Entscheid vom 25. November 2015
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
A.,
vertreten durch Rechtsanwalt Ilias S. Bissias,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an
Griechenland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2015.228
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
- die griechischen Strafverfolgungsbehörden gegen A. u.a. ein Strafverfahren
wegen Veruntreuung etc. führen;
- in diesem Zusammenhang die griechischen Behörden mit
Rechtshilfeersuchen vom 5. Dezember 2013, ergänzt am 2. September 2014
und 7. Oktober 2014, an die Schweiz gelangten und insbesondere um
Bankenermittlungen ersuchten (act. 7.1);
- die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") am 21. Januar 2014 eine
Strafuntersuchung gegen den Obgenannten wegen Geldwäscherei eröffnete
(act. 1.5);
- die BA dem Rechtshilfeersuchen mit Eintretensverfügung vom
16. Oktober 2014 entsprach und in der Folge am 18. März 2015 die im
nationalen Strafverfahren gegen A. edierten Bankunterlagen (Konto Stamm-
Nr. 1, lautend auf A., bei der B. AG) für das Rechtshilfeverfahren beizog (act.
7.2);
- mit Schlussverfügung vom 16. Juli 2015 die BA die Herausgabe der
Unterlagen des Kontos Stamm-Nr. 1, lautend auf A., bei der B. AG anordnete
(act. 7.1);
- A., vertreten durch Rechtsanwalt Ilias Bissias, dagegen am 14. August 2015
Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhob
(act. 1);
- der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. November 2015 mitteilte, dass
er seine Beschwerde zurückziehe (act. 13);
- das Beschwerdeverfahren daher zufolge Rückzugs der Beschwerde als
erledigt abzuschreiben ist;
- der Beschwerdeführer, der seine Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als
unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 39 Abs. 2 lit. b und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG die Gerichtskosten zu tragen
hat (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.4 vom 6. März 2007 und
RR.2007.70 vom 30. Mai 2007);
- die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 500.-- anzusetzen ist, unter Anrechnung
des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 4'000.--; die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, dem
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Beschwerdeführer Fr. 3'500.– zurückzuerstatten (vgl. Art. 8 Abs. 3 des
Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten,
Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren; SR 173.713.162).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Verfahren RR.2015.228 wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als
erledigt abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter
Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 4'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird
angewiesen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 3'500.--
zurückzuerstatten.
Bellinzona, 26. November 2015
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Ilias S. Bissias
- Bundesanwaltschaft
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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