Entscheid vom 9. Mai 2016
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Giorgio Bomio und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiber David Bouverat
Parteien
A. AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Ludescher,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an
Deutschland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2015.238
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf (Deutschland) führt gegen 28 Personen
– darunter B., C., D., E., F. und G. – ein Strafverfahren wegen Verdachts der
Marktmanipulation. In diesem Zusammenhang gelangten die deutschen
Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 15. April 2014 an das Bundesamt für
Justiz (nachfolgend „BJ“) und erbaten u.a. um Edition von Unterlagen der
Kontobeziehung der A. AG bei der Bank H. (act. 16.1).
B. Das BJ übertrug den Vollzug des Rechtshilfeersuchens an die Bundes-
anwaltschaft (nachfolgend „BA“), welche mit Eintretensverfügung vom
11. Juli 2014 auf das Rechtshilfeersuchen eintrat und gleichen Tages die
Edition der beantragten Bankunterlagen anordnete (act. 16.2 und 16.3).
C. Mit Schlussverfügung vom 17. Juli 2015 ordnete die BA die Herausgabe der
Unterlagen in Bezug auf die Kontobeziehung Nr. 1 bei der Bank H., lautend
auf die A. AG, an die ersuchende Behörde an (act. 16.4).
D. Dagegen lässt die A. AG am 24. August 2015 Beschwerde bei der
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts einreichen mit dem Antrag, die
angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, eventualiter sei die
Angelegenheit an die BA zur neuerlichen Entscheidung zurückzuweisen,
subeventualiter seien nur die mit dem Rechtshilfeersuchen im
Zusammenhang stehenden Transaktionen an die rechtshilfeersuchende
Behörde zu übermitteln, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten
der Beschwerdegegnerin (act. 1).
E. Das BJ am 1. Oktober 2015 und die BA am 9. Oktober 2015 beantragen die
kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (act. 9 und 11).
F. Die Beschwerdeführerin hielt in der Replik vom 23. Oktober 2015 an ihren
Anträgen fest (act. 13). Diese Replik wurde den Verfahrensbeteiligten zur
Kenntnis gebracht (act. 14).
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G. Am 2. Februar 2016 forderte die Beschwerdekammer die BA zur Einreichung
der Akten auf. Die BA übermittelte die Akten mit Schreiben vom 4. Feb-
ruar 2016; welches Schreiben der Beschwerdeführerin am 8. Februar 2016
zur Kenntnis gebracht wurde (act. 15-17).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster
Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen
vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind,
der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. November 1969
(ZV-D/EUeR; SR 0.351.913.61), sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des
Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkom-
mens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungs-
übereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62)
massgebend.
Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch
stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere
Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip;
BGE 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 135 IV 212 E. 2.3;
DANGUBIC/KESHELAVA, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel
2015, Art. 12 IRSG N 1), ist das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über
internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die
dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11)
anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1).
Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212
E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
1.2 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten
sind darüber hinaus die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfah-
rensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m.
Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die
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Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisations-
gesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; Urteil des
Bundesgerichts 1C_763/2013 vom 27. September 2013, E. 2.2).
1.3 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts entscheidet über
Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten (Art. 37 Abs. 2
lit. a, StBOG; SR 173.71 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements
vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organisationsreglement
BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]). In den Anwendungsbereich des
Rechtshilfegesetzes fallen – soweit andere Gesetze oder internationale
Vereinbarungen nichts anderes bestimmen – alle Verfahren der zwischen-
staatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen (Art. 1 Abs. 1 IRSG).
1.4 Gestützt auf das IRSG ergangene erstinstanzliche Verfügungen der
kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden unterliegen unmittelbar der
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, soweit
das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 25 Abs. 1 IRSG).
2.
2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer
Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Bei der Erhebung
von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der
Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV;
BGE 137 IV 134 E. 5.2.1 S. 138; 130 II 162 E. 1.3 S. 165; TPF 2007 79 E. 1.6
S. 82). Die Herausgabe betrifft Unterlagen des Kontos Nr. 1 bei der Bank H.
Die Beschwerdeführerin als Inhaberin dieses Kontos ist somit zur
Beschwerde legitimiert.
2.2 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung
der ausführenden Bundesbehörde in internationalen Rechtshilfeangelegen-
heiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden
kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG).
Die Schlussverfügung wurde der Beschwerdeführerin am 31. Juli 2015
zugestellt, die Beschwerde mithin fristgerecht erhoben, weshalb auf sie
einzutreten ist.
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3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden
(Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich
mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der
Gewährung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu
forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4;
130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009,
E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5). Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz
nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit allen Parteistandpunkten
einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich
widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte
beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die
Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr
Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004,
E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1 In einem ersten Punkt rügt die Beschwerdeführerin das Fehlen des
Rechtshilfeerfordernisses der beidseitigen Strafbarkeit. Der Sachverhalt
lasse sich entgegen der Meinung der Beschwerdegegnerin weder unter
Art. 146 StGB noch unter Art. 40a des Bundesgesetzes über die Börsen und
den Effektenhandel vom 24. März 1995 (Börsengesetz, BEHG; SR 954.1)
subsumieren.
4.2 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR [gemäss
Vorbehalt der Schweiz zu Art. 5], Art. 18 Ziff. 1 lit. f GwUe;
Art. 64 Abs.1 IRSG) ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu
subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein
Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2). Es gilt der
Grundsatz der abstrakten beidseitigen Strafbarkeit (BGE 136 IV 179
E. 2.3.4). Das Rechtshilfegericht prüft bloss, ob der ausländische
Sachverhaltsvorwurf, sofern er – analog – in der Schweiz begangen worden
wäre, auf den ersten Blick (prima facie) die Tatbestandsmerkmale einer
schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach
den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht
identisch zu sein; es genügt, dass die im Rechtshilfeersuchen
umschriebenen Tatsachen in der Rechtsordnung sowohl des ersuchenden
als auch des ersuchten Staates einen Straftatbestand erfüllen (BGE 139 IV
137 E. 5.1.1; 126 II 409 E. 6c/cc); Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006
vom 10. August 2006, E. 2.1; TPF 2012 114 E. 7.3/7.4; Entscheid des
Bundesstrafgerichts RR.2013.250 vom 26. November 2013, E. 4.4;
ZIMMERMANN, a.a.O., N. 576 ff.).
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Die beidseitige Strafbarkeit richtet sich nach dem am Tag der Schluss-
verfügung geltenden Recht (BGE 129 II 462 E. 4.3). Nach dem zwischen
dem 1. Mai 2013 und dem 31. Dezember 2015 in Kraft gewesenen Art. 40a
Abs. 1 BEHG (AS 2013 1103; BBl 2011 6873 bzw. AS 2015 5339; BBl 2014
7483) wurde mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft,
wer in der Absicht, den Kurs von Effekten, die an einer Börse oder einer
börsenähnlichen Einrichtung in der Schweiz zum Handel zugelassen sind,
erheblich zu beeinflussen, um daraus für sich oder für einen anderen einen
Vermögensvorteil zu erzielen:
a. wider besseren Wissens falsche oder irreführende Informationen
verbreitet;
b. Käufe und Verkäufe von solchen Effekten tätigt, die beidseitig direkt oder
indirekt auf Rechnung derselben Person oder zu diesem Zweck verbundener
Personen erfolgen.
Eine Irreführung im Sinne dieser Bestimmung liegt in der Regel vor, wenn
aus der Information falsche Schlüsse gezogen werden oder das Gesamtbild
verzerrt dargestellt wird (ROLF H. WEBER, Börsenrecht, Kommentar,
2. Auflage Zürich 2013, Art. 40a N. 8, mit weiteren Hinweisen).
4.3 Laut der ersuchenden Behörde (siehe act. 16.1, S. 5-9) besteht der
Verdacht, dass B., C., D., E. und G. als Hauptverantwortliche der I. AG, der
J. AG, der K. AG, der L. AG, bzw. der M. GmbH in unterschiedlichen
Tatbeteiligungen zumindest seit Anfang 2006 im Zusammenwirken mit
weiteren Beschuldigten unter Einschaltung verschiedener Vermittlerfirmen
ohne Hinweis auf ein bestehendes Eigeninteresse die Kurse der
Wertpapiere zahlreicher Firmen durch Telefonmarketing, gesteuerte
Medienveröffentlichungen und Internetpublikationen manipuliert haben.
C. und D. hätten Aktien zu relativ günstigen Einstandskursen erworben.
Anschliessend seien die Aktien durch Telefonmarketing und etliche
Börsenbriefempfehlungen zum Kauf empfohlen worden, ohne dass auf das
bestehende Eigeninteresse hingewiesen worden sei. Aufgrund der
Empfehlungen hätten zahlreiche Anleger die in Rede stehenden Aktien
gekauft, was teilweise zu vorübergehenden erheblichen Kurssteigerungen
geführt habe. Die so hervorgerufene Nachfrage nach den genannten Aktien
und der verursachte Preisanstieg seien zu gewinnbringenden Verkäufen
genutzt worden. Dies habe alleine bei vier Aktien einen Bruttoerlös von mehr
als EUR 22 Millionen ergeben.
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Prima facie kann dieser Sachverhalt ohne weiteres unter Art. 40a BEHG
subsumiert werden: durch Telefonmarketing, gesteuerte Medienveröffentli-
chungen und Internetpublikationen wurde die Nachfrage nach den Titeln
erhöht, wodurch die Kurse stiegen und die Beschuldigten ihre zu günstigen
Einstandskursen erworbenen Aktien gewinnbringend verkaufen konnten.
Die doppelte Strafbarkeit ist somit gegeben und die entsprechende Rüge
geht fehl.
5.
5.1 In einem zweiten Punkt rügt die Beschwerdeführerin, die Herausgabe an die
ersuchende Behörde der in Frage stehenden Unterlagen verletze das Prinzip
der Verhältnismässigkeit.
5.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnis-
mässigkeit zu genügen (vgl. zuletzt Entscheid des Bundesstrafgerichts
RR.2013.298 vom 6. Mai 2014, E. 5.2). Die internationale Zusammenarbeit
kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der
verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich
ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen
nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing
expedition“) erscheint (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4; 129 II
462 E. 5.3 S. 467 f.). Nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechts-
hilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein
strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts
1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts
RR.2007.29 vom 30. Mai 2007, E. 3). Ob die verlangten Auskünfte für das
Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage,
deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses
Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über
die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweck-
mässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszuspre-
chen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten
Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem
ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf
den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können;
nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische
Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle
Erheblichkeit). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im
Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermass-
verbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz
derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des
- 8 -
Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange
alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf
diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfe-
ersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1; vgl. zum Ganzen auch
TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die
Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer
Herkunft verschoben wurden, so sind die Behörden des ersuchenden
Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von
Gesellschaften und über Konten getätigt wurden, welche in die
Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97
E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
5.3 Das in Frage stehende Konto besteht aus zwei Unterkonti (siehe act. 16.4,
S. 4). Beim ersten handelt es sich um das Kapitaleinzahlungskonto und beim
zweiten um das Firmenkontokorrent. Der Präsident des Verwaltungsrates
der Beschwerdeführerin ist E., der auch einzelzeichnungsberechtigt war.
Über das Kontokorrent wurden zahlreiche Transaktionen mit der M. GmbH
getätigt. Daher sind die von der Herausgabeverfügung umfassten
Unterlagen sehr wohl geeignet, der ersuchenden Strafverfolgungsbehörde
als Beweismittel zu dienen, zwecks Rekonstruktion der aus dem oben
erwähnten Delikt stammenden Geldflüsse. Entgegen der Meinung der
Beschwerdeführerin kann eine Relevanz der Kontoeröffnungsunterlagen,
der Korrespondenz und der unter „N./Contacts“ verzeichneten Dokumente
für das deutsche Verfahren ebenfalls nicht ausgeschlosssen werden.
Insoweit die Beschwerdeführerin behauptet, das genannte Konto habe
nichts mit Aktienmanipulationen zu tun, handelt es sich um eine unzulässige
Gegendarstellung des Sachverhaltes, welche im Rechtshilfeverfahren nicht
zu hören ist. Es wird Aufgabe des ausländischen Sachgerichtes sein, sich
über das Bestehen dieser Tatsachen und über die Schuld der
Beschuldigten auszusprechen (BGE 112 Ib 215 E. 5b). Damit geht auch
diese Rüge fehl.
6. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin
kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für
die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des
Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und
Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur
Anwendung (Art. 53 Abs. 2 lit. a, Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 65 Abs. 5 VwVG).
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Es rechtfertigt sich vorliegend, die Gebühr auf Fr. 5'000.-- festzusetzen und
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, unter Anrechnung des geleisteten
Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt,
unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 10. Mai 2016
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Hermann Ludescher
- Bundesanwaltschaft
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde
nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder
Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich
um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt
insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt
worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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