Entscheid vom 19. Januar 2016
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Tito Ponti,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A. CORP., vertreten durch Rechtsanwalt Michele
Rusca,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasi-
lien
«Entraide sauvage» im Rahmen eines schweizeri-
schen Ersuchens um Rechtshilfe (Art. 25 Abs. 2
IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummern: RR.2015.235, RP.2015.44
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Sachverhalt:
A. Die brasilianischen Strafbehörden führen eine Strafuntersuchung im Zusam-
menhang mit den mutmasslichen Bestechungsvorgängen in Brasilien rund
um die (halb-)staatliche Unternehmung B. und haben diesbezüglich bereits
vor dem 18. März 2015 Rechtshilfeersuchen an die Schweiz gerichtet (vgl.
act. 1.3). Mit einem dieser Ersuchen vom 18. November 2014 beantragten
die brasilianischen Strafbehörden Einsichtnahme in die Akten der in der
Schweiz in diesem Zusammenhang geführten Strafverfahren, namentlich in
die von der Bundesanwaltschaft geführte Strafuntersuchung SV.14.0404
(act. 17.1). Diese wegen des Verdachts der Geldwäscherei geführte Unter-
suchung richtet sich hauptsächlich gegen das ehemalige Kadermitglied der
B. namens C. und gegen unbekannte Täterschaft (vgl. hierzu den Beschluss
des Bundesstrafgerichts BB.2014.172 vom 18. Juni 2015).
B. Dieser C. hat in Einvernahmen gegenüber den brasilianischen Behörden
u. a. eingeräumt, auch von der brasilianischen Bauunternehmung D. Beste-
chungszahlungen für die Vergabe von überteuerten Projekten der B. an Un-
ternehmen der Gruppe D. entgegengenommen zu haben (vgl. act. 9.1, S. 2).
Die öffentliche Berichterstattung zu dieser Bestechungsaffäre löste nebst an-
derem in der Schweiz zahlreiche Geldwäschereiverdachtsmeldungen aus,
welche zur weiteren Behandlung an die Bundesanwaltschaft weitergeleitet
worden sind (vgl. act. 9.1, S. 3). Zwecks Untersuchung der durch die D. an
Direktoren der B. geleisteten Bestechungszahlungen und der damit verbun-
denen Geldwäschereidelikte eröffnete die Bundesanwaltschaft die Strafun-
tersuchung SV.15.0775, welche sich u. a. gegen die D. SA und gegen wei-
tere bekannte und unbekannte Unternehmen der Gruppe D. richtet (vgl.
act. 9.1). Hierbei wurden durch die Bundesanwaltschaft u. a. auch bereits im
Rahmen des Verfahrens SV.14.0404 erhobene Unterlagen beigezogen (vgl.
act. 9, S. 5).
Im Rahmen dieser Untersuchung richtete die Bundesanwaltschaft am
16. Juli 2015 ein Rechtshilfeersuchen an die zuständige brasilianische Be-
hörde, mit welchem sie nebst anderem beantragt, es seien verschiedene
Personen (darunter C.) gemäss beiliegenden bzw. noch nachzureichenden
Fragekatalogen zu befragen und insofern mit dem im Ersuchen dargestellten
Sachverhalt und den im Fragenkatalog erwähnten und diesem beigelegten
Unterlagen zu konfrontieren (act. 9.1). Zumindest einem dieser Fragenkata-
loge liegen verschiedene in der Schweiz erhobene Bankunterlagen bei, na-
mentlich Unterlagen zu einem auf die A. Corp. lautenden Konto bei der
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Bank E. wie Eröffnungsunterlagen, Gutschrifts- sowie Belastungsanzeigen
(act. 1.2).
C. Hiergegen gelangte die A. Corp. mit Beschwerde vom 21. August 2015 an
die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Sie beantragt:
In via incidentale:
Al ricorso è riconosciuto effetto sospensivo e il MPC informerà l'Autorità rogata dell'attuale
inutilizzabilità dei documenti bancari già trasmessi.
Nel merito:
1. Il ricorso è accolto. Di conseguenza è annullata la commissione rogatoria 16.07.2015 del
MPC e confermata l'inutilizzabilità dei documenti ivi allegati.
2. Protestate spese e ripetibili.
Im Rahmen der Eingangsanzeige an die Parteien vom 24. August 2015 hielt
die Beschwerdekammer fest, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen die
aufschiebende Wirkung zukomme (act. 2).
Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») beantragt in seiner Stellung-
nahme vom 7. September 2015 Folgendes (act. 8):
Plaise au Tribunal pénal fédéral de
- déclarer irrecevable le recours du 21 août 2015 en raison de l'absence d'une voie de recours
prévue par l'EIMP
- subsidiairement de le déclarer irrecevable en raison de l'absence de qualité pour recourir au
sens de 80h EIMP
- très subsidiairement de le rejeter au fond, en raison de l'absence de détournement d'entraide
sous suite de frais.
Die Bundesanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 17. Septem-
ber 2015, die aufschiebende Wirkung i.S. einer vorsorglichen Massnahme
sei nicht zu erteilen und auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuali-
ter sei diese abzuweisen, unter Kostenfolge (act. 9).
In ihrer Replik vom 15. Oktober 2015 hält die A. Corp. hauptsächlich an ihren
Beschwerdeanträgen fest. Eventualiter beantragt sie Einsicht in alle an die
Schweiz gerichteten brasilianischen Rechtshilfeersuchen im Zusammen-
hang mit der Untersuchung «B.» und die Möglichkeit, sich anschliessend in
Kenntnis der Sachlage zu den Stellungnahmen der Bundesanwaltschaft und
des BJ zu äussern (act. 17).
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Mit Duplik vom 26. Oktober 2015 bestätigt die Bundesanwaltschaft ihre bis-
herigen Begehren und hält daran fest (act. 19). Das BJ teilte derweil am sel-
ben Tag mit, auf eine Duplik zu verzichten (act. 20). Diese beiden Eingaben
wurden den Parteien am 28. Oktober 2015 wechselseitig zur Kenntnis ge-
bracht (act. 21).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Brasilien ist primär der Vertrag
vom 12. Mai 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Föderativen Republik Brasilien über Rechtshilfe in Strafsachen (nachfol-
gend «RV-BRA»; SR 0.351.919.81) massgebend. Ausserdem gelangen vor-
liegend das Übereinkommen vom 17. Dezember 1997 über die Bekämpfung
der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsver-
kehr (SR 0.311.21) sowie die Art. 43 ff. des Übereinkommens vom 31. Ok-
tober 2003 der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC; SR 0.311.56)
zur Anwendung.
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln,
gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG;
SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale
Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur
Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt
nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses ge-
ringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 140 IV 123 E. 2 S. 126;
137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1 m.w.H.). Vorbehalten bleibt die
Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c
S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26). Auf Beschwerdeverfahren in internatio-
nalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Ver-
waltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2
lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG), wenn das IRSG nichts anderes be-
stimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
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2. Die Beschwerdeführerin macht vorab geltend, beim Anfechtungsobjekt
handle es sich um eine Herausgabe von Beweismitteln (in casu von die Be-
schwerdeführerin betreffenden Bankunterlagen), die als ein an Brasilien ge-
richtetes Rechtshilfeersuchen in einem von der Beschwerdegegnerin geführ-
ten Strafverfahren getarnt worden sei. Mit dieser Vorgehensweise werde der
eigentliche Mechanismus des Rechtshilfeverfahrens ausser Kraft gesetzt
und so die der Beschwerdeführerin im Rahmen eines solchen Rechtshilfe-
verfahrens zustehenden Verfahrensrechte verletzt. Es handle sich um einen
Fall der «entraide déguisée» (act. 1, Ziff. 6).
3.
3.1 Ein ausländisches Ersuchen um Rechtshilfe wird von der ausführenden kan-
tonalen und eidgenössischen Behörde vorgeprüft (Art. 80 Abs. 1 IRSG).
Diese erlässt gegebenenfalls eine summarisch begründete Eintretensverfü-
gung und ordnet die zulässigen Rechtshilfehandlungen an (Art. 80a Abs. 1
IRSG). Die Berechtigten können grundsätzlich am Rechtshilfeverfahren teil-
nehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer
Interessen notwendig ist (Art. 80b Abs. 1 IRSG). Erachtet die ausführende
Behörde das Ersuchen als ganz oder teilweise erledigt, so erlässt sie eine
begründete Verfügung über die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe
(Art. 80d IRSG). Diese unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwi-
schenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bun-
desstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berech-
tigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist
und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat
(Art. 80h lit. b IRSG). Bei der Erhebung von Kontoinformationen gilt nament-
lich der Kontoinhaber als persönlich und direkt betroffen im Sinne der ange-
führten Bestimmung (Art. 9a lit. a IRSV).
3.2 Gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat ist die Be-
schwerde hingegen nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafver-
folgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig
der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, be-
schwerdeberechtigt (Art. 25 Abs. 2 IRSG). Zulässig ist die Beschwerde auch
gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung ei-
nes Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Art. 101
Abs. 2 IRSG (Art. 25 Abs. 2bis IRSG). Wenn also die Schweiz eine ausländi-
sche Behörde für ein von schweizerischen Behörden geführtes Strafverfah-
ren um Rechtshilfe ersuchen möchte (sog. aktive Rechtshilfe), so bestehen
im Schweizer Rechtshilferecht nur eingeschränkte Rechtsmittelmöglichkei-
ten (GLESS/SCHAFFNER, Basler Kommentar Internationales Strafrecht, Basel
- 6 -
2015, Art. 25 IRSG N. 14 ff.). Gegen ein Ersuchen der schweizerischen Be-
hörden um Erhebung von Beweisen im Ausland ist die Beschwerde nach
IRSG ausgeschlossen (Urteil des Bundesgerichts vom 7. November 1996 in
SJ 1997 S. 193, E. 3b).
3.3 In zwei Konstellationen relativiert die Praxis – über den Gesetzeswortlaut
hinausgehend – die durch Art. 25 Abs. 2 und 2bis IRSG statuierten Einschrän-
kungen des Rechtsschutzes bei aktiver internationaler Strafrechtshilfe, wo-
bei jeweils die Gefahr einer Umgehung des passiven Rechtshilfeverfahrens
besteht. Zum einen hat das Bundesgericht klargestellt, dass der Beschwer-
deweg nach Art. 25 Abs. 2 IRSG im Zusammenhang mit schweizerischen
Ersuchen um sonstige Rechtshilfe offen stehen kann, wenn die seitens der
Schweiz vom Ausland verlangte Rechtshilfe tatsächlich umgekehrt eine
schweizerische Rechtshilfe an das Ausland unter Umgehung des diesbezüg-
lich zu beachtenden Verfahrens darstellt (Urteil des Bundesgerichts vom
7. November 1996 in SJ 1997 S. 193 f., E. 3b). Im dem betreffenden Urteil
zugrunde liegenden Sachverhalt enthielt das schweizerische Rechtshilfeer-
suchen diverse Bankinformationen, welche für die Behörden des ersuchten
Staates im Hinblick auf ihre eigene Verfolgung von Interesse waren und für
deren Herausgabe es eines an die Schweiz gerichteten Ersuchens bedurft
hätte (vgl. GLESS/SCHAFFNER, a.a.O., Art. 25 IRSG N. 23 f.).
Zum anderen billigt die Schweizer Rechtsprechung die Beschwerdemöglich-
keit nach Art. 25 Abs. 2 IRSG auch dann zu, wenn das (aktive) Rechtshil-
feersuchen der Schweiz letztlich einer «entraide déguisée» der Schweiz an
das Ausland gleichkommt; auch hier ist mithin eine Umgehung des in der
Schweiz durchzuführenden passiven Rechtshilfeverfahrens gemeint (vgl.
hierzu u. a. das Urteil des Bundesgerichts 1A.107/2002 vom 8. Juli 2002,
E. 1.2 m.w.H.). Die Praxis bezieht sich dabei auf Fälle, in welchen mit dem
schweizerischen Ersuchen eine Herausgabe in der Schweiz beschlagnahm-
ter Gegenstände verbunden ist, welche eigentlich – eben im Rahmen eines
passiven Rechtshilfeverfahrens – an der Regelung von Art. 74 IRSG gemes-
sen werden muss (GLESS/SCHAFFNER, a.a.O., Art. 25 IRSG N. 25 m.w.H.).
Die Beschwerdelegitimation steht diesfalls demjenigen zu, der gemäss
Art. 80h lit. b IRSG persönlich und direkt von der Rechtshilfemassnahme be-
troffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände-
rung hat (Urteil des Bundesgerichts 1A.107/2002 vom 8. Juli 2002, E. 1.2).
3.4 Der Fall der Eröffnung eines schweizerischen Verfahrens nach Erhalt eines
ausländischen Rechtshilfeersuchens und der hierbei erfolgten Erhebung der
im Rechtshilfeverfahren gewünschten Beweise sowie eines anschliessen-
den Ersuchens ans Ausland, zu dessen Begründung die im ausländischen
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Verfahren benötigten Informationen dienen, wurde von der Genfer Anklage-
kammer als rechtsmissbräuchlich bezeichnet. Der Untersuchungsrichter
wurde entsprechend angewiesen, die ins Ausland übermittelten Unterlagen
zurückzufordern (vgl. den Hinweis in ARZT, Orientierung, in: recht 1995
S. 131). Das Bundesgericht seinerseits hielt in seinem Urteil vom 7. Novem-
ber 1996 fest, dass es unzulässig wäre, wenn die schweizerische Behörde
eine Strafuntersuchung anhebe allein, um auf diesem Weg ein vorgängig an
sie gerichtetes ausländisches Rechtshilfeersuchen zu beantworten. Ein sol-
ches Vorgehen müsste als rechtsmissbräuchlich bewertet werden, weil es
eine Umgehung der Regeln der Rechtshilfe zum Schutz des Geheimbe-
reichs darstellen würde (SJ 1997 S. 195, E. 3c/cc in fine).
3.5
3.5.1 In der Literatur werden Fälle der Unterstützung der Behörden eines Staates
durch die Behörden eines anderen Staates ohne Rechtsgrundlage bzw. die
Überschreitung des Rahmens dieser Rechtsgrundlage auch als «entraide
sauvage» bzw. als «wilde Rechtshilfe» bezeichnet (GSTÖHL, Geheimnis-
schutz im Verfahren der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Berner
Diss., Bern 2008, S. 102; mit Hinweis auf POPP, Grundzüge der internatio-
nalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, N. 89 f.).
Diese hat verschiedene Erscheinungsformen und zeichne sich gemäss
GSTÖHL im Wesentlichen dadurch aus, dass die Schweiz dem Ausland
Rechtshilfe in Umgehung oder Missachtung von Rechtshilfebestimmungen
leiste. Die «entraide sauvage» habe hauptsächlich im Zusammenhang mit
Straftaten wegen Geldwäscherei eine besondere Bedeutung. Erhalte die
schweizerische Behörde Kenntnis von einer strafbaren Handlung, die von
Amtes wegen zu verfolgen sei, habe sie eine Strafuntersuchung zu eröffnen.
Diese Kenntnis könne namentlich durch ein ausländisches Rechtshilfeersu-
chen erfolgen, indem die in diesem umschriebenen Handlungen einen Straf-
tatbestand nach schweizerischem Recht erfüllen, beispielsweise bei Ersu-
chen betreffend Nachforschungen über Vermögensbewegungen, die vom
ersuchten Staat als Geldwäscherei angesehen würden. Sei in der Schweiz
ein Strafverfahren wegen Geldwäscherei eröffnet worden, so könne die
schweizerische, ersuchte Behörde ihrerseits ein Rechtshilfeersuchen an den
ausländischen, ersuchenden Staat richten. In diesem könne sie einen Gross-
teil der Informationen, die vom ersuchenden Staat in dessen Rechtshilfeer-
suchen erbeten worden seien, an den ausländischen Staat übermitteln, be-
vor bzw. ohne dass über die Gewährung der Rechtshilfe der Schweiz an das
Ausland entschieden werde. Solche Informationen können die verfolgte Per-
son, die verdächtigen Operationen, die betroffenen Konten, ihre Inhaber und
wirtschaftlich Berechtigten genau und detailliert umschreiben (siehe hierzu
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u. a. POPP, a.a.O., N. 302; MOREILLON (ÉD.), Commentaire romand, Basel
2004, Introduction générale N. 15; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire
internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, N. 277, 418). Insbe-
sondere vom Bankgeheimnis geschützte Informationen könnten so ohne
Rechtsschutz für die Betroffenen preisgegeben werden, da gegen ein sol-
ches schweizerisches Rechtshilfeersuchen gemäss Art. 25 Abs. 2 IRSG kein
Rechtsmittel bestehe. Der Spezialitätsgrundsatz könne bei einem aktiven
Rechtshilfeersuchen seine volle Wirkung ebenso wenig entfalten.
In diesem Zusammenhang sei als sog. «méthode genoise» [recte: méthode
genevoise] die Praxis bezeichnet worden, wonach in der Schweiz parallel
zum ausländischen Strafverfahren ein inländisches Strafverfahren wegen
Geldwäscherei mit dem ausschliesslichen Ziel eröffnet worden sei, dadurch
ein Rechtshilfeersuchen zu beantworten, indem die schweizerische Behörde
nach Eröffnung des Strafverfahrens ihrerseits ein Rechtshilfeersuchen an
die ausländische Behörde stelle und in diesem die von der ausländischen
Behörde zuvor ersuchten Informationen preisgebe. Eine solche Praxis liege
nicht im gesetzlichen Rahmen und sei daher strikte zu verbieten (vgl. hierzu
das Urteil des Bundesgerichts vom 7. November 1996 in SJ 1997 S. 193,
E. 3c/cc; siehe zum Ganzen GSTÖHL, a.a.O., S. 356 f.).
3.5.2 Unter dem Aspekt der «entraide sauvage» führt auch ZIMMERMANN Fälle an,
in welchen die ausführende Behörde nach Eröffnung einer eigenen Strafun-
tersuchung aufgrund der in einem Rechtshilfeersuchen geschilderten Tatsa-
chen ihrerseits mit einem Ersuchen an die ersuchende Behörde gelangt,
dessen Sachverhaltsdarstellung alle vom ersuchenden Staat gewünschten
Informationen enthält. Er sieht in diesem Vorgehen eine unerlaubte Umge-
hung des Rechtshilfeverfahrens, wenn die Eröffnung des Strafverfahrens im
ersuchten Staat auf keinem konkreten Anhaltspunkt beruhe, so dass das für
das nationale Strafverfahren gestellte Ersuchen an den ersuchenden Staat
lediglich als Vorwand zur Umgehung der einschlägigen Bestimmungen der
Rechtshilfe diene (ZIMMERMANN, a.a.O., N. 418; siehe auch GLUTZ VON
BLOTZHEIM, Die spontane Übermittlung, Basler Diss., Zürich/St. Gallen 2010,
S. 95). Eine weitere Form der verbotenen «entraide sauvage» erblickt er in
der spontanen Übermittlung von Informationen an die ausländische Strafbe-
hörde, ohne die durch Art. 67a IRSG gesetzten Einschränkungen zu beach-
ten (ZIMMERMANN, a.a.O., N. 418). Abschliessend hält er aber dafür, dass bei
Vorliegen genügender Indizien der Begehung einer Straftat, die Strafbe-
hörde ohne Verzug zu handeln hat. Die Sorge um eventuelle Missbrauchsri-
siken dürfe die schweizerischen Behörden nicht daran hindern, Rechtshil-
feersuchen ans Ausland zu stellen. Im Besonderen stelle – abgesehen von
offensichtlichen Missbrauchsfällen – der Umstand, dass die schweizerische
- 9 -
Behörde im Rahmen ihres Ersuchens präzis und detailliert die verdächtigen
Machenschaften, die betroffenen Konten, ihre Inhaber und wirtschaftlich Be-
rechtigten nenne, nicht notwendigerweise eine Form der «entraide sauvage»
dar. Es handle sich hierbei um durch Staatsvertrag und Gesetz vorgesehene
und notwendige Angaben («indications») zur Ausführung der ersuchten
Massnahmen (ZIMMERMANN, a.a.O., N. 418; in diesem Sinne der Entscheid
des Bundesstrafgerichts RR.2013.7 vom 7. Mai 2013, E. 4.1).
GSTÖHL ist diesbezüglich anderer Meinung. Ihr zufolge dürfe ein schweizeri-
sches Rechtshilfeersuchen an den ausländischen Staat, der seinerseits be-
reits ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz gerichtet habe, keine Offenba-
rung von Geheimnissen beinhalten. Der Geheimnisschutz dürfe im Rechts-
hilferecht nicht durch «entraide sauvage» seines Gehalts entleert werden.
Es komme ansonsten zu einer Umgehung der Rechtshilfebestimmungen, in-
dem die Interessenabwägung zwischen dem Geheimnisschutz einerseits
und den Strafverfolgungsinteressen andererseits nicht durch den Richter er-
folge, sondern durch die ausführende Behörde vorweggenommen werde.
Dem Geheimnisherrn und –träger werde damit in unzulässiger Weise der
Rechtsschutz gegen die Geheimnisoffenbarung abgeschnitten (GSTÖHL,
a.a.O., S. 357 f.).
Ähnlicher Ansicht ist wohl auch POPP, welcher mit Bezug auf den dem BGE
130 II 236 E. 6.3.2 zu Grunde liegenden Sachverhalt das schweizerische Er-
suchen (und die in diesem enthaltenen Kontoinformationen bzw. die beilie-
genden Beweismittel) geradezu als klassischen Fall einer «entraide sau-
vage» bezeichnet. Er sieht darin ein ausgehendes Ersuchen, das nicht allein
zum Zweck gestellt werde, selbst Informationen zu erhalten, sondern das
Ausland (auch) mit Informationen zu bedienen, für die ein förmliches Rechts-
hilfeverfahren unerlässlich sei, um die Rechte des Betroffenen zu wahren.
Es verkürze dessen Schutz, wie ihn das Gesetz für den Geheimbereich an-
ordne, wenn Kopien von Bankaufträgen und Dokumente mit Details des
Bankverkehrs als blosse Hinweise («indications» gemäss BGE 130 II 236
E. 6.3.2) qualifiziert würden, die das Bundesgericht bei eingehenden Ersu-
chen nie verlange und die andererseits unter der Maxime der freien Beweis-
würdigung in jedem Strafverfahren Beweiswert hätten (POPP, Die Rechtspre-
chung des Bundesgerichts zur Internationalen Strafrechtshilfe in den Jahren
2004/05, ZBJV [Band 144] 2008, S. 38 ff., 62).
3.6 Eine Erscheinungsform der «entraide sauvage» liegt ebenfalls vor, wenn
dem ersuchenden Staat als Zivilpartei im schweizerischen Strafverfahren,
welches mit dem Rechtshilfeverfahren inhaltlich zusammenhängt, unbe-
- 10 -
grenzte Akteneinsicht gewährt wird (GSTÖHL, a.a.O., S. 358). Gemäss kon-
stanter Rechtsprechung darf eine solche Akteneinsicht die Ordnung des
Rechtshilfeverfahrens nicht stören (TPF 2012 48 E. 3.1; TPF 2012 155 E. 3.1
und 3.2; jeweils m.w.H.; vgl. zur Problematik auch LUDWICZAK, A la croisée
des chemins du CPP et de l'EIMP – la problematique de l'accès au dossier,
in ZStrR 2015, S. 295 ff.). In einem neueren Urteil hielt auch das Bundesge-
richt diesbezüglich fest, dass die Akteneinsicht durch einen ausländischen
Staat als Privatkläger in einem schweizerischen Strafverfahren keine Umge-
hung der Bestimmungen des Rechtshilferechts mit sich bringen darf (BGE
139 IV 294 E. 4, 4.1-4.6; ähnlich, jedoch mit Bezugnahme auf die bereits
gewährte Rechtshilfe TPF BB.2014.188 vom 24. Juni 2015, E. 4.1.2 und 5.2).
3.7 Sich der Problematik der «entraide sauvage» bewusst, ruft die Rechtspre-
chung mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit die schweizeri-
schen Behörden bei der Stellung eines aktiven Rechtshilfeersuchens zur
Vorsicht auf. Demnach soll sich die dem Ersuchen enthaltene Sachverhalts-
darstellung auf das für dessen Verständnis und dessen Ausführung Notwen-
dige beschränken (BGE 130 II 236 E. 6.3.1; Urteil des Bundesgerichts
1P.615/2000 vom 7. November 2000, E. 2b; Urteil des Bundesgerichts vom
7. November 1996 in SJ 1997 S. 195, E. 3c/cc). Eine entsprechende Zurück-
haltung drängt sich nicht zuletzt auch deswegen auf, als die schweizerische
Behörde bei eigenen Ersuchen keinen Spezialitätsvorbehalt anbringen kann
(siehe hierzu GSTÖHL, a.a.O., S. 355).
4.
4.1 Im vorliegend in der Kritik stehenden Ersuchen führt die Beschwerdegegne-
rin aus, die brasilianische Justiz führe im Zusammenhang mit dem Beste-
chungsskandal B. zahlreiche Ermittlungsverfahren. Einige der bestochenen
Personen aus dem Kader der B. hätten mittlerweile Geständnisse abgelegt.
So hätten der vorstehend erwähnte C. und F. gegenüber der brasilianischen
Justiz namentlich eingeräumt, u. a. auch von der brasilianischen Bauunter-
nehmung D. Bestechungszahlungen für die Vergabe von überteuerten Pro-
jekten der B. an Unternehmen der Gruppe D. entgegengenommen zu haben.
Wie und über welche Gesellschaften derartige Bestechungszahlungen ab-
gewickelt worden seien, sei im Einzelnen noch unklar. Bisherige Ermittlungs-
ergebnisse der Beschwerdegegnerin würden zeigen, dass die D. SA über
Sitzgesellschaften in der Schweiz zahlreiche Konten unterhalten habe, über
welche u. a. direkt oder via weitere Gesellschaften namhafte Zahlungen an
ehemalige Direktoren der B. ausgerichtet worden seien. Es bestehe diesbe-
züglich der Verdacht, dass es sich bei diesen Zahlungen um Bestechungs-
- 11 -
zahlungen handle (act. 9.1, S. 2 f.). Eines davon sei das auf die Beschwer-
deführerin lautende Konto Nr. 1 bei der Bank E. Wirtschaftlich berechtigt an
diesem Konto sei gemäss dem Formular A die D. SA (act. 9.1, S. 6). Über
die Beschwerdeführerin seien in der Zeit zwischen Dezember 2008 bis
Juli 2010 mindestens USD 42 Mio. auf Konten der G. überwiesen worden
(act. 9.1, S. 6 f.), welche ihrerseits Zahlungen an ehemalige Direktoren der
B., namentlich C., F. und H. ausgerichtet habe (act. 9.1, S. 7). Über die Be-
schwerdeführerin seien weiter in der Zeit zwischen Dezember 2008 bis
März 2010 mindestens USD 31 Mio. und EUR 21 Mio. an die I. SA überwie-
sen worden. Seitens dieser Gesellschaft seien ebenfalls zahlreiche Zahlun-
gen an ehemalige Direktoren der B. festzustellen (C., F., J., K.; act. 9.1, S. 8).
Über die Beschwerdeführerin seien zudem im März 2010 mindestens
USD 3 Mio. an die L. geflossen, welche wiederum Zahlungen an C., F. und
J. geleistet habe (act. 9.1, S. 9). Die von der Beschwerdeführerin ausbezahl-
ten Gelder seien dieser vorgängig zu einem grossen Teil von Gesellschaften
der Gruppe D. zur Verfügung gestellt worden (act. 9.1, S. 9). Mit dem Ersu-
chen verlangt die Beschwerdegegnerin u. a. die vorerwähnten ehemaligen
Direktoren der B. mit dem dargestellten Sachverhalt und den im Fragekata-
log erwähnten und diesem beigelegten Unterlagen zu konfrontieren. Weiter
verlangt die Beschwerdegegnerin, es seien bei den Gesellschaften der
Gruppe D. u. a. sämtliche sachdienliche Unterlagen zu deren festgestellten
Zahlungen an die Beschwerdeführerin zu erheben (act. 9.1, S. 11 f.).
Die Beschwerdeführerin reichte einen der Fragenkataloge für die Befragung
eines der Beschuldigten ein (act. 1.2). Diesem kann entnommen werden,
dass den brasilianischen Behörden als Beilage zum Ersuchen eine Reihe
von in der Schweiz erhobenen, die Beschwerdeführerin betreffenden Bank-
unterlagen (Kontoeröffnungsunterlagen, Gutschrifts- und Belastungsanzei-
gen) übermittelt worden sind, welche die im schweizerischen Ersuchen ge-
schilderten Transaktionen teilweise belegen sollen (act. 1.2, Beilagen 57-
79).
4.2 Ersucht ein ausländischer Staat die Schweiz um Herausgabe solcher Unter-
lagen als Beweismittel, so ist deren Herausgabe erst nach Abschluss des
diesbezüglichen Rechtshilfeverfahrens (vgl. hierzu oben E. 3.1) erlaubt
(Art. 74 Abs. 1 IRSG). Da die vorliegend herausgegebenen Unterlagen (Be-
weismittel) unter das Bankgeheimnis fallen, wäre deren unaufgeforderte
Übermittlung an eine ausländische Strafverfolgungsbehörde gestützt auf
Art. 67a Abs. 4 IRSG in jedem Fall ausgeschlossen (vgl. GLUTZ VON BLOTZ-
HEIM, a.a.O., S. 105 ff.). Demgegenüber ist die unaufgeforderte Übermittlung
von Informationen, die den Geheimbereich betreffen, nicht von vornherein
ausgeschlossen (Art. 67a Abs. 5 IRSG). Zu prüfen ist vorliegend die Frage,
- 12 -
ob die Herausgabe dieser Beweismittel als Beilage zu einem aktiven Rechts-
hilfeersuchen an die brasilianischen Behörden eine «entraide sauvage» im
oben beschriebenen Sinne darstellt oder nicht. Die Beantwortung dieser
Frage hängt im Wesentlichen von der Art und dem Inhalt der verschiedenen,
von den brasilianischen Behörden vorgängig an die Schweiz gestellten
Rechtshilfeersuchen ab (siehe nachfolgend E. 4.3). Weiter von Bedeutung
sind zudem die vorliegend anwendbaren Bestimmungen, welche die Voraus-
setzungen an ein schweizerisches Rechtshilfeersuchen an Brasilien um-
schreiben (siehe nachfolgend E. 4.4).
4.3 Die Beschwerdeführerin legt diesbezüglich ein an die Schweiz gerichtetes
Ersuchen der brasilianischen Strafbehörden vom 18. November 2014 ins
Recht (act. 17.1; der Beschwerdekammer liegt hiervon eine französische
Übersetzung vor, siehe RR.2015.239, act. 17.3). Mit Bezug auf vorher schon
gestellte Ersuchen in der Angelegenheit «Lava Jato» ersuchen die brasilia-
nischen Behörden um Einsicht in die Akten der in der Schweiz geführten,
direkt oder indirekt im Zusammenhang mit dem Korruptionsskandal um B.
stehenden Strafverfahren, namentlich in die Akten des Verfahrens
SV.14.0404, aber auch in andere Akten in Zusammenhang mit dieser Unter-
suchung oder deren Gegenstand (act. 17.1, Ziff. 6 und 9). Gegenstand der
brasilianischen Untersuchung ist die Bezahlung von Bestechungsgeldern
durch Bauunternehmen an Politiker und Direktoren der B., um die Vergabe
von Projekten zu ihren Gunsten zu beeinflussen. C. und H. werden nament-
lich genannt als Direktoren der B., welchen Bestechungszahlungen zuge-
flossen sein sollen (act. 17.1, Ziff. 7). Ziel des Ersuchens sei die Intensivie-
rung der gegenseitigen Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Brasilien im
Zusammenhang mit der Angelegenheit «Lava Jato» (act. 17.1, Ziff. 10).
In den vorliegend konnexen Beschwerdeverfahren wurden von anderen Be-
schwerdeführerinnen, die im Zusammenhang mit der Angelegenheit «Lava
Jato» bzw. B. Beschwerde erhoben haben, teilweise weitere Rechtshilfeer-
suchen der brasilianischen Behörden aus dem Jahr 2014 an die Beschwer-
degegnerin eingereicht (siehe bspw. RR.2015.236, act. 13.1–13.6). Diese
zielen allesamt in spezifischer Weise auf die Sperrung bekannter bzw. auf
die Identifikation noch unbekannter Kontoverbindungen in der Schweiz, über
welche mutmassliche Korruptionszahlungen an die ehemaligen Direktoren
der B. (namentlich C., F., H.) geflossen seien. Verlangt wurde diesbezüglich
auch wiederholt die Herausgabe von Bankunterlagen, welche die Rekon-
struktion der interessierenden Geldflüsse und die Feststellung allfälliger
Straftaten in der Schweiz und in Brasilien ermöglichen sollen.
- 13 -
4.4 Das kritisierte schweizerische Ersuchen um Rechtshilfe zielt einerseits auf
die Entgegennahme von Zeugenaussagen oder von anderen Aussagen, an-
dererseits auf die Herausgabe von in Brasilien zu erhebenden weiteren Be-
weismitteln ab (act. 9.1, S. 11 f.). Es handelt sich hierbei um zulässige
Rechtshilfemassnahmen (Art. 1 Abs. 3 lit. a und b RV-BRA). Gemäss Art. 24
Abs. 1 lit. b RV-BRA muss ein Rechtshilfeersuchen insbesondere Angaben
über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (vgl. auch
Art. 46 Abs. 15 lit. b und d UNCAC). Weiter anzugeben ist der Hauptgrund,
warum die Beweismittel oder Auskünfte verlangt werden, sowie eine Darstel-
lung des Sachverhalts (Zeitpunkt, Ort und Umstände der Tatbegehung), der
im ersuchenden Staat Anlass zum Verfahren gibt (Art. 24 Abs. 1 lit. d RV-
BRA; vgl. Art. 46 Abs. 15 lit. c UNCAC). Diese Angaben müssen der ersuch-
ten Behörde namentlich die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit
gegeben ist (Art. 6 RV-BRA) und ob die Handlungen, wegen denen um
Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches, militärisches oder fiskalisches
Delikt darstellen (Art. 3 Abs. 1 lit. a bis c RV-BRA).
5.
5.1 Der vorliegende Fall betrifft nicht nur das Verhältnis zwischen aktiver und
passiver Rechtshilfe. Die damit verbundene Sachlage fällt zudem in eine
Schnittstelle zwischen Rechtshilferecht und dem nationalen Strafprozess-
recht.
5.2 Die Strafuntersuchung SV.15.0775 wurde u. a. auch gestützt auf Geldwä-
schereiverdachtsmeldungen von Schweizer Banken eröffnet (vgl. act. 9.1,
S. 3). Gestützt auf Art. 7 Abs. 1 StPO ist die Beschwerdegegnerin diesbe-
züglich verpflichtet, ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihr
Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt wer-
den. Weiter hat sie von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der
beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen abzuklären (Art. 6 Abs. 1
StPO). Strafverfahren sind unverzüglich an die Hand zu nehmen und ohne
unbegründete Verzögerung zum Abschluss zu bringen (Art. 5 Abs. 1 StPO).
Rein mit Blick auf die Regeln der schweizerischen Strafprozessordnung ist
das Vorgehen der Beschwerdegegnerin daher nicht zu beanstanden. Die
von ihr bei den brasilianischen Strafbehörden beantragten Rechtshilfemass-
nahmen sind geeignet, die für die Beurteilung der hierzulande untersuchten
Straftaten bedeutsamen Tatsachen abzuklären. Hieraus ergibt sich mit Blick
auf die Bestimmungen des Rechtshilferechts (namentlich die Bestimmungen
des RV-BRA; siehe oben E. 4.4) auch, dass das Rechtshilfeersuchen und
dessen erforderliche Schilderung des untersuchten Sachverhalts bzw. Art
und Natur der hierzulande untersuchten Straftaten auch Informationen aus
- 14 -
dem Geheimbereich (konkret Angaben zu Kontobeziehungen) enthalten
muss. Weiter ist mit Blick auf das Beschleunigungsgebot auch festzuhalten,
dass mit der Stellung eines Rechtshilfeersuchens grundsätzlich nicht zuge-
wartet werden muss, bis allfällige im selben Sachzusammenhang von aus-
ländischen Strafbehörden gestellte Ersuchen um Rechtshilfe erledigt sind
(BGE 139 IV 294 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts vom 7. November 1996
in SJ 1997 S. 194, E. 3c/bb).
5.3 Aufgrund der Akten wird im vorliegenden Fall aber auch ersichtlich, dass die
in Brasilien und in der Schweiz geführten Strafuntersuchungen äusserst eng
miteinander verflochten sind. Demzufolge betreffen die brasilianischen
Rechtshilfeersuchen direkt den Gegenstand der schweizerischen Strafunter-
suchungen und umgekehrt. Die in ihrer Beschwerdeantwort gemachte Aus-
sage der Beschwerdegegnerin, wonach die Beschwerdeführerin oder die an
dieser wirtschaftlich Berechtigte «bis dato auch nicht im entferntesten Ge-
genstand eines in der Schweiz hängigen Rechtshilfeersuchens der brasilia-
nischen Strafverfolgungsbehörden» gewesen seien (act. 9, S. 3), ist auf je-
den Fall unhaltbar. Die enge Verflochtenheit der verschiedenen Strafunter-
suchungen in Brasilien und in der Schweiz ergibt sich nicht zuletzt aus den
Ausführungen der Beschwerdegegnerin im vorliegend angefochtenen
Rechtshilfeersuchen selber (siehe act. 9.1, S. 10). Demnach werden die
D. SA und deren Vertreter durch die brasilianische Justiz beschuldigt, die
Vergabe von Grossaufträgen durch B. mit Bestechungszahlungen erwirkt zu
haben. Spiegelbildlich ergebe sich in der Schweiz aufgrund erhobener Bank-
unterlagen ein dringender Verdacht, dass die D. SA zahlreiche Sitzgesell-
schaften gegründet habe, um über diese bzw. über die für diese Sitzgesell-
schaften in der Schweiz eröffneten Kontostrukturen derartige Bestechungs-
zahlungen an Kadermitglieder der B. abzuwickeln. Bei der von der Be-
schwerdegegnerin in ihrem Rechtshilfeersuchen erwähnten Kontobeziehung
der Beschwerdeführerin handle es sich vermutungsweise um eines dieser
fraglichen Konten. So seien über die Konten der Beschwerdeführerin na-
mentlich Zahlungen an die ehemaligen Direktoren der B. (C., F. und H.) ge-
flossen (siehe oben E. 4.1 mit jeweiligem Hinweis auf die Akten). Allein mit
den der Beschwerdekammer bekannten Ersuchen aus Brasilien wird klar,
dass es den brasilianischen Behörden u. a. darum geht, die letztlich den Be-
teiligten C., F. und H. zugegangenen Finanzflüsse eindeutig rekonstruieren
zu können. Nebst der Herausgabe von Unterlagen zu spezifizierten Konten
verlangten die brasilianischen Strafbehörden denn auch die Einsichtnahme
in die Akten der von der Beschwerdegegnerin geführten Strafuntersuchun-
gen. Die im entsprechenden Ersuchen (act. 17.1) enthaltene Formulierung
lässt klar erkennen, dass es alle von der Beschwerdegegnerin im Zusam-
menhang mit der Affäre um B. geführten Verfahren betrifft und nicht nur die
- 15 -
Untersuchung SV.14.0404. Dass diese ausdrücklich genannte und die vor-
liegende Untersuchung, in deren Rahmen das angefochtene Rechtshilfeer-
suchen gestellt wurde, inhaltlich zusammenhängen, ergibt sich nicht zuletzt
auch aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin diesbezüglich zuvor
im Rahmen der Untersuchung SV.14.0404 erhobene Bankunterlagen beige-
zogen hat (act. 9, S. 5). Die nun im angefochtenen Ersuchen enthaltenen
Informationen zu Konten der Beschwerdeführerin und insbesondere die dem
Ersuchen beigegebenen Beweismittel stammen somit eindeutig aus einem
Verfahren, in dessen Akten die brasilianischen Behörden Einsicht verlangt
haben. Damit ist erstellt, dass das angefochtene Ersuchen nicht nur den
Zwecken der hiesigen Strafverfolgung, sondern eben auch der Beantwor-
tung der verschiedenen brasilianischen Ersuchen und den von diesen ver-
folgten Zwecken dient. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Be-
schwerdeführerin in den der Beschwerdekammer bekannten Ersuchen aus
Brasilien nicht namentlich erwähnt wird. Diesbezüglich hält ja auch die Be-
schwerdegegnerin im angefochtenen Ersuchen selber fest, dass auf Seiten
der brasilianischen Behörden keine oder nur ungenügende Angaben darüber
vorlägen, wie und über welche Gesellschaften mutmassliche Bestechungs-
zahlungen abgewickelt worden seien (act. 9.1, S. 2 f.). Die von der Be-
schwerdegegnerin vermutete Rolle der Beschwerdeführerin im Zusammen-
hang mit der Affäre B. ist für die brasilianischen Behörden offensichtlich von
Relevanz. Hierzu ist auch festzuhalten, dass die brasilianischen Behörden
im Rahmen ihrer Ersuchen verschiedentlich auch auf die Identifikation bisher
unbekannter Kontoverbindungen und die Herausgabe der diese betreffen-
den Beweismittel abzielten.
5.4 Angesichts der dargestellten Ausgangslage kann es der Beschwerdegegne-
rin nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass ihr eigenes Ersuchen um
Rechtshilfe Informationen enthält, welche den brasilianischen Behörden von
Nutzen sein können. Die damit verbundene Herausgabe aller diesbezügli-
chen Beweismittel geht im vorliegenden Fall und mit Blick auf den Grundsatz
der Verhältnismässigkeit (vgl. hierzu oben stehende E. 3.7) aber zu weit. Der
von der Beschwerdegegnerin hierzu gemachte Einwand, die brasilianischen
Behörden hätten die anlässlich der Einvernahme vorzuhaltenden Unterlagen
verlangt (act. 19, S. 4), ist nicht belegt. Im RV-BRA ist die Beilage von Be-
weismitteln – wie übrigens in allen anderen Rechtshilfeübereinkünften wie
beispielsweise dem Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959 über
die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) – nirgends vorgesehen.
Der Einwand der Beschwerdegegnerin verliert zudem weiter an Stichhaltig-
keit, wenn sie sich im Ersuchen selber ausdrücklich die Präsentation von
weiteren Unterlagen beim Termin der Einvernahme vorbehält (act. 9.1,
S. 11).
- 16 -
5.5 Mag unter den vorliegenden Gegebenheiten die blosse Information aus dem
Geheimbereich im Rahmen eines aktiven Rechtshilfeersuchens zulässig
sein, so stellt demgegenüber die damit verbundene Herausgabe der dazu-
gehörenden Beweismittel eine Form der verpönten «entraide sauvage» dar.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich damit diesen Punkt betreffend als
zulässig und begründet. Mit ihrem Vorgehen hat es die Beschwerdegegnerin
vereitelt, dass sich die Beschwerdeführerin im Rahmen eines Rechtshilfe-
verfahrens als Partei vorgängig zur Herausgabe der sie betreffenden Bank-
unterlagen äussern konnte. Eine Gutheissung dieses Vorgehens würde vor-
liegend auch die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung der Heraus-
gabe der Bankunterlagen und damit die Sicherstellung des im Rechtshilfe-
rechts vorgesehenen Individualschutzes komplett aushebeln. Diese Diffe-
renzierung zwischen der Zulässigkeit blosser Information und der unzulässi-
gen Herausgabe von Beweismitteln erweist sich im Übrigen auch als kon-
gruent mit dem vom Gesetzgeber abgesteckten Rahmen der Zulässigkeit
einer unaufgeforderten Übermittlung von Beweismitteln und Informationen
gemäss Art. 67a IRSG.
Lediglich abschliessend ist entgegen den Ausführungen des BJ (act. 8, S. 3)
noch festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin vorliegend nicht an der
Beschwerdelegitimation mangelt. Die diesbezüglich geforderte persönliche
und direkte Betroffenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich durch die Über-
mittlung von Unterlagen zu einem auf sie lautenden Bankkonto und richtet
sich nicht nach der von der Beschwerdegegnerin rechtshilfeweise verlangten
Einvernahme von Zeugen (siehe hierzu u. a. das Urteil des Bundesgerichts
vom 7. November 1996 in SJ 1997 S. 194, E. 3.c/aa «les actes transmis le
touchent directement»; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 1A.107/2002
vom 8. Juli 2002, E. 1.2).
6.
6.1 Erweist sich die vorliegende Beschwerde als teilweise begründet und die er-
folgte Herausgabe von die Beschwerdeführerin betreffenden Bankunterla-
gen an die brasilianischen Strafbehörden als unzulässig, so stellt sich nach-
folgend die Frage, was dieser Befund für Konsequenzen hat.
6.2 Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer unrechtmässig erfolgten spontanen
Übermittlung hielt das Bundesgericht in BGE 125 II 238 erstmals präzi-
sierend fest, dass eine unrechtmässig erfolgte, spontane Übermittlung von
Beweismitteln und Informationen nicht direkt anfechtbar sei (BGE 125 II 238
E. 5d S. 247, bestätigt in BGE 129 II 544 E. 3.6). Allfällige Verletzungen von
- 17 -
Art. 67a IRSG können gegebenenfalls mit Beschwerde gegen die Schluss-
verfügung geltend gemacht werden, sofern der ersuchende Staat im An-
schluss an die Übermittlung mit einem formellen Rechtsbegehren an die
Schweiz herangetreten ist. Wird im Rahmen einer Beschwerde eine Verlet-
zung von Art. 67a IRSG festgestellt, kann dies zu einer Rückforderung der
übermittelten Beweismittel oder Informationen oder zur Aufforderung zur
Nichtberücksichtigung für den informierten Staat führen (BGE 125 II 238
E. 6a). Eine grundsätzliche Verpflichtung des ersuchenden Staates in die-
sem Sinne zu kooperieren, besteht freilich nicht, da er nicht für fehlerhafte
Handlungen der Schweizer Behörden einzustehen hat (ZIMMERMANN, a.a.O.,
N. 415 S. 424). Das Ergreifen einer derartigen Massnahme (Rückforderung
der Beweismittel bzw. Informationen oder Aufforderung zur Nichtberücksich-
tigung derselben) erweist sich als überflüssig, wenn die materiellen Voraus-
setzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind bzw. wenn sich de-
ren Erfüllung bald abzeichnet (BGE 129 II 544 E. 3.6; 125 II 238 E. 6a S. 248;
Urteil des Bundesgerichts 1A.333/2005 vom 20. Februar 2006, E. 4.2; vgl.
zum Ganzen den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.311 vom
11. Juli 2013, E. 5.3.3).
6.3 Im Vergleich zu einem solchen Fall werden die brasilianischen Behörden hier
kaum mehr ausdrücklich um Herausgabe der bereits erhaltenen Beweismit-
tel ersuchen, so dass diesbezüglich kein formelles Rechtsbegehren an die
Schweiz zu erwarten ist. In Analogie zu diesen für eine unrechtmässig er-
folgte spontane Übermittlung von Beweismitteln geltenden Überlegungen ist
vorliegend nachträglich zu überprüfen, ob die materiellen Voraussetzungen
für die bereits erfolgte Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Kann dies be-
jaht werden, so wäre die mit dem oben festgestellten Mangel behaftete Her-
ausgabe von Beweismitteln geheilt. Wäre das Ergebnis der Überprüfung ne-
gativ, so läge es am BJ, gegenüber den brasilianischen Behörden die not-
wendigen Schritte einzuleiten. Um die materiellen Voraussetzungen für die
bereits erfolgte Herausgabe von Beweismitteln zu überprüfen und der Be-
schwerdeführerin den diesbezüglichen Rechtsschutz zumindest nachträg-
lich zu gewähren, hat die Beschwerdegegnerin bezüglich der erfolgten Her-
ausgabe der die Beschwerdeführerin betreffenden Bankunterlagen ein nach-
trägliches Rechtshilfeverfahren durchzuführen.
7. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde teilweise als begründet.
Sie ist in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als festzustellen ist, dass die
erfolgte Herausgabe von die Beschwerdeführerin betreffenden Bankunterla-
gen an die brasilianischen Behörden rechtswidrig war. Die Beschwerdegeg-
nerin ist diesbezüglich anzuweisen, ein nachträgliches Rechtshilfeverfahren
- 18 -
durchzuführen, in dessen Rahmen das Vorliegen der materiellen Vorausset-
zungen der gewährten Rechtshilfe zu überprüfen ist. Im Übrigen ist die Be-
schwerde abzuweisen.
8. Soweit das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschie-
benden Wirkung bzw. auf Erlass vorsorglicher Massnahmen nicht bereits be-
handelt wurde, ist dieses mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache
als erledigt abzuschreiben.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der teilweise
unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG
i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des
Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und
Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter
Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss
in der Höhe von Fr. 5'000.–. Die Bundesstrafgerichtskasse hat der Be-
schwerdeführerin Fr. 3'000.– zurückzuerstatten.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Be-
schwerdeführerin im Umfang ihres teilweisen Obsiegens für die ihr erwach-
senen notwendigen und verhältnismässig hohen Parteikosten zumindest teil-
weise zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG). Dabei erscheint eine
Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.– als angemessen (Art. 10, 11 und
12 Abs. 2 BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass die er-
folgte Herausgabe von die Beschwerdeführerin betreffenden Bankunterlagen
an die brasilianischen Behörden unzulässig war. Die Beschwerdegegnerin
wird diesbezüglich angewiesen, ein nachträgliches Rechtshilfeverfahren
durchzuführen, in dessen Rahmen das Vorliegen der materiellen Vorausset-
zungen der gewährten Rechtshilfe zu überprüfen ist. Im Übrigen wird die Be-
schwerde abgewiesen.
2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wir-
kung bzw. auf Erlass vorsorglicher Massnahmen wird – soweit es nicht bereits
behandelt wurde – als erledigt abgeschrieben.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt,
unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 5'000.–. Die Bundesstrafgerichtskasse wird ange-
wiesen, der Beschwerdeführerin Fr. 3'000.– zurückzuerstatten.
4. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das Beschwerdever-
fahren mit Fr. 1'500.– zu entschädigen.
Bellinzona, 19. Januar 2016
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
- 20 -
Zustellung an
- Rechtsanwalt Michele Rusca
- Bundesanwaltschaft
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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