Entscheid vom 27. Januar 2016
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Werner Buchter,
Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS
SCHAFFHAUSEN,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an
Deutschland
Anwesenheit ausländischer Verfahrensbeteiligter
(Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2015.310, RP.2015.76
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Sachverhalt:
Die Staatsanwaltschaft Köln (nachfolgend "StA Köln") führt ein
Ermittlungsverfahren u.a. gegen A. wegen Abgabebetruges und gelangte in
diesem Zusammenhang rechtshilfeweise am 14. Juli 2015 an die Schweiz
(act. 7.6).
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen (nachfolgend "StA SH")
entsprach dem Ersuchen mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2015 wie
folgt (act. 1.2):
"1. Es wird durch separate Verfügung eine Durchsuchung der
Wohnräume des Beschuldigten A., Z. (CH), Y-Strasse, angeordnet.
2. Es wird durch separate Verfügung eine Durchsuchung der
Geschäftsräume der B. AG, X-Strasse, W. (CH), sowie des dort
befindlichen Arbeitsplatzes des Beschuldigten A. angeordnet.
3. Es wird durch separate Verfügung eine Durchsuchung der
Geschäftsräume der Einzelfirma A., X.-Strasse, W. (CH), angeordnet.
4. Es werden durch separate Verfügung Informationen und Dokumente
bei der Bank C. zum Konto 1 und zu D., E. und A. erhoben.
5. Es wird eine Einvernahme des Beschuldigten A. zum Sachverhalt des
Rechtshilfeersuchens angeordnet.
Diese wird nur durchgeführt, wenn die ersuchende Behörde vorgängig
einen Fragekatalog einreicht. Es wird festgestellt, dass dies bereits
geschehen ist.
6. Es wird die Teilnahme der folgenden ausländischen
Ermittlungsbeamten an den Durchsuchungen und Einvernahmen
bewilligt, mit der Auflage, dass diese sich vorgängig unterschriftlich
verpflichten, die bei den Rechtshilfehandlungen gewonnenen
Erkenntnisse bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden
Rechtshilfeverfahrens nicht zu verwenden:
- F., geb. 01.03.1972, Arbeitgeber: Land Nordrhein-Westfalen, Behörde:
Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Köln, Funktion;
Sachgebietsleiter
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- G., geb. 08.05.1972, Arbeitgeber: Land Nordrhein-Westfalen, Behörde:
Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Köln, Funktion:
Steuerfahnder
- H., geb. 08.05.1973, Land Nordrhein-Westfalen, Behörde: Finanzamt
für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Köln, Funktion:
Steuerfahnder
Es wird festgestellt, dass die genannten Verpflichtungen bereits
vorliegen."
Die in der Zwischenverfügung unter Ziff. 2 und 3 angeordneten
Hausdurchsuchungen erfolgten am 24. November 2015 (act. 1.2).
In der Folge gelangt A., vertreten durch Rechtsanwalt Werner Buchter, mit
Beschwerde vom 4. Dezember 2015 an die Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts und stellt folgende Anträge (act. 1):
"1) Es sei Ziff. 6 der Zwischenverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons
Schaffhausen vom 27. Oktober 2015 aufzuheben und die ausländischen
Beamten des Finanzamtes für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Köln
seien bei künftigen Rechtshilfehandlungen (Einvernahmen und
Einsichtnahme in die beschlagnahmten Akten) nicht zuzulassen.
2) Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen.
3) Die Verfahrenskosten seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und
der Beschwerdeführer sei für die Kosten der Vertretung im vorliegenden
Beschwerdeverfahren in Höhe seiner Anwaltsrechnung prozessual zu
entschädigen."
Auf die Beschwerdeantwort vom 22. Dezember 2015 (act. 7) replizierte der
Beschwerdeführer am 8. Januar 2016 (act. 9), was der Beschwerdegegnerin
am 11. Januar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 10).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster
Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen
- 4 -
vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten
sind, der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom
13. November 1969 (ZV-D/EUeR; SR 0.351.913.61), sowie die
Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur
Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985
(Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom
22. September 2000, S. 19-62) massgebend. Im Verhältnis zu Deutschland
sind ebenfalls in Kraft getreten die Bestimmungen des Abkommens vom
26. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen
rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen
(BBA; SR 0.351.926.81).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch
stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere
Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 140
IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La
coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl. Bern 2014,
N. 229), ist das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale
Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige
Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1
Abs. 1 IRSG; BGE 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1). Vorbehalten bleibt die
Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten
sind darüber hinaus die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) subsidiär anwendbar
(Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom
19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes
[Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]).
2.
2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der
ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren
abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden
Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG
und Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements für das Bundesstrafgericht
vom 31. August 2010 [BStGerOR; SR 173.713.161]).
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Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können
gemäss Art. 80e Abs. 2 IRSG selbständig angefochten werden, sofern sie
einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken
durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen
(lit. a) oder durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen
Prozess beteiligt sind (lit. b).
2.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Zwischenverfügung
gemäss Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG. Der Beschwerdeführer begründet den
unmittelbaren und nicht wiedergutzumachenden Nachteil damit, dass die
deutschen Behörden Zugang zu Informationen erhalten würden, die ihnen
im Falle einer Nichtgewährung der Rechtshilfe, wovon nach seiner
Auffassung auszugehen sei, nicht zustehen würden (act. 1).
2.3 Der Beizug ausländischer Ermittlungsbeamter ist in den massgebenden
internationalen Vereinbarungen (Art. 4 Satz 2 EUeR; Art. III ZV-D/EUeR;
Art. 30 BBA) sowie in Art. 65a IRSG ausdrücklich vorgesehen. Dieser dient
nicht zuletzt der Verhältnismässigkeit bzw. der sachbezogenen Begrenzung
der beantragten Rechtshilfemassnahmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
1A.259/2005 vom 15. November 2005, E. 1.2). Gemäss konstanter
Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die blosse Anwesenheit
ausländischer Prozessbeteiligter an einer Rechtshilfehandlung für den
Betroffenen in der Regel noch keinen unmittelbaren und nicht wieder
gutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 80e Abs. 2 IRSG zur Folge. Ein solcher
Nachteil ist zu bejahen, wenn die Gefahr besteht, dass den ausländischen
Behörden durch die Teilnahme ihrer Beamten an den Vollzugshandlungen
Tatsachen aus dem Geheimbereich zugänglich gemacht werden, bevor über
die Gewährung oder den Umfang der Rechtshilfe entschieden worden ist
(Art. 65a Abs. 3 IRSG; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.6 vom
22. Februar 2007, E. 2.4; Urteile des Bundesgerichts 1A.225/2006 vom
6. März 2007, E. 1.5.1; 1A.215/2006 vom 7. November 2006, E. 1.3;
1A.35/2001 vom 21. Mai 2001, E. 1a; BGE 128 II 211 E. 2.1, je m.w.H.).
Diese Gefahr ist zu verneinen, wenn die schweizerischen Behörden die nach
den Umständen geeigneten Vorkehren treffen, um eine vorzeitige
Verwendung von Informationen im ausländischen Strafverfahren zu
verhindern (BGE 128 II 211 E. 2.1 S. 216; 127 II 198 E. 2b S. 203 f.;
ZIMMERMANN, a.a.O., S. 410 f. N. 409). Die Vollzugsbehörde trifft u.a. dann
geeignete Vorkehren, wenn sie die ausländischen Beamten verpflichtet,
allfällige Erkenntnisse bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen
Schlussverfügung im ausländischen Verfahren nicht zu verwenden
(TPF 2008 116 E. 5.1). Bei Beachtung dieser Grundsätze ist ein
unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil in der Regel zu
verneinen (Urteil des Bundesgerichts 1A.225/2006 vom 6. März 2007,
- 6 -
E. 1.5.1 [publiziert in Die Praxis 11/2007 Nr. 130]; 1A.228/2003 vom
10. März 2004, E. 3.3.1 mit Hinweisen; TPF 2010 96 E. 2.3; ZIMMERMANN,
a.a.O., S. 410 f. N. 409).
2.4 In der angefochtenen Zwischenverfügung wurde die Zulassung von
Vertretern der ersuchenden Behörde an den durchzuführenden
Durchsuchungen und Einvernahme mit der Auflage erteilt, dass sich diese
vor Beginn der Durchsuchung bzw. Einvernahme unterschriftlich verpflichten
müssen, die bei den Rechtshilfehandlungen gewonnenen Erkenntnisse bis
zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Rechtshilfeverfahrens nicht
zu verwenden (act. 1.2, S. 5 und 6). Diese von den deutschen Beamten am
24. bzw. 27. August 2015 unterzeichnete Garantieerklärung (vgl. act. 7.4,
S. 10 ff.) genügt den vorstehend erläuterten Anforderungen der
Rechtsprechung.
2.5 Nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip ist grundsätzlich davon
auszugehen, dass der ersuchende Staat bzw. dessen Beamte diese
Zusicherung beachten werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1A.225/2006
vom 6. März 2007, E. 1.5.2; 1A.228/2003 vom 10. März 2004, E. 3.3.2). Der
Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang indessen Folgendes
geltend: Der Arbeitnehmer der drei zur Diskussion stehenden deutschen
Beamten sei das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung in
Köln. Der oberste Dienstherr sei mithin der Finanzminister von Nordrhein-
Westfalen I. Dieser habe beim Erwerb von in der Schweiz illegal beschafften
Kundendaten von Banken mittels Kauf von sog. Steuer-CDs eine führende
Rolle übernommen. Er habe dadurch manifestiert, dass das
Finanzministerium nicht gewillt sei, die schweizerische Rechtsordnung zu
respektieren. I. wolle auch weiterhin solche CDs erwerben. Aufgrund dessen
sei davon auszugehen, dass sich die zur Diskussion stehenden Beamten
nicht an das Vertrauensprinzip halten werden (act. 1).
2.6 Dem vorliegenden Rechtshilfeersuchen liegt unbestrittenermassen eine
Untersuchung mit fiskalischem Hintergrund in Deutschland zu Grunde.
Gemäss einschlägigen Medienberichten soll I. tatsächlich am Kauf von sog.
Banken-CDs involviert sein. Namentlich habe er den ihm untergebenen
Steuerfahnder die Erlaubnis erteilt, derartige Ankäufe zu tätigen.
2.7 Damit stellt sich die Frage, ob die Gefahr einer vorzeitigen oder unzulässigen
Verwendung von Informationen tatsächlich genügend reduziert werden
kann, wenn deutsche Steuerfahnder schriftliche Erklärungen unterschreiben.
In einem ähnlich gelagerten Fall hielt das hiesige Gericht diesbezüglich
Folgendes fest (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2010.9 vom
15. April 2010, E. 5.2):
- 7 -
"Namentlich folgende Gründe sprechen jedoch dagegen, dass die
deutschen Steuerfahnder schriftlich abgegebene Verpflichtungen
verletzen könnten:
- Es ist allgemein anerkannt, dass gültige vertragliche Verpflichtungen
einzuhalten sind (pacta sunt servanda), solange sich die Verhältnisse
nicht fundamental ändern (clausula rebus sic stantibus). Eine
Güterabwägung lässt sich hier also zweifellos juristisch nicht
rechtfertigen.
- Die Verpflichtung, Informationen nicht vor dem Entscheid über die
Übermittlung der Unterlagen zu verwenden, ist ein fundamentales
Prinzip, wenn die Anwesenheit von ausländischen Ermittlungsbeamten
bewilligt wird. Im Betrugsbekämpfungsabkommen ist dies auch explizit
verankert (Art. 30 Abs. 3 des Betrugsbekämpfungsabkommen).
- Würden die Steuerfahnder die vertraglichen und staatsvertraglichen
Verpflichtungen nicht einhalten, bestünde offensichtlich das Risiko, dass
die Anwesenheit deutscher Steuerfahnder an Rechtshilfehandlungen in
der Schweiz künftig generell nicht mehr bewilligt würde. Angesichts der
Bedeutung, welche der Rechtshilfe zwischen den beiden Staaten
zukommt, ist nicht davon auszugehen, dass Deutschland dies riskieren
will.
Im Resultat ist daher festzuhalten, dass aufgrund der aktuellen
Ereignisse in Deutschland gewisse Bedenken bestehen, ob es sich
deutsche Steuerfahnder leisten könnten, steuerrelevante Informationen,
die sie wegen ihrer Anwesenheit bei Rechtshilfehandlungen allenfalls
erhalten, nicht zu verwenden, wenn diese Informationen über den in der
Schlussverfügung definierten Umfang der Rechtshilfe hinausgehen
würden. Letztlich ist indessen die schriftliche Erklärung, Erkenntnisse
aus dem Rechtshilfeverfahren bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen
Schlussverfügung im ausländischen Verfahren nicht zu verwenden, auch
vorliegend als geeignete Vorkehr anzusehen."
2.8 Die vorstehend wiedergegebenen Überlegungen sind auch weiterhin gültig.
Liegt einem Rechtshilfeersuchen ein Strafverfahren zu Grunde, welches
gestützt auf einen Ankauf gestohlener Bankdaten durch ein deutsches
Bundesland eingeleitet wurde, führt dies zur Verweigerung der Rechtshilfe
(siehe dazu Urteil des Bundesgerichts 1C_430/2014 vom
19. September 2014, E. 1.3; Entscheid des Bundesstrafgerichts
RR.2014.116-118 vom 13. Mai 2015, E. 4.3 f.; Rundschreiben des
- 8 -
Bundesamtes für Justiz Nr. 1 vom 20. Juni 2014). Daraus einen Rückschluss
zu ziehen, dass Deutschland im konkreten Fall verpflichtende Erklärungen
deutscher Beamter nicht respektieren werde, ist unzulässig. Mithin ist
aufgrund des Vertrauensprinzips davon auszugehen, dass F., G. und H. die
von ihnen am 24. bzw. 27. August 2015 unterzeichnete Garantieerklärung
beachten werden.
2.9 Aus dem Gesagten geht hervor, dass dem Beschwerdeführer kein
unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von
Art. 80e Abs. 2 IRSG droht, weswegen auf die Beschwerde nicht einzutreten
ist.
3. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem
vorliegenden Entscheid hinfällig und ist als gegenstandslos geworden
abzuschreiben.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 lit. b StBOG) Für
die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG
das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die
Kosten, Gebühren und Entschädigungen im Bundesstrafverfahren (BStKR;
SR 173.713.162) zur Anwendung. Die Gebühr ist vorliegend auf Fr. 3'000.--
anzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in
gleicher Höhe.
- 9 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird als gegen-
standslos abgeschrieben.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt,
unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 28. Januar 2016
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Werner Buchter
- Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 93 Abs. 2 BGG).
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