bis in idem" ergibt sich aus Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur
EMRK vom 22. November 1984 (SR 0.101.07) sowie Art. 14 Abs. 7 UNO-
Pakt II. Als Prozessmaxime ist er auch in der Schweizerischen
Strafprozessordnung ausdrücklich verankert (Art. 11 StPO). Er gilt nach der
bisherigen Praxis des Bundesgerichtes auch als Grundsatz des
Bundesstrafrechts und lässt sich direkt aus der Bundesverfassung ableiten
(vgl. BGE 128 II 355 E. 5.2; 120 IV 10 E. 2b; TAG, Basler Kommentar,
2. Aufl., Basel 2014, Art. 11 StPO N. 11).
Nach dem EUeR stellt der Grundsatz "ne bis in idem" keinen Aus-
schlussgrund dar. Die Schweiz hat indes im EUeR in Anwendung von Art. 2
lit. b EUeR einen potestativen Vorbehalt zu Gunsten der eigenen
Strafverfolgung angebracht, wonach sie sich das Recht vorbehält, die
Rechtshilfe abzulehnen, wenn wegen der dem Ersuchen zu Grunde
liegenden Handlung gegen denselben Beschuldigten in der Schweiz
ebenfalls ein Strafverfahren durchgeführt wird oder eine strafrechtliche
Entscheidung ergangen ist, mit der diese Tat und seine Schuld materiell
beurteilt worden sind.
Art. 5 Abs. 1 IRSG sagt was folgt: Einem Ersuchen wird nicht entsprochen,
wenn in der Schweiz oder im Tatortstaat der Richter aus materiellrechtlichen
Gründen den Verfolgten freigesprochen oder das Verfahren eingestellt hat
(lit. a. Ziff. 1), oder auf eine Sanktion verzichtet oder einstweilen von ihr
abgesehen hat (lit. a. Ziff. 2); die Sanktion vollzogen wurde oder nach dem
Recht des Urteilsstaates nicht vollziehbar ist (lit. b.).
- 9 -
Gemäss ständiger Rechtsprechung kommt Entscheiden über den Verzicht
auf Strafverfolgung (Einstellung, Nichtanhandnahme), welche eine
Wiederaufnahme des Verfahrens für den Fall des Auftauchens neuer
Beweise oder Tatsachen nicht ausschliessen, im Rechtshilfeverkehr keine
Sperrwirkung im Sinne des Grundsatzes "ne bis in idem" zu (BGE 110 Ib 385
E. 2b; TPF 2010 91 E. 2.2 und 2.3; Entscheide des Bundesstrafgerichts
RR.2015.117 vom 13. August 2015, E. 6.2; RR.2013.108 vom 12. Dezember
2013, E. 9.3; RR.2012.286 vom 6. Mai 2013, E. 4.4; RR.2012.24 vom
29. November 2012, E. 5.4.1 und 5.5; a.M. FIOLKA, Basler Kommentar,
Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 5 IRSG N. 30).
6.3 Eine Einstellung des Verfahrens erfolgt u.a., wenn kein Straftatbestand erfüllt
ist (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO). Nach Art. 323 Abs. 1 StPO verfügt die
Staatsanwaltschaft die Wiederaufnahme eines durch Einstellungsverfügung
rechtskräftig beendeten Verfahrens, wenn ihr neue Beweismittel oder
Tatsachen bekannt werden, welche für eine strafrechtliche Verantwortlich-
keit der beschuldigten Person sprechen und die sich nicht aus den früheren
Akten ergeben.
Aus dem Dargelegten geht hervor, dass die Einstellungsverfügung vom
30. März 2015 – unbesehen dessen, ob sie den gleichen Sachverhalt zum
Gegenstand hat wie das Rechtshilfeersuchen oder nicht – kein Rechts-
hilfehindernis darstellt. Mithin erweist sich auch diese Rüge als unbegründet.
6.4 Weitere Rechtshilfehindernisse werden weder genannt, noch ist das
Vorliegen solcher ersichtlich. Die Beschwerde ist daher vollumfänglich
abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten-
pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die
Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bundes-
strafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und
Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur
Anwendung (Art. 53 Abs. 2 lit. a, Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 65 Abs. 5 VwVG
sowie Art. 22 Abs. 3 BStKR). Es rechtfertigt sich vorliegend, die Gebühr auf
Fr. 4'000.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, unter
Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
- 10 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt,
unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 5. November 2015
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A. AG
- Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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