Entscheid vom 14. Oktober 2015
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser,
Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt David Brassel,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich
Auslieferung,
Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an Österreich
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG);
Kostenvorschuss
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2015.263
- 2 -
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") mit Entscheid vom
17. August 2015 die Auslieferung des österreichischen Staatsangehörigen
A. an Österreich für die dem Auslieferungsersuchen des Bundes-
ministeriums für Justiz der Republik Österreich vom 4. November 2014,
ergänzt am 10. November 2014, am 28. November 2014 und am
5. Dezember 2014 sowie für die dem Auslieferungsersuchen vom
15. April 2015, ergänzt am 15. Juni 2015, zugrunde liegenden Straftaten
bewilligte (act. 5.13);
- A., vertreten durch Rechtsanwalt David Brassel, hiergegen am
21. September 2015 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts erhob (act. 1);
- die Beschwerdekammer A. am 22. September 2015 unter Androhung des
Nichteintretens einlud, bis 5. Oktober 2015 einen Kostenvorschuss von
Fr. 3'000.-- zu leisten (act. 3);
- A. diese Frist ungenutzt verstreichen liess bzw. innerhalb der angesetzten
Frist auf dem Konto der Bundesstrafgerichtskasse kein entsprechender
Zahlungseingang zu verzeichnen war (act. 6).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen Auslieferungsentscheide des BJ innerhalb von 30 Tagen nach
Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstraf-
gerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25
Abs. 1 IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG);
- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten das
VwVG sowie die Bestimmungen der einschlägigen Rechtshilfeerlasse
anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG);
- die Beschwerdekammer vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in
der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten erhebt (Art. 63 Abs. 4 Satz 1
VwVG);
- zu dessen Leistung dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist
anzusetzen ist unter Androhung des Nichteintretens (Art. 63 Abs. 4 Satz 2
VwVG; vgl. auch Art. 3 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
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31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in
Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]);
- innerhalb der vorliegend angesetzten Frist der verlangte Kostenvorschuss
nicht geleistet und auch kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt
wurde, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten
ist;
- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig
wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG); für die
Berechnung der Gerichtsgebühren das BStKR zur Anwendung gelangt
(Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG); unter Berücksichtigung aller
Umstände die Gerichtsgebühr vorliegend auf CHF 500.-- anzusetzen ist
(Art. 8 Abs. 3 BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 15. Oktober 2015
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt David Brassel
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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