Entscheid vom 25. November 2015
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Ulf Köpcke
Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT BASEL-LAND-
SCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an
Deutschland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG);
Rückzug der Beschwerde
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2015.269
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Staatsanwaltschaft Rottweil in Deutschland ein Strafverfahren gegen A. und B.
wegen Betäubungsmitteldelikten führt (s. act. 2);
- in diesem Zusammenhang die deutschen Behörden rechtshilfeweise an die
Schweiz gelangten und dabei um die Herausgabe von Schweizer Verfahrensakten
ersuchten (s. act. 2);
- die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend "Staatsanwaltschaft") dem
Rechtshilfeersuchen in der Folge entsprach und mit Schlussverfügung vom
8. Mai 2015 die rechtshilfeweise Herausgabe der angeforderten Verfahrensakten
anordnete (act. 2);
- gegen diese Schlussverfügung A. durch seinen Rechtsvertreter in Deutschland mit
Eingabe vom 30. September 2015 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts erheben lässt (act. 1);
- der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Oktober 2015 aufgefordert wurde, bis
zum 20. Oktober 2015 seine Beschwerdeschrift im Sinne von Art. 52 Abs. 1 VwVG
zu ergänzen, einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- zu leisten und in der Schweiz
ein Zustellungsdomizil (eine Adresse, an die alle gerichtlichen Schriftstücke rechts-
gültig übermittelt werden können) zu bezeichnen (act. 4); der Beschwerdeführer
unter anderem darauf hingewiesen wurde, dass ansonsten weitere Zustellungen
durch das Bundesstrafgericht grundsätzlich unterbleiben; insbesondere werde bei
Fehlen eines schweizerischen Zustellungsdomizils der Schlussentscheid nicht zu-
gestellt (act. 4);
- mit vorab per Fax übermitteltem Schreiben vom 19. Oktober 2015 der Beschwer-
deführer erklären liess, er ziehe seine Beschwerde zurück (act. 7);
- das Beschwerdeverfahren daher zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt
abzuschreiben ist;
- der Beschwerdeführer, der seine Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als un-
terliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39
Abs. 2 lit. b und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG die Gerichtskosten zu tragen hat (Ent-
scheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.4 vom 6. März 2007 und RR.2007.70
vom 30. Mai 2007);
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- die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 300.-- anzusetzen ist (vgl. Art. 8 Abs. 3 des
Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge-
bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren; SR 173.713.162);
- eine Partei oder ihr Rechtsbeistand, die im Ausland wohnen, gemäss Art. 80m
Abs. 1 lit. b IRSG i.V.m. Art. 9 IRSV ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnen
müssen, ansonsten die Zustellung unterbleiben kann;
- der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter der Aufforderung vom 2. Oktober
2015 zur Bezeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz nicht nachgekommen
ist, weshalb dieser Entscheid ihm androhungsgemäss nicht formell zugestellt wird
und die Zustellung an den Rechtsvertreter anstelle dessen ad acta erfolgt.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Verfahren RR.2015.269 wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erle-
digt abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 26. November 2015
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Ulf Köpcke (Zustellung ad acta)
- Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe II
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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