Entscheid vom 25. November 2015
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Roy Garré,
Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
A., zur Zeit in Auslieferungshaft,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich
Auslieferung,
Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an Ungarn
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2015.287 + RP.2015.70
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Sachverhalt:
Mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom
11. September 2014 ersuchten die ungarischen Behörden um Fahndung
und Verhaftung des ungarischen Staatsangehörigen A. (RR.2015.99,
act. 8.1).
In der Folge wurde A. am 24. Oktober 2014 angehalten und gleichentags
gestützt auf die Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend
"BJ") in provisorische Auslieferungshaft versetzt (RR.2015.99, act. 8.3). Im
Rahmen seiner Einvernahme vom 25. Oktober 2014 erklärte A., dass er mit
einer Auslieferung an Ungarn nicht einverstanden sei (RR.2015.99, act. 8.4).
Am 28. Oktober 2014 verfügte das BJ die Auslieferungshaft gegen A.
(RR.2015.99, act. 8.6). Dagegen wurde keine Beschwerde erhoben.
Mit Auslieferungsersuchen vom 10. November 2014, ergänzt am
19. Januar 2015, verlangte Ungarn die Auslieferung von A. zur Vollstreckung
des Urteil des Stadtgerichts Paks vom 9. Februar 2010 und des Ab-
wesenheitsurteils des Kreisgerichts Szekszard vom 4. Dezember 2013
(RR.2015.99, act. 8.12 und act. 8.22).
Am 27. Januar 2015 ernannte das BJ Rechtsanwalt Peter Sprenger als
amtlichen Rechtsbeistand von A. Im Rahmen der gleichentags erfolgten
Einvernahme zum ungarischen Auslieferungsersuchen erklärte A. erneut,
dass er mit einer Auslieferung an Ungarn nicht einverstanden sei
(RR.2015.99, act. 8.24 und 8.26).
Am 5. und am 24. Februar 2015 nahm A. schriftlich Stellung zum
ungarischen Auslieferungsersuchen (RR.2015.99, act. 8.28 und 8.31).
Mit Auslieferungsentscheid vom 11. März 2015 verfügte das BJ die
Auslieferung von A. für die dem Urteil des Stadtgerichts von Paks vom
9. Februar 2010 zu Grunde liegenden Straftaten. Betreffend die dem Urteil
des Amtsgerichts Szeksard vom 4. Dezember 2013 zu Grunde liegenden
Straftaten wurde ebenfalls die Auslieferung bewilligt, jedoch nur unter der
Auflage, dass A. gestützt auf die einschlägige Bestimmung der ungarischen
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Strafprozessordnung das Recht auf ein neues Verfahren zugestanden wird,
in dem die Rechte der Verteidigung gewährleistet werden (RR.2015.99,
act. 6.2).
Die dagegen von A. erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid des
Bundesstrafgerichts RR.2015.99 vom 30. Juli 2015 teilweise gutgeheissen.
In der Folge ersuchte das BJ das ungarische Justizministerium am
7. August 2015 um Abgabe einer Zusicherung im Sinne von Art. 3 Art. des
2. ZP (act. 7.2). Per Telefax vom 18. August 2015 verwies das ungarische
Justizministerium auf das innerstaatliche Recht, ohne jedoch eine formelle
Zusicherung abzugeben (act. 7.4).
Mit Schreiben vom 21. August 2015 forderte das BJ das ungarische
Ministerium erneut auf, eine formelle Zusicherung abzugeben (act. 7.5).
Diese erfolgte mit Schreiben vom 1. September 2015 (act. 7.7). In der Folge
reichte Egri zwei vom 15. September 2015 datierte Eingaben mit dem Titel
"Stellungnahme auf die schriftliche ungarische Garantie" beim BJ ein
(act. 7.12-a und 7.14-a). Am 28. September 2015 nahm Rechtsanwalt
Peter Sprenger im Namen von A. Stellung zum ungarischen Ersuchen
(act. 7.16-a).
Mit Auslieferungsentscheid vom 5. Oktober 2015 bewilligte das BJ die
Auslieferung von A. an Ungarn für die dem Auslieferungsersuchen des
ungarischen Justizministeriums vom 10. November 2014, ergänzt am
19. Januar 2015, 11. März 2015, 18. April 2015, 18. August 2015 und
1. September 2015, zugrunde liegenden Straftaten – ausgenommen der
Sachverhalte gemäss Ziff. 1 und 2 des Urteils des Amtsgerichts Szekszard
vom 4. Dezember 2013 (act. 7.17). Dagegen gelangt A. mit handschriftlicher
Beschwerde vom 3. November 2015 an das hiesige Gericht (act. 1). Ohne
Stellung zur Beschwerde zu nehmen, beantragte der Beschwerdegegner am
19. November 2015 die Abweisung der Beschwerde (act. 7), was dem
Beschwerdeführer am 20. November 2015 zur Kenntnis gebracht wurde
(act. 8).
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Ungarn sind primär
massgebend das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom
13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1; vgl. ferner BGE 132 II 81 E. 3.2.3),
das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste
Zusatzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11), das zu diesem Übereinkommen am
17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) sowie
die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990
zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985
(Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom
22. September 2000, S. 19–62). Günstigere Bestimmungen bilateraler oder
multilateraler Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien bleiben von
diesen multilateralen Abkommen unberührt (Art. 28 Abs. 2 EAUe; Art. 48
Abs. 2 SDÜ; zum Ganzen ZIMMERMANN, La coopération judiciaire
internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, N. 22 f., 28 ff., 75 ff.).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln,
findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des er-
suchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das
Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die internationale Rechtshilfe in
Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige
Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV;
SR 351.11; Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG; BGE 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1).
Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann
zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung
stellt (BGE 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212
E. 2.3; 122 II 140 E. 2; FIOLKA, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht,
Basel 2015, Art. 1 IRSG N. 24-30; DANGUBIC/KESHELAVA, Basler
Kommentar, a.a.O., Art. 12 IRSG N. 1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der
Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3;
123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff.,
684 ff.). Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem die
Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021)
anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG; vgl. zum
subsidiären Verfahrensrecht DANGUBIC/KESHELAVA, a.a.O., Art. 12 IRSG
N. 4).
- 5 -
2.
2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamtes kann innert 30 Tagen seit
der Eröffnung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m.
Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom
19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes
[StBOG; SR 173.71]).
2.2 Der Auslieferungsentscheid vom 5. Oktober 2015 wurde am 3. Novem-
ber 2015 – somit innerhalb der Beschwerdefrist – angefochten. Die übrigen
Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die
Beschwerde ist daher einzutreten.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden
(Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen
grundsätzlich mit freier Kognition. Der Beschwerdekammer steht es frei,
einzelne Auslieferungsvoraussetzungen einer Überprüfung zu unterziehen,
die nicht Gegenstand der Beschwerde sind. Sie ist jedoch anders als eine
Aufsichtsbehörde nicht gehalten, die angefochtene Verfügung von Amtes
wegen auf ihre Konformität mit sämtlichen anwendbaren Bestimmungen zu
überprüfen (BGE 123 II 134, E. 1d; TPF 2011 97 E. 5; ZIMMERMANN, a.a.O.,
N. 522, S. 519).
Die Beschwerdeinstanz muss sich überdies nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen.
Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken
und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt,
von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil
des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2 m.w.H.).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Stadtgerichts Paks vom
9. Februar 2010 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr und
sechs Monaten verurteilt. Mit Abwesenheitsurteil des Kreisgerichts
Szekszard vom 4. Dezember 2013 wurde er zu einer Freiheitsstrafe von drei
Jahren und drei Monaten verurteilt. Zudem wurde die vom Stadtgericht Paks
bedingt ausgesprochene Strafe widerrufen (RR.2015.99, act. 8.22, -54c-).
4.2 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im
Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Einem
- 6 -
Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen,
dass das ausländische Verfahren den Grundsätzen der EMRK oder des
UNO-Pakt II nicht entspricht oder andere schwere Mängel aufweist (Art. 2
Abs. 1 lit. a und d IRSG).
Gemäss konstanter Praxis wird die Gültigkeit von solchen ausländischen
Verfahrensentscheiden nur ausnahmsweise, wenn besonders schwere
Verletzungen des ausländischen Rechts vorliegen, überprüft. Dies ist der
Fall, wenn das Auslieferungsersuchen rechtsmissbräuchlich erscheint und
Zweifel aufkommen, ob die grundsätzlichen Verteidigungsrechte im
ausländischen Verfahren gewahrt werden bzw. gewahrt worden sind (Urteile
des Bundesgerichts 1A.118/2004 vom 3. August 2004, E. 3.8; 1A.15/2002
vom 5. März 2002, E. 3.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2014.3
vom 5. März 2014, E. 9.4; RR.2013.89 vom 25. Juni 2013, E. 4.5;
RR.2012.259 vom 28. Mai 2013, E. 5.3).
4.3 Besondere Regelungen gelten bei Abwesenheitsurteilen (vgl. GARRÉ, Basler
Kommentar, a.a.O., Art. 37 IRSG N. 3):
Ein Beschuldigter hat grundsätzlich Anspruch darauf, in seiner Anwesenheit
verurteilt zu werden (Art. 6 EMRK; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 14 UNO-Pakt II;
BGE 127 I 213 E. 3a). Dieses Recht ist jedoch nicht absolut: Nach der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind
Abwesenheitsverfahren zulässig, sofern der in Abwesenheit Verurteilte
nachträglich (grundsätzlich auch nach Eintritt der Vollstreckungsverjährung)
verlangen kann, dass ein Gericht, nachdem es ihn zur Sache angehört hat,
nochmals überprüft, ob die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen
begründet sind (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte 24379/02 vom 23. Mai 2006 i.d.S. Kounov/Bulgarien,
N 41 f. und 9024/80 vom 12. Februar 1985 i.d.S. Colozza/Italien, série A,
N 89, S. 15, § 29). Das Recht, eine Neubeurteilung zu verlangen, besteht
jedoch nicht uneingeschränkt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_268/2011
vom 19. Juli 2011, E. 1.1 mit Verweis auf das Urteil des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte i.S. Sejdovic gegen Italien vom 1. März
2006, Recueil CourEDH 2006-II S. 201 § 81 ff. m.w.H.).
4.4 Sowohl die schweizerische StPO als auch das ungarische Strafprozessrecht
sehen die Möglichkeit von Urteilen in absentia vor (vgl. Art. 366 ff. StPO und
Kapitel 25 der ungarischen Strafprozessordnung [RR.2015.99, act. 8.41]).
Im Einklang mit der Rechtsprechung des EGMR besteht sowohl nach StPO
als auch nach der ungarischen Strafprozessordnung die Möglichkeit – unter
bestimmten Voraussetzungen – eine Neubeurteilung zu verlangen (vgl.
- 7 -
Art. 368 ff. StPO und Art. 408 Abs. 1 lit. e der ungarischen Straf-
prozessordnung [RR.2015.99, act. 8.41]).
4.5 Im Auslieferungsverkehr regelt u.a. der hier massgebende Art. 3 Ziff. 1 des
2. ZP (in Anlehnung an Art. 3 Ziff. 1 des 2. ZP wurde Art. 37 Abs. 2 IRSG
eingeführt [Botschaft betreffend die Änderung des Rechtshilfegesetzes und
des Bundesgesetzes zum Staatsvertrag mit den USA über gegenseitige
Rechtshilfe in Strafsachen sowie den Bundesbeschluss über einen
Vorbehalt zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in
Strafsachen vom 29. März 1995, BBl 1995 III S. 20 ]) das Verfahren bei
Abwesenheitsurteilen.
4.6 Der erste Satz von Art. 3 Ziff. 1 des 2. ZP lautet wie folgt:
"Ersucht eine Vertragspartei eine andere Vertragspartei um Auslieferung
einer Person zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden
Massnahme, die gegen sie in einem Abwesenheitsurteil verhängt worden
ist, so kann die ersuchte Vertragspartei die Auslieferung zu diesem Zweck
ablehnen, wenn nach ihrer Auffassung in dem diesem Urteil
vorangehenden Verfahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung
gewahrt worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren
Handlung Beschuldigten zustehen. "
Bestehen aufgrund der eingereichten Akten Zweifel, ob die Mindestrechte
der Verteidigung gewahrt worden sind, so hat der ersuchte Staat dieser
Frage nachzugehen, mithin beim ersuchenden Staat nachzufragen
(Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.123 vom 10. Oktober 2007,
E. 8.4). Er verfügt bei der Beurteilung der Frage, ob im ausländischen
Abwesenheitsverfahren die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden
sind, über einen erheblichen Ermessensspielraum (BGE 117 Ib 337 E. 5c
S. 345; Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007, E. 3.2).
Das Auslieferungsgericht muss dabei die Besonderheiten des Einzelfalles
würdigen (BGE 117 Ib 337 E. 5c S. 345 in fine).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die minimalen
Verteidigungsrechte des abwesenden Angeklagten im Sinne von Art. 3 des
2. ZP jedoch gewahrt und das Abwesenheitsurteil bildet kein Hindernis für
die Auslieferung, wenn dieser an der Gerichtsverhandlung durch einen frei
gewählten Verteidiger vertreten wurde, der an der Verhandlung
teilgenommen hat und Anträge stellen konnte (BGE 129 II 56 E. 6.2 in fine
und E. 6.3 S. 60 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Ja-
nuar 2007, E. 3.2). Gleiches gilt, wenn der in Abwesenheit Verurteilte gegen
das Abwesenheitsurteil bei einer Rechtsmittelinstanz, welche in tatsächlicher
- 8 -
und rechtlicher Hinsicht über eine umfassende Kognition verfügt, ein
Rechtsmittel erhoben hat und wenn in diesem Rechtsmittelverfahren die
Mindestrechte der Verteidigung gewahrt wurden (BGE 129 II 56 E. 6.4
S. 61 f.).
4.7 Satz zwei von Art. 3 Ziff. 1 des 2. ZP lautet folgendermassen:
"Die Auslieferung wird jedoch bewilligt, wenn die ersuchende Vertragspartei
eine als ausreichend erachtete Zusicherung abgibt, der Person, um deren
Auslieferung ersucht wird, das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zu
gewährleisten, in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden. Diese
Entscheidung ermächtigt die ersuchende Vertragspartei, entweder das
betreffende Urteil zu vollstrecken, wenn der Verurteilte keinen Einspruch
erhebt, oder andernfalls gegen den Ausgelieferten die Strafverfolgung
durchzuführen."
Die Zusicherung wird in Form einer annahmebedürftigen Auflage i.S.v.
Art. 80p IRSG eingeholt (Urteil des Bundesgerichts 1C_319/2014 vom
31. Juli 2014, E. 1.3; GARRÉ, a.a.O., Art. 37 IRSG N. 5), indem das BJ dem
ersuchenden Staat zunächst die Auflage mitteilt. Es setzt ihm dabei eine
angemessene Frist, um deren Annahme oder Ablehnung zu erklären. Nach
Erhalt der Zusicherung, hat das BJ zu prüfen, ob die Antwort den verlangten
Auflagen genügt (Art. 80p Abs. 2 und 3 IRSG; TPF 2012 23 E. 3.3). Wird
eine Zusicherung i.S.v. Art. 3 Ziff. 1 des 2. ZP eingeholt, braucht nicht weiter
geprüft zu werden, ob in jenen Verfahren die Mindestrechte der Verteidigung
gewahrt worden sind (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2014.62
vom 15. Juli 2014, E. 5.5 und RR.2013.258 vom 6. Juni 2014, E. 9.4).
4.8 Im Entscheid RR.2015.99 vom 30. Juli 2015, E. 5.8 ff. erwog das hiesige
Gericht was folgt:
"Das Abwesenheitsurteil des Kreisgerichts Szekszard vom
4. Dezember 2013, in welchem der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe
von 3 Jahren und 3 Monaten verurteilt worden ist, wurde durch
Veröffentlichung eröffnet. In den Auslieferungsunterlagen finden sich keine
Indizien, dass der Beschwerdeführer dabei durch einen Rechtsanwalt
verteidigt worden wäre (siehe Übersetzung des Urteils des Kreisgerichts
Szekszard vom 4. Dezember 2013, act. 8.22, -54c-). Soweit ersichtlich wurde
das Urteil auch nicht angefochten. Der Beschwerdegegner hält für möglich,
dass die Mindestrechte der Verteidigung nicht eingehalten worden seien. Er
unterlässt es jedoch, dieser Frage nachzugehen, mithin bei den ungarischen
Behörden nachzufragen. Stattdessen bewilligte er die Auslieferung für die
dem zur Diskussion stehenden Urteil zu Grunde liegenden Straftaten
- 9 -
(vorsorglich) nur unter der Auflage, dass dem Beschwerdeführer gestützt auf
die Bestimmungen der ungarischen Strafprozessordnung das Recht auf ein
neues Verfahren zugestanden wird, in dem die Rechte der Verteidigung
gewährleistet werden. Mit der Möglichkeit der Wiederaufnahme des
Verfahrens könnten die einem Abwesenheitsverfahren grundsätzlich
inhärenten Mängel korrigiert werden.
Der im Auslieferungsverkehr bei Abwesenheitsurteilen vorgesehene
Mechanismus von Art. 3 Ziff. 1 des 2. ZP besteht unabhängig von der
Möglichkeit, gestützt auf das nationale Prozessrecht eine Neubeurteilung zu
verlangen; jede nationale Strafprozessordnung, die Abwesenheitsurteile
vorsieht, muss die Möglichkeit einer Neubeurteilung enthalten, ansonsten
Abwesenheitsurteile im besagten Staat per se EMRK-widrig wären (siehe
supra E. 5.3). Mithin kann die Anwendung von Art. 3 Ziff. 1 des 2. ZP nicht –
wie vorliegend – mit dem allgemeinen und abstrakten Verweis
ausgeschlossen werden, dass die Möglichkeit der Neubeurteilung gestützt auf
nationales Prozessrecht bestehe.
Gestützt auf die eingereichten Unterlagen hegt der Beschwerdegegner
Zweifel, ob die Mindestrechte der Verteidigung des Beschwerdeführers im
zum Diskussion stehenden Verfahren gewahrt worden sind. Aus den
eingereichten Akten ergeben sich keine Hinweise, dass der
Beschwerdegegner der Frage nach der Gewährung der Mindestrechte der
Verteidigung nachgegangen wäre. Stattdessen bewilligt er die Auslieferung
einfach unter einer "Auflage". Er verkennt dabei, dass er sich im
Anwendungsbereich von Art. 3 Ziff. 1 des 2. ZP befindet, mithin auch eine
bloss vorsichthalber an die Gewährung der Rechtshilfe geknüpfte Auflage den
Anforderungen von Art. 80p IRSG genügen muss: Vorliegend fehlt die
Mitteilung der Auflage bzw. die diesbezügliche Annahmeerklärung Ungarns.
Wie sich aus der Beschwerdeantwort ergibt, versteht der Beschwerdegegner
seine "Auflage" nicht als solche i.S.v. Art. 80p IRSG (act. 8, S. 4). Richtiger
wäre daher von "Vorbehalt" zu sprechen. Mithin hat es der
Beschwerdegegner unterlassen, bei der ersuchenden Behörde in Anwendung
von Art. 3 Ziff. 1 Satz 2 des 2. ZP und Art. 37 Abs. 2 IRSG eine als ausreichend
erachtete Zusicherung einzuholen, dass der Beschwerdeführer, im Falle einer
Auslieferung, Anspruch auf ein neues Gerichtsverfahren hat, in dem die
Rechte der Verteidigung gewahrt werden. Die Beschwerde ist daher
diesbezüglich gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und
die Angelegenheit dem Beschwerdegegner zur neuen Entscheidung
zurückzuweisen."
4.9 Aufgrund dieser Erwägungen ersuchte das BJ das ungarische
Justizministerium am 7. bzw. am 21. August 2015 um Abgabe einer
- 10 -
Zusicherung im Sinne von Art. 3 Art. des 2. ZP (act. 7.2 und 7.5). Mit
Schreiben vom 1. September 2015 gab das ungarische Justizministerium
folgende Zusicherung ab (act. 7.7):
A. wird in Bezug auf das Urteil des Amtsgerichtes Szekszard vom
4. Dezember 2013 im Sinne von Art. 3 des Zweiten Zusatzprotokolls zum
Europäischen Auslieferungsübereinkommens das Recht auf eine neues
Gerichtsverfahren gewährleistet, in dem die Rechte der Verteidigung gewährt
werden."
4.10 Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (act. 1) stellt die von der
ersuchenden Behörde mit Schreiben vom 1. September 2015 übermittelte
Erklärung inhaltlich ohne weiteres eine ausreichende Zusicherung im Sinne
von Art. 3 Ziff. 1 Satz 2 des 2. ZP dar. Die unter diesem Titel erhobenen
Einwände gegen seine Auslieferung stossen somit allesamt ins Leere.
4.11 Kann der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme der Gerichtsverfahren
verlangen, welche in seiner Abwesenheit zu seiner Verurteilung führten,
braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob in jenen Verfahren die
Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden waren. Mithin erweisen sich
die von Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen betreffend die Verletzung
der Mindestrechte der Verteidigung bezüglich des Urteils Kreisgerichts
Szekszard vom 4. Dezember 2013 (act. 1) als nicht zielführend.
4.12 Andere Auslieferungshindernisse vermag der Beschwerdeführer auch mit
seinen weiteren Vorbringen nicht zu begründen; solche sind auch nicht
ersichtlich. Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschwerde als
unbegründet abzuweisen ist.
5.
5.1 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern
ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt
dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist
(Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV.
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren
als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich
geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren
nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren
ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese
(BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4; jeweils
m.w.H.).
- 11 -
5.2 Wie oben dargelegt bestehen an der Rechtmässigkeit der Auslieferung keine
Zweifel. Demzufolge ist das Begehren des Beschwerdeführers als
aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bezeichnen. Sein Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege ist demnach bereits aus diesem Grund und
ohne Überprüfung seiner finanziellen Verhältnisse abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr
ist auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG
sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in
Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
- 12 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 26. November 2015
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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