Entscheid vom 14. Oktober 2015
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A.,
vertreten durch Advokat Christoph Surber,
Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT BASEL-
LANDSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an
Deutschland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2015.191
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Sachverhalt:
A. Die Zweigstelle Lörrach der Staatsanwaltschaft Freiburg führt gegen B., C.,
D. und A. ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Ver-
dachts der gemeinschaftlich begangenen Steuerhinterziehung in der Form
eines Abgabebetrugs. Diesbezüglich ersuchte sie am 15. Februar 2011 das
Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») rechtshilfeweise u. a. um Durch-
suchung der Räumlichkeiten der Firma E. (…) in Z. (CH) sowie um Sicher-
stellung und Herausgabe von Kontounterlagen, Rechnungen und Schriftver-
kehr.
B. Nachdem das Ersuchen vom BJ der Eidgenössischen Steuerverwaltung zur
Überprüfung unterbreitet und von dieser am 1. Juli 2011 «grundsätzlich teil-
weise positiv» beantwortet worden war, wurde es am 4. Juli 2011 zur Erledi-
gung an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft übermittelt. Bezüglich der
verlangten Hausdurchsuchung erliess die Staatsanwaltschaft Basel-Land-
schaft am 1. Dezember 2011 die entsprechende Eintretens- und Zwischen-
verfügung. Nach Rücksprache ersuchte die Staatsanwaltschaft Freiburg die
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft am 3. Januar 2012, die anbegehrte
Hausdurchsuchung auch auf die sich ebenfalls am Sitz der Firma E. befin-
dende Privatwohnung von A. auszudehnen. Am 12. Januar 2012 kam es zur
Hausdurchsuchung und es wurden eine Reihe von Unterlagen und elektro-
nischen Daten sichergestellt. Am 30. März 2012 wurden diese von der
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft u. a. in Anwesenheit von A. triagiert
(vgl. zum Ganzen den grauen Ordner mit der Aufschrift «Verfahrensakten»).
Am 31. Juli 2012 nahm A. zum Rechtshilfeersuchen schriftlich Stellung und
beantragte in erster Linie dessen Abweisung (act. 1.3). Mit Schlussverfügung
vom 26. Mai 2015 bewilligte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft u. a.
die Herausgabe von bei A. sichergestellten Unterlagen und Daten an die er-
suchende Behörde (act. 1.4).
C. Hiergegen gelangte A. mit Beschwerde vom 25. Juni 2015 an die Beschwer-
dekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Er beantragt Folgendes:
1. Es sei das Rechtshilfegesuch der Staatsanwaltschaft Freiburg (Deutschland) – Zweigstelle
Lörrach vom 15. Februar 2011 in Aufhebung der Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft
Basel-Landschaft vom 26. Mai 2015 vollumfänglich abzuweisen.
2. Eventualiter sei die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom
26. Mai 2015 aufzuheben und zur Neubeurteilung an diese zurückzuweisen.
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3. Subeventualiter sei den deutschen Behörden eine Verwendungsbeschränkung der be-
schlagnahmten Unterlagen für den vorgeworfenen Deliktszeitraum von 2003 bis 2008 zu auf-
erlegen und zwar in dem Sinne, dass die überstellten Dokumente und elektronischen Daten
ausserhalb des genannten Zeitraums weder für Steuerverfahren noch für strafrechtliche Ver-
fahren gegenüber dem Beschwerdeführer verwendet werden dürfen.
4. Unter o/e-Kostenfolge.
Mit Schreiben vom 13. Juli 2015 beantragt das BJ die kostenpflichtige Ab-
weisung der Beschwerde, sofern auf diese einzutreten sei (act. 7). Die
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft schliesst in ihrer Stellungnahme vom
15. Juli 2015 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 8). Der Be-
schwerdeführer hält mit Replik vom 24. Juli 2015 vollumfänglich an seinen
Beschwerdeanträgen fest (act. 10). Die Replik wurde dem BJ und der Staats-
anwaltschaft Basel-Landschaft am 27. Juli 2015 zur Kenntnis gebracht
(act. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das
Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in
Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) sowie der Vertrag vom 13. November 1969
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik
Deutschland über die Ergänzung des EUeR und die Erleichterung seiner An-
wendung (ZV EUeR; SR 0.351.913.61) massgebend. Ausserdem gelangen
die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990
zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985
(Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. Sep-
tember 2000, S. 19 – 62) zur Anwendung (TPF 2009 111 E. 1.2 S. 113). Im
Verhältnis zu Deutschland sind ebenfalls in Kraft getreten die Bestimmungen
des Abkommens vom 26. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Bekämpfung von
Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Inte-
ressen beeinträchtigen (BBA; SR 0.351.926.81). Günstigere Bestimmungen
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bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien
bleiben unberührt (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Abs. 2 und 3 EUeR; Art. 25
Abs. 2 BBA).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln,
gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG;
SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale
Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur
Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt
nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses ge-
ringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 140 IV 123 E. 2 S. 126;
137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1 m.w.H.). Vorbehalten bleibt die
Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c
S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26). Auf Beschwerdeverfahren in internatio-
nalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Ver-
waltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2
lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG), wenn das IRSG nichts anderes be-
stimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
2.
2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden
Bundesbehörde unterliegt der Beschwerde an die Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwer-
defrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berech-
tigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist
und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat
(Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafver-
fahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfe-
massnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung oder Änderung haben (Art. 21 Abs. 3 IRSG).
Die Beschwerdevoraussetzungen gemäss Art. 21 Abs. 3 IRSG sind diesel-
ben wie in Art. 80h lit. b IRSG (vgl. hierzu die Botschaft vom 29. März 1995
betreffend die Änderung des Rechtshilfegesetzes [...], BBl 1995 III S. 19, 30).
Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h
lit. b IRSG gelten namentlich der Kontoinhaber bei der Erhebung von Konto-
informationen sowie der Eigentümer oder der Mieter bei Hausdurchsuchun-
gen (Art. 9a lit. a und b IRSV).
2.2 Mit der angefochtenen Verfügung wird die Herausgabe einer Reihe von auf
verschiedenen Wegen erhobenen Unterlagen an die ersuchende Behörde
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angeordnet. Zur Beschwerde legitimiert im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG ist
der Beschwerdeführer aber nur in dem Umfang, als die angefochtene Verfü-
gung die Herausgabe von mittels Hausdurchsuchung in seinen Wohn- und
Geschäftsräumlichkeiten erhobenen Unterlagen und Daten vorsieht. Konkret
handelt es sich dabei um den im Dispositiv der Schlussverfügung genannten
«ausgewerteten Datenträger mit fallrelevanten Daten» sowie um alle unter
dem Titel «Hausdurchsuchung Liegenschaft A. (…)» aufgelisteten Unterla-
gen. Bezüglich der ebenfalls angeordneten Herausgabe von Ermittlungsbe-
richten der Polizei sowie der Unterlagen zu den auf die Mitbeschuldigten B.,
C. und D. lautenden Bankkonten fehlt es dem Beschwerdeführer jedoch an
der Beschwerdelegitimation. Diese ergibt sich auch nicht aus seiner Stellung
als beschuldigte Person im ausländischen Strafverfahren (vgl. oben E. 2.1).
Auf die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde ist nach dem Gesag-
ten nur insofern einzutreten, als sie sich gegen die Herausgabe der mittels
Hausdurchsuchung in seinen Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten erhobe-
nen Daten und Unterlagen richtet.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden
(Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich
mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh-
rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die
aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337
E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009, E. 1.6;
TPF 2011 97 E. 5).
4. Sofern der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin vorwirft, sie habe
sich im Rahmen der angefochtenen Verfügung nicht mit seiner vorgängig
vorgebrachten Stellungnahme auseinandergesetzt und dadurch seinen An-
spruch auf rechtliches Gehör verletzt (act. 1, S. 11 f.), ist festzuhalten, dass
Letztere nicht verpflichtet war, sich mit jeder tatbeständlichen Behauptung
und jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen. Sie durfte sich auf die
für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 139 IV
179 E. 2.2; 138 IV 81 E. 2.2; 134 I 83 E. 4.1; TPF 2009 49 E. 4.3; TPF 2006
263 E. 2.1 S. 265). Vor diesem Hintergrund ist die Begründung der ange-
fochtenen Schlussverfügung nicht zu beanstanden. Ob die Begründung in-
haltlich zu überzeugen vermag, ist nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs,
sondern der materiellen Überprüfung des Anfechtungsgegenstandes.
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5.
5.1 Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, die von der ersuchenden Be-
hörde untersuchten Delikte seien fiskalischer Natur. Diese seien nur rechts-
hilfefähig, wenn sie sich nach schweizerischem Recht unter den Tatbestand
des Abgabebetrugs subsumieren liessen. Das Vorliegen eines solchen sei
aber von der ersuchenden Behörde in ihrem Ersuchen nicht hinreichend
glaubhaft gemacht worden (act. 1, S. 14 ff.).
5.2
5.2.1 Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere Anga-
ben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1
lit. b). Ausserdem müssen sie in Fällen wie vorliegend die strafbare Handlung
bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Ziff. 2).
Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende
Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der
ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gege-
ben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen wegen denen um
Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstel-
len (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ge-
wahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 195 f.).
5.2.2 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er-
ledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedin-
gung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare
Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des
ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für
die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entsprechende
Erklärung angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die akzessorische
Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet wer-
den dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervor-
geht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines
nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist.
Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist
der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie
wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren ein-
geleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4). Zu prüfen ist
mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – ana-
log – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale ei-
ner schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen
nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht
identisch zu sein (BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 84; 129 II 462 E. 4.6; 124 II 184
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E. 4b/cc; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Dabei genügt es, wenn der im Rechts-
hilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand
des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht
weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände
erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6).
5.2.3 Art. 3 Abs. 3 IRSG sieht in Übereinstimmung mit Art. 2 lit. a EUeR vor, dass
Rechtshilfebegehren abzulehnen sind, wenn der Gegenstand des Verfah-
rens eine Tat bildet, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet
ist. Jedoch kann einem Ersuchen um Rechtshilfe nach dem dritten Teil des
Gesetzes (andere Rechtshilfe) entsprochen werden, wenn das Verfahren ei-
nen Abgabebetrug betrifft (Art. 3 Abs. 3 lit. a IRSG). In diesem Fall besteht
trotz des Wortlauts des Gesetzes (Kann-Vorschrift) eine Pflicht zur Rechts-
hilfeleistung, wenn die übrigen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (BGE 125
II 250 E. 2 S. 252; TPF 2008 128 E. 5.4 S. 130; Entscheid des Bundesstraf-
gerichts RR.2011.143 vom 30. Januar 2012, E. 3.2.2; KOCHER, Basler Kom-
mentar Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 3 IRSG N. 277 f.). Der
Begriff des Abgabebetruges bestimmt sich hierbei nach Art. 14 Abs. 2 VStrR
(Art. 24 Abs. 1 IRSV; BGE 125 II 250 E. 3a; TPF 2008 68 E. 2.2 in fine). Den
Tatbestand gemäss Art. 14 Abs. 2 VStrR erfüllt, wer durch sein arglistiges
Verhalten bewirkt, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem er-
heblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vor-
enthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird. Als erheblich
im Sinne dieser Bestimmung gelten vorenthaltene Beträge ab Fr. 15'000.–
(BGE 139 II 404 E. 9.4 S. 435 mit Hinweis). Ein Abgabebetrug muss nicht
notwendig durch Verwendung falscher oder verfälschter Urkunden began-
gen werden, sondern es sind auch andere Fälle arglistiger Täuschung denk-
bar (BGE 139 II 404 E. 9.4 S. 435; 137 IV 25 E. 4.4.3.2 m.w.H.; vgl. auch
TPF 2008 128 E. 5.4 S. 130).
Zur Auslegung des Betrugsbegriffes ist auf die Umschreibung des Tatbe-
standes in Art. 146 StGB und die hierzu bestehende bundesgerichtliche
Rechtsprechung abzustellen (TPF 2008 128 E. 5.4 S. 130; vgl. auch KO-
CHER, a.a.O., Art. 3 IRSG N. 211; EICKER/FRANK/ACHERMANN, Verwaltungs-
strafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, Bern 2012, S. 111; UNSELD,
Internationale Rechtshilfe im Steuerrecht, Zürcher Diss., Zürich/Basel/Genf
2011, S. 24; HÜRLIMANN-FERSCH, Die Voraussetzungen für die Amts- und
Rechtshilfe in Steuerstrafsachen, Zürcher Diss., Zürich/Basel/Genf 2010,
S. 100). Insbesondere die dabei erforderliche Arglist wird in ständiger Recht-
sprechung bejaht, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder
sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Ein Lügengebäude
liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind
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und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst ein kritisches
Opfer täuschen lässt. Als besondere Machenschaften gelten Erfindungen
und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder ge-
stützt durch Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer irrezuführen. Es sind
eigentliche Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systema-
tische Vorkehren, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tat-
sächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Arglist wird
aber auch schon bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Über-
prüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist,
und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Prüfung abhält oder nach
den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben auf-
grund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE
135 IV 76 E. 5.2 S. 81 f. m.w.H.; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2013.40
vom 3. Juni 2014, E. 3.1.2; vgl. auch BLUMENSTEIN/LOCHER, System des
schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 360). Ob eine Tat als
Abgabebetrug zu qualifizieren ist, beurteilt sich allein nach den erwähnten
Grundsätzen des schweizerischen Rechts und es ist unerheblich, ob das
fragliche Verhalten nach dem Recht des ersuchenden Staates ebenfalls als
Abgabebetrug gilt oder als Steuerhinterziehung geahndet wird (BGE 125 II
250 E. 3b; SANSONETTI, La coopération entre autorités fiscales et pénales,
in: SJ 1999 II S. 376).
5.2.4 Liegt dem Rechtshilfeersuchen der Verdacht zugrunde, der Beschuldigte
habe sich eines Abgabebetrugs schuldig gemacht, so haben sich die schwei-
zerischen Behörden beim Entscheid über die Frage, ob die Täuschung, wel-
che dem Beschuldigten vorgeworfen wird, arglistig sei, allein an die Darstel-
lung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen zu halten, soweit dieses nicht
offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche enthält. Einerseits haben
sich die schweizerischen Behörden grundsätzlich nicht darüber auszuspre-
chen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Andererseits
verlangt die Rechtsprechung, dass hinreichende Verdachtsmomente für den
im Rechtshilfeersuchen enthaltenen Sachverhalt bestehen. Damit soll ver-
hindert werden, dass sich die ersuchende Behörde unter dem Deckmantel
eines von ihr ohne Vorhandensein von Verdachtsmomenten lediglich be-
haupteten Abgabebetrugs Beweise verschafft, die zur Ahndung anderer Fis-
kaldelikte dienen sollen, für welche die Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 3 IRSG
keine Rechtshilfe gewährt. Demnach ist es Sache der um Rechtshilfe ersu-
chenden ausländischen Behörde, in ihrem Ersuchen die Umstände darzule-
gen, aus welchen sich ergeben soll, dass der Beschuldigte arglistig gehan-
delt hat (BGE 125 II 250 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts 2C_269/2013 vom
5. Juli 2013, E. 9.5; vgl. ferner DRENCKHAN/HANEBRINK, Steuerhinterziehung
– Die Rechtslage in Deutschland und ihre Relevanz für in der Schweiz tätige
- 9 -
Bankmitarbeiter, in: Jusletter 7. April 2008, Rz. 36). Der ersuchende Staat
hat seinem Gesuch nicht notwendigerweise die Beweismittel beizulegen; es
genügt, wenn er diese bezeichnet und deren Existenz glaubhaft macht (BGE
116 Ib 96 E. 4c S. 103; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale
en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, N. 645). Bestehen Zweifel über die
Merkmale der im Ersuchen erwähnten Abgaben, so holt gemäss Art. 24
Abs. 3 IRSV das BJ oder die kantonale Vollzugsbehörde die Stellungnahme
der Eidgenössischen Steuerverwaltung ein. Deren Bericht bindet allerdings
weder die ausführende Behörde noch die Beschwerdeinstanz (ZIMMERMANN,
a.a.O., N. 646; vgl. zum Ganzen TPF 2008 128 E. 5.5 m.w.H.).
5.2.5 Betrifft ein Ersuchen aus Deutschland jedoch Straftaten aus dem Bereich der
indirekten Fiskalität, gelten die beim Abgabebetrug von der bundesgerichtli-
chen Rechtsprechung geforderten erhöhten Anforderungen an die Darle-
gung der Verdachtsmomente nicht. Dies, weil sich die Schweiz gestützt auf
Art. 51 lit. a SDÜ zur Leistung von Rechtshilfe auch bei einfachen Hinterzie-
hungen von indirekten Steuern (Verbrauchssteuer, Mehrwertsteuer und Zoll;
vgl. Art. 50 Abs. 1 SDÜ) bereit erklärt hat und in diesem Bereich der Aus-
schlussgrund gemäss Art. 3 Abs. 3 IRSG auf Grund des Vorranges des
Staatsvertragsrechts nicht gilt. Gleiches ergibt sich aus Art. 31 Abs. 1 lit. a
BBA (vgl. dazu UNSELD, a.a.O., S. 135 m.w.H.; HÜRLIMANN-FERSCH, a.a.O.,
S. 156 f.; siehe auch die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2013.298
vom 6. Mai 2014, E. 4.2.2; RR.2011.143 vom 30. Januar 2012, E. 3.2.2 in
fine).
5.3 Die ersuchende Behörde geht im Rahmen ihres Ersuchens davon aus, dass
im Zeitraum von 2003 bis 2008 die Geschäfte der F. GmbH in Liq. mit dama-
ligem Sitz in Basel tatsächlich nicht von der Schweiz, sondern von Deutsch-
land aus geführt worden seien. Beim statutarischen Sitz in Basel habe es
sich lediglich um eine Scheinadresse gehandelt. Der in Deutschland ansäs-
sige B. sei nach aussen als faktischer Geschäftsführer der F. GmbH aufge-
treten. Da sich die geschäftliche Oberleitung der Gesellschaft tatsächlich in
Deutschland befunden habe, sei diese in Deutschland unbeschränkt steuer-
pflichtig gewesen. Der Beschuldigte B. habe es diesbezüglich in pflichtwidri-
ger Weise unterlassen, für die F. GmbH Körperschafts-, Gewerbe- und Um-
satzsteuererklärungen abzugeben. Die genannten Steuern seien durch
Nichtabgabe entsprechender Steuererklärungen vorsätzlich hinterzogen
worden.
Den drei in Deutschland domizilierten Beschuldigten B., C. und D. wird weiter
vorgeworfen, sie selbst bzw. die C. zuzurechnende G. GmbH hätten zu
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Gunsten der F. GmbH Leistungen erbracht und hieraus Umsätze erzielt. We-
gen des sich angeblich in der Schweiz befindenden Ortes der Geschäftslei-
tung der F. GmbH seien diese Umsätze beim Finanzamt Lörrach wider bes-
seres Wissen als «nicht steuerbar» erklärt worden. Als Konsequenz sei für
diese Umsätze keine Umsatzsteuer festgesetzt und abgeführt worden.
Den Beschuldigten C. und D. wird schliesslich vorgeworfen, sie hätten mit
der F. GmbH weitere Umsätze erzielt, die überhaupt nicht erklärt worden und
deshalb vollständig unversteuert geblieben seien. Diesbezüglich bestehe
auch der Verdacht der Hinterziehung von Einkommenssteuern und dem So-
lidaritätszuschlag zur Einkommenssteuer.
Dem Beschuldigten A. als lediglich im Handelsregister eingetragenen Ge-
schäftsführer der F. GmbH wird vorgeworfen, er habe die genannten Taten
mittäterschaftlich mit den anderen drei Beschuldigten begangen.
5.4
5.4.1 Was die angebliche Hinterziehung von direkten Steuern zum Vorteil der F.
GmbH angeht, wird im Ersuchen primär geltend gemacht, dass der eingetra-
gene und der tatsächliche Sitz der Gesellschaft F. GmbH auseinanderfielen.
Der Beschuldigte B. habe es als faktisch verantwortlicher Geschäftsführer
weiter unterlassen, die vorgeschriebenen Steuererklärungen einzureichen.
Der sich angeblich in der Schweiz befindende Ort der Geschäftsleitung sei
«durch die vier Beschuldigten planvoll als Lügengebäude installiert und auch
im Aussenverhältnis gegenüber Drittfirmen und Behörden aufrechterhalten»
worden. Durch die Installation des Geschäftssitzes in der Schweiz und die
Einrichtung entsprechender Bankkonten in der Schweiz hätten die Beschul-
digten betriebliche Einnahmen «vollständig verschleiern» können. Mit die-
sem Vorgehen sei der Fiskus vorsätzlich getäuscht worden.
Bezüglich der Hinterziehung von Einkommenssteuern wird den Beschuldig-
ten C. und D. in tatsächlicher Hinsicht lediglich vorgeworfen, Umsätze auf
eigene, zu Gunsten der F. GmbH erbrachte Leistungen nicht deklariert zu
haben. Derselbe Vorwurf wird im Rahmen des dem Ersuchen beiliegenden
Zwischenberichts des Finanzamtes Freiburg-Land auch gegenüber dem Be-
schuldigten B. erhoben.
5.4.2 In tatsächlicher Hinsicht wird somit von der ersuchenden Behörde einzig gel-
tend gemacht, das Einschalten einer Domizilgesellschaft stelle ein arglistiges
Verhalten dar. Diese Tatsache wird von der ersuchenden Behörde weiter
formelhaft als schwer durchschaubares Lügengebäude geschildert. Welche
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konkreten Umstände aber zur Annahme führen sollen, dass die Beschuldig-
ten in arglistiger Weise vorgegangen sind, lässt sich dem Ersuchen nicht
entnehmen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass besondere Machenschaf-
ten und damit ein arglistiges Verhalten insbesondere dann bejaht werden
müssen, wenn eine Domizilgesellschaft einzig zum Zwecke gegründet wird,
die steuerrechtlich relevanten Verhältnisse zu verschleiern und die Steuer-
behörde zu täuschen, soweit die Täuschung für diese nur schwer durch-
schaubar ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2011 vom 5. August 2011,
E. 6.5.3). Die (einfache) Lüge durch Nichtdeklaration eines Einkommens und
auf die Nachfrage der Steuerbehörde abgegebene Wiederholung dieser
Lüge kann die Anforderungen an die Arglist nicht erfüllen. Entscheidend ist
vielmehr, was der Steuerpflichtige im Hintergrund bereits vorgekehrt hat, um
die Überprüfung seiner Deklaration zu erschweren oder gar zu verhindern.
Im Bereich der internationalen Rechtshilfe betreffend Steuerdelikte gilt, dass
Steuereinsparungs- bzw. Steuervermeidungsstrategien, welche sich auf die
Ausschöpfung legaler Instrumente des Gesellschafts- und Fiskalrechts be-
schränken, wie z. B. die blosse Errichtung von steuerprivilegierten Domizil-
gesellschaften, grundsätzlich für sich alleine nicht als strafbare arglistige
Täuschungsmethoden zu qualifizieren sind. Rechtshilfe ist diesbezüglich
dann zu gewähren, wenn täuschende Vorkehren hinzutreten, die von der
Fiskalbehörde – bei einer Gesamtwürdigung der fraglichen Steuerumge-
hungsmethode – nur schwer durchschaut werden können (BGE 139 II 404
E. 9.4 S. 435 m.w.H.). Vorliegend lässt die Schilderung wie erwähnt nicht
erkennen, welche konkreten zusätzlichen – für die Steuerbehörde schwer
durchschaubaren – Elemente vorhanden sind, welche das Vorgehen der Be-
schuldigten als arglistig erscheinen liesse. Was die Person des Beschuldig-
ten B. anbetrifft, führt die ersuchende Behörde ja gerade selber aus, dieser
sei nach aussen als faktischer Geschäftsführer der F. GmbH aufgetreten.
Auch bezüglich der angeblichen Hinterziehung von Einkommenssteuern
durch die drei in Deutschland ansässigen Beschuldigten B., C. und D. er-
schöpft sich der geltend gemachte Vorwurf auf die blosse Nichtdeklaration
von aus eigener Geschäftstätigkeit erzielten Einkünften. Was darüber hinaus
konkret zur Annahme eines arglistigen Verhaltens führen soll, ist aufgrund
des Rechtshilfeersuchens nicht nachvollziehbar. Nach dem Gesagten er-
laubt es die Sachverhaltsschilderung im Ersuchen – gerade auch angesichts
der diesbezüglich höheren Anforderungen – unter dem Gesichtspunkt der
doppelten Strafbarkeit nicht, das den Beschuldigten zur Last gelegte Verhal-
ten unter den Tatbestand des Abgabebetrugs nach Art. 14 Abs. 2 VStrR zu
subsumieren.
- 12 -
5.5
5.5.1 Hinsichtlich der angeblich hinterzogenen Umsatzsteuer ist dem Ersuchen zu
entnehmen, dass die drei in Deutschland ansässigen Beschuldigten B., C.
und D. ihre zu Gunsten der F. GmbH erbrachten Leistungen an deren
Schweizer Adresse fakturierten. Da sich der faktische Geschäftssitz der F.
GmbH aber in Deutschland befunden habe, seien die Leistungen jedoch zu
Gunsten einer in Deutschland ansässigen Gesellschaft erfolgt und demzu-
folge aufgrund des Empfängerortsprinzips – anders als nicht steuerbare
Leistungen ins Ausland – umsatzsteuerpflichtig gewesen. Durch die falsche
Fakturierung sei so dem deutschen Fiskus die auf den entsprechenden Um-
sätzen geschuldete Umsatzsteuer entzogen worden. Soweit die Beschuldig-
ten zudem zu Gunsten der F. GmbH erbrachte Umsätze überhaupt nicht de-
klariert hätten, sei auch die darauf geschuldete Umsatzsteuer hinterzogen
worden.
5.5.2 Im Rechtshilfeverkehr gemäss SDÜ im Bereich der indirekten Fiskalität kann
Rechtshilfe verweigert werden, wenn bestimmte Deliktssummen nicht über-
schritten werden, es sei denn die Tat wird wegen ihrer Art oder wegen der
Person des Täters von der ersuchenden Vertragspartei als sehr schwerwie-
gend betrachtet (Art. 50 Abs. 4 SDÜ; siehe auch den gleichlautenden Art. 3
Abs. 1 BBA). Beinhalten die beantragten Rechtshilfemassnahmen eine
Durchsuchung oder Beschlagnahme, so dürfen diese keinen weitergehen-
den Bedingungen unterworfen werden als denen, dass die dem Rechtshil-
feersuchen zugrunde liegende Tat nach dem Recht beider Vertragsparteien
mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden Massregel der Si-
cherung und Besserung im Höchstmass von mindestens sechs Monaten be-
droht ist, oder nach dem Recht einer der beiden Vertragsparteien mit einer
Sanktion des gleichen Höchstmasses bedroht ist und nach dem Recht der
anderen Vertragspartei als Zuwiderhandlung gegen Ordnungsvorschriften
durch Behörden geahndet wird, gegen deren Entscheidung ein auch in Straf-
sachen zuständiges Gericht angerufen werden kann, und die Erledigung des
Rechtshilfeersuchens im Übrigen mit dem Recht der ersuchten Vertragspar-
tei vereinbar ist (Art. 51 lit. a und b SDÜ, welcher im Wesentlichen Art. 31
Abs. 1 BBA entspricht).
5.5.3 Der Hinterziehung der Mehrwertsteuer macht sich gemäss Art. 96 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteu-
ergesetz, MWSTG; SR 641.20) strafbar, wer vorsätzlich oder fahrlässig die
Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, indem er in einer Steuerpe-
riode nicht sämtliche Einnahmen, zu hohe Einnahmen aus von der Steuer
befreiten Leistungen, nicht sämtliche der Bezugssteuer unterliegenden Aus-
- 13 -
gaben oder zu hohe zum Vorsteuerabzug berechtigende Ausgaben dekla-
riert (lit. a), eine unrechtmässige Rückerstattung (lit. b) oder einen ungerecht-
fertigten Steuererlass erwirkt (lit. c). Gemäss Art. 97 Abs. 2 MWSTG kann
bei erschwerenden Umständen auf eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jah-
ren erkannt werden. Als erschwerender Umstand gilt nebst anderem das ge-
werbsmässige Verüben von Widerhandlungen gegen das Mehrwertsteuer-
recht (lit. b).
Der Täter oder die Täterin handelt gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit
und den Mitteln, die er oder sie für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus
der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie
aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er oder sie die
deliktische Tätigkeit wie einen Beruf, wenn auch als Nebenberuf, ausübt.
Wesentlich ist ausserdem, dass der Täter oder die Täterin sich darauf ein-
richtet, durch sein oder ihr deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnah-
men zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Lebenshaltungskosten
darstellen, und er oder sie sich somit gleichsam in der Kriminalität eingerich-
tet hat. Der Täter oder die Täterin muss die Tat bereits mehrfach und mit der
Absicht, Einnahmen zu erzielen, begangen haben. Zudem muss er oder sie
bereit sein, diese Taten zu wiederholen (Botschaft vom 25. Juni 2008 zur
Vereinfachung der Mehrwertsteuer, BBl 2008 S. 7019 f. m.w.H.; vgl. auch
die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2013.298 vom 6. Mai 2014,
E. 4.5.1; RR.2013.181 vom 2. August 2013, E. 3.11; RR.2013.12 vom 2. Ap-
ril 2013, E. 4.6; siehe auch CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER/JUNG/PROBST,
Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 3. Aufl., Bern 2012,
N. 2647).
5.5.4 Gemäss dem oben unter E. 5.5.1 geschilderten Sachverhalt besteht der Ver-
dacht, dass die drei Beschuldigten B., C. und D. gegenüber den deutschen
Umsatzsteuerbehörden über Jahre hinweg nicht sämtliche Einnahmen bzw.
zu hohe Einnahmen aus von der Steuer befreiten Leistungen deklariert ha-
ben. Auf diese Weise sei die von den drei Beschuldigten eigentlich geschul-
dete Umsatzsteuer verkürzt worden. Eine solche Vorgehensweise würde un-
ter schweizerischem Recht ohne Weiteres unter den Tatbestand der Steuer-
hinterziehung im Sinne von Art. 96 Abs. 1 lit. a MWSTG fallen. Angesichts
des Umstandes, dass das deliktische Verhalten von 2003 bis 2008 angehal-
ten und hieraus auf Seiten der Steuerbehörde ein bis dato bekannter Verlust
von mindestens EUR 40'000.– resultiert habe (19 % der gemäss Rechtshil-
feersuchen ausdrücklich zugeordneten fälschlicherweise als steuerfrei de-
klarierten Umsätze zu Gunsten der F. GmbH), kann die Vorgehensweise
auch als gewerbsmässig im Sinne von Art. 97 Abs. 2 lit. b MWSTG bezeich-
net werden. Der bisher festgestellte, verkürzte Betrag übertrifft die in Art. 50
- 14 -
Abs. 4 SDÜ bzw. in Art. 3 Abs. 1 BBA enthaltenen Schwellenwerte des min-
der schweren Falls deutlich. Die oben stehende Schilderung des Sachver-
halts beinhaltet zudem weitere auf die Verkürzung von Mehrwertsteuer ab-
zielende Vorgehensweisen (siehe E. 5.5.1). Das Erfordernis der doppelten
Strafbarkeit ist damit erfüllt und die diesbezüglich erhobenen Rügen erwei-
sen sich als unbegründet. Ob das geschilderte Vorgehen mittels Einsatz in-
haltlich unwahrer Rechnungen darüber hinaus auch noch einen Abgabebe-
trug darstellen könnte, braucht daher an dieser Stelle nicht geprüft zu wer-
den.
5.6 Nach dem Gesagten erweist sich das Ersuchen der Staatsanwaltschaft Frei-
burg nur als rechtshilfefähig, soweit damit Ermittlungen bezüglich Hinterzie-
hung von Umsatzsteuern (indirekte Steuern) betroffen sind. Hinsichtlich der
ebenfalls verfolgten Hinterziehung von direkten Steuern (Einkommens-
steuer, Solidaritätszuschlag zur Einkommenssteuer, Körperschaftssteuer)
kann dem Ersuchen demgegenüber nicht entsprochen werden.
Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen und es ist die Herausgabe
des ausgewerteten Datenträgers mit fallrelevanten Daten und der beim Be-
schwerdeführer mittels Hausdurchsuchung erhobenen Unterlagen gestützt
auf Art. 67 Abs. 1 IRSG an folgenden zusätzlichen Spezialitätsvorbehalt zu
knüpfen: «Dieser Datenträger und diese Unterlagen dürfen nicht als Beweis-
mittel in Verfahren der direkten Steuern verwendet werden, wie Einkom-
menssteuern, Solidaritätszuschlag zur Einkommenssteuer, Vermögenssteu-
ern, Körperschaftssteuern, Grundstückgewinnsteuern, usw.».
6. Mit Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgungsver-
jährung ist festzuhalten, dass gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG einem Rechts-
hilfeersuchen nicht entsprochen wird, wenn seine Ausführung Zwangsmass-
nahmen erfordert und die Strafverfolgung oder die Vollstreckung nach
schweizerischem Recht wegen absoluter Verjährung ausgeschlossen wäre.
Massgeblich wäre mithin allein, ob die Tatbestände nach schweizerischem
Recht verjährt wären. Das EUeR schweigt sich darüber aus, wie es sich mit
der Rechtshilfegewährung bei Verjährung der Strafverfolgung oder des
Strafvollzuges verhält. Das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung im EUeR
wird gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung als qualifiziertes Schwei-
gen interpretiert, womit die Frage der Verjährung im Rechtshilfeverkehr zwi-
schen Vertragsstaaten des EUeR nicht zu prüfen ist (BGE 136 IV 4 E. 6.3;
117 Ib 53 E. 3 S. 64; Urteil des Bundesgerichts 1C_511/2012 vom 17. Okto-
ber 2012, E. 2.3; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2013.298 vom
6. Mai 2014, E. 6; RR.2013.263 vom 7. März 2014, E. 4.1). Im Verkehr mit
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Vertragsstaaten geht das EUeR Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG vor (ZIMMERMANN,
a.a.O., N. 670 mit Verweis auf die Praxis). Die Frage des Eintritts der Straf-
verfolgungsverjährung ist somit materiell nicht zu prüfen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem teilweise
unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die
reduzierte Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 5
VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements
des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren
und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]),
unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 4'000.–. Die Bundesstrafgerichtskasse hat dem
Beschwerdeführer Fr. 2'000.– zurückzuerstatten.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin den Be-
schwerdeführer im Umfang seines teilweisen Obsiegens für die ihm erwach-
senen notwendigen und verhältnismässig hohen Parteikosten zu entschädi-
gen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG). Dabei erscheint eine Entschädigung in der
Höhe von Fr. 1'000.– als angemessen (Art. 10, 11 und 12 Abs. 2 BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Herausgabe des ausgewer-
teten Datenträgers mit fallrelevanten Daten und der beim Beschwerdeführer
mittels Hausdurchsuchung erhobenen Unterlagen wird an folgenden zusätzli-
chen Spezialitätsvorbehalt geknüpft: «Dieser Datenträger und diese Unterla-
gen dürfen nicht als Beweismittel in Verfahren der direkten Steuern verwendet
werden, wie Einkommenssteuern, Solidaritätszuschlag zur Einkommens-
steuer, Vermögenssteuern, Körperschaftssteuern, Grundstückgewinnsteuern,
usw.».
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un-
ter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss
in der Höhe von Fr. 4'000.–. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen,
dem Beschwerdeführer Fr. 2'000.– zurückzuerstatten.
3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das Beschwerdever-
fahren mit Fr. 1'000.–- zu entschädigen.
Bellinzona, 15. Oktober 2015
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
- 17 -
Zustellung an
- Advokat Christoph Surber
- Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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