Entscheid vom 3. März 2016
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
A., zzt. in Auslieferungshaft, vertreten durch
Rechtsanwalt Grégoire Mangeat,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich
Auslieferung,
Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an die USA
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2015.292
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Sachverhalt:
Am 21. Mai 2015 ersuchte das US-Justizdepartement die Schweiz um
Verhaftung zwecks Auslieferung des britischen Staatsangehörigen A. In der
Folge verfügte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") am 22. Mai 2015
die Auslieferungshaft gegen A. (act. 6.1 und 6.3).
A. wurde am 27. Mai 2015 zusammen mit fünf weiteren Fussballfunktionären
in Zürich verhaftet. Im Rahmen seiner Einvernahmen vom 27. Mai 2015 und
15. Juli 2015 erklärte er, mit einer vereinfachten Auslieferung an die USA
nicht einverstanden zu sein (act. 6.5 und 6.7).
Der Auslieferungshaftbefehl vom 22. Mai 2015 blieb unangefochten.
Mit Note vom 1. Juli 2015 ersuchte die US-Botschaft in Bern die Schweiz um
Auslieferung des Obgenannten für die ihm im Haftbefehl bzw. der
Anklageschrift des "U.S. District Court for the Eastern District of New York"
vom 20. Mai 2015 zur Last gelegten Straftaten (act. 6.6). Mit Schreiben vom
21. August 2015 reichte A. seine diesbezügliche Stellungnahme ein (act.
6.8).
Am 9. Oktober 2015 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. an die USA
für die dem Auslieferungsersuchen vom 1. Juli 2015 zu Grunde liegenden
Straftaten (Anklagepunkte 1 sowie 25 - 32 der Anklageschrift des "U.S.
District Court for the Eastern District of New York"; act. 6.9). Dagegen
gelangte A., vertreten durch Rechtsanwalt Grégoire Mangeat, mit
Beschwerde vom 9. November 2015 an das hiesige Gericht. Er verlangt im
Wesentlichen die Aufhebung des Auslieferungsentscheides und die
Abweisung seiner Auslieferung (act. 1).
Die Beschwerdeantwort erfolgte am 4. Dezember 2015 (act. 6). Mit
Schreiben vom 18. Dezember 2015 replizierte der Beschwerdeführer, was
dem Beschwerdegegner am 21. Dezember 2015 zur Kenntnis gebracht
wurde (act. 8 und 9).
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und den USA ist primär
der zwischen den beiden Staaten abgeschlossene Auslieferungsvertrag vom
14. November 1990 (AVUS; SR 0.353.933.6) massgebend. Soweit dieser
Staatsvertrag die Voraussetzungen und Bedingungen der Auslieferung nicht
abschliessend regelt, ist das schweizerische Landesrecht anwendbar,
namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale
Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom
24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR
351.11; vgl. Art. 1 Abs. 1 lit a IRSG; BGE 132 II 81 E. 1.1). Das
innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur
Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt
(vgl. Art. 23 AVUS; BGE 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV
82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; 122 II 140 E. 2).
1.2 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021)
anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG).
2.
2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamtes kann innert 30 Tagen seit
der Eröffnung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m.
Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom
19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes
[StBOG; SR 173.71]).
2.2 Der Auslieferungsentscheid vom 9. Oktober 2015 wurde am
9. November 2015 – somit innerhalb der Beschwerdefrist – angefochten. Die
übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden
(Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen mit freier
Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die
Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. zuletzt Entscheid des
Bundesstrafgerichts RR.2015.287 vom 25. November 2015, E. 3;
GLESS/SCHAFFNER, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel
- 4 -
2015, Art. 25 IRSG N. 45; vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4 S. 84 zur altrechtlichen
Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend internationale Rechtshilfe in
Strafsachen).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende
Instanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen.
Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.
Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von
denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des
Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren
Hinweisen).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass ein Teil der Sachverhaltsdarstellung im
angefochtenen Entscheid bloss allgemeiner Natur sei und ohne
Bezugnahme auf den Einzelfall. Der Auslieferungsentscheid ginge auf
Aspekte ein, die von ihm im Auslieferungsverfahren i.e.S. nicht gerügt
worden seien. Namentlich mache der Beschwerdegegner Ausführungen zur
Auslieferungsfähigkeit von Antragsdelikten und zur Verjährung (act. 1, S. 7).
4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt
insbesondere, dass das Gericht die Vorbringen des vom Entscheid in seiner
Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der
Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen).
Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen.
Die Begründung muss kurz die Überlegungen nennen, von denen sich das
Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 135 V
65 E. 2.4 S. 72). Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit
allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es genügt, wenn der Entscheid
gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 136 V 351 E.
4.2 S. 355; 134 I 83 E. 4.1 S. 88; 133 III 439 E. 3.3 S. 445; je mit Hinweisen).
Der vorliegend für die Begründungspflicht massgebende
Art. 35 Abs. 1 VwVG geht inhaltlich nicht über den obgenannten
verfassungsrechtlichen Anspruch hinaus (Urteil des Bundesgerichts
4A.633/2010 vom 23. Mai 2011, E. 2.2).
4.3 Die Begründung des angefochtenen Entscheides beschreibt -
einzelfallbezogen - zunächst den Sachverhalt und subsumiert diesen
anschliessend unter Art. 23 i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. b UWG i.V.m. Art. 25
bzw. 26 StGB (vgl. act. 6.9). Dies entspricht dem üblichen Vorgehen.
- 5 -
Ebenfalls dem üblichen Vorgehen entspricht, dass bei der Umschreibung
des Sachverhalts Elemente wiedergegeben werden, die nicht unmittelbar für
die Prüfung der Auslieferungsvoraussetzungen massgebend sind. Mithin
vermag der Beschwerdeführer, selbst wenn gewisse Passagen für die
Prüfung der Auslieferungsvoraussetzungen nicht unmittelbar relevant
wären, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Umso mehr als dem
Rechtshilfeersuchen ein internationaler Sachverhalt mit mehreren
Beschuldigten zu Grunde liegt. Indem Rechtsanwalt Grégoire Mangeat
vorbringt, der Beschwerdegegner habe die Auslieferungsfähigkeit von
Antragsdelikten und die Verjährungsfrage geprüft, obschon diese Punkte
nicht gerügt worden seien, verkennt er, dass der Beschwerdegegner auch
nicht beanstandete Auslieferungsvoraussetzungen prüfen kann bzw. muss.
Hingegen ist es nicht notwendig, dass sich der Beschwerdegegner - wie von
Rechtsanwalt Grégoire Mangeat gewünscht - mit allen Parteistandpunkten
auseinandersetzt.
Aus dem Gesagten geht hervor, dass keine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör vorliegt.
5.
5.1 In formeller Hinsicht hat das Auslieferungsersuchen namentlich eine kurze
Darstellung des Sachverhalts zu enthalten, einschliesslich Ort und Zeitpunkt
der verfolgten Straftat (Art. 9 Abs. 2 lit. b AVUS), sowie den Wortlaut der
Gesetzesbestimmungen, welche Aufschluss geben über die wesentlichen
Tatbestandsmerkmale und die Bezeichnung der Straftat, die Strafdrohung
sowie die Fristen der Verjährung der Strafverfolgung bzw. Strafvollstreckung
für das fragliche Auslieferungsdelikt (Art. 9 Abs. 2 lit. c AVUS).
Unter dem Gesichtspunkt des AVUS reicht es grundsätzlich aus, wenn die
Angaben im Rechtshilfeersuchen sowie in dessen Ergänzungen und
Beilagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob
ausreichende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähige Straftat vorliegen,
ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem
Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Der Rechtshilferichter muss
namentlich prüfen können, ob die Voraussetzung der beidseitigen
Strafbarkeit erfüllt ist. Es kann hingegen nicht verlangt werden, dass die
Behörden des ersuchenden Staates den Sachverhalt, der Gegenstand ihrer
Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen
und die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegen. Das wäre
mit dem Sinn und Zweck des Auslieferungsverfahrens unvereinbar. Die
ersuchte schweizerische Behörde hat sich beim Entscheid über ein
ausländisches Begehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin
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angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat somit nach dem
Grundsatz der abstrakten beidseitigen Strafbarkeit (vgl. BGE 136 IV 179 E.
2, 2.3.4) weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch
keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung
des Sachverhalts im Ersuchen gebunden, soweit diese nicht durch
offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche entkräftet wird (vgl. BGE
132 II 81 E. 2.1 S. 83 f. mit Hinweisen; nicht anders im Anwendungsbereich
des Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
[BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; Urteile des Bundesgerichts 1C_205/2007 vom
18. Dezember 2007, E. 3.2; 1A.297/2005 vom 13. Januar 2006, E. 2.3 und
3.5, je m.w.H.] und des IRSG [BGE 110 Ib 173 E. 4 d); Entscheid des
Bundesstrafgerichts RR.2014.140 vom 16. September 2014, E. 6.2]).
5.2 Der Beschwerdegegner hat den dem Rechtshilfeersuchen zu Grunde
liegenden Sachverhalt im angefochtenen Entscheid wie folgt
zusammengefasst (act. 6.9, Ziff. 4.1.1):
"Seit ungefähr 2010 ermittelt die US-Bundesstaatsanwaltschaft für den
östlichen Justizbezirk des US-Bundesstaates New York zusammen mit
dem US-Bundeskriminalamt und der strafrechtlichen Ermittlungsabteilung
der US-Steuerbehörde im Zusammenhang mit Straftaten, die die USA
betreffen und teilweise in den USA stattgefunden haben sollen. Die
fraglichen Straftaten seien von Personen begangen worden, die bei der
FIFA und anderen Fussball-Verwaltungsorganen sowie bei mehreren
Sportmedien- und Sportmarketingunternehmen angestellt bzw. mit diesen
verbunden seien. Im Zentrum der Ermittlung stehe namentlich der
Verdacht der Annahme bzw. die Bezahlung von Millionen von USD an
Bestechungsgeldern hinsichtlich der Vergabe von Medien- und
Marketingrechten für die Austragung von Fussball-Kontinental-
meisterschaften und von weiteren Fussballanlässen im süd- und
nordamerikanischen Raum.
Die FIFA werde zu einem wesentlichen Teil durch die Vermarktung von
Medien- und Marketingrechten im Zusammenhang mit der
Fussballweltmeisterschaft und anderen Fussballveranstaltungen
finanziert. Die durch die Vermarktung dieser Rechte erzeugten Umsätze
würden für die FIFA, die Kontinentalverbände und die nationalen
Mitgliedsverbände eine wesentliche Einnahmequelle darstellen. Die USA
seien ein zunehmend wichtiger und lukrativer Ort für die Vermarktung
dieser Rechte. Die FIFA, die Kontinentalverbände sowie die nationalen
Mitgliedsverbände seien mit verschiedenen Sportmedien- und
Sportmarketingunternehmen, welche u.a. auch Geschäftsstellen in den
- 7 -
USA haben sollen, faktisch verbunden. Die Mitglieder dieser Organe sollen
häufig Bank- und Investitionstätigkeiten mit US-Finanzinstituten führen. Zu
allen für die Anschuldigungen in der vorliegenden Angelegenheit
relevanten Zeiten seien diese Organe in den USA und in anderen Ländern
tätig gewesen. Der FIFA-Ethikkodex bzw. die jeweiligen Verbandsstatuten
würden die Annahme von Bestechungsgeldern etc. untersagen. Zudem
stünden die Fussball-Funktionäre in einem Treueverhältnis zu ihren
jeweiligen National- und Kontinentalverbänden sowie zur FIFA.
Der Verfolgte, ein britischer Staatsangehöriger, soll ein enger Verbündeter
von B., weIcher u.a. Präsident von CONCACAF und Vizepräsident der
FIFA war, gewesen sein. Zudem sei er vorher auch Generalsekretär der
CIFA (Fussballverband der Cayman Islands) gewesen. In seiner Funktion
als Attaché von B. in dessen Rolle als CONCACAF-Präsident soll der
Verfolgte an einem Bestechungskomplott beteiligt gewesen sein, bei
welchem es um die Vergabe der Vermarktungsrechte der
Mitgliederverbände des karibischen Fussballverbands (CFU) für die
Heimqualifikationsspiele der Fussballweltmeisterschaften im Jahr 2018
und 2022 gegangen sei.
Konkret soll der Verfolgte im Jahr 2012 einem Vertreter der Firma C., eine
in den USA ansässige Tochtergesellschaft eines multinationalen
Sportmarketingkonzerns, im Auftrag von B. mitgeteilt haben, dass dieser
ein Bestechungsgeld in Höhe von 3 Mio. USD erhalten wolle als
Gegenleistung für die Vergabe der fraglichen Vermarktungsrechte. Der
Vertreter habe eingewilligt und die Forderung an D., Präsident von C.,
weitergeleitet. Um den 28. August 2012 sollen die CFU und C. einen
entsprechenden Vertrag im Wert von 23 Mio. USD abgeschlossen haben.
C. habe beabsichtigt, B. das vereinbarte Bestechungsgeld anhand von
mehreren Transaktionen zu überweisen, wobei die Hälfte der vereinbarten
Zahlung von einer US-Zweigstelle eines europäischen
Sportmarketingunternehmens getätigt werden sollte. In diesem
Zusammenhang seien Gelder in Höhe von 1 Mio. USD namentlich unter
Verwendung von verschiedenen ausländischen und US-amerikanischen
Bankkonten auf ein Konto des Verfolgten auf den Cayman Islands
überwiesen worden. Damit sollten die Wesensart und der Zweck der
Zahlungen verborgen werden. Um den 14. Dezember 2012 solI C. den
Restbetrag in Höhe von USD 500'000.-- über eine zwischengeschaltete
Instanz auf ein anderes Konto auf den Cayman Islands, welches ebenfalls
unter der Kontrolle des Verfolgten gewesen sei überwiesen haben.
Nachdem er die Zahlungen in einem Gesamtbetrag von 1.5 Mio. USD
erhalten habe, soll der Verfolgte einen Teil der Gelder auf eines seiner
Konten in Miami und dann weiter an B. überwiesen haben. Durch das
- 8 -
Aushandeln von Bestechungsgeldern im Austausch für
Vermarktungsverträge sollen die mutmasslichen Täter u.a. die CFU, den
Kontinentalverband CONCACAF sowie die FIFA des vollen Wertes der
Marketingrechte für die fraglichen Qualifikationsspiele beraubt haben.
Ausserdem hätten die Bestechungszahlungen gewaltige
wettbewerbsschädigende Auswirkungen gehabt, der Markt für die
Medienrechte sei verfälscht und die Fähigkeit anderer
Sportmarketingfirmen, sich für die Rechte zu bewerben - eventuell zu
günstigeren Bedingungen für die Inhaber der Rechte - minimiert worden."
5.3 Der Beschwerdegegner hat in seiner Zusammenfassung die wichtigsten
Elemente der Sachverhaltsschilderung des Ersuchens (vgl. act. 6.6)
wiedergegeben. Wie die Wiedergabe des Sachverhaltsvorwurfs zeigt, sind
der Sachverhaltsdarstellung der ersuchenden Behörde auch keine
offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche zu entnehmen, welche
die Sachverhaltsvorwürfe entkräften würden. Aus diesem Grund ist diese
Sachverhaltsdarstellung für den Rechtshilferichter bindend und den
nachfolgenden Erwägungen zu Grunde zu legen.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe nicht gewusst, dass es sich
bei von ihm entgegengenommenen Geld um Bestechungsgeld handle
(act. 1, S. 6), mithin nicht im Auftrag von B. für diesen Bestechungsgeld
gefordert habe, und dadurch seine Sichtweise des Sachverhalts jener der
ersuchenden Behörde gegenüberstellt, bringt er eine unzulässige
Gegendarstellung vor. Es wird Aufgabe des ausländischen Sachgerichts
sein, sich über das Bestehen dieser Tatsachen und über die Schuld des
Verfolgten auszusprechen (BGE 112 Ib 215 E. 5b).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer rügt, es fehle vorliegend an der
Auslieferungsvoraussetzung der doppelten Strafbarkeit (act. 1, S. 10 ff.).
6.2 Die Schweiz und die USA haben sich gegenseitig verpflichtet, einander
Personen auszuliefern, welche von den zuständigen Behörden des
ersuchenden Staates wegen einer auslieferungsfähigen Straftat verfolgt
werden oder für schuldig befunden worden sind (Art. 1 Abs. 1 AVUS).
Auslieferungsfähig ist eine Straftat, wenn sie nach dem Recht beider
Vertragsparteien mit Freiheitsentzug von mehr als einem Jahr bestraft
werden kann (Art. 2 Abs. 1 AVUS). Die Auslieferung wird auch bewilligt für
den Versuch, für die Teilnahme oder für ein Komplott ("conspiracy"), eine
solche Straftat zu begehen, wenn die zugrunde liegende strafbare Handlung
ebenfalls eine Verletzung des schweizerischen Bundesrechts darstellt (Art.
- 9 -
2 Abs. 3 AVUS). Wird die Auslieferung bewilligt, so wird sie auch für jede
andere Straftat bewilligt, die nach dem Recht der USA und der Schweiz
strafbar ist, unabhängig von den zeitlichen Voraussetzungen, mithin der
angedrohten Mindeststrafe, nach Art. 2 Abs. 1 AVUS (Art. 2 Abs. 4 AVUS).
6.3 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist
der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die
Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet
hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90 mit Hinweis auf BGE 129 II 462 E. 4.4).
Er muss dabei die objektiven Tatbestandsmerkmale einer Strafbestimmung
des schweizerischen Rechts erfüllen. Bei der Beurteilung der Strafbarkeit
nach schweizerischem Recht werden dessen besonderen Schuldformen und
Strafbarkeitsbedingungen nicht berücksichtigt (Art. 35 Abs. 2 lit. a IRSG;
BGE 124 II 184 E. 4b; 122 II 422 E. 2a; 118 Ib 448 E. 3a, mit Hinweisen;
Urteil des Bundesgerichts 1C_205/2007 vom 18. Dezember 2007 E. 4.2).
Bei der beidseitigen Strafbarkeit beschränkt sich der Rechtshilferichter auf
eine Prüfung "prima facie" (BGE 124 II 184 E. 4b/cc S. 188; Urteile des
Bundesgerichts 1C_205/2007 vom 18. Dezember 2007 E. 4.2; 1A.194/2005
vom 18. August 2005 E. 3.3.2 und 1A.132/2005 vom 4. Juli 2005 E. 5.1;
GARRÉ, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 35 IRSG N. 7).
6.4 Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Artikel 3, 4, 4a, 5 oder 6
begeht, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
bestraft (Art. 23 UWG). Art. 23 Abs. 1 UWG stellt eine Blankettstrafnorm dar,
d.h. die Bestimmung enthält keine selbständigen Straftatbestände, sondern
bewehrt zivilrechtliche Normen des UWG ergänzend strafrechtlich. Gemäss
Art. 4a Abs. 1 lit. b UWG handelt unlauter, wer als Arbeitnehmer, als
Gesellschafter, als Beauftragter oder als andere Hilfsperson eines Dritten im
privaten Sektor im Zusammenhang mit seiner dienstlichen oder
geschäftlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen
stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht
gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Keine
nicht gebührende Vorteile sind vertraglich vom Dritten genehmigte sowie
geringfügige, sozial übliche Vorteile (Art. 4a Abs. 2 UWG).
6.5 Der Beschwerdegegner subsumierte den im Rechtshilfeersuchen
wiedergegeben Sachverhalt in Bezug auf B. als passive Bestechung i.S.v.
Art. 4a Abs. 1 lit. b UWG und betreffend den Beschwerdeführer als
diesbezügliche Gehilfenschaft (Art. 4a Abs. 1 lit. b UWG i.V.m. Art. 25 StGB).
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Strafbarkeit nach Art. 4a
UWG ein Treueverhältnis voraussetze und er niemals in einem
arbeitsrechtlichen Verhältnis mit der FIFA, CONCACAF oder CFU stand.
- 10 -
Mithin sei seine Strafbarkeit gestützt auf Art. 4a UWG ausgeschlossen
(act. 1, S. 10 f.).
6.6 Bestochener i.S.v. Art. 4a Abs. 1 lit. b UWG kann nur eine Person sein,
welche die vom Gesetz genannte Sondereigenschaft aufweist, nämlich ein
Arbeitnehmer, Gesellschafter, Beauftragter oder als andere Hilfsperson
eines Dritten. Entscheidendes Merkmal zur Qualifizierung als Hilfsperson
i.w.S. ist das Vorhandensein einer Dreiparteienbeziehung, in welcher die
Hilfsperson mit dem Geschäftsherren mittels eines Drittvertrages verbunden
ist, der eine allgemeine Treuepflicht enthält (FRICK, Basler Kommentar UWG,
Basel 2013, Art. 4a N. 25). Entsprechend handelt es sich bei Art. 4a Abs. 1
lit. b UWG um ein sog. echtes Sonderdelikt (NIGGLI/MAEDER,
Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz: Hand- und Studienbuch, 2013, S. 620;
SCHAFFNER/SPITZ, in: Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb,
2010, Art. 23 N. 52; GFELLER, Die Privatbestechung - Art. 4a UWG
Konzeption und Kontext, 2010, S. 105). Beim echten Sonderdelikt bildet die
Sondereigenschaft eine Voraussetzung der Strafbarkeit (TRECHSEL/JEAN-
RICHARD, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage,
Zürich/St. Gallen 2012, Art. 26 N 2).
Die Teilnahme am Sonderdelikt ist in Art. 26 StGB geregelt. Dieser lautet wie
folgt: "Wird die Strafbarkeit durch eine besondere Pflicht des Täters
begründet oder erhöht, so wird der Teilnehmer, dem diese Pflicht nicht
obliegt, milder bestraft." Bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt
sich, dass Gehilfenschaft zum Sonderdelikt auch ohne Sondereigenschaft
des Gehilfen möglich ist (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_421/2008
vom 21. August 2009 E. 3.7 betreffend Beamteneigenschaft).
6.7 Aus dem Dargelegten geht hervor, dass Gehilfenschaft zur passiven
Bestechung (Art. 4a Abs. 1 lit. b UWG i.V.m. Art. 25 StGB) kein
Treueverhältnis zwischen dem Gehilfen und dem Geschäftsherren
voraussetzt. Mithin vermag der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass
er gemäss dem Rechtshilfeersuchen keine Sondereigenschaft i.S.v. Art. 4a
Abs. 1 lit. b UWG innehatte, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
6.8 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass der subjektive Tatbestand
von Art. 4a Abs. 1 lit. b UWG i.V.m. Art. 25 StGB nicht gegeben sei; es fehle
der Gehilfenvorsatz. Namentlich habe er nichts von der Ungebührlichkeit des
Vorteils gewusst. Er habe nur seinem langjährigen Freund einen Gefallen
tun wollen und gedacht, dass es sich um eine "übliche Zahlung" handle
(act. 1, S. 11 f.).
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6.9 Gehilfe ist, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet
(Art. 25 StGB). Strafbar ist auch die eventualvorsätzliche Gehilfenschaft.
Erforderlich ist, dass der Gehilfe weiss oder damit rechnet, eine bestimmt
geartete Straftat zu unterstützen, und dass er dies will oder in Kauf nimmt.
Hierzu genügt, wenn er die wesentlichen Merkmale des vom Täter zu
verwirklichenden strafbaren Tuns kennt (BGE 132 IV 49 E. 1.1; 128 IV 53 E.
5f/cc; je mit Hinweisen).
Aus dem Rechtshilfeersuchen geht hervor, dass der Beschwerdeführer im
Jahr 2012 einem Vertreter der Firma C., eine in den USA ansässige
Tochtergesellschaft eines multinationalen Sportmarketingkonzerns, im
Auftrag von B. mitgeteilt habe, dass dieser ein Bestechungsgeld in Höhe von
3 Mio. USD erhalten wolle als Gegenleistung für die Vergabe der fraglichen
Vermarktungsrechte. Mithin wusste der Beschwerdeführer - gemäss der
vorliegend massgebenden Sachverhaltsdarstellung -, dass es sich beim zur
Diskussion stehenden Geld um eine Bestechungszahlung handelte. Vom
fehlenden Gehilfenvorsatz kann somit keine Rede sein. Damit zielt auch
diese Rüge des Beschwerdeführers ins Leere.
7.
7.1 Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, dass es der USA für den ihm
vorgeworfenen Sachverhalt an der Strafgewalt fehle und bezieht sich auf
Art. 1 Abs. 2 AVUS (act. 1, S. 7 ff.).
7.2 Gemäss Art. 1 Abs. 2 AVUS wird die Auslieferung für eine Straftat, die
ausserhalb des Hoheitsgebiets des ersuchenden Staates begangen wurde,
nur bewilligt, wenn eine derartige Straftat unter gleichartigen Umständen
nach dem Recht des ersuchten Staates Recht bestraft würde (lit. a) oder der
Verfolgte ein Staatsangehöriger des ersuchenden Staates ist oder wegen
einer Straftat gegen einen Staatsangehörigen des ersuchenden Staates
gesucht wird (lit. b). Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist es,
Auslieferungen aus den USA für die nicht durch das Territorialitätsprinzip
begründete Strafgewalt der Schweiz zu beschränken (vgl. Botschaft zum
Auslieferungsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika vom
21. November 1990, S. 88).
7.3 Das Territorialitätsprinzip ist völkerrechtlich anerkannt und weitgehend der
primäre Anknüpfungspunkt für die Strafgewalt eines Staates
(POPP/KESHELAVA, Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013,
Art. 3 N. 19). Er ist in Art. 3 Abs. 1 StGB geregelt. Gemäss Art. 3 Abs. 1 StGB
ist dem Schweizerischen Strafgesetzbuch unterworfen, wer in der Schweiz
ein Verbrechen oder ein Vergehen verübt. Nach Art. 8 Abs. 1 StGB (aArt. 7
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Abs. 1 StGB) gilt ein Verbrechen oder ein Vergehen als da begangen, wo
der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg
eingetreten ist. Fallen Handlungs- und Erfolgsort auseinander
(Distanzdelikte), bestehen somit mehrere die Strafhoheit begründende
Tatorte. Dies ergibt sich aus der tatbeständlichen Einheit von Handlung als
Verwirklichung des Tatvorsatzes und Erfolg als Beeinträchtigung des
geschützten Rechtsguts. Die Anerkennung des Erfolgsorts als Tatort beruht
auf dem Gedanken, dass die Anwendung des inländischen Strafrechts zum
Schutz der im Inland gelegenen Rechtsgüter auch dann geboten ist, wenn
diese durch eine Handlung im Ausland angegriffen werden (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 6B_127/2013 vom 3. September 2013 E. 4.2.1 m.w.H.;
POPP/KESHELAVA, a.a.O., Art. 8 N. 9).
Als Ausführung der Tat gilt jedes einzelne tatbestandsmässige Verhalten.
Dabei genügt bereits eine teilweise Erfüllung des Tatbestands auf
schweizerischem Gebiet, nicht aber der Entschluss der Tat oder die blosse
Vorbereitungshandlung. Erfolg ist der als Merkmal im Tatbestand
umschriebene, räumlich und zeitlich vom Täterverhalten abtrennbare
Aussenerfolg des Delikts. Nach der Rechtsprechung erscheint es im
internationalen Verhältnis zur Vermeidung negativer Kompetenzkonflikte
grundsätzlich als geboten, auch in Fällen ohne engen Bezug zur Schweiz
die schweizerische Zuständigkeit zu bejahen. Selbst bei einer weiten
Anwendung des in Art. 8 StGB verankerten Ubiquitätsprinzips, wonach
entweder der Handlungs- oder der Erfolgsort in der Schweiz liegen muss,
bleibt allerdings ein Anknüpfungspunkt zur Schweiz unabdingbar. Als
solcher genügt namentlich, dass im Ausland ertrogene Gelder auf einem
Schweizer Bankkonto gutgeschrieben werden (BGE 133 IV 171 E. 6.3; Urteil
des Bundesgerichts 6B_127/2013 vom 3. September 2013 E. 4.2.1; so auch
die Rechtsprechung des hiesigen Gerichts vgl. Beschluss des
Bundesstrafgerichts BB.2014.191 vom 12. Juni 2015, E. 2.7). Dasselbe
muss auch für die Überweisung von Bestechungsgeldern auf ein Schweizer
Bankkonto oder von einem Schweizer Bankkonto aus gelten.
7.4 Dem Rechtshilfeersuchen lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer
im Jahr 2012 einem Vertreter der Firma C., eine in den USA ansässige
Tochtergesellschaft eines multinationalen Sportmarketingkonzerns, im
Auftrag von B. mitgeteilt habe, dass dieser ein Bestechungsgeld in Höhe von
3 Mio. USD erhalten wolle als Gegenleistung für die Vergabe der fraglichen
Vermarktungsrechte. C. habe beabsichtigt, B. das vereinbarte
Bestechungsgeld anhand von mehreren Transaktionen zu überweisen,
wobei die Hälfte der vereinbarten Zahlung von einer US-Zweigstelle eines
europäischen Sportmarketingunternehmens getätigt werden sollte. In
diesem Zusammenhang seien Gelder in Höhe von 1 Mio. USD namentlich
- 13 -
unter Verwendung von verschiedenen ausländischen und US-
amerikanischen Bankkonten auf ein Konto des Verfolgten auf den Cayman
Islands Überwiesen worden. Um den 14. Dezember 2012 solI C. den
Restbetrag in Höhe von USD 500'000.-- über eine zwischengeschaltete
Instanz auf ein anderes Konto auf den Cayman Islands, welches ebenfalls
unter der Kontrolle des Verfolgten gewesen sei überwiesen haben. Nachdem
er die Zahlungen von einem Gesamtbetrag von 1.5 Mio. USD erhalten habe,
soll der Verfolgte einen Teil der Gelder auf eines seiner Konten in Miami und
dann weiter an B. überwiesen haben.
Gemäss den oben wiedergegebenen Überlegungen (E. 7.3) wäre davon
auszugehen, dass die Strafgewalt der USA gestützt auf das
Territorialitätsprinzip bereits aufgrund der soeben genannten Zahlungen
gegeben wäre. Dadurch wäre eine Prüfung i.S.v. lit. a des Art. 1 Abs. 2 AVUS
obsolet. Ohnehin kennt aber das IRSG keine derartige Regelung, mithin
auch keine solche Beschränkung. Somit erschwert Art. 1 Abs. 2 lit a AVUS
die Auslieferung im Vergleich zum IRSG und kommt entsprechend gestützt
auf das Günstigkeitsprinzip (siehe oben E. 1.1) nicht zur Anwendung.
7.5 Die Bewilligung der Auslieferung setzt grundsätzlich voraus, dass der
ersuchende Staat für die Durchführung des dem Ersuchen zu Grunde
liegenden Strafverfahrens zuständig ist, mithin diesbezüglich Strafgewalt
besitzt. Die Entscheidung über die Grenzen der eigenen Staatsgewalt steht
grundsätzlich jedem Staat selbst zu (BGE 126 II 212 E. 6. b); Urteil des
Bundesgerichts 1A.35/2002 vom 18. Juni 2002, E. 5.2). Die Auslegung
dieser Bestimmungen ist in erster Linie Sache der Strafverfolgungsbehörden
des ersuchenden Staates (BGE 126 II 212 E. 6. b) und c) bb); Urteil des
Bundesgerichts 1A.35/2002 vom 18. Juni 2002, E. 5.2; FIOLKA, a.a.O.,
Art. 32 IRSG N. 7 ff.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat der
Rechtshilferichter die Zuständigkeit des ersuchenden Staates nicht
abzuklären. Nur in Fällen, in denen der ersuchte Staat offensichtlich
unzuständig ist, d.h. die Justizbehörden des ersuchenden Staates ihre
Zuständigkeit in willkürlicher Weise bejaht haben, könne die Auslieferung
verweigert werden (BGE 126 II 212 E. 6. c) bb); Urteil des Bundesgerichts
1A.35/2002 vom 18. Juni 2002, E. 5.2; FIOLKA, a.a.O., Art. 32 IRSG N. 9; so
auch die Praxis des hiesigen Gerichts, vgl. statt vieler Entscheid des
Bundesstrafgerichts RR.2013.158 vom 17. Juli 2013, E. 2.3). Ähnliches gilt
im Übrigen auch für die Prüfung der Strafbarkeit und Verjährung nach dem
Recht des ersuchenden Staates (vgl. zur Strafbarkeit BGE 116 Ib 89 E. 3c/aa
mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1A.3/2006 vom 6. Februar 2006,
E. 6.1 ; 1A.283/2005 vom 1. Februar 2006, E. 3.3; 1A.80/2006 vom
30. Juni 2006, E. 2.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.298 vom
6. Mai 2014, E. 4.3.1; die Verjährung betreffend Urteil des Bundesgerichts
- 14 -
1A.15/2002 vom 5. März 2002, E. 5.1; Entscheide des Bundesstrafgerichts
RR.2014.333 vom 21. Januar 2015, E. 3.6; RR.2013.175 vom 23. Oktober
2013, E. 3.1; RR.2009.117 vom 17. Juli 2009, E. 5.1).
7.6 Wie die Ausführungen unter E. 7.4 zeigen, ist davon auszugehen, dass die
Strafgewalt der USA gestützt auf das Territorialitätsprinzip aufgrund der dort
genannten Zahlungen gegeben ist. Somit kann auch keine Rede von
willkürlich bejahter Zuständigkeit seitens der US-amerikanischen Behörden
sein. Auch diese Rüge erweist sich somit als unbegründet.
8.
8.1 Als letzte Rüge bringt der Beschwerdeführer schwere Verfahrensfehler im
Zusammenhang mit der US-amerikanischen Strafuntersuchung vor.
Namentlich sei die Unschuldsvermutung durch die US-amerikanischen
Behörden verletzt worden. Diese hätten einen sog. "Perp Walk" eingefädelt,
indem sie den Ort und den Zeitpunkt der Festnahme vom 27. Mai 2015
Journalisten der New York Times mitgeteilt hätten. Diese seien auch
entsprechend vor Ort gewesen und hätten Bilder und Videos von der
Festnahme gemacht. Es würde die Gefahr bestehen, dass nach der
Auslieferung auch in den USA ein "Perp Walk" vollzogen würde. Solch ein
"Perp Walk" führe dazu, dass Laienrichter beeinflusst würden, weswegen ihn
kein faires Verfahren erwarte (act.1, S. 19 ff.). Aus diesem Grund sei auch
der internationale ordre public verletzt (act. 1, S. 33). Zudem sei auch der
nationale ordre public verletzt. Diesbezüglich beruft sich der
Beschwerdeführer auf Art. 1a IRSG und führt aus, dass die US-
amerikanischen Behörden die Schweizerischen Hoheitsrechte
(Territorialitätsprinzip) verletzt hätten, indem sie den Journalisten der New
York Times den Ort und den Zeitpunkt der Festnahme vom 27. Mai 2015
mitgeteilt haben (act. 1, S. 31 f.).
8.2 Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen um Zusammenarbeit in
Strafsachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen,
dass das Verfahren im Ausland den in der EMRK oder im Internationalen
Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-
Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht.
Einem Rechtshilfeersuchen wird ebenfalls nicht entsprochen, wenn Gründe
für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland andere schwere
Mängel aufweist (Art. 2 lit. d IRSG). Art. 2 IRSG will verhindern, dass die
Schweiz die Durchführung von Strafverfahren unterstützt, in welchen den
verfolgten Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und
insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen
Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen
- 15 -
ordre public verletzen (BGE 135 I 191 E. 2.1; 133 IV 40 E. 7.1; 130 II 217 E.
8.1; TPF 2012 144 E. 5.1.1; TPF 2010 56 E. 6.3.2 S. 62). Aus dieser
Zielsetzung ergibt sich, dass einzelne Verfahrensverstösse im
ausländischen Untersuchungsverfahren für sich allein nicht genügen, um die
Rechtshilfe auszuschliessen; es ist in erster Linie Aufgabe der
Rechtsmittelinstanzen des ersuchenden Staates, solche Verfahrensfehler zu
korrigieren und sicherzustellen, dass dem Beschuldigten trotzdem ein faires
Strafverfahren garantiert wird. Der Ausschluss der Rechtshilfe rechtfertigt
sich nur, wenn das ausländische Strafverfahren insgesamt die durch die
EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht erfüllt
(Urteil des Bundesgerichts 1A.226/2000 vom 6. November 2000, E. 3b).
Dabei muss der Verfolgte glaubhaft machen, dass objektiv und ernsthaft eine
schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu
befürchten ist, die ihn unmittelbar berührt (vgl. BGE 130 II 217 E. 8.1; 129 II
268 E. 6.1 S. 271; 126 II 324 E. 4a; TPF 2012 144 E. 5.1.1).
8.3 Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, namentlich BGE 121 II 296
E. 3b, geht nicht eindeutig hervor, inwiefern der Schutzgehalt von Art. 2
IRSG im Auslieferungsverkehr mit den USA ein Auslieferungshindernis
darstellen kann. Diese Frage kann jedoch offen gelassen werden, da
vorliegend keine Rede von einem Strafverfahren sein kann, das insgesamt
die durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien
nicht erfüllt: Die Unschuldsvermutung ergibt sich aus Art. 32 Abs. 1 BV, Art.
14 Abs. 2 UNO-Pakt II und Art. 6 Ziff. 2 EMRK (siehe auch Art. 10 StPO).
Sie bedeutet, dass jede Person bis zur rechtskräftigen Verurteilung als
unschuldig gilt. Es ist das Recht, als unschuldig behandelt zu werden, bis ein
zuständiges Gericht nach Durchführung eines fairen Verfahrens die
strafrechtliche Schuld in rechtsgenüglicher Weise nachgewiesen und
festgestellt hat. Für den vorliegenden Sachzusammenhang heisst das
insbesondere, dass ohne entsprechendes Verfahren niemand einer
strafbaren Handlung bezichtigt werden darf (BGE 137 I 31 E. 5.1). Die
Unschuldsvermutung verbietet den Strafbehörden nicht, die Öffentlichkeit
über hängige Strafverfahren zu informieren. Bei der Art und Weise ist jedoch
dem Grundsatz der Unschuldsvermutung Rechnung zu tragen. Sie hat
insofern mittelbare Drittwirkung für die Medien, als die staatlichen Behörden
durch positive Massnahmen Vorverurteilungen möglichst zu verhindern dem
Grundsatz bei der Auslegung der Bestimmungen des Persönlichkeits- und
Ehrenschutzes Nachachtung zu verschaffen haben (TOPHINKE, Basler
Kommentar StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 10 N. 30-31 m.w.H.).
Sollten die US-amerikanischen Strafbehörden - indem sie den Medien
Informationen über das laufende Strafverfahren zuspielten - die
Unschuldsvermutung verletzt haben, wird es Aufgabe der zuständigen US-
- 16 -
amerikanischen Behörden sein, solche Verfahrensfehler zu korrigieren und
sicherzustellen, dass dem Beschwerdeführer trotzdem ein faires
Strafverfahren garantiert wird. Dasselbe gilt mit Bezug auf die behauptete
Gefahr eines zukünftigen "Perp Walks", wobei nicht davon ausgegangen
werden muss, dass jede Art eines "Perp Walk" bereits für sich eine
Verletzung der Unschuldsvermutung darstelle und die Gewährung eines
fairen Verfahrens i.S.v. Art. 14 Abs. 2 UNO-Pakt II und Art. 6 Ziff. 2 EMRK
gefährde.
Nach dem Gesagten vermögen die Darlegungen des Beschwerdeführers
keinen Ausschluss der Auslieferung zu rechtfertigen.
8.4 Soweit die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ebenfalls eine
Verletzung des inländischen ordre public geltend macht, ist Folgendes
festzuhalten: Art. 1a IRSG sieht vor, dass bei der Anwendung dieses
Gesetzes u.a. der öffentlichen Ordnung oder anderen wesentlichen
Interessen der Schweiz Rechnung zu tragen ist. Es ist an dieser Stelle
allerdings einschränkend zu berücksichtigen, dass Art. 17 Abs. 1 IRSG den
Entscheid über die Anwendung von Art. 1a IRSG dem Eidgenössischen
Justiz- und Polizeidepartement vorbehält und dessen Entscheide der
Beschwerde an den Bundesrat unterliegen (Art. 26 IRSG). Insofern lässt sich
der gesetzlichen Regelung entnehmen, dass in erster Linie die politischen
Behörden darüber entscheiden sollen, ob wesentliche Interessen der
Schweiz einer Zusammenarbeit entgegenstehen. Dies bedeutet aber nicht,
dass sie im Rahmen des den Vollzugsbehörden zustehenden
Entscheidungsspielraums unberücksichtigt bleiben müssten (BGE 123 II 595
E. 5a m.w.H.).
Die Verletzung von Hoheitsrechten der Schweiz kann zur Verweigerung der
Rechtshilfe führen (vgl. NIGGLI/GÖHLICH, Basler Kommentar, Internationales
Strafrecht, Basel 2015, Art. 1a IRSG N. 2 ff.). Vorliegend wird diese jedoch
lediglich durch den Beschwerdeführer behauptet, was keinesfalls zur
Ablehnung der Auslieferung genügt. Mithin zielt auch diese Rüge ins Leere.
9. Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind
solche ersichtlich. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an die USA ist
daher zulässig. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten in allen Punkten als
unbegründet abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr
- 17 -
ist auf Fr. 3'000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten
Kostenvorschusses in gleicher Höhe (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73
StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des
Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und
Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
- 18 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt,
unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 3. März 2016
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Grégoire Mangeat
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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