Entscheid vom 4. März 2016
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Marino Di Rocco,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe-
rung,
Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an Mazedonien
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); Akzessori-
sches Haftentlassungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2015.193
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Sachverhalt:
A. Das Justizministerium von Mazedonien ersuchte die Schweiz mit Schreiben
vom 26. September 2014, ergänzt mit Schreiben vom 10. März 2015, um die
Auslieferung von A. zwecks Vollzug einer Freiheitsstrafe von einem Jahr aus
dem Urteil des Amtsgerichts Kumanovo vom 15. November 2011 und dem
Urteil des Berufungsgerichts Skopje vom 24. Januar 2014 (act. 8, 8.3).
B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") erliess am 1. April 2015 den
Auslieferungshaftbefehl. A. wurde gestützt darauf am 22. April 2015 in Zürich
verhaftet. Er erklärte bei seiner Einvernahme, mit einer Auslieferung an Ma-
zedonien nicht einverstanden zu sein.
Am 28. Mai 2015 erliess das BJ den Auslieferungsentscheid (act. 8.3).
C. Am 29. Juni 2015 liess A. Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid
erheben und focht damit zugleich den Auslieferungshaftbefehl an (act. 1).
D. Nachdem der Rechtsvertreter von A. am 3. Juli 2015 dem BJ Unterlagen des
Grundgerichts Kumanovo vom 22. Juni 2015 zugeleitet hatte (act. 8.13), er-
kundigte sich das BJ bei Interpol Skopje, ob am Auslieferungsersuchen fest-
gehalten werde (act. 8.14). Am 8. Juli 2015 teilte Interpol Skopje mit, daran
festzuhalten (act. 8.15).
E. Am 17. Juli 2015 ordnete das BJ die Entlassung von A. aus der Ausliefe-
rungshaft an, da zwischenzeitlich der dem Auslieferungsersuchen zugrunde-
liegende mazedonische Haftbefehl aufgehoben worden war (act. 9, 9.1).
F. Am 20. Juli 2015 setzte die Beschwerdekammer den Parteien Frist an, um
zur Frage der Gegenstandslosigkeit sowie zu den Kosten- und Entschädi-
gungsfolgen Stellung zu nehmen (act. 10).
Das BJ wies am 28. Juli 2015 darauf hin, dass Mazedonien sein Ausliefe-
rungsersuchen noch nicht zurückgezogen habe. Vor Eintritt einer Gegen-
standslosigkeit sei A. auszuliefern gewesen, weshalb ihm die Verfahrens-
kosten aufzuerlegen seien (act. 12).
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A. liess am 7. August 2015 ausführen, dass er zu Unrecht verhaftet und in
Auslieferungshaft gesetzt worden sei. Das mazedonische Gericht habe denn
auch den Haftbefehl aufgehoben und das Auslieferungsersuchen zurückge-
zogen. Er beantragt sinngemäss, die Verfahrenskosten seien auf die Ge-
richtskasse zu nehmen und A. eine Haftentschädigung zu bezahlen (act. 13).
G. Dem BJ ging am 25. September 2015 der Rückzug des mazedonischen Aus-
lieferungsersuchens vom 21. August 2015 zu. Das Gericht erhielt die Mittei-
lung des Rückzugs am 29. September 2015 (act. 16, 16.1) und leitete ihn A.
gleichentags zur Kenntnis zu (act. 17).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Mazedonien sind
primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezem-
ber 1957 (EAUe; SR 0.353.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie
das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zu-
satzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und am 17. März 1978 ergangene zweite
Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Wo Übereinkommen und
Zusatzprotokolle nichts anderes bestimmen, findet ausschliesslich das
Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), namentlich das
Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsa-
chen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über in-
ternationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatli-
che Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung,
wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 140
IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464;
122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte
(BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
2.
2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamtes für Justiz kann innert
30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheides bei der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 IRSG
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i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes
vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes
[StBOG; SR 173.71], Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom
31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [BStGerOR; SR 173.713.161]).
Gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. b IRSG kann die Auslieferung vollzogen werden,
wenn der Verfolgte nicht innert fünf Tagen nach Eröffnung der Verfügung
erklärt, er wolle Beschwerde erheben. Die Beschwerde gegen einen Ent-
scheid, der die Auslieferung bewilligt, hat aufschiebende Wirkung (Art. 21
Abs. 4 lit. a IRSG).
2.2 Der Beschwerdeführer als Verfolgter ist zur Einreichung des innert Frist ein-
gegangenen Rechtsmittels legitimiert. Auf die Beschwerde wäre damit ein-
zutreten gewesen.
3.
3.1 Durch den Rückzug des Auslieferungsersuchens ist das Beschwerdeverfah-
ren gegenstandslos geworden und entsprechend abzuschreiben (vgl. WEIS-
SENBERGER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009,
Art. 61 N. 4; Urteile des Bundesgerichts 1C.122/2008 vom 30. Mai 2008,
E. 1; Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2013.1 vom 23. April 2013,
E. 2.2; RR.2009.123 vom 18. Dezember 2009, E. 1).
3.2 Für den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen bei Gegen-
standslosigkeit gelangt nach konstanter Praxis im Beschwerdeverfahren vor
dem Bundesstrafgericht Art. 72 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947
über den Bundeszivilprozess (BZP; SR 273) sinngemäss zur Anwendung
(Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2013.1 vom 23. April 2013, E. 3;
RH.2012.2 vom 29. Mai 2012, E. 2 mit Hinweisen; RR.2008.173 vom 20. Ap-
ril 2009, E. 1.3; RR.2007.91 vom 4. September 2007).
Gemäss Art. 72 BZP entscheidet das Gericht mit summarischer Begründung
über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungs-
grundes. Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolge ist somit
in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen.
Lässt sich dieser im konkreten Fall nicht feststellen, so sind allgemeine pro-
zessrechtliche Kriterien heranzuziehen. Danach wird jene Partei kosten- und
entschädigungspflichtig, welche das gegenstandslos gewordene Verfahren
veranlasst hat oder in welcher die Gründe eingetreten sind, welche dazu ge-
führt haben, dass der Prozess gegenstandslos geworden ist (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 1B.68/2009 vom 8. Mai 2009, E. 4). Die Regelung bezweckt,
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denjenigen, welcher in guten Treuen Beschwerde erhoben hat, nicht im Kos-
tenpunkt dafür zu bestrafen, dass die Beschwerde infolge nachträglicher Än-
derung der Umstände abzuschreiben ist, ohne dass ihm dies anzulasten
wäre. Bei der summarischen Prüfung des mutmasslichen Prozessausgangs
ist nicht auf alle Rügen einzeln und detailliert einzugehen (BGE 118 Ia 488
E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 1B.218/2011 vom 27. Juni 2011, E. 2.1).
3.3 Das BJ bewilligte mit Entscheid vom 28. Mai 2015 die Auslieferung des Be-
schwerdeführers an Mazedonien für die dem Auslieferungsersuchen vom
26. September 2014, ergänzt am 10. März 2015, zugrundeliegenden Straf-
taten.
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, der Entscheid beruhe auf einem
fehlerhaften mazedonischen Verfahren. So habe er nie eine Vorladung er-
halten und weder er noch die Geschädigte seien einvernommen worden
(act. 1 S. 4 Ziff. 2). Die Anzeige wegen Entreissdiebstahls sei von seiner ge-
schiedenen Frau gestellt worden und sei falsch (act. 1 S. 5 Ziff. 5). Das Straf-
urteil sei sodann nur seinem Verteidiger zugestellt worden und nicht ihm
selbst (act. 1 S. 5 Ziff. 6; act. 13 S. 2).
3.4 Damit ist im Wesentlichen zum einen vorgebracht, die Verteidigungsrechte
seien durch ein Abwesenheitsverfahren verletzt worden. Diesbezüglich hatte
das BJ die Garantie Mazedoniens eingeholt, dass ein neues Verfahren be-
antragt werden könne (vgl. act. 8.9 S. 3 Ziff. 5; act. 8.3). Aufgrund des völ-
kerrechtlichen Vertrauensprinzips ist davon auszugehen, dass abgegebene
Garantierklärungen eingehalten werden (vgl. Urteil des Bundesge-
richts 1C_356/2014 vom 3. September 2014, E. 2.2.2). Infolge der mazedo-
nischen Garantie eines neuen Verfahren wären diese Rügen demnach vo-
raussichtlich grundlos gewesen und damit fehl gegangen.
3.5 Zum zweiten ist damit gerügt, die Sachverhaltsdarstellung des Ausliefe-
rungsersuchens sei nicht zutreffend. Soweit der Beschwerdeführer seine
Sichtweise des Sachverhalts jener der ersuchenden Behörde gegenüber-
stellt, bringt er indes eine unzulässige Gegendarstellung vor: Es ist Aufgabe
des ausländischen Sachgerichts, sich über das Bestehen dieser Tatsachen
und über die Schuld des Verfolgten auszusprechen (BGE 133 IV 76 E. 2.2;
112 Ib 215 E. 5b). Die erhobenen Rügen stellen auch keinen wirksamen Ali-
bibeweis (Art. 53 IRSG) dar (vgl. zum Ganzen BGE 123 II 279 E. 2b; 122 II
373 E. 1c; Urteile des Bundesgerichts 1C_301/2012 vom 14. Juni 2012,
E. 1.2; 1A.233/2006 vom 7. Dezember 2006, E. 3.5.2; Entscheid des Bun-
desstrafgerichts RH.2013.4 vom 22. Mai 2013, E. 3.1). Damit wäre auch die-
ser Rüge mutmasslich kein Erfolg beschieden gewesen.
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3.6 Zusammenfassend wäre die Beschwerde ohne Eintritt der Gegenstandslo-
sigkeit voraussichtlich abgewiesen worden.
4. Der Beschwerdeführer beantragt eine Entschädigung für ungerechtfertigte
Haft (act. 13 Eingabe vom 7. August 2015). Nach Art. 15 Abs. 1 IRSG richtet
sich die Entschädigung sinngemäss nach den Artikeln 429 und 431 der Straf-
prozessordnung. Für die Zuständigkeit verweist Art. 15 Abs. 2 IRSG auf die
ausführenden Bundesbehörden, vorliegend das BJ (vgl. Art. 17 Abs. 2
IRSG). Vom Entschädigungsgesuch vom 7. August 2015 erhielt das BJ mit
Schreiben vom 17. August 2015 Kenntnis und es ist zuständig, darüber zu
entscheiden.
5. Insgesamt ist die Beschwerde gegenstandslos geworden. Die Beurteilung
des mutmasslichen Prozessausgangs hat ergeben, dass der Beschwerde-
führer voraussichtlich vollumfänglich unterlegen wäre.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer in analo-
ger Anwendung von Art. 72 BZP die Kosten des gegenstandslos geworde-
nen Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2
lit. b StBOG). Aus denselben Gründen entfällt eine Parteientschädigung. Un-
ter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.--
festzusetzen (Art. 73 Abs. 2 StBOG; Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a des Regle-
ments des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge-
bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR;
SR 173.713.163]) und an den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.--
anzurechnen. Der Restbetrag ist dem Beschwerdeführer von der Bun-
desstrafgerichtskasse zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Verfahren RR.2015.193 wird als gegenstandslos geworden vom Ge-
schäftsverzeichnis abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter
Anrechnung an den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.--. Die Bun-
desstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Betrag
von Fr. 2'500.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 4. März 2016
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Marino Di Rocco
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen
nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden
(Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde
nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder
Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich
um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt
insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt
worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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