Entscheid vom 9. Mai 2016
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Tito Ponti und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Forrer,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an
Deutschland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2015.316
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
- die deutschen Strafverfolgungsbehörden gegen A. ein Strafverfahren wegen
des Verdachts des Verstosses gegen das Verbot von Insidergeschäften füh-
ren (act. 1.4);
- in diesem Zusammenhang die deutschen Behörden mit Rechtshilfeersuchen
vom 17. Januar 2014 an die Schweiz gelangten und um Durchsuchung von
Räumlichkeiten sowie die Einvernahme des Obgenannten ersuchten
(act. 1.3);
- die Bundesstaatsanwaltschaft (nachfolgend "BA") dem Rechtshilfeersuchen
mit Eintretensverfügung vom 24. Februar 2014 entsprach; die BA gleichentags
eine Hausdurchsuchung bei A. anordnete und diesen am 25. Februar 2014
durch die Bundeskriminalpolizei einvernehmen liess (act. 1.2);
- mit Schlussverfügung vom 17. November 2015 die BA die Herausgabe des
Einvernahmeprotokolls vom 25. Februar 2015 sowie der bei der obgenannten
Hausdurchsuchung sichergestellten Unterlagen verfügte (act. 1.2);
- A., vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Forrer, dagegen am 18. Dezember
2015 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhob
(act. 1);
- der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Mai 2016 mitteilte, dass er seine
Beschwerde zurückziehe (act. 14);
- das Beschwerdeverfahren daher zufolge Rückzugs der Beschwerde als erle-
digt abzuschreiben ist;
- der Beschwerdeführer, der seine Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als
unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 39 Abs. 2 lit. b und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG die Gerichtskosten zu tragen
hat (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.4 vom 6. März 2007 und
RR.2007.70 vom 30. Mai 2007);
- die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 500.-- anzusetzen ist, unter Anrechnung
des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 5'000.--; die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, dem Be-
schwerdeführer Fr. 4'500.– zurückzuerstatten (vgl. Art. 8 Abs. 3 des Regle-
ments des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebüh-
ren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren; SR 173.713.162).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Verfahren RR.2015.316 wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erle-
digt abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter
Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvor-
schuss von Fr. 5'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem
Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 4'500.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 10. Mai 2016
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Andreas Forrer
- Bundesanwaltschaft
- Bundesamt für Justiz Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge-
reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be-
schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge-
genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe-
reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein
besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass
elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere
Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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