Entscheid vom 23. November 2015
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Roy Garré,
Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
A., zur Zeit in Auslieferungshaft, vertreten durch
Rechtsanwalt Michael Gehring,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich
Auslieferung,
Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an Deutschland
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)
Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummern: RR.2015.268; RP:2015.59
Sachverhalt:
Mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom
18. Januar 2013 ersuchten die deutschen Behörden um Verhaftung zwecks
Auslieferung des deutschen Staatsangehörigen A. (act. 4.1).
Am 15. Juli 2015 wurde A. in Z. angehalten und gestützt auf die
Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend "BJ") gleichentags
in provisorische Auslieferungshaft versetzt (act. 4.3).
Im Rahmen seiner Einvernahmen vom 16. Juli 2015 und 30. Juli 2015
erklärte A., dass er mit einer vereinfachten Auslieferung an Deutschland
nicht einverstanden sei (act. 4.4 und 4.8).
Mit Auslieferungshaftbefehl vom 17. Juli 2015 verfügte das BJ die
Auslieferungshaft gegen A. (act. 4.5). Dieser blieb unangefochten.
Am 24. Juli 2015 stellte das Justizministerium Baden-Württemberg das
formelle Auslieferungsersuchen gegen A. im Hinblick auf die Vollstreckung
einer Jugendstrafe von einem Jahr und acht Monaten aus dem Urteil des
Amtsgerichts Ellwangen vom 9. Februar 2009 i.V.m. dem Beschluss des
Amtsgerichts Heilbronn vom 7. Dezember 2011 sowie zur Vollstreckung
einer Reststrafe von 425 Tagen aus dem Urteil des Landgerichts Ellwangen
vom 27. Mai 2011 (act. 4.7).
Das BJ bestellte am 28. Juli 2015 Rechtsanwalt Michael Gehring als
amtlichen Rechtsbeistand von A. (act. 4.6). Mit Schreiben vom 27. August
2015 reichte Rechtsanwalt Michael Gehring eine Stellungnahme zum
deutschen Auslieferungsersuchen ein. Er stellte zugleich ein
Haftentlassungsgesuch (act. 4.9).
Mit Auslieferungsentscheid vom 28. August 2015 bewilligte das BJ die
Auslieferung von A. an Deutschland für die dem Auslieferungsersuchen des
Justizministeriums Baden-Württemberg vom 24. Juli 2015 zu Grunde
liegenden Straftaten. Zudem wies es das Haftentlassungsgesuch vom 27.
August 2015 ab (act. 4.10).
Dagegen gelangt A., vertreten durch Rechtsanwalt Michael Gehring, mit
Beschwerde vom 30. September 2015 an das hiesige Gericht. Er beantragt
die Aufhebung des Auslieferungsentscheids und die Abweisung der
Auslieferung. Zudem stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
(act. 1).
Die Beschwerdeantwort erfolgte am 6. Oktober 2015 (act. 4). Der
Beschwerdeführer replizierte am 26. Oktober 2015, was dem
Beschwerdegegner am 27. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht wurde
(act. 7 und 8).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland sind
primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom
13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das hierzu ergangene zweite
Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 (2. ZP EAUe; SR 0.353.12), welchem
beide Staaten beigetreten sind, sowie der Vertrag vom 13. November 1969
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik
Deutschland über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner
Anwendung (ZV EAUe; SR 0.353.913.61) massgebend. Ausserdem
gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom
19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom
14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239
vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zur Anwendung (BGE 136 IV 88 E. 3.1
S. 89), wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden
Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59
Abs. 2 SDÜ).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln,
findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des
ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das
Bundesgesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG;
SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale
Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Dies gilt auch im Verhältnis
zum SDÜ (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach
dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere
Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 140 IV 123 E. 2 S. 126;
137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; 122 II 140 E. 2;
DANGUBIC/KESHELAVA, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel
2015, Art. 12 IRSG N. 1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der
Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 616).
2. Gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamtes kann innert 30 Tagen seit
der Eröffnung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m.
Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom
19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes
[StBOG; SR 173.71]).
Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf
die Beschwerde ist daher einzutreten.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden
(Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen
grundsätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer steht es frei,
einzelne Auslieferungsvoraussetzungen einer Überprüfung zu unterziehen,
die nicht Gegenstand der Beschwerde sind. Sie ist jedoch anders als eine
Aufsichtsbehörde nicht gehalten, die angefochtene Verfügung von Amtes
wegen auf ihre Konformität mit sämtlichen anwendbaren Bestimmungen zu
überprüfen (BGE 123 II 134, E. 1d; TPF 2011 97 E. 5; ZIMMERMANN, La
coopération judiciare internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014,
N. 522, S. 519).
Die Beschwerdekammer muss sich nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen.
Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken
und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt,
von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil
des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2 m.w.H.).
4.
4.1 Betreffend das Urteil des Amtsgerichts Ellwangen vom 9. Februar 2009
macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Vollstreckungsverjährung
– nach schweizerischem Recht – vier Jahre nach der Urteilsfällung
eingetreten sei. Da in Deutschland ebenfalls verkürzte Verjährungsfristen
gelten müssten, sei die Vollstreckungsverjährung auch nach deutschem
Recht eingetreten (act. 1, S. 10).
4.2 Gemäss Art. 10 EAUe wird die Auslieferung nicht bewilligt, wenn nach den
Rechtsvorschriften des ersuchenden oder des ersuchten Staates die
Strafverfolgung oder -vollstreckung verjährt ist. Die Auslieferung darf jedoch
laut Art. IV ZV EAUe nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die
Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung sei nach den Rechtsvorschriften
des ersuchten Staates verjährt.
Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG lautet wie folgt: Einem Ersuchen wird nicht
entsprochen, wenn seine Ausführung Zwangsmassnahmen erfordert und die
Strafverfolgung oder die Vollstreckung nach schweizerischem Recht wegen
absoluter Verjährung ausgeschlossen wäre. Gemäss der Rechtsprechung
ist die Verjährung nach dem Recht des ersuchenden Staates im
Anwendungsbereich von Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG nicht zu prüfen (Urteil des
Bundesgerichts 1A.15/2002 vom 5. März 2002, E. 5.1; Entscheide des
Bundesstrafgerichts RR.2014.333 vom 21. Januar 2015, E. 3.6;
RR.2013.175 vom 23. Oktober 2013, E. 3.1; RR.2009.117 vom 17. Juli 2009,
E. 5.1; a.M. FIOLKA, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel
2015, Art. 5 IRSG N. 79). Ein Rechtshilfeersuchen könnte allenfalls
abgewiesen werden, wenn offensichtlich wäre, dass im ersuchenden Staat
eine Strafverfolgung wegen Verjährung nicht weitergeführt werden kann
(Urteil des Bundesgerichts 1A.249/1999 vom 1. Februar 2000, E. 3e/aa;
Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2008.221 vom 9. Juli 2009, E. 8.4;
RR.2008.264 vom 9. Juli 2009 E. 9.4; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts
1A.184/2005 vom 9. Dezember 2005, E. 2.11 jedoch nicht im
Anwendungsbereich des IRSG).
Mithin stellt Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG in Bezug auf die Verjährung im
ersuchenden Staat im Vergleich zu Art. 10 EAUe geringere Anforderungen
an die Auslieferung und gelangt vorliegend gestützt auf das
Günstigkeitsprinzip zur Anwendung (Urteil des Bundesgerichts 1A.15/2002
vom 5. März 2002, E. 5.1; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2014.333
vom 21. Januar 2015, E. 3.6; RR.2013.175 vom 23. Oktober 2013, E. 3.1;
RR.2009.117 vom 17. Juli 2009, E. 5.1).
4.3 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Amtsgerichts Ellwangen vom
9. Februar 2009 i.V.m. dem Beschluss des Amtsgerichts Heilbronn vom
7. Dezember 2011 wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher
Körperverletzung, räuberischer Erpressung und Diebstahls zu einer
Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt (abzüglich sechs
Monaten, die durch erfüllte Auflage und Weisungen als erfüllt gelten). Da die
Schweiz die Auslieferung nicht mit dem Argument ablehnen kann, wonach
die Verjährung nach schweizerischem Recht eingetreten sei, ist diese
vorliegend nach schweizerischem Recht nicht zu prüfen.
Eine ausser Zweifel stehende Vollstreckungsverjährung nach deutschem
Recht, welche das Ersuchen als missbräuchlich erscheinen lassen würde,
ist vorliegend nicht ersichtlich. Mithin braucht auch nicht ausnahmsweise
geprüft zu werden, ob die Vollstreckungsverjährung nach deutschem Recht
eingetreten ist.
5.
5.1 Mit Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 27. Mai 2011 wurde der
Beschwerdeführer wegen räuberischer Erpressung, versuchter räuberischer
Erpressung, Diebstahls und Vergewaltigung zu drei Jahren Freiheitsstrafe
verurteilt. Gemäss dem Vollstreckungsbefehl vom 24. Oktober 2012 hat der
Beschwerdeführer diesbezüglich noch eine Freiheitsstrafe von 425 Tagen zu
verbüssen (act. 4.7F und 4.7G). Der Beschwerdeführer macht in diesem
Zusammenhang geltend, aus dem Ersuchen gehe nicht hervor, wie diese
Reststrafe berechnet worden sei (act. 1 S. 12).
5.2 Gemäss Art. 12 Abs. 2 EAUe sind dem Ersuchen nachfolgende Unterlagen
beizufügen: a. die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift eines
vollstreckbaren verurteilenden Erkenntnisses, eines Haftbefehls oder jeder
anderen, nach den Formvorschriften des ersuchenden Staates ausgestellten
Urkunde mit gleicher Rechtswirkung (bzw. Art. V Abs. 2 Zusatzvertrag); b.
eine Darstellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht
wird. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter
Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind so genau
wie möglich anzugeben; c. eine Abschrift der anwendbaren
Gesetzesbestimmungen oder, sofern dies nicht möglich ist, eine Erklärung
über das anwendbare Recht sowie eine möglichst genaue Beschreibung des
Verfolgten und alle anderen zur Feststellung seiner Identität und
Staatsangehörigkeit geeigneten Angaben.
5.3 Eine Restfreiheitsstrafe ist ein noch nicht verbüsster Teil einer
Freiheitsstrafe. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landgerichts
Ellwangen vom 27. Mai 2011 zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.
Gemäss den vom ihm eingereichten Unterlagen verbrachte er diesbezüglich
183 Tage in Untersuchungshaft (act. 1.4).
Die ersuchende Behörde ist nicht verpflichtet, die Berechnung der
Restfreiheitsstrafe dem Rechtshilfeersuchen beizulegen bzw. im
Rechtshilfeersuchen festzuhalten. Im Übrigen genügt das
Rechtshilfeersuchen den oben angeführten Kriterien, was vom
Beschwerdeführer auch nicht beanstandet wird. Mithin ist auch diese Rüge
unbegründet.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass eine Auslieferung nach Deutschland
sein Recht auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs.
1 BV) verletze (act. 1, S. 12 ff.).
6.2 Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens
(Art. 8 Ziff. 1 EMRK). Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur
eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer
demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche
Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung
der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder
der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Art. 8 Ziff. 2
EMRK). In Auslieferungsfällen, in denen Art. 8 EMRK angerufen wurde, hat
sich die Europäische Kommission für Menschenrechte bisher auf Ziff. 2
dieser Bestimmung berufen und befunden, dass der Eingriff in das Recht auf
Schutz der Familie als Massnahme zur Bekämpfung des Verbrechens
gerechtfertigt sei (BGE 120 Ib 120 E. 3d S. 128; 117 Ib 210 E. 3.b.cc S. 215
f. m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.234 vom 11.
Februar 2010, E. 10.2). Gemäss ständiger, restriktiver Rechtsprechung kann
Art. 8 EMRK einer Auslieferung nur ausnahmsweise bei
aussergewöhnlichen familiären Verhältnissen entgegenstehen (BGE 129 II
100 E. 3.5 m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2014.229 vom
14. Januar 2015, E. 6; RR.2011.212 vom 20. Oktober 2011, E. 3.1;
RR.2009.234 vom 11. Februar 2010, E. 10.2). So hat das Bundesgericht in
BGE 122 II 485 E. 3e (wiedergegeben im Urteil des Bundesgerichtes
1A.203/2001 vom 7. Februar 2002, E. 3.2) entschieden, angesichts des
Gewichts der auf dem Spiele stehenden privaten Interessen eine
Auslieferung ausnahmsweise zu verweigern. In concreto spielte der
Auszuliefernde im Familienleben mit seiner Freundin und seinen beiden
Töchtern eine entscheidende Rolle. Dabei ist gemäss Entscheid
insbesondere die grosse physische Zerbrechlichkeit seiner schwangeren, zu
hundert Prozent invaliden Freundin ins Gewicht gefallen. Diese sei durch die
Auslieferungshaft in einen depressiven Angstzustand mit Selbstmordideen
versetzt worden. Sie wie auch seine beiden Töchter hätten die Inhaftierung
als wahre Katastrophe erlebt. Abschliessend würdigte das Bundesgericht
auch die lediglich mittlere Schwere der der Verurteilung zugrunde liegenden
Straftaten: Dem Betroffenen drohte eine Reststrafe von 473 Tagen wegen
Hehlerei von Radiogeräten aus gestohlenen Fahrzeugen.
6.3 Der Beschwerdeführer nimmt Bezug auf den im Urteil des Bundesgerichtes
1A.203/2001 vom 7. Februar 2002 widergegebenen BGE 122 II 485 und führt
aus, dass er seit drei Jahren mit seiner Freundin und seiner dreijährigen
Tochter in der Schweiz lebe. Er wolle seine Lebensgefährtin auch bald
heiraten. Seine Lebensgefährtin arbeite und er sei für die Kinderbetreuung
zuständig. Er sei entsprechend auch die engste Bezugsperson seiner
Tochter. Seine Inhaftierung habe seine Tochter und seine Lebensgefährtin
stark belastet. Im Dezember käme das zweite Kind zur Welt. Seine
Lebensgefährtin sei wegen seiner Inhaftierung zu 50% krankgeschrieben.
Zudem habe sie Angstzustände (act. 1).
Aus dem Dargelegten geht hervor, dass der Beschwerdeführer behauptet,
bei ihm liege eine ähnliche familiäre Situation wie die in BGE 122 II 485
beschriebene vor. Er belegt seine Behauptungen jedoch nur betreffend die
Arbeitsunfähigkeit seiner Lebensgefährtin. Selbst wenn seine Darlegungen
stimmten, sind die im BGE 122 II 485 beschriebenen Familienverhältnisse
als intensiver einzustufen: In dem BGE 122 II 485 zu Grunde liegenden
Sachverhalt war die Freundin des Betroffenen zu 100% invalide und das
Paar hatte bereits zwei Kinder.
Von entscheidender Bedeutung sind vorliegend jedoch ohnehin die Schwere
der verübten Taten. Während BGE 122 II 485 eine Hehlerei mit gestohlenen
Autoradios zu Grunde liegt, wurde der Beschwerdeführer u.a. wegen
Raubes und Vergewaltigung verurteilt, welche nach schweizerischem
Verständnis massiv schwerere Delikte als Hehlerei sind. Zudem kommt
hinzu, dass die den Beschwerdeführer erwartende Restfreiheitsstrafe um
mehr als ein Drittel höher liegt: Den in BGE 122 II 485 genannten Verfolgten
drohte eine Restfreiheitsstrafe von 473 Tagen, während den
Beschwerdeführer eine Restfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei
Monaten sowie zusätzlich 425 Tagen erwartet. Nach dem Gesagten erweist
sich auch diese Rüge als unbegründet.
6.4 Vollständigkeitshalber sei erwähnt, dass gemäss Art. 37 Abs. 1 IRSG die
Auslieferung abgelehnt werden kann, wenn die Schweiz die Vollstreckung
des ausländischen Strafentscheides übernehmen kann und dies im Hinblick
auf die soziale Wiedereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint.
Eine Auslieferung darf nach ständiger Rechtsprechung in Fällen, in welchen
wie vorliegend das EAUe Anwendung findet, allerdings nicht gestützt auf Art.
37 Abs. 1 IRSG verweigert werden (BGE 129 II 100 E. 3.1 und 122 II 485 E.
3a, b; s. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2013.9 vom 23. April 2013,
E. 7.3; RR.2008.257 vom 4. Dezember 2008, E. 5.2; GARRÉ, Basler
Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 37 IRSG N. 2).
Da vorliegend eine Auslieferungsverpflichtung nach EAUe besteht, könnte
sich der Beschwerdeführer im Lichte der vorstehend erläuterten, klaren und
konstanten Rechtsprechung auch nicht auf Art. 37 Abs. 1 IRSG berufen.
7. Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind
solche ersichtlich. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Deutschland
ist daher zulässig. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten in allen Punkten
als unbegründet abzuweisen.
8.
8.1 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern
ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt
dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist
(Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV.
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren
als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich
geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren
nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren
ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese
(BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4; jeweils
m.w.H.).
8.2 Wie oben dargelegt bestehen an der Rechtmässigkeit der Auslieferung keine
Zweifel. Demzufolge ist das Begehren des Beschwerdeführers als
aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bezeichnen. Sein Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege ist demnach bereits aus diesem Grund und
ohne Überprüfung seiner finanziellen Verhältnisse abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr
ist auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG
sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in
Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 23. November 2015
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Michael Gehring
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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