Entscheid vom 16. März 2016
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
A., in Auslieferungshaft, vertreten durch
Rechtsanwalt Georg Friedli,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich
Auslieferung,
Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an die USA
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2015.297
- 2 -
Sachverhalt:
Am 21. Mai 2015 ersuchte das US-Justizdepartement die Schweiz um
Verhaftung zwecks Auslieferung des nicaraguanischen Staatsangehörigen
A. In der Folge verfügte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") am
22. Mai 2015 die Auslieferungshaft gegen A. (act. 7.1 und 7.3).
A. wurde am 27. Mai 2015 zusammen mit fünf weiteren Fussballfunktionären
in Zürich verhaftet. Im Rahmen seiner Einvernahmen vom 27. Mai 2015 bzw.
1. Juni 2015 sowie 14. Juli 2015 erklärte er, mit einer vereinfachten
Auslieferung an die USA nicht einverstanden zu sein (act. 7.5, 7.6 und 7.8).
Der Auslieferungshaftbefehl vom 22. Mai 2015 blieb unangefochten.
Mit Note vom 1. Juli 2015 ersuchte die US-Botschaft in Bern die Schweiz um
Auslieferung des Obgenannten für die ihm im Haftbefehl bzw. der
Anklageschrift des "U.S. District Court for the Eastern District of New York"
vom 20. Mai 2015 zur Last gelegten Straftaten (act. 7.7). Am
11. August 2015 reichte A. seine diesbezügliche Stellungnahme ein (act.
7.10).
Mit Note vom 10. August 2015 ersuchte Nicaragua ebenfalls um Auslieferung
von A. (act. 7.9). Im Rahmen seiner diesbezüglichen Einvernahme vom
14. August 2015 erklärte A., mit einer vereinfachten Auslieferung an
Nicaragua einverstanden zu sein und verzichtete auf die Einhaltung des
Spezialitätsprinzips (act. 7.11). Das BJ bewilligte - unter Vorbehalt des
Entscheids über die Priorität der beiden Auslieferungsersuchen -
gleichentags die vereinfachte Auslieferung von A. an Nicaragua (act. 7.12).
Am 19. August 2015 ersuchte das BJ das US-Justizdepartement zur Frage
der Priorität Stellung zu nehmen (act. 7.13), worauf die US-amerikanischen
Behörden mit Schreiben vom 25. August 2015 beantragten, dass A. prioritär
an die USA auszuliefern sei (act. 7.14). Die diesbezügliche Stellungnahme
von A. erfolgte am 1. September 2015 (act. 7.15).
Am 15. Oktober 2015 bewilligte das BJ die prioritäre Auslieferung von A. an
die USA für die dem Auslieferungsersuchen vom 1. Juli 2015 zu Grunde
- 3 -
liegenden Straftaten (Anklagepunkte 1 und 18-22 der Anklageschrift des
"U.S. District Court for the Eastern District of New York"). Zudem bewilligte
es seine Weiterlieferung an Nicaragua (act. 1.1).
Dagegen gelangte A., vertreten durch Rechtsanwalt Georg Friedli, mit
Beschwerde vom 16. November 2015 an das hiesige Gericht. Er verlangt die
Aufhebung des Auslieferungsentscheides, die Abweisung seiner
Auslieferung an die USA sowie seine Auslieferung an Nicaragua (act. 1).
Die Beschwerdeantwort erfolgte am 9. Dezember 2015 (act. 7). Mit
Schreiben vom 18. Dezember 2015 replizierte der Beschwerdeführer, was
dem Beschwerdegegner am 21. Dezember 2015 zur Kenntnis gebracht
wurde (act. 7, 8 und 9).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und den USA ist primär
der zwischen den beiden Staaten abgeschlossene Auslieferungsvertrag vom
14. November 1990 (AVUS; SR 0.353.933.6) massgebend. Ausserdem
gelangen vorliegend die Art. 43 und 44 des Übereinkommens vom
31. Oktober 2003 der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC;
SR 0.311.56) zur Anwendung.
1.2 Soweit diese Staatsverträge die Voraussetzungen und Bedingungen der
Auslieferung nicht abschliessend regelt, ist das schweizerische Landesrecht
anwendbar, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über
internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die
Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in
Strafsachen (IRSV; SR 351.11; vgl. Art. 1 Abs. 1 lit a IRSG; BGE 132 II 81
E. 1.1). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip
auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die
Auslieferung stellt (vgl. Art. 23 AVUS; BGE 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV
33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; 122 II 140 E. 2).
Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar
(Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG).
- 4 -
2.
2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamtes kann innert 30 Tagen seit
der Eröffnung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m.
Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom
19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes
[StBOG; SR 173.71]).
2.2 Der Auslieferungsentscheid vom 15. Oktober 2015 wurde am
16. November 2015 – somit innerhalb der Beschwerdefrist – angefochten.
Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen
Anlass. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden
(Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen mit freier
Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die
Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. zuletzt Entscheid des
Bundesstrafgerichts RR.2015.287 vom 25. November 2015, E. 3;
GLESS/SCHAFFNER, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel
2015, Art. 25 IRSG N. 45; vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4 S. 84 zur altrechtlichen
Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend internationale Rechtshilfe in
Strafsachen).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende
Instanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen.
Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.
Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von
denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des
Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren
Hinweisen).
4.
4.1 In formeller Hinsicht hat das Auslieferungsersuchen namentlich eine kurze
Darstellung des Sachverhalts zu enthalten, einschliesslich Ort und Zeitpunkt
der verfolgten Straftat (Art. 9 Abs. 2 lit. b AVUS), sowie den Wortlaut der
Gesetzesbestimmungen, welche Aufschluss geben über die wesentlichen
Tatbestandsmerkmale und die Bezeichnung der Straftat, die Strafdrohung
sowie die Fristen der Verjährung der Strafverfolgung bzw. Strafvollstreckung
für das fragliche Auslieferungsdelikt (Art. 9 Abs. 2 lit. c AVUS).
- 5 -
Unter dem Gesichtspunkt des AVUS reicht es grundsätzlich aus, wenn die
Angaben im Rechtshilfeersuchen sowie in dessen Ergänzungen und
Beilagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob
ausreichende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähige Straftat vorliegen,
ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem
Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Der Rechtshilferichter muss
namentlich prüfen können, ob die Voraussetzung der beidseitigen
Strafbarkeit erfüllt ist. Es kann hingegen nicht verlangt werden, dass die
Behörden des ersuchenden Staates den Sachverhalt, der Gegenstand ihrer
Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen
und die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegen. Das wäre
mit dem Sinn und Zweck des Auslieferungsverfahrens unvereinbar. Die
ersuchte schweizerische Behörde hat sich beim Entscheid über ein
ausländisches Begehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin
angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat somit nach dem
Grundsatz der abstrakten beidseitigen Strafbarkeit (vgl. BGE 136 IV 179 E.
2, 2.3.4) weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch
keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung
des Sachverhalts im Ersuchen gebunden, soweit diese nicht durch
offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche entkräftet wird (vgl. BGE
132 II 81 E. 2.1 S. 83 f. mit Hinweisen; nicht anders im Anwendungsbereich
des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957
[BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; Urteile des Bundesgerichts 1C_205/2007 vom
18. Dezember 2007, E. 3.2; 1A.297/2005 vom 13. Januar 2006, E. 2.3 und
3.5, je m.w.H.] und des IRSG [BGE 110 Ib 173 E. 4 d); Entscheid des
Bundesstrafgerichts RR.2014.140 vom 16. September 2014, E. 6.2]).
4.2 Der Beschwerdegegner hat den dem Rechtshilfeersuchen zu Grunde
liegenden Sachverhalt im angefochtenen Entscheid wie folgt zusammen-
gefasst (act. 1.1, Ziff. 4.1.1):
"Seit ungefähr 2010 ermittelt die US-Bundesstaatsanwaltschaft für den
östlichen Justizbezirk des US-Bundesstaates New York zusammen mit
dem US-Bundeskriminalamt und der strafrechtlichen Ermittlungsabteilung
der US-Steuerbehörde im Zusammenhang mit Straftaten, die die USA
betreffen und teilweise in den USA stattgefunden haben sollen. Die
fraglichen Straftaten seien von Personen begangen worden, die bei der
FIFA und anderen Fussball-Verwaltungsorganen sowie bei mehreren
Sportmedien- und Sportmarketingunternehmen angestellt bzw. mit diesen
verbunden seien. Im Zentrum der Ermittlung stehe namentlich der
Verdacht der Annahme bzw. die Bezahlung von Millionen von USD an
Bestechungsgeldern hinsichtlich der Vergabe von Medien- und
Marketingrechten für die Austragung von Fussball-Kontinental-
- 6 -
meisterschaften und von weiteren Fussballanlässen im süd- und
nordamerikanischen Raum.
Die FIFA werde zu einem wesentlichen Teil durch die Vermarktung von
Medien- und Marketingrechten im Zusammenhang mit der
Fussballweltmeisterschaft und anderen Fussballveranstaltungen
finanziert. Die durch die Vermarktung dieser Rechte erzeugten Umsätze
würden für die FIFA, die Kontinentalverbände und die nationalen
Mitgliedsverbände eine wesentliche Einnahmequelle darstellen. Die USA
seien ein zunehmend wichtiger und lukrativer Ort für die Vermarktung
dieser Rechte. Die FIFA, die Kontinentalverbände sowie die nationalen
Mitgliedsverbände seien mit verschiedenen Sportmedien- und
Sportmarketingunternehmen, welche u.a. auch Geschäftsstellen in den
USA haben sollen, faktisch verbunden. Die Mitglieder dieser Organe sollen
häufig Bank- und Investitionstätigkeiten mit US-Finanzinstituten führen. Zu
allen für die Anschuldigungen in der vorliegenden Angelegenheit
relevanten Zeiten seien diese Organe in den USA und in anderen Ländern
tätig gewesen. Der FIFA-Ethikkodex bzw. die jeweiligen Verbandsstatuten
würden die Annahme von Bestechungsgeldern etc. untersagen. Zudem
stünden die Fussball-Funktionäre in einem Treueverhältnis zu ihren
jeweiligen National- und Kontinentalverbänden sowie zur FIFA.
Der Verfolgte, welcher ein Staatsangehöriger von Nicaragua sei, soll bis
ungefähr Dezember 2012 der Präsident des dortigen Fussballverbands
(FENIFUT) gewesen sein. Vorher sei er Präsident der Zentral-
amerikanischen Fussballunion (UNCAF) gewesen. Ab Januar 2013 habe
er in Panama als FIFA-Entwicklungsbeauftragter gearbeitet. Die US-
Ermittlung habe ergeben, dass der Verfolgte an einem Bestechungs-
komplott teilgenommen habe, bei welchem es um die Zahlung von
Bestechungsgeldern durch das Unternehmen B. (eine in den USA
ansässige Tochtergesellschaft eines multinationalen Sportmarketing-
konzerns) gegangen sei.
Ungefähr im Jahr 2011 soll der Verfolgte in seiner Funktion als Präsident
der FENIFUT an entsprechenden Verhandlungen mit einem Vertreter von
B. teilgenommen haben. Bei diesen Verhandlungen, welche teilweise in
den USA stattgefunden haben sollen, soll es um den Verkauf der
Vermarktungsrechte an den Qualifikationsspielen der FENIFUT für die
Weltmeisterschaft 2018 gegangen sein. Dabei soll er von B., im Gegenzug
für seine Zustimmung, dieser Firma die entsprechenden Rechte zu
verleihen, eine Bestechungsgeldzahlung in Höhe von USD 100'000.--
gefordert und auch erhalten haben. Im April 2011 sollen der Verfolgte und
B. einen Vertrag unterzeichnet haben, welcher dieser Firma die
- 7 -
Vermarktungsrechte an den fraglichen Qualifikationsspielen zuge-
sprochen habe. Im Mai 2011 habe B. einen Betrag in Höhe von USD
150’000.-- von einem zwischengeschalteten Konto einer brasilianischen
Bank auf ein Konto einer Bank in Miami überwiesen. Danach seien die
Gelder auf ein Konto einer spanischen Bank überwiesen worden, welches
dem Verfolgten gehört habe. Diese Transaktionen seien erfolgt, um die
Quelle und den Zweck der Zahlungen zu verbergen. Während eines
rechtmässig aufgezeichneten Gesprächs, welches im Jahr 2014 in den
USA geführt worden sei, soll der Verfolgte bestätigt haben, dass er einen
Betrag in Höhe von USD 100’000.-- für sich selbst behalte und der
Restbetrag für einen anderen Fussballfunktionär bestimmt sei, der an den
Vertragsverhandlungen ebenfalls teilgenommen habe. Im Jahr 2012 soll
der Verfolgte als Präsident der FENIFUT zurückgetreten sein. Er habe
jedoch weiterhin Bestechungszahlungen im Zusammenhang mit dem
Verkauf der Rechte an den zukünftigen FENIFUT-Qualifikationsspielen
gefordert.
Durch das Aushandeln von Bestechungsgeldern im Austausch für
Vermarktungsverträge soll der Verfolgte u.a. den Fussballverband von
Nicaragua des vollen Wertes der Marketingrechte für die fraglichen
Qualifikationsspiele beraubt haben. Ausserdem hätten die Bestechungs-
zahlungen gewaltige wettbewerbsschädigende Auswirkungen gehabt, der
Markt für die Medienrechte für die Qualifikationsspiele sei verfälscht und
die Fähigkeit anderer Sportmarketingfirmen, sich für die Rechte zu
bewerben - eventuell zu günstigeren Bedingungen für die Inhaber der
Rechte -, minimiert worden."
4.3 Der Beschwerdegegner hat in seiner Zusammenfassung die wichtigsten
Elemente der Sachverhaltsschilderung des Ersuchens (vgl. act. 7.7)
wiedergegeben. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Wie
die Wiedergabe des Sachverhaltsvorwurfs zeigt, sind der Sachverhalts-
darstellung der ersuchenden Behörde auch keine offensichtlichen Fehler,
Lücken oder Widersprüche zu entnehmen, welche die Sachverhaltsvorwürfe
entkräften würden. Aus diesem Grund ist diese Sachverhaltsdarstellung für
den Rechtshilferichter bindend und den nachfolgenden Erwägungen zu
Grunde zu legen.
Gemäss dem Ersuchen habe der Beschwerdeführer an Verhandlungen mit
Vertretern von B. betreffend den Verkauf der Vermarktungsrechte für die
Qualifikationsspiele der FENIFUT für die Weltmeisterschaft 2018
teilgenommen. Diese sollen auch teilweise in den USA stattgefunden haben.
Indem der Beschwerdeführer diesbezüglich vorbringt, dass die
Vertragsverhandlungen praktisch ausschliesslich in Nicaragua
- 8 -
stattgefunden hätten (act. 1, S. 5 und 7) und dadurch seine Sichtweise des
Sachverhalts jener der ersuchenden Behörde gegenüberstellt, bringt er eine
unzulässige Gegendarstellung vor. Es wird Aufgabe des ausländischen
Sachgerichts sein, sich über das Bestehen dieser Tatsachen und über die
Schuld des Verfolgten auszusprechen (BGE 112 Ib 215 E. 5b).
5.
5.1 Der Beschwerdegegner subsumierte den dem Beschwerdeführer im
Rechtshilfeersuchen zu Last gelegten Sachverhalt unter die
Strafbestimmung von Art. 23 i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. b UWG (act. 1.1, S. 5).
Diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer vor, dass es sich beim
Straftatbestand von Art. 23 i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. b UWG um ein
Antragsdelikt handle, weswegen die Auslieferung mangels Strafantrags zu
verweigern sei (act. 1, S. 8 ff.).
5.2 Die Schweiz und die USA haben sich gegenseitig verpflichtet, einander
Personen auszuliefern, welche von den zuständigen Behörden des
ersuchenden Staates wegen einer auslieferungsfähigen Straftat verfolgt
werden oder für schuldig befunden worden sind (Art. 1 Abs. 1 AVUS).
Auslieferungsfähig ist eine Straftat, wenn sie nach dem Recht beider
Vertragsparteien mit Freiheitsentzug von mehr als einem Jahr bestraft
werden kann (Art. 2 Abs. 1 AVUS). Die Auslieferung wird auch bewilligt für
den Versuch, für die Teilnahme oder für ein Komplott ("conspiracy"), eine
solche Straftat zu begehen, wenn die zugrunde liegende strafbare Handlung
ebenfalls eine Verletzung des schweizerischen Bundesrechts darstellt (Art.
2 Abs. 3 AVUS). Wird die Auslieferung bewilligt, so wird sie auch für jede
andere Straftat bewilligt, die nach dem Recht der USA und der Schweiz
strafbar ist, unabhängig von den zeitlichen Voraussetzungen, mithin der
angedrohten Mindeststrafe, nach Art. 2 Abs. 1 AVUS (Art. 2 Abs. 4 AVUS).
5.3 Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Artikel 3, 4, 4a, 5 oder 6
begeht, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
bestraft (Art. 23 UWG). Art. 23 Abs. 1 UWG stellt eine Blankettstrafnorm dar,
d.h. die Bestimmung enthält keine selbständigen Straftatbestände, sondern
bewehrt zivilrechtliche Normen des UWG ergänzend strafrechtlich. Gemäss
Art. 4a Abs. 1 lit. b UWG handelt unlauter, wer als Arbeitnehmer, als
Gesellschafter, als Beauftragter oder als andere Hilfsperson eines Dritten im
privaten Sektor im Zusammenhang mit seiner dienstlichen oder
geschäftlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen
stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht
gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Keine
- 9 -
nicht gebührende Vorteile sind vertraglich vom Dritten genehmigte sowie
geringfügige, sozial übliche Vorteile (Art. 4a Abs. 2 UWG).
Gemäss bundesgerichtlicher und bundesstrafgerichtlicher Rechtsprechung
sowie herrschender Lehre bildet der Umstand, dass der im
Rechtshilfeersuchen wiedergegebene Sachverhaltskomplex nach dem
hiesigen Recht ein Antragsdelikt ist, kein Auslieferungshindernis (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 1A.215/2000 vom 16. Oktober 2000, E. 4c) aa);
Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.280 vom 27. Januar 2016,
E. 6.8; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière
pénale, 4. Aufl., Bern 2014, N. 585 mit Bezugnahme auf das Urteil des
Bundesgerichts 1A.154/1995 vom 27. September 1995, E. 5 ; GARRÉ, Basler
Kommentar, a.a.O., Art. 35 IRSG N. 14 und 29; HEIMGARTNER,
Auslieferungsrecht, Zürich/Basel/Genf 2002, S. 89; RIEDO/FIOLKA/NIGGLI,
Strafprozessrecht sowie Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2011, N 3404;
a.M. POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel
2001, N 273).
Aus dem Dargelegten geht hervor, dass die Rüge des Beschwerdeführers,
wonach bei Antragsdelikten nach hiesigem Recht die Auslieferung
abzulehnen sei, ins Leere zielt.
6.
6.1 Sodann rügt der Beschwerdeführer, dass es der USA für den ihm
vorgeworfenen Sachverhalt an der Strafgewalt fehle (act. 1, S. 6 ff.).
6.2 Die Bewilligung der Auslieferung setzt grundsätzlich voraus, dass der
ersuchende Staat für die Durchführung des dem Ersuchen zu Grunde
liegenden Strafverfahrens zuständig ist, mithin diesbezüglich Strafgewalt
besitzt. Die Entscheidung über die Grenzen der eigenen Staatsgewalt steht
grundsätzlich jedem Staat selbst zu (BGE 126 II 212 E. 6. b); Urteil des
Bundesgerichts 1A.35/2002 vom 18. Juni 2002, E. 5.2). Die Auslegung
dieser Bestimmungen ist in erster Linie Sache der Strafverfolgungsbehörden
des ersuchenden Staates (BGE 126 II 212 E. 6. b) und c) bb); Urteil des
Bundesgerichts 1A.35/2002 vom 18. Juni 2002, E. 5.2; FIOLKA, a.a.O.,
Art. 32 IRSG N. 7 ff.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat der
Rechtshilferichter die Zuständigkeit des ersuchenden Staates nicht
abzuklären. Nur in Fällen, in denen der ersuchte Staat offensichtlich
unzuständig ist, d.h. die Justizbehörden des ersuchenden Staates ihre
Zuständigkeit in willkürlicher Weise bejaht haben, könne die Auslieferung
verweigert werden (BGE 126 II 212 E. 6. c) bb); Urteil des Bundesgerichts
1A.35/2002 vom 18. Juni 2002, E. 5.2; FIOLKA, a.a.O., Art. 32 IRSG N. 9; so
- 10 -
auch die Praxis des hiesigen Gerichts vgl. statt vieler Entscheid des
Bundesstrafgerichts RR.2013.158 vom 17. Juli 2013, E. 2.3). Ähnliches gilt
im Übrigen auch für die Prüfung der Strafbarkeit und Verjährung nach dem
Recht des ersuchenden Staates (vgl. zur Strafbarkeit BGE 116 Ib 89 E. 3c/aa
mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1A.3/2006 vom 6. Februar 2006,
E. 6.1 ; 1A.283/2005 vom 1. Februar 2006, E. 3.3; 1A.80/2006 vom
30. Juni 2006, E. 2.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.298 vom
6. Mai 2015, E. 4.3.1; die Verjährung betreffend Urteil des Bundesgerichts
1A.15/2002 vom 5. März 2002, E. 5.1; Entscheide des Bundesstrafgerichts
RR.2014.333 vom 21. Januar 2015, E. 3.6; RR.2013.175 vom 23. Oktober
2013, E. 3.1; RR.2009.117 vom 17. Juli 2009, E. 5.1).
6.3 Das Territorialitätsprinzip ist völkerrechtlich anerkannt und weitgehend der
primäre Anknüpfungspunkt für die Strafgewalt eines Staates
(POPP/KESHELAVA, Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013,
Art. 3 N. 19). Es ist in Art. 3 Abs. 1 StGB geregelt. Gemäss Art. 3 Abs. 1
StGB ist dem Schweizerischen Strafgesetzbuch unterworfen, wer in der
Schweiz ein Verbrechen oder ein Vergehen verübt. Nach Art. 8 Abs. 1 StGB
(aArt. 7 Abs. 1 StGB) gilt ein Verbrechen oder ein Vergehen als da
begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da,
wo der Erfolg eingetreten ist. Fallen Handlungs- und Erfolgsort auseinander
(Distanzdelikte), bestehen somit mehrere die Strafhoheit begründende
Tatorte. Dies ergibt sich aus der tatbeständlichen Einheit von Handlung als
Verwirklichung des Tatvorsatzes und Erfolg als Beeinträchtigung des
geschützten Rechtsguts. Die Anerkennung des Erfolgsorts als Tatort beruht
auf dem Gedanken, dass die Anwendung des inländischen Strafrechts zum
Schutz der im Inland gelegenen Rechtsgüter auch dann geboten ist, wenn
diese durch eine Handlung im Ausland angegriffen werden (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 6B_127/2013 vom 3. September 2013 E. 4.2.1 m.w.H.;
POPP/KESHELAVA, a.a.O., Art. 8 N. 9).
Als Ausführung der Tat gilt jedes einzelne tatbestandsmässige Verhalten.
Dabei genügt bereits eine teilweise Erfüllung des Tatbestands auf
schweizerischem Gebiet, nicht aber der Entschluss der Tat oder die blosse
Vorbereitungshandlung. Erfolg ist der als Merkmal im Tatbestand
umschriebene, räumlich und zeitlich vom Täterverhalten abtrennbare
Aussenerfolg des Delikts. Nach der Rechtsprechung erscheint es im
internationalen Verhältnis zur Vermeidung negativer Kompetenzkonflikte
grundsätzlich als geboten, auch in Fällen ohne engen Bezug zur Schweiz
die schweizerische Zuständigkeit zu bejahen. Selbst bei einer weiten
Anwendung des in Art. 8 StGB verankerten Ubiquitätsprinzips, wonach
entweder der Handlungs- oder der Erfolgsort in der Schweiz liegen muss,
bleibt allerdings ein Anknüpfungspunkt zur Schweiz unabdingbar. Als
- 11 -
solcher genügt namentlich, dass im Ausland ertrogene Gelder auf einem
Schweizer Bankkonto gutgeschrieben werden (BGE 133 IV 171 E. 6.3; Urteil
des Bundesgerichts 6B_127/2013 vom 3. September 2013 E. 4.2.1; so auch
die Rechtsprechung des hiesigen Gerichts vgl. Beschluss des
Bundesstrafgerichts BB.2014.191 vom 12. Juni 2015, E. 2.7). Dasselbe
muss auch für die Überweisung von Bestechungsgeldern auf ein Schweizer
Bankkonto oder von einem Schweizer Bankkonto aus gelten (Entscheide
des Bundesstrafgerichts RR.2015.280 vom 27. Januar 2016, E. 7.3;
RR.2015.292 vom 3. März 2016, E. 7.3).
6.4 Dem Rechtshilfeersuchen lässt sich entnehmen, dass Zahlungen an den
Beschwerdeführer auch unter Verwendung von US-Bankkonten erfolgt
seien. Im Mai 2011 habe B. einen Betrag in Höhe von USD 150’000.-- von
einem zwischengeschalteten Konto einer brasilianischen Bank auf ein Konto
einer Bank in Miami überwiesen. Danach seien die Gelder auf ein Konto
einer spanischen Bank überwiesen worden, welches dem Beschwerdeführer
gehört habe. Gemäss den oben wiedergegebenen Überlegungen (E. 6.3)
wäre davon auszugehen, dass die Strafgewalt der USA gestützt auf das
Territorialitätsprinzip bereits aufgrund der soeben genannten Überweisung
gegeben wäre. Zudem indizieren noch weitere Umstände, wie bspw. dass
die inkriminierten Verhandlungen teilweise in den USA stattgefunden haben
und die B. ihren Sitz in Miami hat, die Zuständigkeit der USA. Von willkürlich
bejahter Zuständigkeit seitens der US-amerikanischen Behörden kann
folglich keine Rede sein. Mithin erweist sich auch diese Rüge als
unbegründet.
7.
7.1 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass den Auslieferungsersuchen der
USA und Nicaragua identische Straftaten zu Grunde liegen. Der
Beschwerdegegner bewilligte die prioritäre Auslieferung des Beschwerde-
führers an die USA. Zudem bewilligte es seine Weiterlieferung an Nicaragua
(act. 1.1). Der Beschwerdeführer beantragt die Nichtbewilligung des
Auslieferungsersuchens der USA und verlangt, an Nicaragua ausgeliefert zu
werden (act. 1, S. 2).
7.2 Art. 17 AVUS regelt die sog. Auslieferungskonkurrenz im Auslieferungs-
verkehr zwischen der Schweiz und den USA. Die Bestimmung lautet wie
folgt: "Haben die Verwaltungsbehörde der Vereinigten Staaten oder die
zuständigen Behörden der Schweiz entweder wegen derselben oder wegen
anderer Straftaten Auslieferungsersuchen mehrerer Staaten erhalten,
entscheiden sie, welchem Staat der Verfolgte auszuliefern ist. Beim
Entscheid berücksichtigt der ersuchte Staat alle erheblichen Umstände,
- 12 -
insbesondere, aber nicht ausschliesslich, die verhältnismässige Schwere
und den Begehungsort der Straftaten, die Empfangsdaten der
Auslieferungsersuchen, die Staatsangehörigkeit des Verfolgten sowie die
Möglichkeit einer Weiterlieferung an einen anderen Staat." Das IRSG regelt
die Auslieferungskonkurrenz folgendermassen: Stellen mehrere Staaten
Ersuchen wegen derselben Tat, so wird in der Regel an den Staat
ausgeliefert, auf dessen Hoheitsgebiet die Tat begangen worden ist oder das
Schwergewicht ihrer Ausführung liegt (Art. 40 Abs. 1 IRSG). Wird die
Auslieferung von mehreren Staaten wegen verschiedener Handlungen
verlangt, so ist unter Berücksichtigung aller Umstände zu entscheiden, wobei
insbesondere die Schwere der strafbaren Handlungen, der Tatort, die
Reihenfolge des Eingangs der Ersuchen, die Staatsangehörigkeit des
Verfolgten, die bessere soziale Wiedereingliederung und die Möglichkeit der
Auslieferung an einen anderen Staat in Betracht fallen (Art. 40 Abs. 2 IRSG).
Art. 40 IRSG unterscheidet - im Gegensatz zu Art. 17 AVUS - zwischen
konkurrierenden Auslieferungsersuchen wegen derselben Tat (Abs. 1) und
wegen verschiedener Handlungen (Abs. 2). Jedoch können auch im
Anwendungsbereich von Abs. 1 die Kriterien von Abs. 2 zur Anwendung
kommen - und umgekehrt (vgl. FIOLKA, a.a.O., Art. 40 IRSG N. 16, 28 und
31).
Die in Art. 17 AVUS und Art. 40 IRSG wiedergegebenen Kriterien sind nicht
abschliessend und es besteht keine Rangordnung ihrer Gewichtung (BGE
124 II 586, E. 2a; 113 IB 183 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 1C_315/2011
vom 1. September 2011, E. 2.1; missverständlich: Urteil des Bundesgerichts
1A.288/2005, E. 3.3, wonach dem Territorialitäts- und passiven
Personalitätsprinzip ein besonderer Stellenwert beizumessen ist). Dem
ersuchten Staat kommt bei der Wahl, wem der Verfolgte prioritär auszuliefern
ist, ein grosser Ermessensspielraum zu (BGE 124 II 586, E. 2a; 113 IB 183
E. 5; Urteil des Bundesgerichts 1C_315/2011 vom 1. September 2011, E.
2.1; FIOLKA, a.a.O., Art. 40 IRSG N. 3 ff.; alle mit Bezugnahme auf Art. 17
EAUe, welcher identisch mit Art. 17 AVUS ist). Auch wenn die gleichzeitig
um Auslieferung ersuchenden Staaten nicht alle mit der Schweiz durch einen
Staatsvertrag verbunden sind, der eine Art. 17 AVUS ähnliche
Prioritätenregelung enthält, hat man sich von den völkerrechtlichen und
landesrechtlichen Prinzipien leiten zu lassen, die in Art. 17 AVUS und Art. 40
IRSG festgehalten sind (BGE 113 IB 183 E. 5 mit Bezugnahme auf Art. 17
EAUe).
7.3 Die Schweiz und Nicaragua sind betreffend Auslieferungsverkehr
staatsvertraglich über das UNCAC miteinander verbunden. Dieses enthält
keine Konkurrenzbestimmung bei Auslieferungsersuchen mehrerer Staaten.
- 13 -
Gemäss dem oben Dargelegten gelangen nichtsdestotrotz die Grundsätze
von Art. 17 AVUS und Art. 40 IRSG zur Anwendung. Der Beschwerdegegner
hat die prioritäre Auslieferung an die USA wie folgt begründet (act. 1.1, S. 6
f.):
"Im vorliegenden Fall werden dem Verfolgten von den US-Behörden bzw.
den Behörden von Nicaragua identische Straftaten zur Last gelegt. Dem US-
Ersuchen ist zu entnehmen, dass die fraglichen Bestechungsgelder
insbesondere über ein US-Bankkonto geflossen sein sollen. Die B. sei
zudem eine US-amerikanische Firma mit Sitz in Miami. Weiter kann davon
ausgegangen werden, dass allenfalls auch andere US-
Sportvermarktungsfirmen von der Wettbewerbsbeeinflussung tangiert
gewesen sein könnten. Auch sollen verschiedene Vertragsverhandlungen
auf US-Territorium erfolgt sein. Ebenfalls zu erwähnen ist, dass die US-
Behörden ein langjähriges, sehr umfangreiches und komplexes
Strafverfahren gegen eine Vielzahl von Personen führen, welche sich zurzeit
bereits in den USA befinden bzw. an diesen Staat ausgeliefert werden
sollen. In den USA dürfte sich auch ein Grossteil der Beweismittel und
Zeugen befinden.
Mit der Anklageerhebung in den USA, welche am 20. Mai 2015 erfolgt ist,
ist das dortige Strafverfahren zudem bereits weit fortgeschritten.
Demgegenüber lässt sich dem Ersuchen aus Nicaragua entnehmen, dass
die Tathandlungen aus Sicht der dortigen Behörden mehrheitlich in
Nicaragua stattgefunden haben sollen und u.a. der nationale
Fussballverband entsprechend geschädigt worden sei. Es dürften sich dort
wohl ebenfalls Beweismittel und Zeugen befinden, indessen führen die
Behörden von Nicaragua lediglich ein einzelnes Strafverfahren gegen einen
eigenen Staatsangehörigen, welches erst aufgrund einer entsprechenden
Anzeige vom 10. Juni 2015 eingeleitet worden ist. Dem Ersuchen von
Nicaragua ist weiter zu entnehmen, dass erst am 4. August 2015 eine
Anklageschrift verfasst und am 5. August 2015 ein entsprechender
Haftbefehl erlassen wurde.
Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend wesentliche Gründe für eine
prioritäre Auslieferung des Verfolgten an die USA sprechen: Mit diesem
Staat besteht im Gegensatz zu Nicaragua eine staatsvertragliche
Auslieferungsverpflichtung. Die dem Verfolgten zur Last gelegten Straftaten
sollen zudem teilweise auch in den USA (und nicht nur in Nicaragua)
stattgefunden haben. Auch spricht für eine Auslieferung an die USA der
Umstand, dass dort die untersuchten Straftaten im Rahmen eines
Strafverfahrens gegen eine Vielzahl von Personen einer Gesamtbeurteilung
unterzogen werden können. Ebenfalls besteht grundsätzlich die Möglichkeit
- 14 -
einer Weiterlieferung des Verfolgten von den USA an Nicaragua, was
umgekehrt nicht realisierbar wäre. Aus diesen Gründen ist der Verfolgte
prioritär an die USA auszuliefern. Seine Weiterlieferung an Nicaragua ist
gleichzeitig zu bewilligen."
7.4 Der Beschwerdegegner erkannte richtig, dass - wie auch in E. 6.4 dargelegt -
Begehungsorte der vorliegend zur Diskussion stehenden Straftat auch in den
USA liegen und es sich bei den Bestechern um Angestellte der US-
amerikanischen Gesellschaft B. mit Sitz in Miami handelt. Da die US-
amerikanischen Strafverfolgungsbehörden nicht nur gegen den
Beschwerdeführer, sondern eine Vielzahl von Fussballfunktionären und
deren Gehilfen im Zusammenhang mit der Annahme von Bestechungsgelder
von der B. ermitteln (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2015.280
vom 27. Januar 2016, E. 5.2; RR.2015.292 vom 3. März 2016 E. 5.2), trägt
der Beschwerdegegner durch die prioritäre Auslieferung an die USA dem
Grundsatz der Verfahrenseinheit Rechnung. Dieser liegt auch der StPO zu
Grunde (vgl. Art. 29 ff. StPO) und bezweckt die Verhinderung sich
widersprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der
rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung. Er gewährleistet somit das
Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV). Überdies dient er der
Prozessökonomie (BGE 138 IV 29 E. 3.2).
Der Beschwerdegegner hat sich auch - in nachvollziehbarer Weise - mit der
Frage der Möglichkeit einer Weiterlieferung auseinandergesetzt und
festgehalten, dass die USA den Beschwerdeführer an Nicaragua
weiterliefern könnte und die Auslieferung des Beschwerdeführers aus
Nicaragua in die USA nicht möglich sei (vgl. zu diesem Kriterium FIOLKA,
a.a.O., Art. 40 IRSG N. 8 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung).
Gemäss konstanter Rechtsprechung und Lehre werden Staaten, mit denen
eine Auslieferungsverpflichtung - gestützt auf einen Auslieferungsvertrag -
besteht, grundsätzlich gegenüber Staaten, an die gestützt auf IRSG
ausgeliefert wird, bevorzugt (Urteil des Bundesgerichts 1C_315/2011 vom
1. September 2011, E. 2.3; FIOLKA, a.a.O., Art. 40 IRSG N. 11). Die Schweiz
und die USA haben sich gegenseitig verpflichtet, einander Personen
auszuliefern, welche von den zuständigen Behörden des ersuchenden
Staates wegen einer auslieferungsfähigen Straftat verfolgt werden oder für
schuldig befunden worden sind (Art. 1 Abs. 1 AVUS). Die Schweiz und
Nicaragua sind staatsvertraglich über das UNAC verbunden. Dieses enthält
allerdings keine explizite Auslieferungsverpflichtung. Eine solche lässt sich
insbesondere auch nicht aus Art. 44 Abs. 15 UNAC e contrario herleiten.
- 15 -
Vielmehr kann - unter gegebenen Umständen - das UNAC als
Auslieferungsgrundlage dienen (Art. 44 Abs. 5 UNAC).
Weiter gilt es Folgendes zu beachten: Die in Nicaragua gegen den
Beschwerdeführer eingereichte Anzeige vom 10. Juni 2015 erfolgte erst
nach dessen Festnahme in der Schweiz (siehe supra lit. B.) - wobei dem
Auslieferungsersuchen und der Anzeige ein identischer Sachverhalt zu
Grunde liegt. In der Folge erliessen die nicaraguanischen Strafverfolgungs-
behörden am 4. August 2015 eine Anklageschrift und am 5. August 2015
einen entsprechenden Haftbefehl. Das Auslieferungsersuchen erfolgte
bereits am 10. August 2015. Diese Umstände legen den Verdacht nahe,
dass das nicaraguanische Auslieferungsersuchen als Reaktion auf das US-
amerikanische erfolgte, mit dem Ziel, eine Auslieferung in die USA zu
verhindern (vgl. diesbezüglich FIOLKA, a.a.O., Art. 40 IRSG N. 7).
7.5 Aus dem Dargelegten geht hervor, dass sich der Beschwerdegegner bei
seinem Entscheid betreffend prioritäre Auslieferung von massgebenden
Elementen leiten liess. Zwar bestehen zweifelsohne Faktoren, welche für
eine prioritäre Auslieferung nach Nicaragua sprechen (u.a. Begehungsorte
in Nicaragua und die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers), jedoch
hat der Beschwerdegegner diese im Rahmen der Ausübung des ihm
zustehenden Ermessensspielraumes in casu zu Recht weniger stark
gewichtet als die Obgenannten. Vollständigkeitshalber sei an dieser Stelle
noch erwähnt, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben zurzeit
in Panama wohnt und dort auch arbeitet. Mithin stösst auch diese Rüge des
Beschwerdeführers ins Leere.
8. Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind
solche ersichtlich. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an die USA ist
daher zulässig. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten in allen Punkten als
unbegründet abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr
ist auf Fr. 3'000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten
Kostenvorschusses in gleicher Höhe (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73
StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des
Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und
Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
- 16 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt,
unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 17. März 2016
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Georg Friedli
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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