Entscheid vom 13. April 2016
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Giorgio Bomio und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
1. A. AG,
2. B.,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Jann,
Beschwerdeführer 1 und 2
gegen
STAATSANWALTSCHAFT GRAUBÜNDEN,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Frank-
reich
Aufrechterhaltung der Beschlagnahme (Art. 33a
IRSV)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2015.289-290
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Sachverhalt:
A. Die französischen Strafverfolgungsbehörden führen ein Strafverfahren ge-
gen Unbekannt wegen Diebstahls und Hehlerei. Dem Strafverfahren liegt die
Strafanzeige des Präsidenten des Stiftungsrats der Stiftung C. mit Sitz in
Paris zugrunde. Danach seien zusammengefasst der Stiftung ca. 100 Werke
(Fotografien und Zeichnungen) von D. E. auf betrügerische Weise entwendet
worden und würden sich in der Schweiz, mutmasslich im Museum F., befin-
den (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft Graubünden [nachfolgend "Ver-
fahrensakten"], Urk. 1.1).
B. Im diesem Zusammenhang ersuchte die zuständige Untersuchungsrichterin
an der Cour d'Appel de Paris, Tribunal de Grande Instance de Paris, mit
Rechtshilfeersuchen vom 19. September 2012 die Schweiz um folgende
Rechtshilfemassnahmen: Überprüfung, ob sich die fraglichen Werke immer
noch im Museum F. befinden, und gegebenenfalls deren Beschlagnahme;
Einvernahme des Museumsdirektors G.; Einvernahme des Eigentümers der
Werke B. sowie jeder Person, welche Auskunft über die Herkunft der bei der
Ausstellung H. in Z. (Schweiz) ausgestellten Werke geben kann (Verfahren-
sakten, Urk. 1.1).
C. In der Folge ersuchte die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend
"Staatsanwaltschaft") die zuständige französische Untersuchungsrichterin
wiederholt um diverse Ergänzungen des Rechtshilfeersuchens (Verfahrens-
akten, Urk. 1.3, 1.4, 1.7, 1.8, 1.9, 1.10, 1.11, 2.2 und 2.3). Mit Schreiben vom
19. Juli 2013 bzw. dessen Übersetzung vom 30. Juli 2013 reichte die fran-
zösische Untersuchungsrichterin eine erste Ergänzung ihres Rechtshilfehil-
feersuchens ein (Verfahrensakten, Urk. 1.5). Nach mehrfachem Nachfragen
ging die zweite Ergänzung mit Schreiben vom 3. Februar 2015 ein (Verfah-
rensakten, Urk.1.12).
D. Noch vor Eingang der zweiten Ergänzung entsprach die Staatsanwaltschaft
mit "Eintretensverfügung" vom 5. Februar 2014 dem französischen Rechts-
hilfeersuchen und wies die Kantonspolizei Graubünden an, beim Museum F.
eine Hausdurchsuchung und Beschlagnahme gemäss ihrem Durchsu-
chungs- und Beschlagnahmebefehl vom 5. Februar 2014 durchzuführen
(Verfahrensakten, Urk. 3.1, 4.1). Am 24. und 26. Februar 2014 wurden
101 Lichtbilder und 16 Zeichnungen im Depot des Museums F. zunächst si-
chergestellt und die in 10 Schachteln aufbewahrte Sammlung amtlich versie-
gelt (Hausdurchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll, Verfahrensakten,
Urk. 4.6, 4.7 und 4.8). Mit Beschlagnahmebefehl vom 25. Februar 2014 ("mit-
geteilt am 27. Februar 2014") wurden die sichergestellten Lichtbilder und
Zeichnungen beschlagnahmt (Verfahrensakten, Urk. 4.3, 4.4).
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E. Mit Schreiben vom 26. Februar 2014 legitimierte sich Rechtsanwalt Dieter
Jann gegenüber der Staatsanwaltschaft als Rechtsvertreter von B. resp. der
A. AG (Verfahrensakten, Urk. 5.1). Darin teilte er mit, dass B. das Konvolut
von Fotographien und Zeichnungen im Jahre 2009 auf Vermittlung des
damaligen Direktors des Museums F. von I. zu einem Kaufpreis von
Fr. 1'000'000.-- erworben und dem Museum als Leihgabe überlassen habe.
B. habe die Sammlung später in die J. AG eingebracht, die heute als A. AG
firmiere (Verfahrensakten, Urk. 5.1). Der Rechtsvertreter reichte den ent-
sprechenden Kaufvertrag zwischen B. und I. sowie den Leihvertrag zwischen
B. und der Stiftung K. ein (Verfahrensakten, Urk. 5.5).
F. Nach Eingang der zweiten Ergänzung des Rechtshilfeersuchens forderte die
Staatsanwaltschaft mit Schreiben je vom 26. Februar 2015 G. und B. zur
Beantwortung des zugestellten Fragekatalogs im Sinne von Art. 145 StPO
auf (Verfahrensakten, Urk. 5.8, 5.9, 5.10, 5.11). Mit Schreiben vom 13. März
2015 und 15. Mai 2015 reichte G. das ausgefüllte Personalienblatt und die
Antworten zu den gestellten Fragen ein (Verfahrensakten, Urk. 5.13, 5.14,
5.15, 5.21). B. liess durch seinen Rechtsvertreter das Personalienblatt, die
Beantwortung des Fragekataloges und die beiden Verträge von B. einrei-
chen (Verfahrensakten, Urk. 5.16). Mit Schreiben vom 12. Mai 2015 forderte
die Staatsanwaltschaft I. auf, den zugestellten Fragekatalog im Sinne von
Art. 145 zu beantworten (Verfahrensakten, Urk. 5.19, 5.20). I. reichte mit
Schreiben vom 26. Mai 2015 das aufgefüllte Personalienblatt, seine Antwor-
ten zum Fragekatalog sowie drei Beweisstücke ein (Verfahrensakten, Urk.
5.23 bis 5.29). Mit Schreiben vom 1. Juni 2015 übermittelte das Amt für Kul-
tur des Kantons Graubünden die von der Staatsanwaltschaft angeforderten
Beilagen mit einem Erklärungsschreiben von G. vom 21. Mai 2015 (Verfah-
rensakten, Urk. 5.30). Bei den Beilagen handle es sich um Erklärungen von
L., Tochter von M., seinerseits Bruder von N. E. (Verfahrenakten, Urk. 5.32
bis 5.34). Danach habe L. am 8. März 2011 erklärt, sie habe in den Jahren
1984 bis 1985 diverse Dokumente ("quelques dessins non signés et des
photos représentant N. et D. E.") von ihrer Tante als Schenkung erhalten.
Weiter ist darin zu lesen, sie habe 1998 diese Dokumente I., einem grossen
Kunstliebhaber, geschenkt (Verfahrensakten, Urk. 5.34).
G. Nach Eingang der entsprechenden Zustimmungserklärungen im Sinne von
Art. 80c IRSG übermittelte die Staatsanwaltschaft der zuständigen französi-
schen Untersuchungsrichterin mit Schreiben vom 5. Oktober 2015 folgende
Unterlagen: die schriftliche Antworten und die Personalienblätter von G. und
B. sowie das Schreiben und die Beilagen des Amtes für Kultur des Kantons
Graubünden (Verfahrensakten, Urk. 1.13).
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H. Mit Schlussverfügung vom 6. Oktober 2015 entsprach die Staatsanwalt-
schaft in Dispositiv Ziffer 1 dem französischen Rechtshilfeersuchen und ord-
nete in Dispositiv Ziffer 2 die Herausgabe der schriftlichen Antwort von I. vom
26. Mai 2015 samt aller Beilagen an die ersuchende Behörde an. In Dispo-
sitiv Ziffer 3 verfügte sie die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme der Licht-
bilder und Zeichnungen bis ein rechtskräftiges Einziehungsurteil aus Frank-
reich vorliege und die Herausgabe der Lichtbilder und Zeichnungen mittels
eines neuen Rechtshilfeersuchens verlangt werde (Verfahrensakten,
Urk. 3.2).
I. Mit Eingabe vom 6. November 2015 lassen die A. AG und "vorsorglich" B.
durch ihren gemeinsamen Rechtsvertreter Beschwerde bei der Beschwer-
dekammer des Bundesstrafgerichts unter Kosten- und Entschädigungsfol-
gen erheben. Sie beantragen die Aufhebung von Dispositiv Ziffer 3 der an-
gefochtenen Schlussverfügung, von Dispositiv Ziffer 1 der mitangefochtenen
"Eintretensverfügung" und Dispositiv Ziffer 2 des ebenfalls angefochtenen
Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehls und die Freigabe der Lichtbil-
der und Zeichnungen. Im Eventualstandpunkt stellen sie den Antrag, die Be-
schlagnahme sei auf drei Monate zu befristen und die französischen Behör-
den seien einzuladen, den Antrag auf Beschlagnahme aufgrund der übermit-
telten Unterlagen innert dieser First detailliert zu begründen, damit über die
Fortführung der Einziehungsbeschlagnahme erneut entscheiden werden
könne. Als "oder"-Antrag formuliert verlangen sie schliesslich, dass Disposi-
tiv Ziffer 3 der Schlussverfügung wie folgt zu ergänzen sei: "Die Beschlag-
nahme hindert nicht die Ausstellung der Lichtbilder und Zeichnungen im Mu-
seum F. Sie hindert auch nicht die Weitergabe als Leihgabe unter von der
Staatsanwaltschaft Graubünden anzuordnenden Sicherungsmassnahmen."
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit ihrer Beschwerdeantwort vom
8. März 2016 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (act. 6). Dem-
gegenüber beantragt das BJ in seiner Beschwerdeantwort vom 14. März
2016 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit mangels Be-
schwerdelegitimation überhaupt darauf einzutreten sei (act. 7).
Mit Eingabe vom 17. März 2016 reichten die Beschwerdeführer ihre Be-
schwerdereplik ein (act. 9). Sowohl BJ als auch die Beschwerdegegnerin
verzichteten mit Schreiben je vom 23. März 2016 auf eine Duplik (act. 11 und
12), was den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht wurde (act. 13).
J. Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die akzessorische Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Frankreich
sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in
Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR.0351.1), der zwischen dem
Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik
abgeschlossene Vertrag vom 28. Oktober 1996 zur Ergänzung des EueR
(SR.0.351.934.92) sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkom-
mens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von
Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen,
SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) massgebend.
1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re-
gelt, gelangt das schweizerische Landesrecht, namentlich das Bundesge-
setz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen
(IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internati-
onale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11), zur Anwendung (vgl.
Art. 1 Abs. 1 IRSG). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeits-
prinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe
stellt (BGE 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82
E. 3.1 m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (vgl.
BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff.).
2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung
der ausführenden kantonalen Behörde, welche zusammen mit den voran-
gehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekam-
mer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG; Art. 37 Abs. 2
lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der
Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG;
SR 173.71]).
2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer
Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen
die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Be-
dingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG).
Ein schutzwürdiges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand ir-
gendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Zur Bejahung der
Legitimation ist vielmehr erforderlich, dass der angefochtene Entscheid den
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Beschwerdeführer in stärkerem Masse berührt als die Allgemeinheit der Bür-
ger bzw. eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste spezifische Bezie-
hungsnähe gegeben ist. Die Rechtsprechung anerkennt deshalb die Legiti-
mation jeder natürlichen oder juristischen Person, die von einer Rechtshilfe-
massnahme unmittelbar berührt wird, verneint dagegen die Beschwerdebe-
fugnis von Personen, die nur mittelbar von der angefochtenen Verfügung
betroffen sind (zum Ganzen BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 163; 128 II 211 E. 2.3
S. 217; 123 II 153 E. 2b S. 156; TPF 2007 79 E. 1.6, je m.w.H.).
2.2.1 Im Falle von Hausdurchsuchungen gilt der jeweilige Eigentümer oder Mieter
als persönlich und direkt betroffen (Art. 9a lit. b IRSV i.V.m. Art. 21 Abs. 3
und 80h IRSG). Die Eigentümer- und Mieterstellung bezieht sich dabei auf
die durchsuchten Räumlichkeiten (s. BGE 137 IV 134 E. 6.2).
Werden anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellte Unterlagen be-
schlagnahmt und deren rechtshilfeweise Herausgabe in der Folge angeord-
net, ist zur Beschwerde gegen die angeordnete Übermittlung dieser Unterla-
gen diejenige Person legitimiert, welche sich der Hausdurchsuchung und da-
mit der Zwangsmassnahme unterziehen musste (zur eingeschränkten An-
fechtbarkeit der mittels Zwischenverfügung erfolgten Beschlagnahmung
s. aber Art 80e Abs. 2 lit. a IRSG). Massgeblich ist die tatsächliche Verfü-
gungsgewalt im Zeitpunkt einer Beschlagnahme (s. BGE 137 IV 134, E. 6).
Folglich ist beispielsweise der Verfasser von Schriftstücken, welche im Be-
sitze eines Dritten beschlagnahmt wurden, nicht zur Beschwerde befugt
(BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 164; 123 II 161 E. 1d S. 164 f.; 116 Ib 106 E. 2a
S. 109 ff.). Das gilt auch für Personen, auf welche sich die Unterlagen bezie-
hen oder die Eigentümer sind, sofern sie nicht selbst im Besitz der betroffe-
nen Unterlagen waren und sich nicht der Hausdurchsuchung unterziehen
mussten (BGE 137 IV 134 E. 5 und 6; Entscheide des Bundesstrafgerichts
RR.2009.13 vom 16. März 2009, E. 2.2 - 2.3; RR.2007.101 vom 12. Juli
2007, E. 2.1). Nach der Rechtsprechung ist allein der Aufbewahrer und Be-
sitzer (Lagerhalter) von beschlagnahmten Geschäftsunterlagen (und elekt-
ronischen Datenspeichern) beschwerdelegitimiert und nicht deren (von der
Beschlagnahme nur indirekt betroffener) Hinterleger bzw. zivilrechtlicher Ei-
gentümer (BGE 137 IV 134 E. 5.2.3; Urteile 1C_287/2008 vom 12. Januar
2009 E. 2.2 = Pra 2010 Nr. 22 S. 14; 1A.154/1995 vom 27. September 1995
= Rep 1995 S. 117; zuletzt bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts
1C_533/2014 vom 16. Dezember 2014).
Gleiches gilt, wenn anlässlich einer Hausdurchsuchung nicht Unterlagen,
sondern (Wert-)Gegenstände sichergestellt und anschliessend beschlag-
nahmt wurden, an denen ein Dritter ein Eigentumsrecht geltend macht. Im
Zusammenhang mit der Herausgabe dieser Gegenstände wird der Umfang
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der Rechte Dritter in Art. 74 Abs. 2 und Art. 74a Abs. 4 und 5 IRSG präzisiert
(zum Ganzen s. TPF 2014 113 E. 3.3 ff. [=Entscheid des Bundesstrafgerichts
RR.2014.95 vom 23. Oktober 2014]).
Wie bereits in TPF 2014 113 E. 3.2 und 3.4 im Einzelnen erläutert, bestätigt
mit Urteil des Bundesgerichts 1C_533/2014 vom 16. Dezember 2014, finden
sich sowohl in der Rechtsprechung des Bundesgerichts wie auch in derjeni-
gen des Bundesstrafgerichts zwar ausgehend vom in BGE 123 II 134 beur-
teilten Einzelfall isolierte Entscheide, welche derjenigen Person, die behaup-
tet, Eigentümerin oder gutgläubige Erwerberin der herauszugebenden
(Wert-)Gegenstände zu sein, losgelöst von der Frage, ob sie sich unmittelbar
einer Zwangsmassnahme unterziehen musste, und ohne weitergehende Be-
gründung die Beschwerdelegitimation uneingeschränkt zuspricht. Diesen
Entscheiden lagen allerdings jeweils besondere Konstellationen zugrunde,
weshalb die vorstehend dargelegten Grundsätze davon unberührt bleiben
(BGE 123 II 134 E. 1c; implizit BGE 123 II 268 E. 3 und 4; Urteile des Bun-
desgerichts 1A.117/2000 vom 26. April 2000, E. 1c; 1A.14/2000 und
1A.15/2000 vom 3. Januar 2001, E. 1 f; Entscheide des Bundesstrafgerichts
RR.2007.183 vom 21. Februar 2008, E. 1.3; zuletzt RR.2011.1 vom 18. Ok-
tober 2011, E. 2.2.5, wonach die Behauptung von Eigentumsrechten am be-
schlagnahmten Objekt zur Bejahung der Beschwerdelegitimation ausrei-
chend sei).
2.2.2 Die fraglichen Werke von D. E. wurden anlässlich der Hausdurchsuchung in
den Räumlichkeiten des Museums F. bzw. in dessen Depot sichergestellt
(Verfahrensakten, Urk. 4.1 ff.). Soweit das Museum bzw. die Stiftung K. Ei-
gentümerin oder Mieterin der durchsuchten Räumlichkeiten ist, kann sie
durch die angefochtene Rechtshilfemassnahme als persönlich und direkt be-
troffen im Sinne von Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h IRSG i.V.m. Art. 9a lit. b
IRSV gelten. In diesem Rahmen ist sie zur Beschwerdeführung berechtigt.
Soweit das Amt für Kultur des Kantons Graubünden Eigentümer oder Mieter
der durchsuchten Räumlichkeiten ist, steht ihm das Beschwerderecht ge-
mäss Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h IRSG i.V.m. Art. 9a lit. b IRSV zu.
Die Schlussverfügung wurde vorliegend dem Amt für Kultur des Kantons
Graubünden eröffnet, aber nicht der Stiftung K. (act. 1.2). Demgegenüber
wurde der Beschlagnahmebefehl noch dem Museum F. eröffnet (Verfahren-
sakten, Urk. 4.3). Aufgrund der gesamten Umstände darf indes angenom-
men werden, dass auch das Museum F. bzw. die Stiftung K. Kenntnis vom
Ausgang des Rechtshilfeverfahrens hatte.
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In Kenntnis der Schlussverfügung haben in der Folge weder das Amt für Kul-
tur des Kantons Graubünden noch das Museum F. bzw. die Stiftung K. Be-
schwerde gegen die angefochtene Beschlagnahme und deren Aufrechter-
haltung betreffend die auszustellenden Werke von D. E. erhoben.
2.2.3 Der Beschwerdeführer 2 hat die fraglichen Werke gemäss undatiertem und
für das Museum F. mitunterschriebenem Kaufvertrag im Jahre 2009 von I.
für Fr. 1'000'000.-- gekauft. In der Folge überliess der Beschwerdeführer 2
die Werke der "Stiftung K., Museum F." für 15 Jahre zur Leihe (Verfahrens-
akten, Urk. 5.16). Gemäss eigenen Angaben wurden die Werke zwischen-
zeitlich an die Beschwerdeführerin 1 zu Eigentum übertragen (act. 1 S. 3).
Die Beschwerdegegnerin beantragt zwar die Abweisung der Beschwerde,
äussert sich darüber hinaus aber nicht zur Beschwerdelegitimation der Be-
schwerdeführer. Sie führt in der angefochtenen Schlussverfügung aus, der
Beschwerdeführer 2 habe den Gutglaubensbeweis im Sinne von Art. 74a
Abs. 4 lit. c IRSG erbracht (act. 1.2 S. 5).
Das BJ hält in seiner Beschwerdeantwort fest, dass eine Herausgabe der
beschlagnahmten Objekte nach Art. 74a IRSG, gegen welche dem gutgläu-
bigen Erwerber eine Beschwerdelegitimation zukommen würde, noch nicht
verfügt worden sei. Weiter erklärt es, dass eine übermässig lange Dauer der
Beschlagnahme und ein unverhältnimässiger Eingriff in die Eigentumsrechte
nicht vorzuliegen scheine, und verneint abschliessend die Beschwerdelegi-
timation der Beschwerdeführer (act. 7).
Die Beschwerdeführer begründen ihre Beschwerdelegitimation in ihrer Rep-
lik damit, dass ein ausserordentliches Beschwerdeverfahren vorliege, weil
es um Kultur und damit um ideelle Werte gehe (act. 9 S. 2 f.). Sie würden
sich "ja auch nicht wirklich gegen die vorläufige Beschlagnahme" wehren.
Thema ihrer Beschwerde sei die "Nutzung" des Kulturgutes und daran dürf-
ten die Beschwerdeführer ohne Not nicht gehindert werden. Es gehe ihnen
damit um ideelle Werte, welche einem Entscheid der Justiz zugänglich sein
müssen (act. 9).
Das Bundesgericht trat in BGE 123 II 134 E. 1c zwar auf die Beschwerde
eines Beschwerdeführers ein, welcher geltend machte, das gestohlene Bild
gutgläubig erworben zu haben (zu den weiteren Einzelfällen s. supra
Ziff. 2.2.1). Im Unterschied dazu ist aber vorliegend von der Beschwerdebe-
rechtigung des Museums F. bzw. der Stiftung K. oder allenfalls des Amtes
für Kultur des Kantons Graubünden auszugehen. Die von den Beschwerde-
führern angeführten Interessen ideeller Natur an der Anfechtung der Rechts-
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hilfemassnahme sind gegebenenfalls daher durch diese Stellen wahrzuneh-
men. Sie rechtfertigen es nicht, von den oben dargelegten Grundsätzen ab-
zuweichen und der Beschwerdeführerin 1 ausnahmsweise ein Beschwerde-
recht einzuräumen. Was den Beschwerdeführer 2 anbelangt, ist er gemäss
eigener Darstellung ohnehin nicht mehr der Eigentümer der fraglichen
Werke. Besondere Umstände, weshalb vorliegend ausnahmsweise die Be-
schwerdelegitimation zu bejahen wäre, sind im heutigen Zeitpunkt demnach
nicht dargetan.
2.2.4 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde mangels Legitimation nicht ein-
zutreten.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kosten-
pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die
Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das
Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Ent-
schädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR) vom 31. August 2010 zur
Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr
vorliegend auf Fr. 4'000.-- festzusetzen und den Beschwerdeführern aufzu-
erlegen, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleiste-
ten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 6'000.--. Die Bundesstrafgerichts-
kasse ist anzuweisen, den Beschwerdeführern den Restbetrag von
Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten (Art. 63 Abs. 4bis lit. b VwVG; Art. 5 und 8
Abs. 3 BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt,
unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kosten-
vorschuss in der Höhe von Fr. 6'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird an-
gewiesen, den Beschwerdeführern den Restbetrag von Fr. 2'000.-- zurückzu-
erstatten.
Bellinzona, 14. April 2016
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Dieter Jann
- Staatsanwaltschaft Graubünden
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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