Entscheid vom 20. Oktober 2015
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser,
Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
A., zurzeit in Auslieferungshaft,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich
Auslieferung,
Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an Deutschland
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG);
Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2015.256 / RP.2015.58
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Sachverhalt:
Mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom
23. Juni 2015 ersuchten die deutschen Behörden um Verhaftung zwecks
Auslieferung des deutschen Staatsangehörigen A. Die Ausschreibung
erfolgte gestützt auf den Europäischen Haftbefehl der Staatsanwaltschaft
Duisburg vom 22. Mai 2015 zur Vollstreckung des Urteils des Amtsgerichts
Oberhausen vom 6. Februar 2014 wegen Sachbeschädigung (Voll-
streckung einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten abzüglich 37 Tagen bereits
verbüsster Haft; act. 8.1).
Am 30. Juni 2015 wurde A. vom Grenzwachtkorps Basel-Bahn in Basel
angehalten und gestützt auf die Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz
(nachfolgend "BJ") gleichentags in provisorische Auslieferungshaft versetzt
(act. 8.2).
Im Rahmen seiner Einvernahme vom 1. Juli 2015 erklärte A., dass er mit
einer vereinfachten Auslieferung an Deutschland nicht einverstanden sei
(act. 8.3).
Mit Auslieferungshaftbefehl vom 1. Juli 2015 verfügte das BJ die
Auslieferungshaft gegen A. (act. 8.4). Dagegen gelangte A. mit Beschwerde
vom 9. Juli 2015 an das hiesige Gericht. Seine Beschwerde wurde mit
Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.15 vom 27. Juli 2015 abge-
wiesen. In der Folge erhob A. auch Beschwerde beim Bundesgericht. Mit
Urteil vom 14. August 2015 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht
ein (act. 8.11).
Am 14. Juli 2015 stellte das Justizministerium des Landes Nordrhein-
Westfalen das formelle Auslieferungsersuchen gegen A. (act. 8).
Mit Auslieferungsentscheid vom 7. August 2015 bewilligte das BJ die die
Auslieferung von A. an Deutschland für die dem Auslieferungsersuchen des
Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 2015 zu
Grunde liegenden Straftaten (act. 8).
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Dagegen gelangt A. mit handschriftlicher Beschwerde vom 4. Septem-
ber 2015 an das hiesige Gericht und beantragt "die Abweisung seiner
Auslieferung" (act. 1).
Die Beschwerdeantwort erfolgte am 1. Oktober 2015 (act. 8). Der Be-
schwerdeführer replizierte am 10. Oktober 2015, was dem Gesuchsgegner
am 15. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 10 und 11).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland sind
primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezem-
ber 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das hierzu ergangene zweite Zusatzprotokoll
vom 17. März 1978 (2. ZP EAUe; SR 0.353.12), welchem beide Staaten
beigetreten sind, sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland
über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung
(ZV EAUe; SR 0.353.913.61) massgebend. Ausserdem gelangen die
Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur
Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985
(Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom
22. September 2000, S. 19 – 62) zur Anwendung (BGE 136 IV 88 E. 3.1
S. 89), wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden
Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59
Abs. 2 SDÜ).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln,
findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des
ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das
Bundesgesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG;
SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale
Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Dies gilt auch im Verhältnis
zum SDÜ (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach
dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere
Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 140 IV 123 E. 2 S. 126;
137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; 122 II 140 E. 2;
DANGUBIC/KESHELAVA, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel
2015, Art. 12 IRSG N 1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der
Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 616).
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2. Gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamtes kann innert 30 Tagen seit
der Eröffnung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m.
Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom
19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG;
SR 173.71]).
Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf
die Beschwerde ist daher einzutreten.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden
(Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich
mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der
Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der
Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 123 II 134 E. 1d S. 136 f.; 122 II 367
E. 2d S. 372, mit Hinweisen). Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz
nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit allen Parteistandpunkten
einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich
widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte
beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die
Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr
Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004,
E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).
4. Der Beschwerdeführer stellt einen Antrag auf mündliche Verhandlung
(act. 1). Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass im Rahmen der Beschwerde
in Auslieferungssachen ans Bundesstrafgericht weder das VwVG noch das
IRSG eine mündliche öffentliche Verhandlung vorschreiben. Vielmehr ist das
Verfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts im
Grundsatz schriftlich. Eine mündliche Parteiverhandlung kann nach
richterlichem Ermessen angeordnet werden (Art. 57 Abs. 2 VwVG). Dies
kann insbesondere nötig sein, wenn Beweiserhebungen durch das Gericht
sachlich notwendig erscheinen oder wenn die grundrechtlich garantierten
Parteirechte eine öffentliche Anhörung verlangen. Art. 6 Ziff. 1 EMRK
schreibt eine öffentliche Parteianhörung bei Verfahren betreffend
zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen vor sowie bei Urteilen über
strafrechtliche Anklagen. Bei der Prüfung von Auslieferungsersuchen geht
es weder um zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen noch um eine
strafrechtliche Anklage. Das Rechtshilfeverfahren stellt kein Strafverfahren
dar, bei dem durch den Rechtshilferichter über die allfällige Schuld und
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Strafe zu entscheiden wäre. Vielmehr werden Rechtshilfeverfahren als
verwaltungsrechtliche Streitsachen betrachtet, was auch für Aus-
lieferungsverfahren gilt (Urteile des Bundesgerichtes 1A.247/2005 vom
25. Oktober 2005, E. 2.2; 1A.225/2003 vom 25. November 2003, E. 1.5, je
m.w.H.; s. auch Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2011.91 vom 4. Ju-
li 2011, E. 6; RR.2009.76 vom 9. Juli 2009, E. 2.2; RR.2008.283-284 vom
24. März 2009, E. 15). Demnach ist dem Verfahrensantrag auf mündliche
Verhandlung keine Folge zu leisten.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, dass er die ihm im
Rechtshilfeersuchen vorgeworfene Tat nicht begangen habe. Die Duisburger
Polizei sei in der Tatnacht mehrfach bei ihm gewesen, womit er ein Alibi
habe. Er hoffe, dass der Beschwerdegegner die ihm in diesem Zusammen-
hang gebotenen Abklärungen vornehmen werde und er somit den
Alibibeweis führen könne (act. 1).
5.2 Gemäss Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe hat das Auslieferungsersuchen eine
Darstellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, zu
enthalten. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter
Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind so genau
wie möglich anzugeben. Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden
EAUe reicht es grundsätzlich aus, wenn die Angaben im Rechts-
hilfeersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen es den schwei-
zerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte
für auslieferungsfähige Straftaten vorliegen, ob Verweigerungsgründe ge-
geben sind bzw. für welche mutmasslichen Delikte dem Begehren allenfalls
zu entsprechen ist. Der Rechtshilferichter muss namentlich prüfen können,
ob die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist. Es kann
hingegen nicht verlangt werden, dass die Behörden des ersuchenden
Staates den Sachverhalt, der Gegenstand ihrer Strafuntersuchung bildet,
lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen und die Tatvorwürfe bereits
abschliessend mit Beweisen belegen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck
des Auslieferungsverfahrens unvereinbar. Die ersuchte schweizerische
Behörde hat sich beim Entscheid über ein ausländisches Begehren nicht
dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder
nicht. Sie hat somit nach dem Grundsatz der abstrakten beidseitigen
Strafbarkeit (vgl. BGE 136 IV 179 E. 2, 2.3.4) weder Tat- noch Schuldfragen
zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie
ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen gebunden,
soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche
entkräftet wird (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 83 f.;
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Urteile des Bundesgerichts 1C_205/2007 vom 18. Dezember 2007, E. 3.2;
1A.297/2005 vom 13. Januar 2006, E. 2.3 und 3.5, je m.w.H.). Dies gilt
besonders, wenn die Sachverhaltsdarstellung sich auf ein Strafurteil stützt
(Urteil des Bundesgerichts 1A.2/2004 vom 6. April 2004, E. 3.2).
5.3 Dem Rechtshilfeersuchen liegt folgender Sachverhalt zu Grunde (act. 8.5):
Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, in der Nacht vom 3. Mai 2013
bzw. 4. Mai 2013 in Z. (Deutschland) bei neun Fahrzeugen die Pneus mit
einem Schweizer Armeemesser aufgeschlitzt zu haben. Dabei soll er aus
reinem Vergnügen gehandelt haben.
Wie die Wiedergabe des Sachverhaltsvorwurfs zeigt, sind der
Sachverhaltsdarstellung der ersuchenden Behörde keine offensichtlichen
Fehler, Lücken oder Widersprüche zu entnehmen, welche die Sachverhalts-
vorwürfe entkräften würden. Aus diesem Grund ist diese Sachverhalts-
darstellung für den Rechtshilferichter bindend und den nachfolgenden
Erwägungen zu Grunde zu legen. Die Kritik des Beschwerdeführers an der
Sachverhaltsdarstellung erschöpft sich in der pauschalen Bestreitung der
Tat. Mit dieser Einwendung ist der Beschwerdeführer im Auslieferungs-
verfahren nach den oben erwähnten Grundsätzen (siehe E. 5.2) – unter
Vorbehalt der Möglichkeit des Alibibeweises gemäss Art. 53 IRSG (vgl.
hierzu nachfolgende E. 5.4) – nicht zu hören.
5.4 Behauptet der Verfolgte, beweisen zu können, dass er zur Zeit der Tat nicht
am Tatort war, so nimmt das BJ die gebotenen Abklärungen vor (Art. 53
Abs. 1 IRSG). In klaren Fällen wird die Auslieferung verweigert. Andernfalls
wird der ersuchende Staat unter Vorlage der entlastenden Beweise
aufgefordert, innert kurzer Frist zu erklären, ob er das Ersuchen
aufrechterhalten will (Art. 53 Abs. 2 IRSG). Das bedeutet freilich nicht, dass
in der Schweiz ein spezielles und komplexes Untersuchungsprozedere
eingeleitet wird, wenn jemand ein Alibi geltend macht; es werden keine
eigentlichen Recherchen verlangt (BGE 112 Ib 215 E. 5b S. 221 m.w.H.).
Den Alibibeweis kann der Verfolgte nur mit dem Nachweis führen, dass er
zur fraglichen Zeit überhaupt nicht am Tatort war oder dass es sich um einen
Irrtum in der Person handelt. Dieser Nachweis ist unverzüglich und ohne
Weiterungen zu erbringen. Sind bei einem angerufenen Zeugen des
angeblichen Alibis Zweifel über die Glaubwürdigkeit nicht zum vornherein
ausgeschlossen, so ist das Alibi nicht ohne Verzug nachgewiesen. Gemäss
der bundesgerichtlichen Praxis sind solche Zweifel nicht von vornherein von
der Hand zu weisen, wenn es sich bei den angerufenen Zeugen um dem
Verfolgten nahe stehende Bezugspersonen handelt und somit die
Möglichkeit besteht, dass es sich um Gefälligkeitserklärungen handelt (siehe
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hierzu BGE 123 II 279 E. 2b S. 282 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts
1A.174/2006 vom 2. Oktober 2006, E. 4.5; Entscheid des Bundesstraf-
gerichts RR.2013.102 vom 18. Juli 2013, E. 5.3).
Lediglich die sinngemässe Behauptung, man sei zum Tatzeitpunkt nicht am
Tatort gewesen, genügt nicht, um unverzüglich und ohne weiteres einen
Alibibeweis im obgenannten Sinne zu erbringen. Der Beschwerdeführer
verkennt zudem, dass das Auslieferungsverfahren nicht der nachträglichen
Überprüfung der Beweiswürdigung rechtskräftiger Strafurteile durch den
Rechtshilferichter dient. Die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers
erweist sich somit als unbegründet.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer macht weiter dem Sinn nach geltend, dass es sich
beim oben wiedergegebenen Sachverhaltsvorwurf um eine nicht aus-
lieferungsfähige strafbare Handlung handle, da die Mindestsanktion nicht
gegeben sei (act.1).
6.2 Die Vertragsparteien des EAUe sind grundsätzlich verpflichtet, einander
Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden
Staates wegen strafbaren Handlungen verfolgt werden, welche sowohl nach
dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit
einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden
Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer
schwereren Strafe bedroht sind (Art. 1 und 2 Ziff. 1 Satz 1 EAUe). Ist im
Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe
erfolgt oder eine sichernde Massnahme angeordnet worden, so muss deren
Mass mindestens vier Monate betragen (Art. 2 Ziff. 1 Satz 2 EAUe). Gestützt
auf Art. 2 EAUe wurde Art. II ZV EAUe erlassen. Abs. 1 lautet wie folgt: Eine
Auslieferung wird auch gewährt, wenn das Mass einer noch zu
vollstreckenden Strafe oder sichernden Massnahme oder bei mehreren noch
zu vollstreckenden Strafen oder sichernden Massnahmen deren Summe
mindestens drei Monate beträgt.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Amtsgerichts Oberhausen vom
6. Februar 2014 i.V.m. dem Urteil des Landesgerichts Duisburg vom
25. September 2014 zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt,
wobei er bereits 37 Tage verbüsst hat (act. 8.9, S. 2). Den Tatbestand der
Sachbeschädigung von Art. 144 Abs. 1 StGB erfüllt, wer eine Sache, an der
ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht,
beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Strafbar ist daher nicht bloss
die Veränderung der Substanz, sondern auch das Unbrauchbarmachen bzw.
- 8 -
die Minderung der Funktionsfähigkeit einer fremden Sache. Der oben
wiedergegebene Sachverhalt (siehe supra E. 5.3) kann ohne weiteres unter
den Tatbestand der Sachbeschädigung subsumiert werden. Sachbeschädi-
gung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe von bis zu drei
Jahren geahndet.
Nach dem Gesagten liegt vorliegend eine auslieferungsfähige strafbare
Handlung i.S.v. Art. 2 Abs. 1 EAUe i.V.m. Art. II ZV EAUe vor und die Rüge
des Beschwerdeführers zielt ins Leere.
7. Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind
solche ersichtlich. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Deutschland
ist daher zulässig. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten in allen Punkten
als unbegründet abzuweisen.
8.
8.1 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern
ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt
dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist
(Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV.
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren
als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich
geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren
nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren
ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese
(BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4; jeweils
m.w.H.).
8.2 Wie oben dargelegt bestehen an der Rechtmässigkeit der Auslieferung keine
Zweifel. Demzufolge ist das Begehren des Beschwerdeführers als
aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bezeichnen. Sein Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege ist demnach bereits aus diesem Grund und
ohne Überprüfung seiner finanziellen Verhältnisse abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr
ist auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG
sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
- 9 -
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in
Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 21. Oktober 2015
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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