Entscheid vom 24. März 2016
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Roy Garré,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Sutter,
Beschwerdeführerin
gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS ZUG,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Belgien
Beschwerde gegen Schlussverfügung (Herausgabe
von Beweismitteln, Art. 74 IRSG)
Beschwerde gegen nachträgliche Verfügung betref-
fend Siegelungsgesuch (Art. 9 IRSG i.V.m. Art. 248
StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2015.273
Sachverhalt:
A. Die belgischen Strafverfolgungsbehörden führen gegen den Versicherungs-
makler und Anlageberater B. ein Strafverfahren wegen Betrugs. Davon ist
auch die schweizerische Gesellschaft A. AG betroffen. Auf ein auf die A. AG
lautendes deutsches Bankkonto sollen im Jahre 2011 rund 40 mutmassliche
Geschädigte insgesamt ca. EUR 3 Millionen einbezahlt haben. Von diesem
Konto seien in der Folge mehrere Überweisungen auf schweizerische Kon-
ten der A. AG erfolgt.
B. In diesem Zusammenhang ersuchte der zuständige Untersuchungsrichter
beim Gericht Erster Instanz Antwerpen mit Rechtshilfeersuchen vom 30. Ja-
nuar 2015 den Kanton Uri, welcher das Ersuchen an das Bundesamt für Jus-
tiz (nachfolgend "BJ") weiterleitete, um Bankenermittlungen betreffend drei
genau bezeichnete schweizerische Konten bei – wie sich später heraus-
stellte – der Bank C. AG und der Bank D. AG (Rechtshilfeakten RHI 2015
26, Urk. 1, 3).
C. In der Folge übertrug das BJ mit Verfügung vom 16. März 2015 das belgi-
sche Rechtshilfeersuchen nach dessen summarischer Prüfung der Staats-
anwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend "Staatsanwaltschaft") zum Voll-
zug (Rechtshilfeakten, Urk. 1).
D. Mit "Eintretensverfügung vom 8. Juni 2015" entsprach die Staatsanwalt-
schaft dem Rechtshilfeersuchen und verpflichtete die Banken C. AG und
D. AG, die Kontoeröffnungsunterlagen, Kontoauszüge sowie Einzelbelege
betreffend die im Rechtshilfeersuchen genannten Konten einzureichen
(Rechtshilfeakten, Urk. 5). Mit Schreiben je vom 22. Juni 2015 reichten die
Banken C. AG und D. AG die betreffenden Bankunterlagen ein (Rechtshilfe-
akten).
E. Mit Schreiben vom 18. Juni 2015 übermittelte das BJ der Staatsanwaltschaft
ein ergänzendes Rechtshilfeersuchen vom 13. April 2015, das am 9. Juni
2015 beim BJ eingegangen war (Rechtshilfeakten, Urk. 7, 4). Mit diesem er-
gänzenden Rechtshilfeersuchen ersuchten die belgischen Behörden um
Bankenermittlungen betreffend ein viertes Konto in der Schweiz, das auf die
Bank E. AG laute (Rechtshilfeakten, Urk. 4).
F. Mit "Ergänzung vom 22. Juli 2015 der Eintretensverfügung vom 8. Juni 2015"
entsprach die Staatsanwaltschaft dem (ergänzenden) Rechtshilfeersuchen
und verpflichtete die Bank E. AG zur Edition der Kontoeröffnungsunterlagen,
Kontoauszüge und Einzelbelege betreffend das im Rechtshilfeersuchen ge-
nannte Konto (Rechtshilfeakten, Urk. 9). Mit Schreiben vom 31. Juli 2015
teilte die Bank E. AG der Beschwerdegegnerin mit, dass es sich bei diesem
Konto um ein Nostro-Konto der Bank E. AG bei der Bank C. AG handle, über
welches in der Vergangenheit Kundentransaktionen abgewickelt worden
seien (Rechtshilfeakten, Urk. 10). Die im Rahmen dieser Transaktionen auf
das Konto der Bank E. AG überwiesenen Gelder seien anschliessend den
Konti der A. AG gutgeschrieben worden. Die Bank E. AG reichte mit ihrem
Schreiben die entsprechenden Bankunterlagen betreffend das Kontoverhält-
nis zwischen der Bank E. AG und der A. AG ein (Rechtshilfeakten, Urk. 10).
G. Mit Schlussverfügung vom 27. August 2015 entsprach die Staatsanwalt-
schaft dem Rechtshilfeersuchen samt Ergänzung und ordnete die Heraus-
gabe der von den Banken C. AG, D. AG und E. AG eingereichten Bankun-
terlagen an die belgischen Behörden an (Rechtshilfeakten, Urk. 11).
H. Mit Schreiben vom 8. September 2015 teilte Rechtsanwalt Urs Sutter der
Staatsanwaltschaft mit, die A. AG zu vertreten, und ersuchte um Einsicht in
die vollständigen Rechtshilfeakten und die herauszugebenden Unterlagen
(Rechtshilfeakten, Urk. 13). Mit Schreiben vom 9. September 2015 übermit-
telte die Staatsanwaltschaft dem Rechtsvertreter der A. AG die Bankunterla-
gen sowie Kopien ihrer Verfügungen und Kopien der belgischen Rechtshil-
feersuchen (Rechtshilfeakten, Urk. 14).
I. Mit Schreiben vom 11. September 2015 stellte der Rechtsvertreter der A. AG
das Gesuch um Siegelung der von den drei Banken edierten Bankunterlagen
(Rechtshilfeakten, Urk. 15).
J. Mit Verfügung vom 15. September 2015 wies die Staatsanwaltschaft das
Siegelungsgesuch der A. AG ab, weil diese nicht Gewahrsamsinhaberin im
engsten Sinne und daher nicht legitimiert sei, die Siegelung zu beantragen.
Zudem stellte sich die Staatsanwaltschaft auf den Standpunkt, dass der rund
drei Monate nach Edition der Unterlagen gestellte Siegelungsantrag verspä-
tet und folglich unbeachtlich sei (Rechtshilfeakten, Urk. 16).
K. Mit Schreiben vom 30. September 2015 liess die A. AG der Staatsanwalt-
schaft mitteilen, dass sie am Siegelungsbegehren vom 11. September 2015
festhalte (Rechtshilfeakten, Urk. 18).
L. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2015 lässt die A. AG gegen die Verfügung vom
15. September 2015 sowie gegen die Schlussverfügung vom 27. August
2015 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts er-
heben (act. 1). Sie stellt folgende Anträge:
"1. In Nachachtung des Siegelungsgesuchs vom 11. September 2015 seien die
gesamten von der Staatsanwaltschaft Zug unter der Verfahrensnummer
RHI 2015 26 edierten Bank-Unterlagen unverzüglich an die Berechtigte her-
auszugeben.
2. Es sei die Schlussverfügung vom 27. August 2015 vollständig aufzuheben
und die rechtshilfeweise Herausgabe der edierten Kontounterlagen zu ver-
weigern.
3. Eventualiter sei die Schlussverfügung vom 27. August 2015 aufzuheben und
über den Rechtshilfeumfang wie folgt neu zu entscheiden:
- Kontounterlagen Bank E. AG: Partielle Herausgabe der ausgeschwärzten
Unterlagen.
- Kontounterlagen Bank D. AG: Partielle Herausgabe der ausgeschwärzten
Unterlagen.
- Kontounterlagen der Bank C. AG (Konto Nr. 1 und 2): Gesamthaft verwei-
gern.
4. Subeventualiter sei die Schlussverfügung vom 27. August 2015 vollständig
aufzuheben und zur Neubeurteilung des Rechtshilfeumfangs an die Be-
schwerdegegnerin/Vorinstanz zurückzuweisen.
5. Es sei dieser Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerde-
gegnerin eventualiter der Eidgenossenschaft."
M. Mit Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2015 stellt die Beschwerdegegne-
rin den Antrag auf Abweisung der Beschwerde (act. 7). Das BJ beantragt in
seiner Vernehmlassung vom 16. Oktober 2015, auf die Teilbeschwerde ge-
gen die Verfügung vom 15. September 2015 sei mangels Legitimation nicht
einzutreten (act. 8 S. 3). Was die Teilbeschwerde gegen die Schlussverfü-
gung vom 27. August 2015 anbelange, so sei die Beschwerde abzuweisen
(act. 8 S. 5). Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Replik vom 30. Novem-
ber 2015 an ihren Anträgen fest (act. 10), welche mit Schreiben vom 1. De-
zember 2015 der Gegenseite zur Kenntnis gebracht wurde (act. 11).
N. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Belgien sind in erster Linie die
Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in
Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten bei-
getreten sind, sowie das zu diesem Übereinkommen am 8. November 2001
ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12) massgebend. Über-
dies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom
19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom
14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239
vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zur Anwendung, wobei die zwischen
den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund
bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln,
ist das schweizerische Landesrecht anwendbar, namentlich das Bundesge-
setz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen
(IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internati-
onale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11; Art. 1 Abs. 1 IRSG;
BGE 130 II 337 E. 1 S. 339; 128 II 355 E. 1 S. 357; 124 II 180 E. 1a S. 181).
Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann,
wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 140 IV
123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462
E. 1.1 S. 464). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte
(vgl. BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff., je m.w.H.).
2.
2.1 Anfechtungsobjekte
2.1.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen-
den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren in Strafsachen abge-
schlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenver-
fügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge-
richts (Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes
über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010
[StBOG; SR 173.71]).
Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können ge-
mäss Art. 80e Abs. 2 IRSG selbständig angefochten werden, sofern sie ei-
nen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken
durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen
(lit. a) oder durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Pro-
zess beteiligt sind (lit. b).
Gemäss Art. 25 Abs. 1 IRSG unterliegen erstinstanzliche Verfügungen der
kantonalen Behörden und der Bundesbehörden, soweit das Gesetz nichts
anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts.
2.1.2 Was die angefochtene Schlussverfügung vom 27. August 2015 anbelangt,
handelt es sich um ein zulässiges Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 80e
Abs. 1 IRSG.
2.1.3 Was die Verfügung vom 15. September 2015 betrifft, stellt sich die Be-
schwerdegegnerin auf den Standpunkt, es handle sich in prozessualer Hin-
sicht um eine Zwischenverfügung, weil die Schlussverfügung vom 27. Au-
gust 2015 noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Nach Auffassung der
Beschwerdegegnerin unterliege diese Zwischenverfügung zusammen mit
der Schlussverfügung vom 27. August 2015 der Beschwerde im Sinne von
Art. 80e Abs. 1 IRSG und sei demgegenüber nicht selbständig anfechtbar im
Sinne von Art. 80e Abs. 2 IRSG (act. 1.7 S. 3).
2.1.4 Der Entscheid, mit welchem die ausführende Behörde im Rechtshilfeverfah-
ren den Antrag auf Siegelung ablehnt, stellt im Normalfall eine Zwischenver-
fügung im Sinne von Art. 80e Abs. 2 IRSG dar, welche zusammen mit der
Schlussverfügung angefochten werden kann (BGE 138 IV 40 E. 2.3.1; 127
II 151 E. 4c/bb; 126 II 495; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.70
vom 20. April 2015). Dies trifft in der vorliegenden Konstellation aus den
nachfolgenden Gründen allerdings nicht zu:
2.1.5 Zunächst ist festzuhalten, dass die Schlussverfügung zusammen mit den vo-
rangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde gemäss Art. 80e
Abs. 1 IRSG unterliegt. Die vorliegend angefochtene Verfügung erging indes
nach der Schlussverfügung. Daran ändert der Umstand nichts, dass zu die-
sem Zeitpunkt die Schlussverfügung noch nicht in Rechtskraft erwachsen
war.
Wie im Bundesverwaltungsverfahren auch, unterscheidet sich die Zwischen-
verfügung von der Endverfügung bzw. Schlussverfügung sodann dadurch,
dass sie das Verfahren nicht abschliesst, sondern lediglich einen Schritt in
Richtung Verfahrenserledigung darstellt (s. für das Bundesverwaltungsver-
fahren ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfah-
ren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf
2013, N. 905; FELIX UHLMANN/SIMONE WÄLLE-BÄR, in VwVG Praxiskommen-
tar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Bernhard Wald-
mann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016,
Art. 45 N. 3, je mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Im Rechtshilfever-
fahren tritt mit Eintretens- und Zwischenverfügung die ausführende Behörde
auf das Rechtshilfeersuchen ein und ordnet die zulässigen Rechtshilfehand-
lungen an (Art. 80a Abs. 1 IRSG). Mit Schlussverfügung entscheidet sie über
die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe und schliesst das Rechts-
hilfeverfahren ab (Art. 80d IRSG). Wurde das Rechtshilfeverfahren mit Er-
lass der Schlussverfügung bereits abgeschlossen, fällt im Allgemeinen eine
nachgehende Verfügung als Zwischenverfügung per definitionem nicht in
Betracht.
Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die nach Erlass der Schlussver-
fügung vom 27. August 2015 erlassene Verfügung vom 15. September 2015
sich nach dem Gesagten nicht als Zwischenverfügung qualifizieren lässt,
welche im Rahmen der Beschwerde gemäss Art. 80e Abs. 1 IRSG gegen
die Schlussverfügung vom 27. August 2015 angefochten werden kann.
2.1.6 Die ausführende Behörde kann lite pendente auf ihre Schlussverfügung zu-
rückkommen, wenn sich diese, allenfalls im Lichte der Vorbringen in der Be-
schwerde, als unrichtig erweist (vgl. Art. 58 des Bundesgesetzes über das
Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021] i.V.m.
Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG; s. auch nachfolgend E. 5.3 f.). Davon ausgehend
werden nach Erlass der Schlussverfügung bis zu ihrer Vernehmlassung un-
ter Umständen sogar auch Abklärungsmassnahmen der ausführende Be-
hörde zugelassen, wenn diese zur Wiedererwägung und Aufhebung der ur-
sprünglichen Schlussverfügung führen können (s. Entscheid des Bun-
desstrafgerichts RR.2014.116-118 vom 13. Mai 2015, lit. I). In diesem Sinne
bilden nachträgliche Abklärungsmassnahmen Zwischenverfügungen im Ver-
fahren zum Erlass der zweiten Endverfügung (Aufhebung der ursprünglichen
Schlussverfügung). Dies gilt auch dann, wenn in der zweiten Endverfügung
die ursprüngliche Schlussverfügung bestätigt wird.
Entsprechend kann die ausführende Behörde grundsätzlich unter Umstän-
den auch vor Einreichung der Beschwerde zusätzliche Abklärungen vorneh-
men, welche auf eine allfällige Änderung der bereits eröffneten Schlussver-
fügung durch Erlass einer neuen abzielen. Dies setzt allerdings ebenfalls die
Bereitschaft der ausführenden Behörde voraus, eine Wiedererwägung ihrer
Schlussverfügung zu prüfen (s. ebenfalls nachfolgend und E. 5.3 ff.).
2.1.7 Vorliegend hatte die Beschwerdegegnerin vor Eingang des Siegelungsge-
suchs die Übermittlung der zu siegelnden Bankunterlagen mittels Schluss-
verfügung bereits verfügt. Bei Eingang des Siegelungsgesuchs war das
Rechtshilfeverfahren somit erledigt. Zu diesem Zeitpunkt hätte die Be-
schwerdegegnerin mit einer nachträglichen Siegelung der herauszugeben-
den Beweismittel einstweilen entgegen ihrem früheren Herausgabeent-
scheid gehandelt. Die Beschwerdegegnerin hat sich aber grundsätzlich an
ihre eigene Anordnung zu halten (zur zweiseitigen Rechtsverbindlichkeit der
Verfügung s. MARKUS MÜLLER, in VwVG Kommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren, Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zü-
rich/St. Gallen 2008, Art. 5 N. 19). Geht nach Erlass der Schlussverfügung
und damit nach Erledigung des Rechtshilfeverfahrens ein Siegelungsgesuch
ein, so kann die Rechtshilfebehörde das Siegelungsgesuch erst dann an
Hand nehmen und materiell bearbeiten, d.h. abweisen oder die Siegelung
vornehmen, wenn sie zuvor ihre Schlussverfügung in Wiedererwägung ge-
zogen hat. Andernfalls fehlt die verfahrensrechtliche Grundlage für eine Sie-
gelung.
Im Siegelungsgesuch der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist ein
expliziter Antrag auf Wiedererwägung der Schlussverfügung nicht enthalten
(s. act. 1.6). In ihrer Beschwerde berief sie sich auch nicht darauf, sie hätte
implizit einen solchen Antrag gestellt (s. act. 1). Aus den Erwägungen in der
Verfügung vom 15. September 2015 lässt sich weiter nicht den Schluss zie-
hen, die Beschwerdegegnerin habe ihre Schlussverfügung von Amtes we-
gen in Wiedererwägung gezogen. Die Beschwerdegegnerin bestätigte mit
Verfügung vom 15. September 2015 nicht ihre Schlussverfügung vom
27. August 2015, sondern wies vorliegend ausschliesslich das Siegelungs-
gesuch mit der Begründung ab, die Beschwerdeführerin sei mangels Legiti-
mation nicht berechtigt, das Siegelungsgesuch zu stellen, und dieses sei zu-
dem drei Monate nach der Edition der Bankunterlagen und damit verspätet
gestellt worden (act. 1.7).
2.1.8 Zusammenfassend ist vorliegend hinzunehmen, dass die Beschwerdegeg-
nerin die Abweisung des Siegelungsantrags verfügt hat, ohne das betref-
fende Rechtshilfeverfahren wieder aufgenommen zu haben. Zur Verfügung
vom 15. September 2015 ist weder eine (bestätigende) Schlussverfügung
ergangen noch soll nach dem geplanten Vorgehen der Beschwerdegegnerin
eine solche ergehen. Die angefochtene Verfügung stellt somit weder – trotz
ihrer materiellen Typologie – eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 80e
Abs. 2 (da die Verfahrenserledigung bereits zuvor erfolgt ist und das Verfah-
ren nicht wieder aufgenommen wurde) noch eine Schlussverfügung im Sinne
von Art. 80e Abs. 1 IRSG dar (da sie das Rechtshilfeverfahren nicht ab-
schliesst; vgl. Art. 80d IRSG). Unter diesen Umständen unterliegt die Verfü-
gung vom 15. September 2015 in Anwendung von Art. 25 Abs. 1 IRSG als
eigenständige Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde unmittelbar
der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (zu
den Voraussetzungen für die Anwendung des Grundsatzes der Anfechtbar-
keit der erstinstanzlichen Verfügungen vgl. SABINE GLESS/DANIEL SCHAFF-
NER, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 25 IRSG
N. 12).
2.2 Beschwerdelegitimation
2.2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer
Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Bei der Erhebung
von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der
Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV;
BGE 118 Ib 547 E. 1d; 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6).
2.2.2 Die Beschwerdeführerin ist Kontoinhaberin der von der angefochtenen
Schlussverfügung betroffenen Kontobeziehungen. Als Kontoinhaberin gilt
sie durch die verfügte Herausgabe dieser Kontounterlagen als persönlich
und direkt betroffen im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV.
Sie ist damit zur Anfechtung der Schlussverfügung legitimiert.
2.2.3 Was die Anfechtung der Verfügung vom 15. September 2015 anbelangt, be-
ruft sich die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Beschwerdelegitima-
tion ebenfalls auf Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV (act. 1 S. 3).
Das BJ bestreitet demgegenüber die Beschwerdelegitimation der Beschwer-
deführerin (act. 8 S. 2 f.). Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin
– nach Auffassung des BJ – nicht berechtigt sein soll, die Siegelung der
Bankunterlagen zu verlangen, schliesst das BJ, dass auf die Beschwerde
der Beschwerdeführerin "mangels Legitimation" nicht einzutreten sei (act. 8
S. 3). Die Beschwerdegegnerin schweigt sich über die Beschwerdelegitima-
tion aus und beantragt die Abweisung der Beschwerde (act. 7).
Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung vom
15. September 2015 in erster Linie damit begründet, dass die Beschwerde-
führerin nicht berechtigt sei, die Siegelung zu verlangen (s. supra lit. J).
Gleichzeitig steht fest, dass die angefochtene Verfügung im Zusammenhang
mit der Rechtshilfemassnahme der Beschlagnahme von Kontounterlagen
sowie deren Herausgabe steht. Sowohl die angefochtene Verfügung vom
15. September 2015 wie auch die vorgenannten Rechtshilfemassnahmen
beziehen sich auf Unterlagen von Konten, welche auf die Beschwerdeführe-
rin lauten. Soweit vorliegend die Legitimationskriterien von Art. 80h lit. b
IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV auch bei Beschwerden gegen Verfügungen,
welche im Zusammenhang mit der Beschlagnahme von Kontounterlagen so-
wie deren Herausgabe stehen, angewandt werden, hat die Beschwerdefüh-
rerin als Kontoinhaberin folgerichtig ebenfalls betreffend die Ablehnung ihres
Siegelungsantrags bezüglich ihrer Kontounterlagen als legitimiert zu gelten.
Ein solches Ergebnis ist allerdings dann als inkongruent einzustufen, wenn
die Beschwerdeführerin tatsächlich nicht berechtigt ist, die Siegelung zu be-
antragen. Hat sie keine Möglichkeit, sich der Durchsuchung der Bankunter-
lagen zu widersetzen und deren Versieglung zu beantragen, erscheint es als
folgewidrig, wenn sie gegen die Verweigerung der Siegelung sowie gegen
einen allfälligen Entsiegelungsentscheid aber Beschwerde führen kann (vgl.
mutatis mutandis Urteil des Bundesgerichts 1S.28/2005 vom 27. Septem-
ber 2005, E. 2). Darauf ist nachfolgend nicht weiter einzugehen, da darüber
hinaus zur Beschwerde grundsätzlich berechtigt ist, wer der Vorinstanz vor-
wirft, sie habe die Legitimation zu unrecht verneint (BGE 124 II 124 E. 1b
S. 126; 122 II 130 E. 1 S. 132; je mit Hinweisen). Eine solche Konstellation
liegt in casu vor. Unter diesem Aspekt ist die Legitimation der Beschwerde-
führerin zur Anfechtung der Ablehnung ihres Siegelungsantrags zu bejahen.
Aktuelles Rechtsschutzinteresse
2.2.4 Mit Bezug auf die Verfügung vom 15. September 2015 wirft die Beschwer-
degegnerin die Frage nach dem aktuellen Rechtsschutzinteresse der Be-
schwerdeführerin auf, da sie bereits die fraglichen Bankunterlagen gesichtet
und triagiert habe. Es seien insoweit Fakten geschaffen worden (act. 7
S. 1 f.).
2.2.5 Der Beschwerdegegnerin ist beizupflichten, dass der mit der Siegelung be-
zweckte vorsorgliche Rechtsschutz gegenüber verfrühter Durchsuchung
nachträglich nicht mehr gewährleistet werden kann. Zu bedenken ist aber,
dass im Unterschied zum Strafverfahren im Rechtshilfeverfahren die unter-
suchende ausländische Strafverfolgungsbehörde auch ohne Siegelung noch
keinen Einblick in die fraglichen Aufzeichnungen erhält. Darüber hinaus ver-
hindert auch eine nachträgliche Siegelung einstweilen die Verwendung der
betreffenden Informationen (s. STEFAN HEIMGARTNER, Strafprozessuale Be-
schlagnahme, Zürich/Basel/Genf 2011, S. 192). Gleichzeitig schafft die
nachträgliche Siegelung die Voraussetzungen dafür, dass die gesetzlich hie-
für bestimmte Behörde über den "Schutz des Geheimbereichs" entscheidet
und nicht die ausführende Behörde selber. So steht bei Entsiegelungsersu-
chen es jener Behörde zu, darüber zu entscheiden, ob die Geheimnisschutz-
interessen, welche vom Inhaber der versiegelten Aufzeichnungen und Ge-
genstände angerufen werden, einer Durchsuchung und weiteren Verwen-
dung durch die ausführende Behörde entgegenstehen. Zudem gilt es zu be-
achten, dass die der Schlussverfügung vorangehenden Zwischenverfügun-
gen mit Beschwerde gegen die Schlussverfügung angefochten werden kön-
nen (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Im Standardfall ist es somit grundsätzlich mög-
lich, die Verweigerung der Siegelung oder der positive Entsiegelungsent-
scheid im Rahmen einer Beschwerde gegen die Schlussverfügung gerade
nach erfolgter Durchsuchung anzufechten. Zwar steht es der Beschwerde-
führerin offen, den Schutz des Geheimbereichs rügeweise im Rahmen ihrer
Beschwerde gegen die Schlussverfügung vorzubringen, die Überprüfung der
Verfügung vom 15. September 2015 an sich ist ihr aber im betreffenden Ver-
fahren nicht möglich. Im Lichte dieser Erwägung darf bei der Beschwerde-
führerin daher grundsätzlich von einem aktuellen Rechtsschutzinteresse
ausgegangen werden.
2.3 Nach dem Gesagten ist sowohl auf die Beschwerde gegen die Schlussver-
fügung vom 27. August 2015 als auch auf die Beschwerde gegen die Verfü-
gung vom 15. September 2015, beide jeweils innert Frist erhoben, einzuge-
hen.
3. Zulässige Beschwerdegründe sind die Verletzung von Bundesrecht (inklu-
sive Staatsvertragsrecht), einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwen-
dung ausländischen Rechts in den Fällen nach Art. 65 IRSG i.V. mit Art. 80i
Abs. 1 IRSG. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts überprüft zu-
dem die Richtigkeit und die Vollständigkeit der Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts sowie die Angemessenheit des angefochtenen Ent-
scheides gemäss Art. 49 lit. b und c VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG
(s. TPF 2007 57 E. 3.2).
4. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden
(Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen grundsätz-
lich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer steht es frei, einzelne
Rechtshilfevoraussetzungen einer Überprüfung zu unterziehen, die nicht Ge-
genstand der Beschwerde sind. Sie ist jedoch anders als eine Aufsichtsbe-
hörde nicht gehalten, die angefochtene Verfügung von Amtes wegen auf ihre
Konformität mit sämtlichen anwendbaren Bestimmungen zu überprüfen
(BGE 123 II 134 E. 1d; TPF 2011 97 E. 5; ROBERT ZIMMERMANN, La coopéra-
tion judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, N. 522,
S. 519).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende In-
stanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderset-
zen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich
auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt,
wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie
sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundes-
gerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).
5. Beschwerde gegen Verfügung vom 15. September 2015
5.1 Dagegen wendet die Beschwerdeführerin in einem ersten Punkt ein, die Be-
schwerdegegnerin hätte richtigerweise ein Nichteintreten auf das Siege-
lungsgesuch verfügen müssen und gleichzeitig gemäss BGE 130 II 302 die
Eingabe vom 11. September 2015 zuständigkeitshalber an das Bundesstraf-
gericht überweisen müssen.
In einem zweiten Punkt bringt sie vor, eine Weigerung der ausführenden Be-
hörden, dem Siegelungsgesuch zu folgen, könne nur in liquiden Fällen in
Frage kommen. Davon könne vorliegend nicht ausgegangen werden (act. 1
S. 5). So sei sie über die Edition der Bankunterlagen weder von der Be-
schwerdegegnerin noch von den Banken in Kenntnis gesetzt worden. Die
Beschwerdegegnerin habe ihr das Siegelungsrecht abgeschnitten. Es sei
auf die Kenntnisnahme der Editionen abzustellen, weshalb ihr Siegelungs-
gesuch als rechtzeitig erfolgt zu beurteilen sei (act. 1 S. 7). Sodann folge ihre
Siegelungsberechtigung zum einen aus Art. 9a lit. a IRSV. Zum anderen er-
gebe sich diese aus der Auslegung von Art. 9 IRSG i.V.m. Art. 248 ff. Das
Bundesgericht habe sich in BGE 140 IV 28 für einen weiten Inhaberbegriff
ausgesprochen, weshalb an ihrer Siegelungsberechtigung keine Zweifel
mehr bestehen dürften (act. 10 S. 6 f.).
5.2 Wie einleitend ausgeführt, wurde das Siegelungsgesuch nach Erlass der
Schlussverfügung gestellt. Da die Herausgabe der fraglichen Beweismittel
somit bereits angeordnet worden und das Rechtshilfeverfahren erledigt war,
fehlte die verfahrensrechtliche Grundlage für eine Siegelung und der mit der
Siegelung als Massnahme des vorläufigen Rechtsschutzes verfolgte Zweck
konnte nunmehr nicht mehr erreicht werden. Bereits aus diesem Grund kam
nach Erlass der Schlussverfügung eine nachträgliche Siegelung grundsätz-
lich nicht in Frage. Dies gilt auch dann, soweit der gesetzlich gewährleistete
Rechtsschutz zuvor nicht wirksam wahrgenommen werden konnte und das
Siegelungsgesuch daher als rechtzeitig (in Anlehnung an das in einem nati-
onalen Strafverfahren ergangene Urteil des Bundesgerichts 1B_309/2012
vom 6. November 2012, E. 5.1 ff.) beurteilt würde. Auf ein nach Erledigung
des Rechtshilfeverfahrens gestelltes Siegelungsgesuch ist nach dem Ge-
sagten grundsätzlich nicht einzutreten. Wollte die Rechtshilfebehörde auf
das Siegelungsgesuch der Beschwerdeführerin eintreten und das Siege-
lungsgesuch abweisen oder die Siegelung vornehmen, hätte sie zuvor ihre
Schlussverfügung in Wiedererwägung ziehen müssen. Dies ist, wie bereits
erläutert, vorliegend nicht erfolgt (vgl. supra E. 2.1.6 f.). Zu prüfen bleibt, ob
ein Anspruch auf Wiedererwägung bestand.
5.3 Nach den allgemeinen Bestimmungen zum Bundesverwaltungsverfahren
kann im Beschwerdeverfahren die Vorinstanz bis zu ihrer Vernehmlassung
die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen (Art. 58 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Es versteht sich aber von selbst,
dass die Wiedererwägung nach den gleichen Normen zu erfolgen hat wie
die angefochtene Verfügung. Handelt es sich bei der Vorinstanz um eine
Bundesbehörde als ausführende Behörde, wendet diese im Rechtshilfever-
fahren bereits das VwVG an, soweit das IRSG nicht anderes bestimmt; han-
delt es sich bei der Vorinstanz um eine kantonale Behörde als ausführende
Behörde, so wendet diese im Rechtshilfeverfahren die für sie geltenden Vor-
schriften sinngemäss an (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 IRSG; zur problematischen
Anwendung von VwVG auch in diesem Bereich vgl. MIRO DANGUBIC/TORNIKE
KESHELAVA, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015,
Art. 12 IRSG N. 5). Die Wiedererwägung ist in § 29 des Gesetzes über den
Rechtsschutz in Verwaltungssachen des Kantons Zug (Verwaltungsrechts-
pflegegesetz; VRG; BGS 162.1) geregelt. Danach kann die Behörde aus
wichtigen Gründen ihre Entscheide ausserhalb eines Revisionsverfahrens
von Amtes wegen oder auf Gesuch hin ändern oder aufheben, soweit nicht
besondere Vorschriften, der Grundsatz von Treu und Glauben oder andere
allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze dies ausschliessen oder einschrän-
ken.
5.4 Die Wiedererwägung ist grundsätzlich ein formloser Rechtsbehelf, der kei-
nen Anspruch auf materielle Behandlung durch die Behörden einräumt. Un-
ter qualifizierten Voraussetzungen kann jedoch von Verfassungs wegen ein
Anspruch auf Anpassung aufgrund nachträglicher und wesentlicher Ände-
rung bestehen. Nach der zu Art. 4 aBV entwickelten bundesgerichtlichen
Praxis, die im Rahmen von Art. 29 Abs. 1 BV auch weiterhin gilt (vgl.
BGE 127 I 133 E. 6 S. 137), ist eine Verwaltungsbehörde verpflichtet, auf ein
neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Ent-
scheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche
Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren
nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn recht-
lich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand
(BGE 138 I 61 E. 43 S. 72 f.; 124 II 1 E. 3a S. 6; jeweils mit Hinweisen).
5.5 In Missachtung von Art. 80m Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 80h lit. b IRSG i.V.m.
Art. 9a lit. a IRSV unterliess es die Beschwerdegegnerin, ihre "Eintretensver-
fügung vom 8. Juni 2015" und ihre "Ergänzung vom 22. Juli 2015 der Eintre-
tensverfügung vom 8. Juni 2015" der Beschwerdeführerin zuzustellen (dazu
im Einzelnen auch nachfolgend). Hinweise, dass die Beschwerdeführerin
über Dritte von der Bankenedition erfuhr, sind nicht aktenkundig. Es war der
Beschwerdeführerin aufgrund dieser mangelhaften Eröffnung nicht möglich,
die Siegelung unmittelbar nach der Edition zu verlangen. Weder dieser Um-
stand noch die geltend gemachten Siegelungsgründe vermögen einen Wie-
dererwägungsanspruch (s.o.) zu begründen. Festzuhalten bleibt, dass die
Feststellung der mangelhaften Eröffnung die Frage nach der Berechtigung
der Beschwerdeführerin, die Siegelung zu beantragen, nicht beantwortet.
5.6 Auf das nach Erledigung des Rechtshilfeverfahrens gestellte Siegelungsge-
such war daher nicht einzutreten.
Unter diesen Umständen ist auf die Rüge der Beschwerdeführerin, es habe
kein liquider Fall für eine Abweisung des Siegelungsgesuchs vorgelegen,
nicht weiter einzugehen. Soweit die Beschwerdeführerin sodann unter Hin-
weis auf BGE 130 II 302 vorbringt, die Beschwerdegegnerin hätte richtiger-
weise ein Nichteintreten auf das Siegelungsgesuch und die Überweisung der
Eingabe zuständigkeitshalber an das Bundesstrafgericht verfügen müssen,
ist sie auf die vorstehenden Erwägungen zu verweisen. Gemäss dem ange-
rufenen Bundesgerichtsurteil ist die Beschwerdekammer des Bundesstraf-
gerichts zum Entscheid über das Entsiegelungsgesuch der Oberzolldirektion
im Rechtshilfeverfahren zuständig, also dann, wenn sich Prozesshandlun-
gen einer ausführenden Behörde gestützt auf Art. 12 Abs. 1 Satz 2 IRSG
nach VStrR und nicht nach StPO richten. Bereits daraus erhellt, dass dieses
Urteil in mehrfacher Hinsicht hier nicht einschlägig ist.
5.7 Da die Abweisung des Siegelungsgesuchs – wie das Nichteintreten auf das
Siegelungsgesuch auch – zur Folge hat, dass jedenfalls die Siegelung un-
terbleibt, ist die angefochtene Verfügung mit der substituierten Begründung
zu schützen. So würde eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung mit
der Begründung, dass das Siegelungsgesuch abgewiesen worden statt dass
darauf nicht eingetreten worden sei, vorliegend zu einem überspitzten For-
malismus führen. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Septem-
ber 2015 ist daher abzuweisen.
6. Beschwerde gegen Schlussverfügung vom 27. August 2015
Nachfolgend ist auf die diversen Rügen gegen die Schlussverfügung einzu-
gehen (E. 7 bis 12).
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine falsche und willkürliche Sachverhaltsfest-
stellung durch die Beschwerdegegnerin.
Diese gehe in der Schlussverfügung ohne nähere Prüfung, mithin ohne sicht-
liche Abklärungen oder Sachverhaltsfeststellung davon aus, dass eine Zu-
stimmung im Sinne von Art. 80c IRSG nicht beibringlich gewesen wäre
(act. 1 S. 8). Die Beschwerdeführerin hätte sich vielmehr durchaus bereit er-
klärt, einen gewissen Teil der edierten Unterlagen herauszugeben, wenn sie
in die Auswahl der Kontoinformationen miteinbezogen werden wäre. Voraus-
setzung hierfür wäre aber gewesen, dass die Beschwerdegegnerin sie früh-
zeitig, respektive überhaupt in das Verfahren miteinbezogen hätte (act. 1
S. 8 f.).
7.2 Die Beschwerdegegnerin erwägt in ihrer Schlussverfügung Folgendes: "Vor-
liegend kommt eine vereinfachte Ausführung der Rechtshilfe im Sinne von
Art. 80c IRSG nicht in Frage, weil eine diesbezügliche Zustimmung der Be-
troffenen fehlt" (act. 1.4 S. 4). Entgegen der Darstellung der Beschwerdefüh-
rerin, erklärte die Beschwerdegegnerin damit nicht, dass eine Zustimmung
im Sinne von Art. 80c IRSG "nicht beibringlich gewesen wäre". Sie hielt le-
diglich fest, dass eine solche Zustimmung fehlt, was auch zutrifft. Zu den
Gründen hiefür äussert sich die Beschwerdegegnerin nicht. Eine falsche
oder willkürliche Sachverhaltsfeststellung liegt in diesem Zusammenhang
nicht vor. Die Rüge der Beschwerdeführerin geht fehl.
8.
8.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Beschwerdegegnerin habe in der
Schlussverfügung angegeben, über die Gewährung und den Umfang der
Rechtshilfe entschieden zu haben. Es gehe aus den Akten aber in keiner
Weise hervor, dass die Beschwerdegegnerin inhaltlich geprüft hätte, welche
Unterlagen herausgegeben werden dürfen und welche nicht. Das das Ver-
waltungsrecht beherrschende Grundprinzip der Verhältnismässigkeit, wel-
ches zweifelsohne auch für die kleine Rechtshilfe gelte, hätte verlangt, dass
eine eigentliche Auseinandersetzung über den Umfang der zu leistenden
Rechtshilfe stattfinden würde. Das habe die Beschwerdegegnerin aber un-
terlassen. Die Nichtausübung von gesetzlichem Ermessen sei ihrerseits ein
Ermessensmissbrauch und damit eine Rechtsverletzung (act 1 S. 9 f.).
8.2 In der angefochtenen Schlussverfügung wird erwogen, dass die auf die Be-
schwerdeführerin lautenden Konten bei den Banken C. AG, D. AG sowie
E. AG, über welche Auskunft verlangt werde, in einem objektiven Zusam-
menhang mit den zu untersuchenden Straftaten stehe, weil auf diesen Kon-
ten gemäss den Erkenntnissen der ersuchenden Behörde Geldbeträge ab
dem deutschen Konto der A. AG, auf welchem Konto keine Aktienkäufe hät-
ten festgestellt werden könne, eingegangen seien (act. 1.4). Zur Abklärung
des Geldflusses bzw. der Verwendung der Kundengelder sei es unumgäng-
lich, dass die bei den Banken erhobenen Bankunterlagen der ersuchenden
Behörde zur Verfügung gestellt würden. Aus diesem Grund sei – so die Be-
schwerdegegnerin weiter – der ersuchenden Behörde vollumfänglich Aus-
kunft über die erwähnten Konten zu erteilen (act. 1.4).
Diese Erwägungen der Beschwerdegegnerin zeigen, dass der Vorwurf der
Beschwerdeführerin, jene habe die Prüfung unterlassen, welche Unterlagen
herausgegeben werden dürfen und welche nicht, unbegründet ist. Unter die-
sem Gesichtspunkt betrachtet ist ebenso wenig der geltend gemachte Er-
messensmissbrauch erkennbar. Ob die Überlegungen der Beschwerdegeg-
nerin zutreffend sind und inhaltlich für den Entscheid ausreichen, ist Rahmen
der Verhältnismässigkeitsprüfung zu untersuchen. Die Beschwerde erweist
sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
9.
9.1 Die Beschwerdeführerin kritisiert, sie habe erst mit der Zustellung der
Schlussverfügung Kenntnis von den Editionen und dem sie dadurch direkt
tangierenden Rechtshilfeverfahren Kenntnis erhalten (act. 1 S. 6 f.; act. 10
S. 4).
Die drei Bankinstitute, welche zwar gemäss Art. 80n Abs. 1 IRSG berechtigt
gewesen wären, die Beschwerdeführerin über die Editionen zu informieren,
seien ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen (act. 10 S. 4; act. 1 S. 7).
Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin und des BJ (act. 7 S. 2;
act. 8 S. 3) könne es aber nicht die Idee von Art. 80n Abs. 1 IRSG sein,
amtliche Aufträge stellvertretend über vertragliche Nebenpflichten auf Ver-
tragsparteien der von Rechtshilfemassnahmen betroffenen Rechtsunterwor-
fenen abzuwälzen (act. 10 S. 4). Gemäss Art. 80m Abs. 1 lit. a IRSG wäre
die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen, die Verfügung von sich aus
ihr zuzustellen (act. 10 S. 4).
9.2 Gemäss Art. 80m Abs. 1 lit. a IRSG stellen die ausführenden Behörden und
die Rechtsmittelinstanzen ihre Verfügungen dem in der Schweiz wohnhaf-
ten Berechtigten (lit. a) und dem im Ausland ansässigen Berechtigten mit
Zustellungsdomizil in der Schweiz (lit. b) zu. Ist der Berechtigte in der
Schweiz wohnhaft, erhält er spätestens mit der Zustellung der Eintretens-
verfügung vom Rechtshilfeverfahren Kenntnis (Art. 80m Abs. 1 lit. a IRSG).
Das Recht auf Zustellung bezweckt nichts anderes, als diejenigen Personen,
welche zur Beschwerdeführung berechtigt sind, von den im Rechtshilfever-
fahren getroffenen Verfügungen in Kenntnis zu setzen (LAURENT MOREILLON,
Entraide internationale en matière pénale, Basel 2004, Art. 80m IRSG N. 2).
9.3 Vorliegend stand spätestens nach Eingang der angeforderten Bankunterla-
gen fest, dass es sich bei der von der Rechtshilfemassnahme betroffenen
Beschwerdeführerin um eine im schweizerischen Handelsregister eingetra-
gene Aktiengesellschaft mit Sitz in Y. (Schweiz) handelt (s. auch Ausdruck
aus dem schweizerischen Handelsregister vom 8. Juni 2015 betreffend die
Beschwerdeführerin durch die Beschwerdegegnerin, Rechtshilfeakten,
Urk. 6). Die Beschwerdegegnerin hätte demnach in der Folge die "Eintre-
tensverfügung vom 8. Juni 2015" und die "Ergänzung vom 22. Juli 2015 der
Eintretensverfügung vom 8. Juni 2015" in Anwendung von Art. 80m Abs. 1
lit. a i.V.m. Art. 80h lit. IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV der Beschwerdeführerin
zustellen müssen. Gemäss Mitteilungssatz der beiden Rechtshilfeverfügun-
gen wurden diese der Beschwerdeführerin aber nicht eröffnet, sondern le-
diglich den von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Bankinstituten und
dem BJ. Eine nachträgliche Zustellung ist ebenfalls unterblieben. Die Eröff-
nung an die Banken vermag im vorliegenden Fall die Eröffnung an die Be-
schwerdeführerin als betroffene Kontoinhaberin mit Sitz in der Schweiz nicht
zu ersetzen. Daran vermögen weder das Informationsrecht der betreffenden
Bankinstitute gemäss Art. 80n Abs. 1 IRSG noch deren obligationsrechtliche
Sorgfaltspflicht zur Information etwas zu ändern. Indem die Beschwerdegeg-
nerin diese Mitteilung unterliess, hat sie Bundesrecht verletzt.
9.4 Nach der Rechtsprechung darf einer Partei aus einer mangelhaften Eröff-
nung kein Nachteil erwachsen (vgl. auch Art. 38 VwVG). Wurde eine Verfü-
gung eröffnet, aber nicht allen Parteien, so kann einer Anfechtung der Frist-
ablauf nicht entgegengehalten werden (s. FELIX UHLMANN/ALEXANDRA SCHIL-
LING-SCHWANK, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar
VwVG, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 38 N. 10). Vorliegend wurde die
Schlussverfügung der Beschwerdeführerin eröffnet, welche jene gemäss
Art. 80e Abs. 1 IRSG zusammen mit den ihr nicht eröffneten Zwischenverfü-
gungen hat anfechten können. Der Beschwerdeführerin ist insofern aus der
Nichteröffnung kein Nachteil erwachsen und demzufolge ist sie im Grundsatz
auch nicht beschwert. Allerdings ist der Beschwerdeführerin beizupflichten,
dass durch die Nichteröffnung es ihr zunächst verunmöglicht wurde, ein Sie-
gelungsgesuch in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der ange-
ordneten Edition der Bankunterlagen zu stellen. Da die Beschwerdegegnerin
die Beschwerdeführerin, wie aus den nachfolgenden Erwägungen hervorge-
hen wird, auch nicht in der Folge in das Rechtshilfeverfahren einbezogen
hat, hatte Letztere zudem keine Möglichkeit, vor der Erlass der Schlussver-
fügung nachträglich eine Siegelung zu beantragen. Ob die Beschwerdefüh-
rerin überhaupt berechtigt war, die Siegelung zu beantragen, ist damit nicht
beantwortet. Soweit dies zutrifft, bleibt indes festzuhalten, dass die Be-
schwerdeführerin alle ihre unter dem Titel Geheimnisschutz vorgebrachten
Einwände gegen die Durchsuchung der Bankunterlagen und nunmehr gegen
deren rechtshilfeweise Herausgabe im Rahmen der vorliegenden Be-
schwerde hat vorbringen können (s. nachfolgend). Auch unter diesem Ge-
sichtspunkt betrachtet, hat die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten in
der Sache keinen Nachteil erlitten. Dass die Beschwerdegegnerin jeweils
bewusst oder gar systematisch die Verfahrensregeln missachtet (vgl. auch
infra E. 10.4.2), lässt sich aufgrund des vorliegenden Falles nicht annehmen.
Zusammenfassend steht fest, dass der Beschwerdeführerin aufgrund des
Eröffnungsfehlers kein Nachteil entstanden ist, weshalb dieser Formfehler
folgenlos bleibt.
10.
10.1 Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin, sie habe nicht am Rechtshilfe-
verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen können (act. 1 S. 9).
Dabei hätte die Beschwerdegegnerin ihr vorgängig zum Erlass der Schluss-
verfügung insbesondere die Gelegenheit geben müssen, sich zum Rechts-
hilfeersuchen zu äussern und unter Angabe der Gründe geltend zu machen,
welche Unterlagen nicht herauszugeben seien (act. 10 S. 5).
10.2 Im Bereich der internationalen Rechtshilfe wird der in Art. 29 Abs. 2 BV ver-
ankerte Anspruch auf rechtliches Gehör zum einen im Rechtshilfegesetz sel-
ber und zum anderen aufgrund des Verweises von Art. 12 Abs. 1 IRSG im
Verwaltungsverfahrensgesetz, namentlich in Art. 26 ff. und Art. 29 ff. VwVG
konkretisiert. Das Recht auf Teilnahme am Rechtshilfeverfahren ist in
Art. 80b Abs. 1 IRSG festgelegt. Danach können die Berechtigten am Ver-
fahren teilnehmen nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen not-
wendig ist. Berechtigt im Sinne von Art. 80b Abs. 1 IRSG ist, wer Parteistel-
lung hat, mithin, wer im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG beschwerdeberechtigt
ist.
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst auch das Recht des Berech-
tigten auf Teilnahme an der Aussonderung der beschlagnahmten Unterla-
gen, welche an die ersuchende Behörde herauszugeben sind (BGE 126 II
258 E. 9b/aa). In diesem Zusammenhang genügt es, wenn dem Berechtigten
Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zur Aussonderung zu äussern (Ur-
teil des Bundesgerichts 1A.228/2006, mit weiteren Hinweisen). In concreto
muss die ausführende Behörde nach der bundesgerichtlichen Rechtspre-
chung dem gemäss Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a lit. a IRSV Berechtigten
zur Wahrung des rechtlichen Gehörs vorgängig an den Erlass der Schluss-
verfügung auf konkrete und wirkungsvolle Weise die Gelegenheit geben,
sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern und unter Angabe der Gründe gel-
tend zu machen, welche Unterlagen etwa in Anwendung des Verhältnismäs-
sigkeitsprinzips nicht herauszugeben sind (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG;
BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Entscheid des Bun-
desstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 3.1).
10.3 Das BJ führt in seiner Vernehmlassung zwar aus, die ausführende Behörde
sei verpflichtet, der von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Person vor-
gängig zum Erlass der Schlussverfügung insbesondere die Gelegenheit zu
geben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern und unter Angabe der
Gründe geltend zu machen, welche Unterlagen nicht herauszugeben seien.
Betreffend das Vorgehen der Beschwerdegegnerin hält es dann lediglich
fest, es könne der Schlussverfügung nicht entnommen werden, ob eine Ei-
nigungsverhandlung stattgefunden habe (act. 8 S. 4). Demgegenüber räumt
die Beschwerdegegnerin unumwunden ein, dass sie die Auswahl der Akten
ohne Mitwirkung der Beschwerdeführerin durchgeführt habe (act. 7 S. 3).
Dies entspricht auch der Aktenlage. Die Beschwerdegegnerin hat der Be-
schwerdeführerin vorgängig an den Erlass der Schlussverfügung keine Ge-
legenheit gegeben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern und unter An-
gabe der Gründe geltend zu machen, welche Unterlagen nicht herauszuge-
ben sind. Bei dieser Sachlage liegt mit Bezug auf das Teilnahmerecht der
Beschwerdeführerin eine klare Gehörsverletzung vor.
10.4
10.4.1 Das BJ trägt vor, eine allfällige – nicht schwerwiegende – Verletzung des
rechtlichen Gehörs würde im Beschwerdeverfahren geheilt werden, da die
Beschwerdeinstanz mit umfassender Kognition über die Herausgabe der er-
hobenen Beweismittel an den ersuchenden Staat entscheide (act. 8 S. 5).
Ebenfalls nach Ansicht der Beschwerdegegnerin wäre die Beschwer-
deinstanz aufgrund ihrer umfassenden Kognition, sollte sich dies tatsächlich
als notwendig erweisen, in der Lage, die seitens der Beschwerdeführerin in
besagtem Zusammenhang geltend gemachten Mängel zu heilen (act. 7
S. 3).
10.4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verletzung die-
ses Grundrechts durch die ausführende Behörde führt jedoch nicht automa-
tisch zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung. Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtli-
chen Gehörs geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit er-
hält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, welche über die gleiche
Überprüfungsbefugnis wie die ausführende Behörde verfügt (vgl. BGE 124 II
132 E. 2d S. 138 m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.24
vom 8. Mai 2007, E. 3.3; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 477 N. 472; PETER POPP,
Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001,
N. 460 m.w.H.).
Die Beschwerdekammer entscheidet bei Beschwerden in Rechtshilfeange-
legenheiten mit umfassender Kognition (TPF 2007 57 E. 3.2; Entscheide des
Bundesstrafgerichts RR.2007.165 vom 14. Februar 2008, E. 4.2;
RR.2007.143 vom 3. Dezember 2007, E. 2.1). Das Verfahren vor der Be-
schwerdekammer erlaubt demnach grundsätzlich die Heilung von Verletzun-
gen des rechtlichen Gehörs, welche durch die ausführenden Behörden be-
gangen wurden (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.94 vom
13. Oktober 2008 E. 4.2). Allerdings kommt eine nachträgliche Heilung nur
ausnahmsweise in Frage; die erstinstanzliche Behörde darf nicht darauf ver-
trauen, dass von ihr missachteten Verfahrensrechte systematisch nachträg-
lich geheilt werden, ansonsten die für das erstinstanzliche Verfahren vorge-
sehenen prozessualen Garantien ihren Sinn verlieren (BGE 126 II 111
E. 6b/aa S. 123 f.). Eine Heilung kommt grundsätzlich nur für eine nicht be-
sonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte in Frage (BGE 127 V
431 E. 3d/aa S. 437 f.; 126 V 130 E. 2b S. 132). Eine schwere Verletzung
von Verfahrensrechten hat nach ständiger Praxis des Bundesgerichts die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Folge (Art. 61 Abs. 1 VwVG;
TPF 2009 49 E. 4.3; PHILIPPE WEISSENBERGER, in: Waldmann/Weissenber-
ger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016,
Art. 61 N. 18).
10.4.3 Die Beschwerdeführerin konnte sich sowohl im Rahmen der Beschwerde-
eingabe als auch im Rahmen der Replik mit den herauszugebenden Unter-
lagen auseinandersetzen. Da die Beschwerdekammer des Bundesstrafge-
richts über die gleiche Überprüfungsbefugnis wie die ausführende Behörde
verfügt, sind der Beschwerdeführerin keine schwerwiegenden Nachteile
durch die erfolgte vorinstanzliche Gehörsverletzung erwachsen. Unter die-
sen Umständen ist die Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorliegenden
Beschwerdeverfahren geheilt worden. Soweit den Beschwerdeführern die
Kosten für dieses Verfahren aufzuerlegen sein werden, wird bei deren Fest-
legung der vorinstanzlichen Gehörsverletzung Rechnung zu tragen sein
(TPF 2008 172 E. 6).
Zu betonen bleibt, dass die Möglichkeit der Heilung, welche dem Gebot der
raschen Erledigung des Rechtshilfeersuchens gemäss Art. 17a IRSG und
der Prozessökonomie Rechnung trägt, von der ausführenden Behörde aller-
dings nicht als Einladung missverstanden werden darf, den Anspruch auf
rechtliches Gehör systematisch zu verletzen (BGE 126 II 111 E. 6b/aa
S. 123/124 mit Hinweisen; ZIMMERMANN, a.a.O.). Dass die Beschwerdegeg-
nerin dies tun soll, kann allein aufgrund des vorliegenden Falles jedoch nicht
angenommen werden. Sollten sich Fälle wie hier allerdings häufen und damit
tatsächlich Grund zur Annahme bestehen, dass die Beschwerdegegnerin
den Anspruch auf rechtliches Gehör regelmässig verletzt, sind die Konse-
quenzen zu ziehen und eine Heilung abzulehnen (s. BGE 124 II 132 E. 2d
S. 139; Urteile des Bundesgerichts 1C_127/2012 vom 29. Februar 2012,
E. 2.2; 1C_560/2011 vom 20. Dezember 2011, E. 2.2; ZIMMERMANN, a.a.O.,
S. 478).
Ergänzend ist festzuhalten, dass der Einbezug des Berechtigen ins Rechts-
hilfeverfahren die in Art. 80c IRSG vorgesehene Möglichkeit eröffnet, das
Rechtshilfeverwahren teilweise oder ganz gütlich mit dem Einverständnis der
betroffenen Person zu beenden, und damit auch dem Gebot der raschen
Erledigung des Rechtshilfeersuchens gemäss Art. 17a IRSG dient.
11.
11.1 In der Sache bringt die Beschwerdeführerin vor, dem Rechtshilfeersuchen
vom 30. Januar 2015 sei keine haltbare Begründung für die Substantiierung
eines Tatverdachts zu entnehmen (act. 1 S. 10).
Das Rechtshilfeersuchen werde damit begründet, dass der Zweck einzelner
Überweisungen vage sei und es keinen Hinweis darauf gegeben habe, dass
Gelder für den Kauf von Aktien der Gesellschaft F. Inc. bestimmt gewesen
seien. Es sei aber in keiner Weise ersichtlich, weshalb zwischen den Über-
weisungen und den Aktienverkäufen ein Zusammenhang hätte bestehen
müssen. Ähnliches gelte für das zweite Rechtshilfeersuchen vom 13. Ap-
ril 2015. Dort werde ausgeführt, dass aus den Gründen der Überweisung
nicht ersichtlich sei, ob diese Überweisungen mit dem Handeln der Aktien
der F. Inc. im Zusammenhang stünden. Inwiefern sich hieraus ein Tatver-
dacht oder die Notwendigkeit von Rechtshilfemassnahmen ergeben sollte,
sei nicht ersichtlich. Sodann könne aus dem Umstand, dass dem ersuchen-
den Staat offensichtlich die Gründe der Überweisungen vorgelegen hätten,
geschlossen werden, dass er über die aus seiner Sicht fraglichen Transakti-
onen bereits hinreichend dokumentiert gewesen sei.
Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin von B. hinsichtlich seiner Zah-
lungsfähigkeit hinters Licht geführt worden sei. Sie habe gegenüber B. und
den betreffenden Aktienkäufern alle ihre vertraglichen Verpflichtungen voll-
ständig erfüllt. Sie habe, soweit es ihr möglich gewesen sei, auch alle ver-
kauften Aktien an die Käufer herausgegeben (act. 1 S. 12). Dies sei dort nicht
möglich, wo sich die Käufer trotz entsprechender Aufforderung nicht gemel-
det hätten. Die Beschwerdeführerin habe ihre vertraglichen Verpflichtungen
gegenüber B. und den betreffenden Aktienkäufern vollständig erfüllt (act. 1
S. 12). B. seinerseits sei seinen vertraglichen Verpflichtungen ihr gegenüber
in keiner Weise nachgekommen. Namentlich sei das vereinbarte Honorar
nicht ausgerichtet worden. Dieses habe sie klageweise im Zivilprozess gel-
tend machen müssen. Bei diesem Forderungsstreit habe sie obsiegt, wobei
sie trotzdem für ihre Forderung bis heute nicht befriedigt worden sei (act. 1
S. 13). Die Beschwerdeführerin reichte hierzu den unbegründeten Entscheid
des Kantonsgerichts Zug vom 20. November 2014 und eine Vollstreckbar-
keitserklärung vom 19. Dezember 2014 (act. 1.10, 1.12)
11.2 Ein Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegen-
stand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR).
Daraus leitet die Praxis ein Verbot der Beweisausforschung ab, welches sich
gegen Beweisaufnahmen "auf's Geratewohl" richtet. Eine sogenannte
"fishing expedition" dient der Auffindung von Belastungsmaterial zwecks Be-
gründung eines Verdachts, ohne dass zuvor bereits konkrete Anhaltspunkte
hierfür nach Gegenstand und Person bestünden (vgl. BGE 103 Ia 206 E. 6;
125 II 65 E. 6a). Das Ersuchen muss die strafbare Handlung bezeichnen und
eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR).
Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV stellen entsprechende Anfor-
derungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuch-
ten Behörde allerdings nur die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit
gegeben ist (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen, wegen denen
um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte darstel-
len (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ge-
wahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 f. m.w.H.).
Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts-
hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu-
chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der
Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ-
lig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des
Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen ande-
ren gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln ge-
bliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat
befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshil-
feersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob aus-
reichende Anhaltspunkte für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Ver-
weigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren
allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden,
dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Be-
weisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu
prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, son-
dern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie
nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräf-
tet wird (BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 85; Entscheide des
Bundesstrafgerichts RR.2009.39 vom 22. September 2009, E. 8.1;
RR.2008.158 vom 20. November 2008, E. 5.3, je m.w.H).
11.3 Die ausländischen Strafverfolgungsbehörden ermitteln vorliegend wegen
Betrugs. Das Erfordernis der doppelten Strafbarkeit ist an sich nicht bestrit-
ten. Zur Untersuchung der Frage, ob die Angaben im Rechtshilfeersuchen
ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine rechtshilfe-
fähige Straftat vorliegen (Art. 14 Ziff. 2 EUeR; Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG i.V.m.
Art. 10 IRSV), hat der Rechtshilferichter die Sachverhaltsschilderung mit
Blick auf die konkrete Straftat, d.h. vorliegend Betrug, zu würdigen.
Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges strafbar, wer in der
Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden
durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt
oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Ver-
halten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermö-
gen schädigt. Das Merkmal der Arglist wurde in die genannte Gesetzesbe-
stimmung eingefügt, um die Fälle qualifizierter Täuschung von den Verhal-
tensweisen abzugrenzen, bei welchen der Täter jemanden lediglich durch
eine einfache, leicht durchschaubare Lüge irregeführt hat (BGE 108 Ib 296
E. 7; 101 Ia 610 E. 3 m.w.H.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerich-
tes handelt arglistig, wer ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich be-
sonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Arglist ist auch bei einfachen
falschen Angaben gegeben, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit be-
sonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter
den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Um-
ständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund ei-
nes besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 126 IV
165 E. 2a; 125 IV 124 E. 3; 122 IV 246 E. 3a, je m.w.H.; GÜNTER STRATEN-
WERTH/GUIDO JENNY/FELIX BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonde-
rer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 7. Aufl., Bern 2010, § 15
N. 18).
11.4 Gemäss der Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen vom 30. Ja-
nuar 2015 soll B. im Jahre 2011 an G. herangetreten sein, damit dieser in
Aktien anlege. Zwischen B. als Versicherungsmakler sowie Anlageberater
und G. als Kunden habe damals schon seit Jahren eine Vertrauensbezie-
hung bestanden. Es habe sich in der Folge herausgestellt, dass B. in Belgien
keine Genehmigung für die Anlageberatung habe. B. habe G. den Vorschlag
gemacht, in Aktien der kanadischen Gesellschaft F. Inc. in Z. (Kanada) an-
zulegen. Die F. Inc. sei damals im Begriffe gewesen, an die Börse zu gehen.
Nach den von B. gemachten Angaben hätte die schweizerische Gesellschaft
A. AG in Y. (Schweiz) und deren Geschäftsführer H. die Aktientransaktion
begleiten sollen. Es habe sich herausgestellt, dass es noch weitere, ähnliche
Geschädigte wie G. gebe. Diese hätten einen Kaufvertrag zwischen der
F. Inc. und sich selbst für den Kauf von Aktien zum Preis von EUR 1.50 pro
Aktie unterschrieben. Im Zeitraum vom 2. Februar 2011 bis zum 6. Dezem-
ber 2011 hätten 40 Geschädigte insgesamt EUR 3'188'371.00 auf das auf
die A. AG lautende deutsche Bankkonto Nr. 3 der A. AG überwiesen. Diese
Einzahlungen seien als Subskriptionen auf den Kauf der Aktien betrachtet
worden. Die Kaufverträge hätten eine Auflösungsklausel enthalten. Danach
wäre der Vertrag aufgelöst worden, wenn bis zum 30. September 2011 we-
der eine Börsennotierung noch nach erfolgter Börsennotierung eine Preis-
festlegung von EUR 2.00 stattgefunden hätte. Wäre die Bedingung eingetre-
ten, wäre der Vertrag als überflüssig erachtet worden, was zur Folge gehabt
hätte, dass die Gesellschaft nicht verpflichtet gewesen wäre, die Aktien zu
übertragen, und der Käufer den Kaufpreis samt Zinsen vom Trustee zurück
erhalten hätte. Die F. Inc. sei schliesslich erst am 8. Dezember 2011 an die
Börse gegangen. Im Februar 2012 hätten einige Geschädigte die erforderli-
chen Angaben der A. AG erhalten, "um die Aktien zu übertragen", während
andere gar nichts erhalten hätten. Ab dem Börsengang am 8. Dezember
2011 hätten die Geschädigten während eines längeren Zeitraums nicht die
Möglichkeit gehabt, die Aktien zu verkaufen, obwohl der Vertrag mit B. darin
bestanden habe, dass sofort nach dem Börsengang die Aktien zu einem Ge-
winn von 33 % hätten verkauft werden sollen und/oder die Preisfestlegung
mindestens EUR 2.00 betragen hätte. Diese Bedingung sei aber sofort nach
dem Börsengang erfüllt gewesen. Im Namen verschiedener Geschädigten
sei ein Dokument erfasst worden mit dem Vermerk: "Hiermit beauftrage ich
den Verkauf meiner Aktien der F. Inc. bei der ersten Notierung. Dieser Ver-
kauf hat nur zu erfolgen, wenn ich eine Rendite von mindestens 33 % habe".
Dieses von den Geschädigten unterschriebene Dokument sei nicht für je-
manden spezifisch bestimmt gewesen und erwähne auch keinen Auftragge-
ber.
Bei der Auswertung der "Verdichtungen" betreffend das auf die A. AG lau-
tende deutsche Bankkonto Nr. 3 seien keine Geldbewegungen festgestellt
worden, die vermuten liessen oder woraus hervorgehe, dass Aktien gekauft
worden wären. Gemäss den belgischen Behörden habe sich herausgestellt,
dass grosse Geldbeträge auf schweizerische Konten überwiesen worden
seien. So seien vom deutschen Bankkonto der A. AG insgesamt
EUR 1'520'000.-- auf das auf die A. AG lautende schweizerische Bankkonto
Nr. 2 überwiesen worden. Der Überweisungszweck habe jeweils "Kontoüber-
trag" gelautet. Vom deutschen Bankkonto seien des Weiteren insgesamt
EUR 350'000.-- auf das auf die A. AG lautende schweizerische Bankkonto
Nr. 1 überwiesen worden. Der Überweisungszweck habe ebenfalls jeweils
Kontoübertrag gelautet. Sodann seien vom deutschen Bankkonto insgesamt
EUR 137'000.-- auf das schweizerische Konto Nr. 4 der A. AG überwiesen
worden. In drei Fällen sei dies ohne Angabe des Überweisungszweckes er-
folgt und einmal habe der Überweisungszeck wiederum "Kontoübertrag" ge-
lautet. Nach Ansicht der belgischen Behörden seien die angegebenen Zwe-
cke der Überweisungen auf die verschiedenen schweizerische Konten vage
und würden keinen Hinweis darauf enthalten, dass die Gelder für den Kauf
von Aktien der F. Inc. bestimmt gewesen seien.
Vor diesem Hintergrund beantragten die belgischen Behörden Bankermitt-
lungen betreffend die drei genannten schweizerischen Konten, namentlich
Feststellung der Identität des Kontoinhabers, Feststellung der Identität
des/der Bevollmächtigten, eine Verdichtung zu den Geschäften mit den ent-
sprechenden Unterlagen für den Zeitraum vom 9. November 2011 bis zum
31. August 2014.
Gemäss dem ergänzenden Rechtshilfeersuchen vom 13. April 2015 haben
die belgischen Behörden zudem festgestellt, dass im November 2011 insge-
samt EUR 400'000.-- vom deutschen Konto jeweils mit dem Vermerk "Kunde
5 Konto Nr. 6, A. AG" auf das auf die Bank E. AG lautende Konto Nr. 7 über-
wiesen worden seien. Am 7. November seien zweimal EUR 50'000.--, am
10. November dreimal EUR 50'000.--, am 16. November zweimal
EUR 50'000.-- und am 21. November 2011 einmal EUR 50'000.-- überwie-
sen worden. Aus dem Überweisungsgrund sei nicht ersichtlich, ob die Über-
weisungen mit dem Handel mit den Aktien der F. Inc. im Zusammenhang
stünden. Überweisungen vom Konto der Bank E. AG auf das deutsche Konto
der A. AG seien nicht vorgefunden worden.
Entsprechend beantragten die belgischen Behörden mit dem Ergänzungser-
suchen auch Bankenermittlungen betreffend das vorgenannte Konto der
Bank E. AG.
11.5 Der Beschwerdeführerin ist insoweit zuzustimmen, als in der Sachverhalts-
darstellung der belgischen Behörden diverse Unklarheiten bestehen. Auf der
einen Seite beziehen sich die belgischen Behörden auf einen Kaufvertrag
zwischen der F. Inc. und den Geschädigten über den Kauf von Aktien zum
Preis von EUR 1.50 pro Aktie. Diese Kaufverträge hätten eine Auflösungs-
klausel enthalten, wonach bei Verwirklichung der Bedingung die Käufer den
Kaufpreis samt Zinsen von einem nicht näher bezeichneten Trustee zurück
erhalten hätten. Auf der anderen Seite nennen sie einen Vertrag der Geschä-
digten mit B., wonach sofort nach dem Börsengang die Aktien zu einem Ge-
winn von 33 % hätten verkauft werden sollen und/oder die Preisfestlegung
mindestens EUR 2.00 betrage. Die Vertragsverhältnisse zwischen den im
Ersuchen genannten Personen und Gesellschaften wurden insgesamt nicht
oder nur sehr rudimentär dargestellt. In welchem Verhältnis B., die F. Inc.,
die A. AG sowie der erwähnte Trustee zueinander stehen sollen, wurde so-
dann nicht direkt ausgeführt. Ebenso wenig wurde eindeutig festgehalten,
wer aus welchem Grund welcher vertraglichen Leistungspflicht teilweise o-
der ganz nicht nachgekommen sein soll. Es werden auch keine Angaben zu
allfälligen Mahnungen zuhanden der leistungspflichtigen Partei gemacht. Ob
denjenigen Geschädigten, die erst später über ihre Aktien hätten verfügen
können, dadurch einen Schaden in Form eines entgangenen Gewinns ent-
standen sei, lässt sich der Sachverhaltsschilderung ebenfalls nicht eindeutig
entnehmen.
Auch wenn mehrere Unklarheiten und durchaus offene Fragen bestehen, er-
lauben die Angaben im Rechtshilfeersuchen die Prüfung, ob ausreichende
Anhaltspunkte für einen Betrug vorliegen und ob der Grundsatz der Verhält-
nismässigkeit gewahrt wird. Der Kern des Sachverhaltsvorwurfs im Rechts-
hilfeersuchen genügt noch knapp den Anforderungen von Art. 14 Ziff. 1 lit. b
und Ziff. 2 EUeR bzw. Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG. So sollen gemäss der Sach-
darstellung der belgischen Behörden die mutmasslichen 40 Geschädigten
auf Wirken des Anlageberaters B., zu dem die Geschädigten eine mehrjäh-
rige Vertrauensbeziehung gehabt hätten, den Kaufpreis für die Aktien be-
zahlt, die gekauften Aktien entgegen der vertraglichen Vereinbarung aber
nie oder erst nach längerer Zeit erhalten haben. Die Geschädigten hätten
über EUR 3 Mio. als Subskriptionen auf den Kauf der Aktien auf das deut-
sche Konto der Beschwerdeführerin einbezahlt. Daraus ist zu folgern, dass
für diejenigen Geschädigten, welche nichts erhalten haben sollen, der mut-
massliche Schaden der für die Aktien bezahlte Kaufpreis und der entgan-
gene Gewinn umfasst. Gestützt auf die Bankunterlagen betreffend das deut-
sche Konto der Beschwerdeführerin gebe es nach den belgischen Behörden
sodann keine Hinweise, dass die von den Geschädigten einbezahlten Be-
träge für den Kauf der Aktien der F. Inc. verwendet worden seien. Die belgi-
schen Behörden äussern damit im Umkehrschluss den Vorwurf, dass die
Beschwerdeführerin die von den Geschädigten einbezahlten EUR 3 Mio.
nicht, wie von jenen angenommen, für den Kauf der Aktien der F. Inc., son-
dern für andere Zwecke verwendet habe. Aufgrund der ganzen Sachver-
haltsschilderung und der von B. gemäss dem Rechtshilfeersuchen mutmass-
lich verletzten Strafnormen darf angenommen werden, dass für die belgi-
schen Behörden das Vorgehen der Beschwerdeführerin (die Entgegen-
nahme des Kaufpreises, ohne die Gegenleistung zu erbringen) von B. ein-
gefädelt worden sei.
Die Bestreitungen und die Gegendarstellung der Beschwerdeführerin sind
nicht geeignet, diesen Sachverhaltsvorwurf zu entkräften. Was den ins Recht
gelegten Entscheid des Kantonsgerichts Zug anbelangt, ist der Beschwer-
deführerin grundsätzlich entgegenzuhalten, dass der Rechtshilferichter we-
der Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweis-
würdigung vorzunehmen hat. Der eingereichte Entscheid ist darüber hinaus
unbegründet und enthält lediglich das Dispositiv, wonach B. verpflichtet
werde, der Beschwerdeführerin EUR 109'087.40 nebst Zinsen zu bezahlen.
Aus welchem Rechtsverhältnis diese Verpflichtung herrührt und auf welchem
Rechtsgrund sie fusst, lässt sich dem Entscheid nicht entnehmen, weshalb
dieser die Bestreitungen der Beschwerdeführerin ohnehin nicht zu stützen
vermöchte. Da nach der Darstellung der belgischen Behörden der von den
Geschädigten einbezahlte Kaufpreis nicht zur Gegenleistung geführt hat,
liegt es auf der Hand, dem Geldfluss ab dem fraglichen Konto nachzugehen.
Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin kann dem Rechtshil-
feersuchen samt Ergänzung auf nachvollziehbare Weise entnommen wer-
den, welcher Sachzusammenhang zwischen dem belgischen Strafverfahren
und den schweizerischen Konti der Beschwerdeführerin bestehen soll. Was
die Beschwerdeführerin gegen den Sachverhaltsvorwurf einwendet, vermag
keine offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche zu begründen, wel-
che diesen sofort entkräften würden. Entgegen ihrem Einwand, das Rechts-
hilfeersuchen sei derart vage begründet und deshalb unter Verhältnismäs-
sigkeitsgesichtspunkten nicht haltbar, erlaubt der geschilderte Sachverhalts-
vorwurf, wie aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgehen wird, die Prü-
fung der Verhältnismässigkeit. Soweit die Beschwerdeführerin kritisiert, dem
Rechtshilfeersuchen sei "keine haltbare Begründung für die Substantiierung
eines Tatverdachts" zu entnehmen, geht ihre Rüge nach dem Gesagten fehl.
12.
12.1 Die Beschwerdeführerin rügt die Herausgabe der Bankunterlagen in diver-
sen Punkten als unverhältnismässig.
12.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig-
keit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., N. 717 ff., mit Verweisen auf die
Rechtsprechung; POPP, a.a.O., N. 404; siehe statt vieler zuletzt u. a. auch
den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.143-144 vom 6. November
2014, E. 4.3). Dabei kann die internationale Zusammenarbeit nur abgelehnt
werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem
Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersu-
chung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine un-
zulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint (BGE 136 IV
82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4; 129 II 462 E. 5.3 S. 467 f.). Ob die ver-
langten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder
nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermes-
sen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat
im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden,
sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Ver-
fahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersu-
chung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist ver-
pflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln,
die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen
können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländi-
sche Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Er-
heblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161
E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländi-
sche Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweis-
mittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allen-
falls widerlegen zu können (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Dabei darf
die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes
Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1
S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzi-
siert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der ange-
strebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Vorausset-
zungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann
eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermie-
den werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch
TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermitt-
lung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft
verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates
grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften
und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwi-
ckelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
Es ist allerdings auch Sache des von der Rechtshilfemassnahme Betroffe-
nen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterlagen
und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens überschreiten oder für das aus-
ländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 122 II 367 E. 2c
S. 371 f.). Er hat die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des
Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sachge-
rechten Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente nötigenfalls mitzuwir-
ken. Er hat allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Aktenstü-
cke (bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offensichtlich
entbehrlich sind, im Rahmen seiner Parteirechte gegenüber der ausführen-
den Behörde rechtzeitig und konkret darzulegen und diese Einwände auch
ausreichend zu begründen. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich
aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit)
nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa
S. 262; Urteile des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1,
sowie 1A.184/2004 vom 22. April 2005, E. 3.1). Konnte die Beschwerdefüh-
rerin aus den bereits genannten Gründen dieser Obliegenheit im Rahmen
der Ausführung des Rechtshilfeersuchens gar nicht nachkommen (E. 9
und 10), ist sie ihr im Beschwerdeverfahren mit den nachfolgenden Ein-
schränkungen grundsätzlich nachgekommen.
12.3 Wie vorstehend erläutert, kann dem Rechtshilfeersuchen samt Ergänzung
auf nachvollziehbare Weise entnommen werden, welcher Sachzusammen-
hang zwischen dem belgischen Strafverfahren und den schweizerischen
Konti der Beschwerdeführerin bestehen soll (vgl. supra E. 11.5). Zu den ein-
zelnen Einwänden ist Folgendes auszuführen.
12.3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Rechtshilfeersuchen würden indirekt
darauf abzielen, herauszufinden, ob B. über Konten in der Schweiz verfüge
und ob jener allenfalls – falls er sich habe etwas zuschulden kommen lassen
– Gelder für sich in der Schweiz verwahre. Dies komme geradezu als unbe-
stimmte Suche nach Beweismitteln und damit als klar gesetzeswidrig daher
(act. 1 S. 10).
Wie vorstehend wiedergegeben, zielt das belgische Rechtshilfeersuchen da-
rauf ab, den Geldfluss vom deutschen Konto, worauf die mutmasslichen Ge-
schädigten mehr als EUR 3 Mio. einbezahlt haben, auf genau bezeichnete
Konten in der Schweiz abzuklären. Die Einwendungen der Beschwerdefüh-
rerin erweisen sich damit als nicht stichhaltig.
12.3.2 Weiter wendet die Beschwerdeführerin ein, es sollen Kontoeröffnungsdaten
und die Detailbelege zu den Konti Nr. 8, Nr. 9, Nr. 10 herausgegeben wer-
den, welche aber von den belgischen Behörden nicht verlangt worden seien.
Dies sei klar nicht zulässig (act 1 S. 11).
Dem ist entgegenzuhalten, dass mit dem ergänzenden Rechtshilfeersuchen
vom 13. April 2015 die belgischen Behörden um Bankermittlungen betref-
fend das auf die Bank E. AG lautende Konto Nr. 11 ersucht haben. Mit
Schreiben vom 31. Juli 2015 teilte die Bank E. AG der Beschwerdegegnerin
mit, dass es sich bei diesem Konto um ein Nostro-Konto der Bank E. AG bei
der Bank C. AG handle, über welches in der Vergangenheit Kundentransak-
tionen abgewickelt worden seien (Rechtshilfeakten, Urk. 10). Die im Rahmen
dieser Transaktionen auf das Konto der Bank E. AG überwiesenen Gelder
seien anschliessend den Konti der Beschwerdeführerin gutgeschrieben wor-
den. Weiter teilte die Bank mit, dass die Beschwerdeführerin Inhaberin des
Kontos mit der Nummer 12 sei und folgende Währungskonten existieren wür-
den (Nr. 8, Nr. 9, Nr. 10). Es ist offensichtlich, dass sich das Ermittlungsinte-
resse der belgischen Behörden auch auf die fraglichen drei Konten der Be-
schwerdeführerin richtet, auf welche die Gelder vom im Ergänzungsersu-
chen genannten Konto der Bank E. AG weiter überwiesen wurden. Von einer
Verletzung des Übermassverbots kann keine Rede sein.
12.3.3 Sodann führt die Beschwerdeführerin aus, in den Unterlagen betreffend die
Konten bei den Banken E. AG und D. AG würden teilweise Käufe und Ver-
käufe mit dem Transaktionstitel Börsentransaktion "F. Inc." vermerkt sein,
weshalb sie eine losen Bezug zum abzuklärenden Vorgang haben können.
Dies ändere jedoch nichts daran, dass darin auch Drittdaten enthalten seien,
an deren Schutz die Beschwerdeführerin ein legitimes Interesse habe. Diese
könnten demzufolge nur (teilweise) ausgeschwärzt herausgeben werden
(act. 1 S. 11).
Dem kann nicht gefolgt werden. Das Untersuchungsinteresses der belgi-
schen Behörden richtet sich auch nach dem Verbleib der von den Geschä-
digten einbezahlten EUR 3 Mio., weshalb nicht nur die mit Bankunterlagen
mit dem Transaktionstitel Börsentransaktion "F. Inc." zu übermitteln sind.
Dass die abzudeckenden Bankunterlagen für das ausländische Strafverfah-
ren mit Sicherheit nicht erheblich sind, hat die Beschwerdeführerin mit ihrer
pauschalen Argumentation nicht dargelegt, und ist auch nicht ersichtlich.
12.3.4 Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, beim Kontokorrent Nr. 1
handle es sich anhand der Bewegungen und der Höhe der Bewegungen um
ein Zahlungskonto der Beschwerdeführerin, von welchem keinerlei Transak-
tionen mit dem in Belgien abzuklärenden Vorgang in Verbindung zu bringen
seien. Insbesondere seien keine gesamthaften Überweisungen von
EUR 350'000.-- mit dem angeblichen Zahlungsgrund "Kontoübertrag" er-
folgt. Dies lege einerseits die unzureichende Begründung des Rechtshilfeer-
suchens offen und weise nach, dass die betreffenden Kontounterlagen kei-
nerlei Zusammenhang zu allenfalls abzuklärenden Straftat aufweisen wür-
den. Nach Darstellung der Beschwerdeführerin gelte für das Kontokorrent
der Beschwerdeführerin Nr. 2 dasselbe. Das Rechtshilfeersuchen behaupte,
es seien von einem deutschen Konto hierauf insgesamt ein Betrag von rund
EUR 1,5 Mio. mit dem Vermerk "Kontoübertrag" überwiesen worden. Mit an-
deren Worten sei ein Zusammenhang zu allenfalls deliktischen Tätigkeiten
eines Dritten nicht ersichtlich. Die Sichtung der edierten Unterlagen weise
klar nach, dass diese Behauptung nicht bestätigt werden könne. Weder der
Anfangs- noch der Schlusssaldo liessen solche Rückschlüsse zu. Auch die
zwischenzeitlichen Bewegungen würden einen behaupteten Gesamtbetrag
von mehr als EUR 1,5 Mio. an "Kontoüberträgen" nicht ansatzweise plausi-
bilisieren. Die diesbezüglichen Mutmassungen der ersuchenden Behörden
würden sich somit als schlicht falsch erweisen.
Auch hier ist der Beschwerdeführerin zu widersprechen, da für das auslän-
dische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Be-
weismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht al-
lenfalls widerlegen zu können (vgl. supra E. 12.2). Entsprechend sind auch
die vorgenannten Bankunterlagen für die belgischen Strafverfolgungsbehör-
den potentiell erheblich.
12.3.5 Im Zusammenhang mit der Beschwerde gegen die Verweigerung der Siege-
lung bringt die Beschwerdeführerin vor, durch die Editionsaufforderungen sei
direkt ihr Geschäftsgeheimnis betroffen. Sodann sei sie aufgrund ihrer fidu-
ziarischen Tätigkeit auf eine gute Reputation bei Finanzinstituten angewie-
sen. Da sie im Falle einer angekündigten rechtshilfeweisen Preisgabe der
einverlangten Kontodaten und –belege von ihren weiteren Kunden zivilrecht-
lich zur Rechenschaft gezogen werden dürfte, mache sie das Zeugnisver-
weigerungsrecht zum eigenen Schutze im Sinne von Art. 169 Abs. 1 lit. b
StPO geltend. Es wäre nicht ersichtlich, dass das Strafverfolgungsinteresse
das evidente Schutzinteresse der Beschwerdeführerin am Schutz ihrer un-
behelligten anderen Kunden und an der eigenen Reputation in dieser Kons-
tellation überwiegen würde (act 1 S. 7 f.).
Bei der Ausführung von Ersuchen richtet sich gemäss Art. 9 IRSG der Schutz
des Geheimbereichs nach den Bestimmungen über das Zeugnisverweige-
rungsrecht. Für die Durchsuchung von Aufzeichnungen und die Siegelung
gelten die Artikel 246–248 StPO sinngemäss. Zur Zeugnisverweigerung be-
rechtigen nicht einfache Geschäftsgeheimnisse, sondern nur qualifizierte
Berufsgeheimnisse im Sinne von Art. 321 StGB. Geschäftsgeheimnisse ste-
hen im Allgemeinen weder der Durchsuchung noch der Gewährung von
Rechtshilfe absolut entgegen (Entscheid des Bundesstrafgerichts
RR.2013.26-28 vom 3.Juli 2013, E. 5.6, mit weiteren Hinweisen). Geschäfts-
geheimnisse sind dann zu wahren, wenn eine Interessenabwägung ihre Her-
ausgabe unverhältnismässig erscheinen lässt (Urteil des Bundesge-
richts 1C_247/2011 vom 6. Juni 2011, E. 1.3; Entscheid des Bundesstrafge-
richts RR.2011.37 vom 17. Mai 2011, E. 4). Analoges gilt auch, soweit sich
die Beschwerdeführerin auf Art. 169 Abs. 1 lit. b StPO beruft. So entbindet
die Gefahr einer zivilrechtlichen Verantwortlichkeit den Zeugen nur dann von
seiner Zeugnispflicht, wenn das Schutzinteresse das Strafverfolgungsinte-
resse überwiegt (lit. b).
Die Beschwerdeführerin begnügt sich vorliegend damit zu behaupten, ihr
"evidentes" Schutzinteresse überwiege. Weshalb die geltend gemachten
Geschäftsgeheimnisse und Gefahr einer zivilrechtlichen Verantwortlichkeit
dem Interesse der belgischen Strafverfolgungsbehörden an der Ermittlung
des Sachverhalts, das grundsätzlich ein höheres Gewicht hat, im vorliegen-
den Fall vorgehen sollen, wurde nicht ausgeführt und ist auch nicht ersicht-
lich. Was die Beschwerdeführerin vorbringt, vermag nach dem Gesagten die
Verweigerung der Rechtshilfe unter dem Titel Geheimnisschutz nicht zu
rechtfertigen.
12.4 Die Herausgabe der strittigen Bankunterlagen an die ersuchende Behörde
erweist sich als verhältnismässig, weshalb die betreffenden Eventualanträge
abzuweisen sind.
13. Zusammenfassend ergibt sich, dass in der Sache sich alle Rügen der Be-
schwerdeführerin hinsichtlich der Beweismittelherausgabe als unbegründet
erweisen. Die Beschwerde gegen die Schlussverfügung vom 27. August
2015 ist demnach abzuweisen.
14.
14.1 Hinsichtlich der Kostentragung des Beschwerdeverfahrens beantragt die Be-
schwerdeführerin, die Verfahrenskosten seien der Beschwerdegegnerin,
eventuell dem Staate aufzuerlegen, und es sei ihr eine angemessene Ent-
schädigung zuzusprechen. Zur Begründung führt sie aus, die Beschwerde-
gegnerin habe ihr mehrmals ihren Anspruch auf rechtliches Gehör und auf
Verfahrensteilnahme abgeschnitten. Die Beschwerdegegnerin habe ihr
keine einzige Möglichkeit zur Rechtswahrung gelassen, als den Schutz ihrer
Verfahrensrecht im Beschwerdeverfahren zu suchen (act. 1 S. 13). Die
Rechtsverletzungen durch die Beschwerdegegnerin hätten die anwaltliche
Interessenwahrung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens notwendig ge-
macht. Es sei ihr demnach eine Parteienschädigung in einer der Sache an-
gemessenen Höhe zuzusprechen (act. 1 S. 13).
Der Beschwerdeführerin ist entgegenzuhalten, dass sie in der Beschwerde
sich nicht darauf beschränkte, die fraglichen Gehörsverletzungen zu rügen.
Wie den vorstehenden Erwägungen zu entnehmen ist, unterlag die Be-
schwerdeführerin mit all ihren Rügen betreffend die Beweismittelheraus-
gabe. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kos-
tenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG) und die
Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung an ihr sind
nicht gegeben (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG;
TPF 2008 172 E. 7.2).
14.2 Für die Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5
VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG das Reglement des Bundesstrafgerichts über
die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom
31. August 2010 (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung (vgl. auch Art. 22
Abs. 3 BStKR). Bei der Festlegung der Gerichtsgebühr ist sodann die
vorinstanzliche Gehörsverletzung zu berücksichtigen, welche vorliegend
eine Reduktion der Gerichtsgebühr rechtfertigt. Die Gerichtsgebühr ist vor-
liegend auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 8 des Reglements), unter An-
rechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 4'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzu-
weisen, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 2'000.-- zurückzu-
erstatten.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. September 2015 wird abge-
wiesen.
2. Die Beschwerde gegen die Schlussverfügung vom 27. August 2015 wird ab-
gewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt,
unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kosten-
vorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird an-
gewiesen, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 2'000.-- zurückzu-
erstatten.
Bellinzona, 24. März 2016
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Urs Sutter
- Staatsanwaltschaft des Kantons Zug
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe II
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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