Entscheid vom 31. August 2015
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien A., zur Zeit in Untersuchungshaft in Deutschland,
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Spahr,
Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT KREUZLINGEN,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Stellvertretende Strafverfolgung, Übertragung an
das Ausland (Art. 88 ff. IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2015.248; RP.2015.49; RP.2015.50
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen gegen A. unter der Verfahrensnummer
SUV_K.2013.1217 ein Strafverfahren wegen Verbrechen im Sinne von
Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG führt;
- A. sich gegenwärtig in Konstanz/D in Untersuchungshaft befinde, und die
deutschen Strafverfolgungsbehörden A. verdächtigen sollen, in Konstanz
mehrere Kilogramm Amphetamin verkauft zu haben;
- die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen in diesem Zusammenhang mit Schrei-
ben vom 19. August 2015 die Staatsanwaltschaft Konstanz um Übernahme
des Strafverfahrens SUV_K.2013.1217 gegen A. ersucht hat (act. 1.2);
- A. mit Eingabe vom 26. August 2015 an die Beschwerdekammer des Bun-
desstrafgerichts die Aufhebung des Strafübernahmeersuchens vom 19. Au-
gust 2015 beantragt; er sich ausserdem gegen die Übermittlung der Akten
im Verfahren SUV_K.2013.1217 an die Staatsanwaltschaft Konstanz wehrt
und in diesem Zusammenhang beantragt, der Staatsanwaltschaft Kreuzlin-
gen sei zu verbieten, den deutschen Strafverfolgungsbehörden weitere Aus-
künfte über A. zu erteilen; A. den prozessualen Antrag stellt, der Beschwerde
sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und schliesslich um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und Einsetzung von Rechtsanwalt
Christoph Spahr als unentgeltlichen Rechtsbeistand ersucht (act. 1;
RP.2015.49 act. 1; RP.2015.50 act. 1);
- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet worden ist (Art. 57
Abs. 1 VwVG).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Deutschland sich primär nach den
einschlägigen Staatsverträgen, insbesondere nach dem Europäischen Über-
einkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR;
SR 0.351.1 und dem Zusatzvertrag vom 13. November 1969 (ZV-D/EUeR;
SR 0.351.913.1), richtet; das Rechtshilfegesetz (IRSG; SR 351.1) und die
Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Feb-
ruar 1982 (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung gelangen, soweit das Staats-
vertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt (Art. 1
Abs. 1 IRSG); auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeange-
legenheiten zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. De-
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zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensge-
setz, VwVG; SR 172.021) anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37
Abs. 2 lit. a StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12
Abs. 1 IRSG);
- taugliches Anfechtungsobjekt der Beschwerde nach Art. 25 Abs. 1 IRSG nur
eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 und 2 VwVG sein kann (vgl. auch
Art. 44 VwVG); dies auch für Beschwerden gegen ein schweizerisches Er-
suchen an einen anderen Staat im Sinne von Art. 25 Abs. 2 IRSG gelten
muss (BGE 112 Ib 137 E. 3b);
- als Verfügungen Anordnungen der Behörden im Einzelfall gelten, die sich
auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben (a)
die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; (b)
die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rech-
ten und Pflichten; (c) die Abweisung von Begehren auf Begründung, Ände-
rung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder Nicht-
eintreten auf solche Begehren (Art. 5 Abs. 1 VwVG);
- das vorliegend angefochtene Strafübernahmeersuchen der Staatsanwalt-
schaft Kreuzlingen an die Staatsanwaltschaft Konstanz vom 19. August 2015
erst eine Anfrage an die ausländischen Behörden und noch keine Verfügung
im obgenannten Sinne darstellt;
- die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen im Falle einer Verfahrensübernahme
durch die deutschen Behörden eine anfechtbare (Abtretungs-)Verfügung
wird erlassen müssen, damit der Betroffene sein Beschwerderecht nach
Art. 25 Abs. 2 IRSG wahren kann;
- es somit gegenwärtig an einem tauglichen Anfechtungsobjekt mangelt, wes-
halb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
- das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde als gegenstandslos abzuschreiben ist;
- das von A. gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeistän-
dung mangels Aussicht auf Erfolg der Beschwerde abzuweisen ist (BGE 138
III 217 E. 2.2.4; 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 304 E. 2c);
- aufgrund des geringen Aufwands vorliegend ausnahmsweise von der Erhe-
bung einer Gerichtsgebühr abzusehen ist (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird
als gegenstandslos abgeschrieben.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbei-
ständung wird abgewiesen.
4. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 1. September 2015
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Christoph Spahr
- Staatsanwaltschaft Kreuzlingen
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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