Entscheid vom 2. August 2016
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Roy Garré,
Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Florian Baumann
und Rechtsanwältin Cornelia Stengel,
Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS
LUZERN, Oberstaatsanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die
Niederlande
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2015.299
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Sachverhalt:
Die Schwerpunktstaatsanwaltschaft Rotterdam (nachfolgend "StA RO") führt
eine Strafuntersuchung gegen A. wegen Abgabebetrugs. In diesem
Zusammenhang gelangte die StA RO im Juni 2014 an das Bundesamt für
Justiz (nachfolgend "BJ") und ersuchte um Vorabprüfung des Entwurfs eines
Rechtshilfeersuchens (Verfahrensakten 1.5).
Auf Anfrage des BJ hin bezog die Eidgenössische Steuerverwaltung
(nachfolgend "ESTV") am 18. Juli 2014 Stellung i.S.v. Art. 24 Abs. 3 IRSV
zum obgenannten Ersuchen. Sie hielt darin fest, dass der geschilderte
Sachverhaltskomplex einen Abgabebetrug (direkte Steuern) darstelle
(Verfahrensakten 1.4). In der Folge teilte das BJ am 24. Juli 2014 den
holländischen Behörden mit, dass einem allfälligen Rechtshilfeersuchen in
Sachen A. entsprochen werden könne (Verfahrensakten 1.2).
Die niederländischen Behörden stellten das Rechtshilfeersuchen am
24. Juli 2014. Es wurde um Durchsuchung der Wohnung von A., Auswertung
von historischen Anrufdaten, Bankermittlung etc. ersucht (Verfahrensakten
1.1). Gleichentags bestimmte das BJ den Kanton Luzern als Leitkanton i.S.v
Art. 79 Abs. 1 IRSG (Verfahrensakten 1).
Mit Eintretensverfügungen vom 9. und 13. Oktober 2014 entsprach die
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern (nachfolgend „OStA LU“) dem
Rechtshilfeersuchen. In der Folge verlangte sie die Edition der beantragten
Bankunterlagen bei der Luzerner Kantonalbank, führte am 13. Oktober 2014
eine Hausdurchsuchung bei A. durch und liess sich bei der Luzerner Polizei
eine Übersicht über alle auf ihn eingelösten Fahrzeuge edieren (act. 1.2 und
1.3).
Mit Eintretensverfügung vom 7. bzw. 10. Oktober 2014 hielt die OStA LU
fest, dass das Rechtshilfeersuchen auch betreffend den historischen
Anrufdaten den Anforderungen entspreche und ordnete den Vollzug der
Massnahmen an (act. 1.3). Mit Verfügung vom 17. Oktober 2014 genehmigte
das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Luzern die rückwirkende
Teilnehmeridentifikation von zwei auf A. lautenden Telefonnummern. Nach
der Auswertung der Daten verfasste die Luzerner Polizei am 7. Januar 2015
einen diesbezüglichen Bericht (act. 1.3).
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Mit Schlussverfügungen vom 16. und 23. Oktober 2015 verfügte die OStA
LU die Herausgabe von verschiedenen bei der Hausdurchsuchung vom
13. Oktober 2014 sichergestellten Unterlagen, erhobenen Randdaten und
von der Luzerner Kantonalbank edierten Bankunterlagen (act. 1.2 und 1.3).
Dagegen gelangt A., vertreten durch die Rechtsanwälte Florian Baumann
und Cornelia Stengel, am 25. November 2015 an das hiesige Gericht und
beantragt im Wesentlichen die Aufhebung der Schlussverfügungen und die
Abweisung des Rechtshilfeersuchens (act. 1).
Die Beschwerdeantworten des BJ und der OStA LU erfolgten am
18. Dezember 2015 (act. 6 und 7). Der Beschwerdeführer replizierte innert
erstreckter Frist am 18. Januar 2016 (act. 10), was dem BJ und der OStA LU
am 19. Januar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 11).
Der Beschwerdeführer machte am 10. März 2016 und 8. April 2016 zwei
unaufgeforderte Eingaben (act. 12 und 16), welche dem BJ und der OStA
LU in der Folge zur Kenntnis zugestellt wurden (act. 13 und 17).
Am 2. Juni 2016 wies der Beschwerdeführer das hiesige Gericht darauf hin,
dass das gegen ihn laufende niederländische Strafverfahren eingestellt
worden sei (act. 18). In der Folge erfolgte am 8. Juli 2016 der Rückzug des
niederländischen Ersuchens (act. 19).
Mit Schreiben vom 12. Juli 2016 teilte dieses Gericht den Parteien mit, dass
es aufgrund des Rückzugs des Rechtshilfeersuchens beabsichtige, das
vorliegende Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abzuschreiben. Den
Parteien wurde im Sinne von Art. 72 BZP Gelegenheit gegeben, zu den
Kosten- und Entschädigungsfolgen Stellung zu nehmen (act. 20).
Das BJ und die OStA LU beantragten am 15. Juli bzw. 18. Juli 2016, dass
die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen seien (act. 21). Mit
seiner Stellungnahme vom 21. Juli 2016 verlangt der Beschwerdeführer eine
Entschädigung von Fr. 77‘835.-- (act. 24). Die Stellungnahmen wurden der
jeweiligen Gegenpartei am 22. Juli 2016 zur Kenntnis zugestellt (act. 25).
Am 26. Juli 2016 nahm der Beschwerdeführer unaufgefordert Stellung zu
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den Vernehmlassungen des BJ und der OStA LU (act. 26), was diesen am
27. Juli 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 27).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug
genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen den Niederlanden und der Schweiz sind in
erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in
Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten
beigetreten sind, sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des
Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des
Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener
Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000,
S. 19-62) massgebend.
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch
stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere
Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 140
IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La
coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014,
N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale
Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige
Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1
Abs. 1 IRSG; BGE 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1). Vorbehalten bleibt die
Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c;
ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 680 ff.).
Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten
sind darüber hinaus die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungs-
verfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 37 Abs. 2 lit. a
i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die
Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehörden-
organisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]).
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2.
2.1 Mit Schreiben vom 8. Juli 2016 haben die niederländischen Behörden das
Rechtshilfeersuchen zurückgezogen, weshalb die verfügte
Rechtshilfeleistung unterbleibt. Der Beschwerdeführer kann deshalb kein
Interesse mehr an der Behandlung seiner Beschwerden haben. Das
Beschwerdeverfahren ist entsprechend als gegenstandslos vom
Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (vgl. BGE 137 I 161 E. 4.3.2; Urteile
des Bundesgerichts 2C_1226/2013 vom 11. Mai 2015, E. 1; 1C_122/2008
vom 30. Mai 2008, E. 1; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2014.116
vom 13. Mai 2015, E. 2; RR.2013.291 vom 3. Juli 2014, E. 2).
2.2 Nach konstanter Praxis gelangt im Beschwerdeverfahren vor dem
Bundesstrafgericht für den Entscheid über die Kosten- und
Entschädigungsfolgen bei Gegenstandslosigkeit Art. 72 des
Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP;
SR 273) sinngemäss zur Anwendung (TPF 2011 118 E. 2.2.2; Entscheide
des Bundesstrafgerichts RR.2014.116 vom 13. Mai 2015, E. 3.1;
RR.2014.173 vom 30. April 2015, E. 6.2; RR.2014.252 vom 20. November
2014, E. 2; RR.2007.91 vom 4. September 2007). Gemäss dieser
Bestimmung entscheidet das Gericht mit summarischer Begründung über
die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des
Erledigungsgrundes.
Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolge ist somit in erster
Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Lässt sich
dieser im konkreten Fall nicht feststellen, so sind allgemeine
prozessrechtliche Kriterien heranzuziehen. Danach wird jene Partei kosten-
und entschädigungspflichtig, welche das gegenstandslos gewordene
Verfahren veranlasst hat oder in welcher die Gründe eingetreten sind, die
dazu geführt haben, dass der Prozess gegenstandslos geworden ist. Die
Regelung bezweckt, denjenigen, welcher in guten Treuen Beschwerde
erhoben hat, nicht im Kostenpunkt dafür zu bestrafen, dass die Beschwerde
infolge nachträglicher Änderung der Umstände abzuschreiben ist, ohne dass
ihm dies anzulasten wäre. Bei der summarischen Prüfung des
mutmasslichen Prozessausgangs ist nicht auf alle Rügen einzeln und
detailliert einzugehen (BGE 118 Ia 488 E. 4a S. 494 f.).
3. Bei den angefochtenen Entscheiden handelte es sich um
Schlussverfügungen der ausführenden kantonalen Behörde in
internationalen Rechtshilfeangelegenheiten, gegen welche innert 30 Tagen
ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des
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Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m.
Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG).
Die Schlussverfügungen vom 16. und 23. Oktober 2015 gingen am
26. Oktober 2015 beim Vertreter des Beschwerdeführers ein. Sie wurden am
25. November 2015 – somit innerhalb der Beschwerdefrist – angefochten.
4.
4.1 Zwischen den Parteien ist umstritten, ob das Rechtshilfeerfordernis der
doppelten Strafbarkeit gegeben war, mithin ob der im Rechtshilfeersuchen
wiedergegebene Sachverhalt unter Art. 14 Abs. 2 VStrR hätte subsumiert
werden können (act. 1).
4.2 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die
Erledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der
Bedingung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende
strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach
dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz
hat für die Vollziehung von Rechtshilfeersuchen, mit welchen
Zwangsmassnahmen beantragt werden, einen entsprechenden Vorbehalt
angebracht. Entsprechend bestimmt auch Art. 64 Abs. 1 IRSG für die
akzessorische Rechtshilfe, dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur
angewendet werden dürfen, wenn aus der Sachverhaltsdarstellung im
Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven
Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes
aufweist. Vorbehältlich Fälle offensichtlichen Missbrauchs ist die Strafbarkeit
nach dem Recht des ersuchenden Staates dabei in Anwendung von Art. 64
Abs. 1 IRSG grundsätzlich nicht zu prüfen. Der Vorbehalt der Schweiz zum
EUeR ist im gleichen Sinne auszulegen (BGE 116 Ib 89 E. 3c/aa mit
Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 3.2;
1A.3/2006 vom 6. Februar 2006, E. 6.1 ; 1A.283/2005 vom 1. Februar 2006,
E. 3.3; 1A.80/2006 vom 30. Juni 2006, E. 2.2; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 536 f.
N. 583).
4.3 Das Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegen-
stand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR).
Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen, wie dem vorliegenden, die
strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts
enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV
stellt entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese
Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die
doppelte Strafbarkeit gegeben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die
- 7 -
Handlungen, wegen derer um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches
oder fiskalisches Delikt darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz
der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.).
Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und
grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist
vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht
durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet
wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des
Bundesgerichts 1A.90/2006 vom 30. August 2006, E. 2.1; TPF 2007 150
E. 3.2.4).
4.4 Dem Rechtshilfeersuchen liegt folgender Sachverhalt zu Grunde
(Verfahrensakten 3.1):
Der Beschwerdeführer sei im Müllverarbeitungsgewerbe tätig gewesen. Im
Jahre 2006 habe er sämtliche Anteile an der B. Groep für
EUR 500‘000‘000.- - verkauft. Am 17. Februar 2007 sei er mit seiner
Freundin, C., in die Schweiz ausgewandert. Seit 31. Dezember 2007 sei er
in Z. angemeldet. Seine Wohnung in Y. habe er behalten.
Die holländischen Behörden werfen dem Beschwerdeführer vor, dass sein
Steuerberater mit Brief vom 23. November 2006 angegeben habe, dass er
in die Schweiz auswandern und sich in Zukunft nur noch vereinzelt in den
Niederlanden aufhalten werde. In Wahrheit habe er sich regelmässig in
den Niederlanden aufgehalten. Da sich auch sein soziales Umfeld in den
Niederlanden befinde, liege sein steuerrechtlicher Wohnsitz auch hier.
In den niederländischen Einkommensteuererklärungen für den Zeitraum
2007 – 18. April 2013 habe der Beschwerdeführer erklärt, dass sein
Wohnsitz an der obgenannten Adresse in Z. liege. Da dies nicht stimme und
sein steuerrechtlicher Wohnsitz in den Niederlanden liege, sei er zu Unrecht
als nicht gebietsansässiger Steuerpflichtiger betrachtet worden, was zu einer
Steuervergünstigung von EUR 123‘000‘000.-- geführt habe.
4.5 Wie die Wiedergabe des Sachverhaltsvorwurfs zeigt, sind der
Sachverhaltsdarstellung der ersuchenden Behörde auch keine
offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche zu entnehmen, welche
die Sachverhaltsvorwürfe entkräften würden. Aus diesem Grund ist diese
Sachverhaltsdarstellung für den Rechtshilferichter bindend und den
nachfolgenden Erwägungen zu Grunde zu legen.
- 8 -
4.6 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist
der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die
Schweiz wegen des gleichen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet
hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90 mit Hinweis auf BGE 129 II 462 E. 4.4).
Er muss dabei die objektiven Tatbestandsmerkmale einer Strafbestimmung
des schweizerischen Rechts erfüllen. Bei der beidseitigen Strafbarkeit
beschränkt sich der Rechtshilferichter auf eine Prüfung prima facie (BGE 124
II 184 E. 4b/cc S. 188; Urteile des Bundesgerichts 1C_205/2007 vom
18. Dezember 2007 E. 4.2; 1A.194/2005 vom 18. August 2005 E. 3.3.2 und
1A.132/2005 vom 4. Juli 2005 E. 5.1; GARRÉ, Basler Kommentar,
Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 35 IRSG N. 7).
4.7 Art. 3 Abs. 3 IRSG sieht im Einklang mit Art. 2 lit. a EUeR vor, dass
Rechtshilfeersuchen abzulehnen sind, wenn der Gegenstand des
Verfahrens eine Tat bildet, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben
gerichtet ist. Jedoch kann einem Ersuchen um Rechtshilfe nach dem dritten
Teil des Gesetzes (andere Rechtshilfe) entsprochen werden, wenn das
Verfahren einen Abgabebetrug betrifft. In diesem Fall besteht trotz des
Wortlauts des Gesetzes (Kann-Vorschrift) eine Pflicht zur
Rechtshilfeleistung, wenn die übrigen Voraussetzungen dafür erfüllt sind
(BGE 125 II 250 E. 2 S. 252).
4.8 Gemäss Art. 24 Abs. 1 IRSV bestimmt sich der Begriff des Abgabebetruges
im Sinne von Art. 3 Abs. 3 IRSG nach Art. 14 Abs. 2 des Bundesgesetzes
über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974 (VStrR, SR 313.0).
Danach liegt ein Abgabebetrug vor, wenn der Täter durch sein arglistiges
Verhalten bewirkt, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem
erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung
vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird. Ob eine Tat
als Abgabebetrug zu qualifizieren ist, beurteilt sich allein nach den
erwähnten Grundsätzen des schweizerischen Rechts. Es ist unerheblich, ob
das fragliche Verhalten nach dem Recht des ersuchenden Staates ebenfalls
als Abgabebetrug gilt oder ob es als Steuerhinterziehung geahndet wird
(BGE 125 II 250 E. 3b S. 252 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.5/2003 vom
16. Mai 2003, E. 4.1).
Die Tathandlung beschreibt der objektive Tatbestand als "arglistiges
Verhalten", das einer arglistigen Täuschungshandlung gleichgesetzt werden
kann. D.h. es werden in Wahrheit inexistente Tatsachen vorgespiegelt oder
tatsächlich bestehende Tatsachen unterdrückt (EICKER/FRANK/ACHERMANN,
Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, Bern 2012,
S. 110 f.). Tatsachen sind objektiv feststehende, vergangene oder
gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände. Zukünftige Ereignisse sind,
- 9 -
soweit sie jedenfalls ungewiss sind, keine Tatsachen. Wer Äusserungen
oder Prognosen über künftige Vorgänge macht, täuscht somit nicht, auch
wenn sie unwahr sind, d.h. nicht seiner wirklichen Überzeugung
entsprechen. Prognosen können aber in Bezug auf die vom Täter zugrunde
gelegten gegenwärtigen Verhältnisse (Prognosegrundlage) eine Täuschung
darstellen. Massgebend ist, ob die Äusserung ihrem objektiven Sinngehalt
nach einen Tatsachenkern enthält. Äusserungen oder Prognosen über
künftige Vorgänge können zu einer Täuschung führen, wenn sie innere
Tatsachen wiedergeben. Die Zukunftserwartung kann mithin als
gegenwärtige innere Tatsache täuschungsrelevant sein (BGE 135 IV 76
E. 5.1).
4.9 Der Arglistbegriff von Art. 14 Abs. 2 VStrR orientiert sich grundsätzlich an
der Rechtsprechung zum gemeinrechtlichen Betrugstatbestand gemäss Art.
146 StGB (vgl. BGE 125 II 250 E. 5a S. 257; 115 Ib 68 E. 3a/bb S. 76 f.;
s. auch BGE 122 II 422 E. 3a/cc S. 429). Nach der bundesgerichtlichen
Praxis setzt Abgabebetrug nicht notwendigerweise die Verwendung falscher
oder verfälschter Urkunden voraus. Zwar seien für die Annahme von Arglist
immer besondere Machenschaften, Kniffe oder ganze Lügengebäude
erforderlich. Unter gewissen Umständen könnten aber auch blosse
Falschangaben oder sogar blosses Schweigen arglistig sein, wenn der
Täuschende den Getäuschten von einer möglichen Überprüfung abhält oder
voraussieht, dass dieser mit Rücksicht auf ein besonderes
Vertrauensverhältnis von einer Überprüfung absehen wird (BGE 125 II 250
E. 3b S. 252, E. 5a S. 257; 115 Ib 68 E. 3a/bb S. 77, je mit Hinweisen).
Im Falle von blossen Falschdeklarationen müssen zur einfachen Lüge
weitere Arglistmerkmale hinzutreten. Diese können grundsätzlich bejaht
werden, wenn der Angeschuldigte den Getäuschten von der Überprüfung
der Falschangaben abhält, wenn die Angaben objektiv nicht (oder selbst von
der zuständigen Veranlagungsbehörde nur sehr schwer) überprüfbar sind,
oder falls der Angeschuldigte Anlass hatte, den Verzicht auf eine
Überprüfung vorauszusehen (vgl. BGE 125 IV 124 E. 2c S. 127, E. 3b S. 128;
122 IV 197 E. 3d S. 205, je mit Hinweisen; zum Arglistbegriff in
Abgabestrafsachen s. auch BGE 125 II 250 E. 3b S. 252, E. 5a S. 257; 115
Ib 68 E. 3a/bb S. 77, je mit Hinweisen).
4.10 Nach Schweizer Recht befindet sich der steuerrechtliche Wohnsitz einer
Person dort, wo faktisch der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen liegt
(BGE 138 II 300 E. 3.2). Gemäss dem angefochtenen Entscheid bestimmt
sich der steuerrechtliche Wohnsitz gemäss niederländischem Recht nach
ähnlichen Kriterien (act. 1.2, S. 6). Auf die geäusserten Wünsche bzw.
gefühlsmässige Bevorzugung des Betroffenen kommt es bei der
- 10 -
Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes nicht an. Vielmehr wird eine
Gewichtung gestützt auf Indizien vorgenommen (vgl. zuletzt Urteil des
Bundesgerichts 2C_678/2013 vom 28. April 2014, E. 2.3). Mithin ist der
steuerrechtliche Wohnsitz keine Tatsache, sondern eine Schlussfolgerung.
Eine Täuschung über diesen ist dennoch möglich (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 1A.39/2007 vom 30. August 2007, E. 4; 1A.117/2004 vom
12. August 2004, E. 3.3). Arglistig ist die Täuschung jedoch nur, wenn neben
der falschen Angabe über den Wohnsitz zusätzliche Vorkehrungen getroffen
werden, um die Steuerbehörden zu täuschen (UNSELD, Internationale
Rechtshilfe im Steuerrecht, Zürcher Diss., Zürich/Basel/Genf 2011, S. 86
und 91).
4.11 Aus dem Rechtshilfeersuchen geht hervor, dass der Beschwerdeführer im
Jahr 2007 in die Schweiz ausgewandert sei. Namentlich habe er im Kanton
Luzern Wohnräume bezogen, seinen Zuzug den zuständigen Behörden
gemeldet, Fahrzeuge eingelöst etc. Sein steuerrechtlicher Wohnsitz soll sich
jedoch weiterhin in den Niederlanden befunden haben. Die niederländischen
Behörden werfen dem Beschwerdeführer vor, mit Schreiben vom
23. Februar 2006 angekündigt zu haben, sich nur noch vereinzelt in den
Niederlanden aufhalten zu wollen und in der Folge lediglich die
Steuererklärung für nicht Gebietsansässige eingereicht zu haben, mithin im
Ergebnis die Falschdeklaration des steuerrechtlichen Wohnsitzes.
4.12 Damit der Tatbestand des Abgabebetrugs erfüllt ist, müssten – gemäss dem
oben Dargelegten – neben einer Falschdeklaration betreffend den
steuerrechtlichen Wohnsitz weitere arglistige Vorkehrungen seitens des
Beschwerdeführers vorliegen. Solche sind vorliegend nicht ersichtlich. Mithin
ist die Rechtshilfevoraussetzung der doppelten Strafbarkeit nicht gegeben.
4.13 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde hätte gutgeheissen
werden müssen.
5.
5.1 Entsprechend sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer den
geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.-- zurückzubezahlen
(act. 3).
5.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG kann die
Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes
wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwen-
dige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Parteikosten sind dann
- 11 -
als notwendig zu betrachten, wenn sie zur sachgerechten und wirksamen
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unerlässlich erscheinen
(BEUSCH, in VwVG – Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [Auer/Müller/Schindler, Hrsg.], Zürich/St. Gallen
2008, Art. 64 N. 11). Nur in diesem Umfang lässt es sich rechtfertigen, die
Kosten dem Prozessgegner aufzuerlegen. Der vom Gesetzgeber
verwendete Begriff der "notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten"
gewährt der urteilenden Instanz einen erheblichen Beurteilungsspielraum.
Sie hat ausgehend von den konkreten Umständen des Einzelfalls bzw. der
jeweiligen Prozesslage frei zu würdigen, ob und in welcher Höhe eine
Parteientschädigung geschuldet ist (BGE 98 Ib 506 E. 2 S. 509 ff.; Urteil
2A.468/2005 vom 7. April 2006, E. 3.2; ferner Urteile 8C_329/2011 vom
29. Juli 2011, E. 6.1; 9C_108/2010 vom 15. Juni 2010, E. 7.2). Wichtige
Kriterien sind neben der Komplexität von Sach- und Rechtslage namentlich
die in Frage stehenden Folgen für die Person, deren Fähigkeiten und
prozessuale Erfahrungen sowie die Vorkehren der Behörden (Urteil
2A.58/1997 vom 17. November 1998, E. 3b mit Hinweisen; RHINOW ET AL.,
Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2014, Rz. 1700). Bei der Frage, ob
es sich um notwendige Kosten handelt, ist auf die Prozesslage abzustellen,
die sich dem Betroffenen im Zeitpunkt der Kostenaufwendung dargeboten
hat (BEUSCH, a.a.O., N. 11 zu Art. 64). Sind die Kosten in diesem Sinne
unnötig, so werden diese nicht ersetzt (BEUSCH, a.a.O., Art. 64 N. 11 unter
Hinweis auf BGE 131 II 200 E. 7.3).
Im Beschwerdeverfahren besteht die Parteientschädigung zur Hauptsache
aus den Anwaltskosten, welche das Honorar und die notwendigen Auslagen
umfassen (vgl. Art. 11 ff. des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in
Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Das Honorar wird nach
dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des
Anwalts für die Rechtsvertretung bemessen (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Wird mit
der einzigen oder letzten Eingabe keine Kostennote eingereicht, so setzt das
Gericht das Honorar nach Ermessen fest (Art. 12 Abs. 2 BStKR). Liegt eine
Kostennote vor, bedeutet dies aber noch nicht, dass diese unbesehen
übernommen werden muss. Vielmehr sind nur die notwendigen Kosten bzw.
der notwendige Zeitaufwand zu ersetzen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Es ist
daher zu überprüfen, in welchem Umfang die in der Kostennote
ausgewiesenen Kosten als notwendig für die Vertretung anerkannt werden
können (BEUSCH, a.a.O., N. 17 zu Art. 64). Zur Überprüfbarkeit der
Notwendigkeit sind an den Detaillierungsgrad der Kostennote
entsprechende Anforderungen zu stellen (BEUSCH, a.a.O., N. 18 zu Art. 64).
So hat aus der Kostennote nicht nur ersichtlich zu sein, welche Arbeiten
durchgeführt worden sind und wer wie viel Zeit zu welchem Tarif
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aufgewendet hat, sondern auch, wie sich der geltend gemachte Aufwand auf
die einzelnen Arbeiten verteilt (BEUSCH, a.a.O., N. 18 zu Art. 64).
Hat die obsiegende Partei bzw. ihre Rechtsvertretung deren Aufwand für die
Mandatsführung in allen Einzelheiten ausgewiesen, ist die
Beschwerdeinstanz unter dem Gesichtspunkt von Art. 29 Abs. 2 BV
verpflichtet, sich damit auseinanderzusetzen und in Bezug auf die konkreten,
geltend gemachten Aufwendungen nachvollziehbar darzulegen, aus
welchem Grund es diese als sachfremden oder übertriebenen Aufwand nicht
entschädigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_121/2010 vom
22. Februar 2011, E. 3.1.4). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
in Strafsachen darf allerdings die Notwendigkeit des Aufwands dann als nicht
nachgewiesen erachtet und die Prozessentschädigung pauschal bemessen
werden, wenn der geltend gemachte Zeitaufwand zum Umfang und zur
Schwierigkeit des Falles in einem offensichtlichen Missverhältnis steht (Urteil
des Bundesgerichts 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014, E. 2.5 f.). Nach der
bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 64 Abs. 1 VwVG ist
die Kostennote in pauschaler Weise und ohne einlässliche Berechnung zu
kürzen, wenn das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis kommt, dass die
Kostennote zu reduzieren ist (anstelle vieler: Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-3290/2013 vom 3. Juni 2014, E. 10.4, mit
Hinweisen, und A-3762/2010 vom 25. Januar 2012, E. 21).
5.3 Mit Honorarnote vom 19. Juli 2016 macht Rechtsanwalt Florian Baumann
einen Aufwand von Fr. 77‘835.-- (259.45 h à Fr. 300.--) geltend (act. 24.1).
Der geltend gemachte Zeitaufwand steht vorliegend zum Umfang und zur
Schwierigkeit des Falles in einem offensichtlichen Missverhältnis: Zwar
erwies sich die Prüfung der doppelten Strafbarkeit im vorliegenden
Verfahren als komplex, ansonsten sind jedoch Schwierigkeit und Umfang als
durchschnittlich einzustufen. Im Beschwerdeverfahren machte der
Beschwerdeführer insgesamt sieben Eingaben, wobei vier davon
unaufgefordert. Die Beschwerdeschrift vom 25. November 2015 macht
hinsichtlich Bedeutung, Aufwand und Umfang den Hauptteil aus. Sie umfasst
25 Seiten (act. 1). Es ist nicht einzusehen, inwiefern sich ein Arbeitsaufwand
von knapp 260 Stunden dafür rechtfertigt. Zudem gilt es zu beachten, dass
rund die Hälfte des geltend gemachten Zeitaufwandes vor dem
16. Oktober 2015 datiert, mithin vor dem Erlass der ersten
Schlussverfügung. Inwiefern dieser Aufwand im Zusammenhang mit dem
vorliegenden Beschwerdeverfahren steht, ist nicht ersichtlich.
Nach dem Gesagten wird die Notwendigkeit des Aufwandes als nicht
nachgewiesen erachtet, weswegen die Prozessentschädigung pauschal auf
Fr. 6‘000.-- festzusetzen ist.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Verfahren wird zufolge Rückzugs des Rechtshilfeersuchens als
gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse wird
angewiesen, dem Beschwerdeführer den geleisteten Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 5'000.-- zurückzubezahlen.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das
Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 6'000.-- auszurichten.
Bellinzona, 3. August 2016
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwälte Florian Baumann und Cornelia Stengel
- Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Oberstaatsanwaltschaft
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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