Entscheid vom 13. Januar 2015
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS BERN,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutsch-
land
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Rückzug der Beschwerde
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2015.2
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
- die Staatsanwaltschaft Tübingen ein Strafverfahren gegen A. und B. wegen Nöti-
gung und Beleidigung führt (s. act. 1.2);
- in diesem Zusammenhang die deutschen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom
6. September 2014 an die Schweiz gelangten und dabei u.a. um Einvernahme
von A. ersuchten (s. act. 1.2);
- die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern dem Rechtshilfeersuchen in der Folge
entsprach und mit Schlussverfügung vom 1. Dezember 2014 die rechtshilfeweise
Herausgabe des Protokolls der Einvernahme von A. und von B. samt Berichts-
rapport der Kantonspolizei Bern vom 11. November 2014 verfügte (act. 1.2);
- gegen diese Schlussverfügung A. mit Beschwerde vom 5. Dezember 2014 an die
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte (act. 1);
- der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Januar 2015 aufgefordert wurde, bis
zum 19. Januar 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- zu leisten (act. 3);
- der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Januar 2015 mitteilte, dass er sei-
ne Beschwerde zurückziehe (act. 4);
- das Beschwerdeverfahren daher zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt
abzuschreiben ist;
- der Beschwerdeführer, der seine Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als un-
terliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 39 Abs. 2 lit. b und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG die Gerichtskosten zu tragen
hat (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.4 vom 6. März 2007 und
RR.2007.70 vom 30. Mai 2007);
- die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 100.-- anzusetzen ist (vgl. Art. 8 Abs. 3 des
Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge-
bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren; SR 173.713.162).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Verfahren RR.2015.2 wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erle-
digt abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 100.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 13. Januar 2015
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A.
- Staatsanwaltschaft des Kantons Bern
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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