Entscheid vom 29. Oktober 2015
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe-
rung,
Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an das Fürstentum Liechtenstein
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2015.265
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») am 11. September 2015 die
Auslieferung von A. für die dem Auslieferungsersuchen des Ministeriums für
Justiz des Fürstentums Liechtenstein vom 9. Juli 2015 zugrunde liegenden
Straftaten bewilligte (act. 2.1);
- A. mit handschriftlich verfasster und über weite Strecken unleserlicher Ein-
gabe vom 21. September 2015 (Postaufgabe: 22. September 2015) an die
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte (act. 1);
- die Beschwerdekammer A. am 23. September 2015 unter Androhung des
Nichteintretens aufforderte, bis 5. Oktober 2015 einen Kostenvorschuss von
Fr. 3'000.– zu leisten (act. 4);
- sie ihn gleichzeitig aufforderte, innerhalb derselben Frist die unleserliche Be-
schwerdeschrift zu verbessern, damit sie in Bezug auf Inhalt und Form den
Anforderungen des Art. 52 Abs. 1 VwVG genüge, andernfalls aufgrund der
Akten entschieden bzw. bei Fehlen von Begehren und Begründung auf die
Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 4);
- A. der Beschwerdekammer am 30. September 2015 die dem Auslieferungs-
entscheid angehängte Empfangsbescheinigung einreichte, auf welcher er
das Kästchen mit dem Text «Ich erkläre hiermit, dass ich gegen den vorlie-
genden Entscheid Beschwerde beim Bundesstrafgericht erheben werde»
ankreuzte und auf welcher er weitere handschriftliche und weitgehend unle-
serliche Bemerkungen anbrachte (act. 5);
- innerhalb der anberaumten Frist kein Kostenvorschuss einging (act. 6);
- A. am 15. Oktober 2015 der Beschwerdekammer eine weitere handschriftli-
che und erneut weitgehend unleserliche Eingabe einreichte, welcher er u. a.
ein ausgefülltes Formular in englischer Sprache mit dem Betreff «motion for
leave to proceed in forma pauperis» beifügte (act. 8);
- das BJ der Beschwerdekammer ebenfalls am 15. Oktober 2015 aufforde-
rungsgemäss die Akten des Auslieferungsverfahrens übermachte (act. 9).
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen einen Auslieferungsentscheid innerhalb von 30 Tagen nach dessen
Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde
geführt werden kann (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1
VwVG);
- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die
Bestimmungen des VwVG anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37
Abs. 2 lit. a StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12
Abs. 1 IRSG);
- die Beschwerdeschrift gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Be-
schwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten hat;
- die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Ver-
besserung einräumt, wenn die Begehren des Beschwerdeführers oder deren
Begründung die nötige Klarheit vermissen lassen (Art. 52 Abs. 2 VwVG);
- sie diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach unbenutztem Fristab-
lauf aufgrund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung
oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 3
VwVG);
- auch unleserliche Eingaben, welche nur teilweise entziffert werden können,
unklare Begehren und Begründung enthalten (SEETHALER/BOCHSLER, VwVG
– Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zü-
rich/Basel/Genf 2009, Art. 52 VwVG N. 102);
- die erste Eingabe des Beschwerdeführers (act. 1) über weite Strecken unle-
serlich ist, womit sowohl Begehren als auch Begründung unklar bleiben;
- der Beschwerdeführer innerhalb der ihm zur Verbesserung anberaumten
Frist lediglich mit einer weiteren kaum lesbaren Eingabe (act. 5) reagierte;
- dem Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens eine angemes-
sene Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses anzusetzen ist (Art. 63
Abs. 4 VwVG);
- der Beschwerdeführer innerhalb der ihm anberaumten Frist den von ihm ver-
langten Kostenvorschuss nicht geleistet hat;
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- das am 15. Oktober 2015 eingereichte Gesuch um unentgeltliche Rechts-
pflege (act. 8) erst nach Ablauf der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses
eingereicht wurde und sich deshalb als verspätet erweist;
- sich aufgrund der Akten hinsichtlich der geltend gemachten Mittellosigkeit
ohnehin ernsthafte Zweifel ergeben, nachdem der Beschwerdeführer, der
beruflich als Hedge Fonds Berater tätig ist (act. 9.7), bei seiner Einvernahme
vom 15. Juli 2015 sinngemäss angab, er habe einen Buchhalter (act. 9.13);
- auf die Beschwerde daher androhungsgemäss sowohl wegen unklarer Be-
gehren und Begründung sowie wegen Nichtleistung des verlangten Kosten-
vorschusses nicht einzutreten ist;
- selbst für den Fall eines Eintretens eine Durchsicht der vom BJ eingereichten
Akten keine Gründe erkennen lässt, welche die Auslieferung des Beschwer-
deführers an das Fürstentum Liechtenstein als unrechtmässig erscheinen
liessen;
- die Gerichtskosten bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei die Gerichtsgebühr
auf Fr. 500.– festzusetzen ist (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG und
Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun-
desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
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und erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 29. Oktober 2015
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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