Entscheid vom 24. März 2016
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
A., JVA Innsbruck, vertreten durch Rechtsanwalt
Carlo Bertossa,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich
Auslieferung,
Beschwerdegegner
Gegenstand Weiterlieferung an Deutschland (Art. 15 EAUe)
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2015.301, RP.2015.73
Sachverhalt:
Mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom
13. November 2014 ersuchten die österreichischen Behörden um
Verhaftung zwecks Auslieferung des kosovarischen Staatsangehörigen A.
Dieses Ersuchen stützte sich auf den Europäischen Haftbefehl der
Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 10. November 2014 wegen schweren
gewerbsmässigen Diebstahls (act. 4.10). A. wurde durch das
Grenzwachkorps am Z. Zoll am 8. Dezember 2014 verhaftet. Er erklärte sich
gleichentags mit einer vereinfachten Auslieferung (i.S.v. Art. 54 IRSG) an
Österreich einverstanden, verzichtete jedoch nicht auf den
Spezialitätsvorbehalt (act. 4.8). Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend
"BJ") bewilligte die vereinfachte Auslieferung an Österreich am 8. Dezember
2014. Der Vollzug erfolgte am 10. Dezember 2014 (act. 4.6).
Am 27. Februar 2015 ersuchte das Bundesministerium für Justiz in Wien das
BJ um Weiterlieferung des Beschwerdeführers an das Fürstentum
Liechtenstein. Dem Ersuchen liegt der Haftbefehl des Fürstlichen
Landesgerichts in Vaduz vom 20. Januar 2015 wegen Betrugs zu Grunde.
Dem Ersuchen wurde die Niederschrift des Landesgerichts Innsbruck vom
16. Februar 2015 bzw. 23. Februar 2015 über die richterliche Anhörung von
A. beigelegt. Im Rahmen dieser Einvernahmen erklärte sich dieser mit der
ersuchten Weiterlieferung einverstanden und verzichtete auf den
Spezialitätsvorbehalt (act. 4.5). Am 11. März 2015 bewilligte das BJ die
Weiterlieferung an das Fürstentum Liechtenstein im vereinfachten Verfahren
(act. 4.4).
Mit Weiterlieferungsbegehren vom 30. September 2015 ersuchte das
Bundesministerium für Justiz in Wien das BJ ebenfalls um Weiterlieferung
von A. an Deutschland. Dem Ersuchen liegen ein Europäischer Haftbefehl
der Staatsanwaltschaft München II vom 31. Juli 2015 sowie der Haftbefehl
des Amtsgerichts München vom 7. Juli 2015 wegen besonders schweren
Diebstahls zu Grunde. Dem Begehren wurde die Niederschrift des
Landesgerichts Innsbruck vom 19. August 2015 über die richterliche
Anhörung von A. beigelegt. Im Rahmen dieser Einvernahme erklärte A., dass
er mit einer Weiterlieferung an Deutschland nicht einverstanden sei (act.
4.3).
Mit Auslieferungsentscheid vom 27. Oktober 2015 bewilligte das BJ die
Weiterlieferung des Obgenannten an Deutschland für die dem
Auslieferungsersuchen vom 30. September 2015 zu Grunde liegenden
Straftaten (act. 1.2).
Dagegen gelangte A., vertreten durch Rechtsanwalt Carlo Bertossa, mit
Beschwerde vom 26. November 2015 an das hiesige Gericht. Er beantragt
im Wesentlichen die Aufhebung des Auslieferungsentscheides und die
Abweisung seiner Weiterlieferung an Deutschland (act. 1).
Die Beschwerdeantwort erfolgte am 7. Dezember 2015 (act. 4). Mit
Schreiben vom 11. Januar 2016 replizierte der Beschwerdeführer innert
erstreckter Frist, was dem Beschwerdegegner am 12. Januar 2016 zur
Kenntnis gebracht wurde (act. 8 und 9).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland sind
primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom
13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das hierzu ergangene zweite
Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12), welchem
beide Staaten beigetreten sind, sowie der Vertrag vom 13. November 1969
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik
Deutschland über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner
Anwendung (ZV EAUe; SR 0.353.913.61) massgebend. Ausserdem
gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom
19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom
14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239
vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zur Anwendung (BGE 136 IV 88 E.
3.1 S. 89), wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden
weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt
bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln,
findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des
ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das
Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und
die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in
Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Dies gilt auch im
Verhältnis zum SDÜ (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht
gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn
dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 140 IV 123 E.
2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1; jeweils m.w.H.).
Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212
E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26). Auf
Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind
zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR
172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG),
wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
2. Gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamtes kann innert 30 Tagen seit
der Eröffnung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m.
Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom
19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes
[StBOG; SR 173.71]).
Der Auslieferungsentscheid vom 15. Oktober 2015 wurde am
16. November 2015 – somit innerhalb der Beschwerdefrist – angefochten.
Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen
Anlass. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden
(Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen mit freier
Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die
Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. zuletzt Entscheid des
Bundesstrafgerichts RR.2015.287 vom 25. November 2015, E. 3;
GLESS/SCHAFFNER, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel
2015, Art. 25 IRSG N. 45; vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4 S. 84 zur altrechtlichen
Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend internationale Rechtshilfe in
Strafsachen).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende
Instanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen.
Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.
Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von
denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des
Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren
Hinweisen).
4. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Weiterlieferung des Beschwerdeführers an
Deutschland zulässig ist. Nach dem Grundsatz der Spezialität, der das
gesamte Auslieferungsrecht beherrscht und in Art. 14 EAUe seinen
Ausdruck findet, darf der Ausgelieferte wegen Taten, die er vor der Übergabe
begangen hat und für welche die Auslieferung nicht bewilligt worden ist, im
ersuchenden Staat nicht verfolgt werden (BGE 110 Ib 188 E. 3b). Jedoch
darf der ersuchende Staat (hier: Österreich) gemäss Art. 15 EAUe – ausser
im dem hier nicht zutreffenden Falle des Art. 14 Ziff. 1 lit. b – den ihm
Ausgelieferten, der von einer anderen Vertragspartei (hier: Deutschland)
oder einem dritten Staat wegen vor der Übergabe begangener strafbarer
Handlungen gesucht wird, mit Zustimmung des ersuchten Staates (hier:
Schweiz) der anderen Vertragspartei oder dem dritten Staat ausliefern. Die
Schweiz prüft das Ersuchen des ersuchenden Staates, als ob es sich um ein
Ersuchen handelt, welches ihr direkt unterbreitet wurde. Damit ist
gewährleistet, dass die betroffene Person nicht für eine Handlung
weitergeliefert wird, für welche die Schweiz die Auslieferung nicht gewährt
hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.306/2000 vom 12. Februar 2001, E.
2).
5.
5.1 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bringt vor, dass diesem in
Deutschland sehr schwere Delikte vorgeworfen würden. In der Schweiz
müsste ein Beschuldigter bei solch schweren Vorwürfen gestützt auf
Art. 130 StPO notwendig verteidigt werden. Soweit ersichtlich sei der
Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme (betreffend seine Auslieferung an
Deutschland) in Österreich vom 19. August 2015 nicht anwaltlich vertreten
gewesen, weshalb ein Verstoss gegen grundlegende Verfahrensregeln
(Art. 2 lit. a IRSG) begangen worden sei (act. 1).
5.2 Zunächst gilt es festzuhalten, dass der Analogieschluss des Rechts-
vertreters des Beschwerdeführers hinkt: In hiesigen Auslieferungsverfahren
i.e.S. ist die Vertretung des Verfolgten in Art. 21 Abs. 1 IRSG geregelt. Mithin
erscheint die Bezugnahme auf den im Strafverfahren massgebenden
Art. 130 StPO als nicht nachvollziehbar.
5.3 Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen um Zusammenarbeit in
Strafsachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen,
dass das Verfahren im Ausland den in der EMRK oder im Internationalen
Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-
Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht.
Art. 2 IRSG will verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von
Strafverfahren unterstützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in
einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den
UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder
welche den internationalen ordre public verletzen (BGE 135 I 191 E. 2.1; 133
IV 40 E. 7.1; 130 II 217 E. 8.1; TPF 2012 144 E. 5.1.1; TPF 2010 56 E. 6.3.2
S. 62). Aus dieser Zielsetzung ergibt sich, dass einzelne
Verfahrensverstösse im ausländischen Verfahren für sich allein nicht
genügen, um die Rechtshilfe auszuschliessen; es ist in erster Linie Aufgabe
der Rechtsmittelinstanzen des ersuchenden Staates, solche
Verfahrensfehler zu korrigieren und sicherzustellen, dass dem
Beschuldigten trotzdem ein faires Strafverfahren garantiert wird. Der
Ausschluss der Rechtshilfe rechtfertigt sich nur, wenn das ausländische
Verfahren insgesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II
umschriebenen Minimalgarantien nicht erfüllt (Urteil des Bundesgerichts
1A.226/2000 vom 6. November 2000, E. 3b). Dabei muss der Verfolgte
glaubhaft machen, dass objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende
Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten ist, die
ihn unmittelbar berührt (vgl. BGE 130 II 217 E. 8.1; 129 II 268 E. 6.1 S. 271;
126 II 324 E. 4a; TPF 2012 144 E. 5.1.1).
5.4 Die Frage, inwiefern sich der Beschwerdeführer vorliegend in Bezug auf das
österreichische Auslieferungsverfahren auf Art. 2 lit. a IRSG berufen kann,
braucht nicht beantwortet zu werden, da mit Bezug auf das österreichische
Auslieferungsverfahren nicht von einem Verfahren gesprochen werden
kann, das insgesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II
umschriebenen Minimalgarantien nicht erfüllt.
Die Schweiz lieferte den Beschwerdeführer am 10. Dezember 2014 an
Österreich aus. In der Folge ersuchte Deutschland die österreichischen
Behörden um Auslieferung des Beschwerdeführers. Im Rahmen des darauf
folgenden österreichischen Auslieferungsverfahrens wurde der
Beschwerdeführer durch die österreichischen Behörden am 19. August 2015
einvernommen. Gemäss den Ausführungen von Rechtsanwalt Carlo
Bertossa sei der Beschwerdeführer bei dieser Einvernahme nicht anwaltlich
vertreten gewesen - wobei sich Rechtsanwalt Carlo Bertossa selbst nicht
sicher zu sein scheint (act. 1 S. S. 5 Ziff. 10). Selbst wenn dem
Beschwerdeführer bei dieser Einvernahme - gestützt auf das dort
massgebende Recht - ein Anwalt hätte beistehen müssen und mithin ein
Verfahrensfehler im österreichischen Auslieferungsverfahren anzunehmen
wäre, genügte dieser bei weitem nicht, um dem österreichischen Ersuchen
gestützt auf Art. 2 lit. a IRSG nicht zu entsprechen. Somit ist diese Rüge
unbegründet.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass er in der Zwischenzeit, mithin
nach seiner Auslieferung vom 10. Dezember 2014 an Österreich (siehe
supra lit. A), von den zuständigen österreichischen Strafverfolgungs-
behörden verurteilt worden sei. Deutschland ersuche seine Auslieferung für
Delikte, die er vor der Verurteilung in Österreich begangen habe. Da das
deutsche Recht keine Bestimmung wie Art. 49 Abs. 1 StGB kenne, mithin in
Deutschland keine Gesamtstrafe gebildet werden könne, weise die deutsche
Strafuntersuchung "schwere Mängel" auf (act. 1).
6.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für
mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe
der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das
Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen
(Art. 49 Abs. 1 StGB). Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter
begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so
bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer
bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt
worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Art. 49 Abs. 2 StGB gelangt zur
Anwendung, wenn das Gericht Delikte beurteilen muss, die der Täter
begangen hat, bevor er wegen anderer Straftaten verurteilt wurde (vgl. BGE
129 IV 113 E. 1.1). Die Bestimmung will im Wesentlichen das
Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der
Täter, der mehrere Freiheitsstrafen verwirkt hat, soll nach einem
einheitlichen, für ihn relativ günstigen Prinzip der Strafschärfung beurteilt
werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden
oder nicht. Der Täter soll damit trotz Aufteilung der Strafverfolgung in
mehrere Verfahren gegenüber jenem Täter, dessen Taten gleichzeitig
beurteilt wurden, nicht benachteiligt und so weit als möglich auch nicht
bessergestellt werden (BGE 132 IV 102 E. 8.2 mit Hinweisen).
6.3 Aus dem Dargelegten geht hervor, dass vom Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers verkannt wird, dass für die von ihm beschriebene
Konstellation in der Schweiz Art. 49 Abs. 2 StGB (retrospektive Konkurrenz)
und nicht Art. 49 Abs. 1 StGB massgebend wäre und im Ergebnis gerügt
wird, dass den Beschwerdeführer in Deutschland eine - im Vergleich zur
Schweiz - für die gleichen Delikte schwerere Strafe erwartet.
6.4 Nach internationalem Völkerrecht sind Folter und jede andere Art
grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder
Bestrafung verboten (Art. 10 Abs. 3 BV; Art. 3 EMRK, Art. 7 und 10 Ziff. 1
UNO-Pakt II [SR 0.103.2]). Die besondere Strenge einer Strafe stellt
grundsätzlich kein Auslieferungshindernis dar. Die Auslieferung kann nur
abgelehnt werden, wenn die Strafe in keinem Verhältnis mehr zur Schwere
der Straftat und zum Verschulden des Täters steht und deshalb als
unerträglich harte, unmenschliche Strafe i.S.v. Art. 3 EMRK erscheint (vgl.
BGE 121 II 296 E. 4a S. 299 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.135/2005 vom
22. August 2005, E. 3.4 mit Hinweisen; Entscheid des Bundesstrafgerichts
RR.2010.281 vom 18. Januar 2011, E. 6.2; GARRÉ, Basler Kommentar,
a.a.O., Art. 35 IRSG N. 15).
6.5 Das deutsche Recht hat in § 55 D-StPO (nachträgliche Bildung einer
Gesamtstrafe) ein Pendant zu Art. 49 Abs. 2 StGB. Aber selbst wenn dies
nicht der Fall wäre, steht gänzlich ausser Zweifel, dass dies nicht eine
unerträglich harte und unmenschliche Strafe zu indizieren vermag. Ohnehin
übt die Schweiz im Rahmen eines Auslieferungsverfahrens eine gewisse
Zurückhaltung in der Beurteilung der Kriminalpolitik des ersuchenden
Staates (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.34 vom 29. März
2007, E. 5.2; RR.2010.290 vom 16. Mai 2011, E. 7.2). Mithin ist auch diese
Rüge ins unbegründet.
7. Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind
solche ersichtlich. Die Weiterlieferung des Beschwerdeführers an
Deutschland ist daher zulässig. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten in
allen Punkten als unbegründet abzuweisen.
8.
8.1 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern
ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt
dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist
(Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV.
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren
als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich
geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren
nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren
ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese
(BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4; jeweils
m.w.H.).
8.2 Wie oben dargelegt bestehen an der Rechtmässigkeit der Weiterlieferung
keine Zweifel. Demzufolge ist das Begehren des Beschwerdeführers als
aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bezeichnen. Sein Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege ist demnach bereits aus diesem Grund und
ohne Überprüfung seiner finanziellen Verhältnisse abzuweisen.
8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Unter
Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'500.--
festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und
8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010
über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren
[BStKR; SR 173.713.162]).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 24. März 2016
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Carlo Bertossa
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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