Entscheid vom 21. Oktober 2015
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Andreas J. Keller,
Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
1. Anwaltskanzlei A. AG,
2. Rechtsanwalt B.,
3. Rechtsanwältin C.,
1–3 vertreten durch Rechtsanwalt B.,
Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS ZUG,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an
Deutschland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummern: RR.2015.39–41
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Bonn (hernach auch "ersuchende Behörde") führt ein
Strafverfahren gegen D., RA B., E. sowie F. wegen Verdachts der Insolvenz-
verschleppung, der Untreue, des Bankrotts und des gewerbsmässigen Be-
trugs. Dem Rechtshilfeersuchen Deutschlands vom 14. Dezember 2011 ist
der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts Bonn
vom 8. Dezember 2011 beigelegt.
Ersucht wird unter anderem, die Räumlichkeiten der Anwaltskanzlei A. AG
an der […] in [CH] zu durchsuchen und näher bezeichnete Unterlagen her-
auszugeben. Die Ersuchen stehen im Zusammenhang mit dem Insolvenz-
verfahren über die G.-Gruppe, einer deutschen Stromlieferantin (Entscheid
des Bundesstrafgerichts RR.2014.1 vom 3. September 2014, lit. A).
B. Die Staatsanwaltschaft Zug erliess am 17. April 2012 die Eintretens- und
Zwischenverfügung und am 18. April 2012 einen Hausdurchsuchungsbefehl
für die genannten Orte (act. 1.4, 1.5). Bei der Durchsuchung wurden am
8. Mai 2012 36 Bundesordner sichergestellt, für welche RA B. die Siegelung
verlangte (RR.2014.1 lit. B).
C. Am 24. Mai 2012 stellte die Staatsanwaltschaft Zug dem Zwangsmassnah-
mengericht ihres Kantons Antrag auf Entsiegelung. Einer ersten gerichtli-
chen Einschätzung folgend, zog die Staatsanwaltschaft ihr Gesuch für einen
Teil der sichergestellten Unterlagen zurück. Es handelte sich dabei um Akten
aus gewissen Registern der 36 Bundesordner (Dispositiv Ziff. 2 der Verfü-
gung des Zwangsmassnahmengerichtes des Kantons Zug [nachfolgend
"ZMG"] vom 2. November 2012, in den Verfahrensakten der Staatsanwalt-
schaft Zug). Dieser Teil wurde RA B. wieder ausgehändigt. Auch RA B.
folgte der gerichtlichen Einschätzung und zog seinen Siegelungsantrag für
die übrigen Unterlagen zurück. Diese übrigen Unterlagen wurden der Staats-
anwaltschaft unversiegelt zur Verfügung gestellt. Am 2. November 2012
schloss das ZMG das Verfahren vergleichshalber (RR.2014.1 lit. C).
D. Die Staatsanwaltschaft Zug verfügte am 2. Dezember 2013, die Bundesord-
ner Nr. 4.01–4.36 wie freigegeben an die ersuchende Behörde herauszuge-
ben (RR.2014.1 lit. D).
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Dagegen riefen die Beschwerdeführer am 3. Januar 2014 das Bundesstraf-
gericht an. Mit Entscheid RR.2014.1 vom 3. September 2014 hob die Be-
schwerdekammer die Schlussverfügung auf. Das Verfahren wurde zu neuer
Entscheidung im Sinne der Erwägungen 3.11 und 3.13 an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
Zur Aufhebung führte, dass im Ersuchen mit Bezug auf RA B. kein Sachver-
halt geschildert war, der nach Schweizer Recht tatbestandsmässig ist. RA B.
konnte daher sein Berufsgeheimnis gegen eine Herausgabe einwenden.
Vom Berufsgeheimnis erfasste Unterlagen sind nach den Regeln des
Rechtshilferechts auszusondern (vgl. RR.2014.1 E. 3.8).
E. Die Staatsanwaltschaft Zug fällte am 18. Dezember 2014 eine erneute
Schlussverfügung (act. 1.3), welche im Wesentlichen (mit Ausnahme weni-
ger Dokumente und des Ordners 4.26) die Herausgabe der genannten Bun-
desordner anordnete.
F. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer am 19. Januar 2015 Beschwerde
(act. 1). Sie beantragen:
"1. Die Schlussverfügung vom 18. Dezember 2014 der Staatsanwaltschaft Zug sei
mit Ausnahme von Ziff. 2 (an Anwaltskanzlei A. AG zu retournierende Akten)
aufzuheben.
2. Das Rechtshilfeersuchen der Oberstaatsanwaltschaft Bonn vom 14. 12. 2011
[…] sei bezüglich der bei der Durchsuchung der Räumlichkeiten von Anwalts-
kanzlei A., […] am 08.05.2012 sichergestellten Dokumente und Beweismittel ab-
zuweisen und es seien keinerlei solche beschlagnahmten Dokumente und Be-
weismittel an die ersuchende Behörde herauszugeben, insbesondere nicht die
am 08.05.2012 bei Anwaltskanzlei A. AG beschlagnahmten Bundesordner
Nrn. 4.01 bis und mit 4.36.
3. Eventuell zu Ziff. 2 seien nur die am 08.05.2012 bei Anwaltskanzlei A. AG be-
schlagnahmten Verwaltungsratsakten zu A. AG (Bundesordner Nrn. 4.01 bis
und mit 4.03) an die Oberstaatsanwaltschaft Bonn herauszugeben.
4. Subeventuell zu Ziff. 2 und 3 seien die Akten zur korrekten, weiteren Aussonde-
rung der Anwaltsakten erneut der Staatsanwaltschaft Zug zu retournieren.
5. Alle nicht herausgegebenen Akten seien Anwaltskanzlei A. AG vollumfänglich
und unbelastet zu retournieren.
6. Unter Kosten und Entschädigung zulasten des Bundes."
Die Staatsanwaltschaft Zug verzichtete am 3. Februar 2015 auf eine Stel-
lungnahme (act. 7). Das BJ beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen und
verweist im Übrigen auf die angefochtene Schlussverfügung (act. 6). Beide
Eingaben wurden den Beschwerdeführern am 5. Februar 2015 zur Kenntnis
zugestellt (act. 8).
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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster
Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen
vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten
sind, der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. Novem-
ber 1969 (ZV-D/EUeR; SR 0.351.913.61), sowie die Bestimmungen der
Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des
Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchfüh-
rungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62)
mass-gebend.
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch
stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An-
forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 140 IV
123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération
judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl. Bern 2014, N. 229), ist
das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in
Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom
24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG;
BGE 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der
Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN,
a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 680 ff.).
Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten
sind darüber hinaus die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensge-
setz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39
Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation
der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG;
SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; Urteil des Bundesge-
richts 1C_763/2013 vom 27. September 2013, E. 2.2; ZIMMERMANN, a.a.O.,
N. 273).
- 5 -
2. Die Parteien des Rückweisungsentscheids RR.2014.1 (vgl. dortige E. 2) sind
legitimiert, die neu ergangene Schlussverfügung anzufechten. Auf die von
ihnen auch frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
3. Die Vorinstanz hat bei der ersuchenden Behörde nicht um Ergänzung des
Sachverhalts in Hinblick auf die von der Beschwerdekammer verneinte Straf-
barkeit von RA B. nach Schweizer Recht ersucht. Damit bleibt es bei der
Feststellung im Entscheid der Beschwerdekammer (RR.2014.1 E. 3.7, 3.8),
dass RA B. (und die Anwaltskanzlei A. AG sowie RAin C.) im Rechtshilfever-
fahren als nicht beschuldigte Personen gelten, die sich grundsätzlich auf den
Schutz des Anwaltsgeheimnisses berufen können. Die Vorinstanz hat es so-
dann unterlassen – jedenfalls ergibt sich kein anderslautender Hinweis aus
den Akten – für die vom Bundesstrafgericht verlangte Triage die Betroffenen
beizuziehen. Sie verweist diesbezüglich einfach auf die seinerzeit beim
Zwangsmassnahmengericht Zug eingereichte tabellarische Stellungnahme
(act. 1.3 S. 5 Ziff. 9). Ob damit das rechtliche Gehör den Betroffenen in aus-
reichendem Umfange gewährt worden ist, kann offen bleiben, da diese sich
jedenfalls im Beschwerdeverfahren RR.2014.1 einlässlich und (teilweise) im
Detail zur Zuordnung von Unterlagen unter das Anwaltsgeheimnis äussern
konnten und die Beschwerdeinstanz eine jedenfalls nicht schwere Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs aufgrund der umfassenden Kognition heilen
kann.
4.
4.1 Die Vorinstanz führt zu ihrer Prüfung namentlich aus (act. 1.3 S. 11–13
E. 3.7):
4.1.1 RA B. zeichne in aller Regel explizit als (einziger) Verwaltungsrat der H. AG,
was die Vorinstanz mit zahlreichen exemplarischen Verweisen belegt. Für
diese seine Tätigkeit geniesse er keinen Schutz (E. 3.7.1). Er spreche selbst
vom "bewirtschaften von Akten" (E. 3.7.6).
4.1.2 Die Escrow-Tätigkeit als blosse Aufbewahrung (von Geld, Aktien, Dokumen-
ten) erlaube nicht, sich auf das Anwaltsgeheimnis zu berufen (E. 3.7.2).
4.1.3 RAin C. handle soweit ersichtlich regelmässig im Auftrag des Verwaltungs-
rates der H. AG (RA B.), z.B. für die Formulierung von Verträgen. Forensi-
sche oder beratende Tätigkeiten von RAin C. seien nicht erkennbar. Sie sei
vielmehr im Rahmen des operativen Geschäfts einer Gesellschaft tätig ge-
worden oder als Aufbewahrerin (E. 3.7.3).
- 6 -
4.1.4 Die Ordner 4.16, 4.17 sowie 4.18 Fächer 4–26 enthielten Registerauszüge,
GV-Protokolle und Amtsdokumente, welche ohnehin nicht unter das An-
waltsgeheimnis fielen (E. 3.7.4).
4.1.5 Weitere mit Namen oder Fundort genau bezeichnete Dokumente seien ohne
ersichtlichen Bezug zur Anwaltskanzlei A. AG, RA B. oder RAin C. Inwiefern
hier der Schutzbereich des Anwaltsgeheimnisses tangiert sein könnte, sei
nicht ersichtlich (E. 3.7.5).
5.
5.1 Die Beschwerdeführer nehmen im ersten Teil der Beschwerde (act. 1 S. 10
bis 17) Argumente ihrer früheren Beschwerde auf, welche von der Beschwer-
dekammer im Entscheid RR.2014.1 vom 3. September 2014 bereits geprüft
und als unbegründet abgewiesen worden sind. Grundsätzlich kann diesbe-
züglich auf den früheren Entscheid verwiesen werden. Es handelt sich zu-
sammengefasst um folgende Rügen:
5.2 Gegen RA B. bzw. die Anwaltskanzlei A. AG hätten keine Zwangsmassnah-
men angeordnet, insbesondere keine Hausdurchsuchung durchgeführt wer-
den dürfen, weil kein Tatverdacht gegen RA B. bestanden habe (act. 1 S.
10–12). Diese Argumentation wurde bereits im früheren Entscheid
(RR.2014.1 E. 3.1, 3.4–3.7) zurückgewiesen. Ihr erneutes Vorbringen ist
mutwillig. Massgeblich für die Prüfung der doppelten Strafbarkeit ist, ob im
von der ersuchenden Behörde angeführten Sachverhalt die Strafbarkeit we-
nigstens für ein rechtshilfefähiges Delikt wenigstens eines Beschuldigten zu
bejahen war. Dabei brauchte es sich nicht um RA B. zu handeln, die von der
Beschwerdekammer bejahte Strafbarkeit von D. war völlig ausreichend.
Zwangsmassnahmen können rechtshilfeweise auch gegen Dritte durchge-
führt werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Beweismittel unter den si-
cherzustellenden Unterlagen befinden.
5.3 Der Rückzug des Siegelungsbegehrens seitens der Beschwerdeführer stelle
keine implizite Anerkennung der potentiellen Relevanz der Unterlagen/Daten
dar (act. 1 S. 14 ff.). Das ist zwar richtig, aber davon ist die Beschwerdekam-
mer ja im Entscheid RR.2014.1 vom 3. September 2014 gerade nicht aus-
gegangen.
5.4 Im Entscheid RR.2014.1 wurde auch die Rechtshilfevoraussetzung der beid-
seitigen Strafbarkeit geprüft und bejaht (vgl. E. 3.8).
5.5 Die Beschwerdeführer bestreiten erneut die potentielle Erheblichkeit der si-
chergestellten Unterlagen (act. 1 S. 16 f.). Die Beschwerdekammer hat mit
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einlässlicher Begründung und mit aller Deutlichkeit (RR.2014.1 E. 3.12) die
potentielle Erheblichkeit aller herauszugebenden Unterlagen bestätigt.
6.
6.1 Es bleibt damit einzig die Frage, ob und vor allem welche der gemäss
Schlussverfügung herauszugebenden Unterlagen dem Anwaltsgeheimnis
unterstehen. Ist dies für einzelne Akten/Aktenkategorien zu bejahen, so dür-
fen diese wegen des Vorrangs des Geheimnisschutzes des Anwaltsgeheim-
nisses nicht herausgegeben werden.
6.2 Die Beschwerdeführer werfen der Vorinstanz vor, nur eine völlig unzu-
reichende Aussonderung der Anwaltsakten vorgenommen zu haben. Sie
hätte nur gerade pro forma punktuell einige Akten als unter das Anwaltsge-
heimnis fallend aussortiert (act. 1 S. 27 f).
Die Beschwerdeführer führen aus, dass die Unterlagen folgender Aktenka-
tegorien dem Anwaltsgeheimnis unterlägen (act. 1 S. 17–35):
"Transaktionsakten": Die Beschwerdeführer bezeichnen mit dieser For-
mulierung nicht Akten aus der Geschäftsführung eines Anwalts für eine
Gesellschaft, sondern solche bei deren Kauf und Verkauf der Anwalt be-
rate und mitwirke (act. 1 S. 18 Ziff. 68). Mutmasslich sprechen sie damit
die Akten zu Verträgen an, z.B. über den Kauf/Verkauf von Unterneh-
men. Diese seien somit nicht Verwaltungsakten der H. AG und seien
davon auch räumlich und durch Kennzeichnung (Farbe des Ordners)
getrennt gelagert worden (act. 1 S. 19, 24).
Unterlagen aus der Tätigkeit als Escrow Agent: Diese würden klassische
Anwaltstätigkeit darstellen und damit dem Anwaltsgeheimnis unterlie-
gen (act. 1 S. 20 f.).
Treuhandverträge sähen explizit zusätzliche Anwaltstätigkeit von RA B.
vor, was sich auch aus der Art der Honorarabrechnung ergebe (act. 1 S.
21 f. FN 10).
Nicht-H.-AG Akten könnten nicht Verwaltungsratsakten von H. AG sein,
deshalb müssten sie zwingend Anwaltsakten sein (act. 1 S. 22 f.).
Soweit es sich um Akten von RAin C. handle, so habe diese im anwalt-
lichen Auftrag von RA B. als Verwaltungsrat gehandelt, mithin aufgrund
eines Anwaltsmandats (act. 1 S. 23 ff.).
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6.3
6.3.1 Bei der Ausführung von Rechtshilfeersuchen richtet sich der Schutz des Ge-
heimbereichs nach den Bestimmungen über das Zeugnisverweigerungs-
recht (Art. 9 IRSG) – genauer nach Art. 42 BZP (Art. 16 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 12 Abs. 1 IRSG). Das Zeugnis kann nach dieser Bestimmung über Tat-
sachen verweigert werden, die gemäss Art. 321 Ziff. 1 StGB unter das Be-
rufsgeheimnis fallen (Art. 42 Abs. 1 lit. b BZP). Dies erfasst u.a. das Berufs-
geheimnis der Anwälte und Notare.
6.3.2 Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer Person mit ihrem An-
walt dürfen nicht beschlagnahmt werden, sofern dieser nach dem Bundes-
gesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und An-
wälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor schweizeri-
schen Gerichten berechtigt und im gleichen Sachzusammenhang nicht sel-
ber beschuldigt ist.
Die herkömmliche Tätigkeit des Anwalts ist durch juristische Beratung ge-
prägt, durch die Verfassung von juristischen Urkunden wie auch durch Un-
terstützung oder Vertretung von Personen vor einer Verwaltungs- oder Ge-
richtsbehörde (BGE 135 III 410 E. 3.3.
Die Rechtsprechung der Beschwerdekammer hat sich verschiedentlich mit
der Abgrenzung zwischen eigentlicher, vom Anwaltsgeheimnis abgedeckter
Anwaltstätigkeit und nicht darunter fallender Tätigkeit eines Anwalts geäus-
sert; so etwa im von den Beschwerdeführern zitierten Beschluss BE.2009.22
vom 23. Februar 2010, E. 3.2. Gestützt auf die bundesgerichtliche Recht-
sprechung bezieht sich danach das Anwaltsgeheimnis nur auf Informatio-
nen, die einem Anwalt im Rahmen seiner ursprünglichen, berufsspezifischen
Tätigkeit, d.h. in Ausübung seines Anwaltsmandates, anvertraut worden
sind. Tatsachen, die er in Zusammenhang mit einer anderen, nicht berufs-
spezifischen Tätigkeit erfahren hat, sind nicht geschützt (vgl. hierzu ausführ-
lich TPF 2008 141 E. 4.1 S. 143; vgl. auch BGE 112 Ib 606 S. 607 ff.).
Besondere Schwierigkeiten ergeben sich, wenn sich ein Anwalt nicht auf rein
anwaltliche Tätigkeiten beschränkt, namentlich wenn er zugleich Verwal-
tungsrat seiner Klientin ist. Überwiegt in solchen Fällen das kaufmännische
Element derart, dass die Tätigkeit des Anwalts nicht mehr als anwaltliche
betrachtet werden kann, so kann sich der Anwalt nach der neuesten Recht-
sprechung des Bundesgerichts zumindest nicht in einem umfassenden
Sinne auf sein Berufsgeheimnis berufen. Die Entscheidung darüber, welche
Tatsachen vom Berufsgeheimnis erfasst werden, kann jedoch nur unter Be-
rücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles getroffen werden
(BGE 114 III 105 E. 3a S. 107 f.). BOHNET/MARTENET (Droit de la profession
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d'avocat, Bern 2009, S. 754 N. 183) vertreten unter Hinweis auf nicht amtlich
publizierte Entscheide des Bundesgerichts die Auffassung, dass im Zwei-
felsfall vom rein wirtschaftlichen Charakter der Aktivität auszugehen sei. Von
den eigenen Akten des Anwaltes sind diesbezüglich die Geschäftsakten der
Gesellschaft zu unterscheiden. Für Letztere kann sich der Anwalt als einzel-
zeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrates der Gesellschaft
nicht auf sein Anwaltsgeheimnis berufen, da die Verwaltungsratstätigkeit ge-
rade nicht zur berufsspezifischen Tätigkeit des Anwalts gehört. Anders zu
entscheiden hiesse, dem Rechtsmissbrauch Tür und Tor zu öffnen (vgl.
hierzu ausführlich BGE 115 Ia 197 E. 3d/cc S. 200 f.; 114 III 105 E. 3b und
E. 3c S. 108 f., BGE 135 III 597 E. 3.3).
Im Beschluss BE.2013.4 vom 14. Oktober 2014 verwies die Beschwerde-
kammer u.a. darauf, dass mit dem Bundesgesetz über die Anpassung von
verfahrensrechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis
(vgl. die Botschaft vom 26. Oktober 2011; BBl 2011 S. 8188) die Regeln über
den Beizug anwaltlicher Dokumente als Beweismittel in den verschiedenen
Verfahrensgesetzen des Bundes harmonisiert wurden (siehe Botschaft,
BBl 2011 S. 8182). Massgebend für diese Änderungen waren – gemäss Bot-
schaft (BBl 2011 S. 8184) – u.a. die folgenden Voraussetzungen: Geschützt
sind nur Gegenstände und Unterlagen, die im Rahmen eines berufsspezifi-
schen Mandates von der Anwältin oder vom Anwalt selber, der Klientschaft
oder Dritten erstellt wurden. Zu den Unterlagen gehören nicht nur die Kor-
respondenz im üblichen Sinne wie Briefe oder E-Mails, sondern auch eigene
Aufzeichnungen, rechtliche Abklärungen im Vorfeld eines Verfahrens, Be-
sprechungsnotizen, Strategiepapiere, Vertrags- oder Vergleichsentwürfe
usw. Zur berufsspezifischen Anwaltstätigkeit gehören – dem straf- und an-
waltsrechtlichen Schutz des Berufsgeheimnisses (Art. 321 Ziff. 1 StGB und
Art. 13 BGFA) entsprechend – namentlich Prozessführung und Rechtsbera-
tung, nicht jedoch berufsfremde Aktivitäten wie Vermögensverwaltung, Ver-
waltungsratsmandate, Geschäftsführung oder Sekretariat eines Berufsver-
bandes, Mäkelei, Mediation oder Inkassomandate (vgl. BGE 135 III 597
E. 3.3 S. 601; 132 II 103 E. 2.1; jeweils m.w.H.).
Bezüglich des gleichen Verfahrens befasste sich die Beschwerdekammer im
Entscheid BE.2014.16 vom 19. Dezember 2014, E. 2.4, z.B. damit, dass ein
Anwalt, welcher einzelzeichnungsberechtigter Bevollmächtigter von Gesell-
schaften war, konkrete Einfuhranweisungen (für die Einfuhr von Kunst) er-
teilte. Ferner hatte das Anwaltsbüro als Referenz- und Korrespondenz-
adresse für Konten gedient und für ein Konto hatte eine Einzelunterschrifts-
berechtigung eines Anwalts bestanden. Diese Funktionen würden nicht unter
die berufsspezifische Tätigkeit des Rechtsanwalts fallen (E. 2.5).
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6.3.3 Nach dem Gesetz des Kantons Zug vom 3. Juni 1946 über die öffentliche
Beurkundung und die Beglaubigung in Zivilsachen (Beurkundungsgesetz,
BeurkG; BGS 223.1) können Rechtsanwälte zur öffentlichen Beurkundung
ermächtigt werden (§ 2 Abs. 1 BeurkG; notarielle Tätigkeit von Zuger
Rechtsanwälten). Das Bundesgericht übertrug in einem nicht amtlich publi-
zierten Entscheid die Rechtsprechung zum Geheimnisschutz von Rechtsan-
wälten analog auf Notare (Urteil des Bundesgerichts 1B_226/2014 vom
18. September 2014, E. 2.4). Vom Notargeheimnis (Art. 321 Ziff. 1 StGB) ist
insbesondere die Beratungstätigkeit des Notars erfasst. Das Ergebnis der
Beratung, das beurkundete Dokument, kann zur Verwendung im Geschäfts-
verkehr oder Eintrag in einem öffentlichen Register bestimmt sein. Solche
notariellen Dokumente sind nur in Ausnahmefällen berufsgeheimnisge-
schützt (vgl. MOOSER, Le droit notarial en Suisse, 2. Aufl. Bern 2014, S. 164
N. 245c: Beschränkung bei Art. 321 StGB auf "geheimhaltungswürdige Tat-
sachen" des Notars).
6.4 Auf den vorliegenden Fall bezogen ergibt sich aus der soeben dargestellten
Rechtslage Folgendes:
6.4.1 "Transaktionsakten": Es kommt wesentlich darauf an, ob solche Akten, wie
z.B. im Falle von BE.2014.16, einen Konnex mit der nicht-anwaltlichen Tä-
tigkeit als Verwaltungsrat oder Treuhänder aufweisen oder umgekehrt, sich
von diesen klar als klassische Anwaltstätigkeit abgrenzen lassen. Das gilt
z.B. auch für Unterlagen über Konten (oder Wertpapiere), welche der Anwalt
verwaltet, wenn dieser nicht darzutun vermag, dass das Konto der Ausübung
eines eigentlichen Anwaltsmandats gedient hat (BOHNET/MARTENET, a.a.O.,
S. 752 N. 1822). Dabei kann die farbliche Eigenzuordnung von Akten zu an-
waltlichen oder nicht anwaltlichen Mandaten oder die Aufbewahrung in ver-
schiedenen Büros kein überzeugendes Abgrenzungskriterium darstellen.
Ansonsten hätte es der Anwalt in der Hand, durch blosse formale Zuordnung
oder Aufbewahrung von Unterlagen solche aus wirtschaftlichen Mandaten
zu solchen aus Anwaltstätigkeit zu machen. Massgeblich sind die oben bzw.
nachfolgend beschriebenen objektiven Kriterien für die Zuordnung. Eine all-
gemeine Zuordnung lässt sich nicht vornehmen, weshalb die entsprechen-
den Akten darauf im Einzelnen zu untersuchen sind, wobei bei erkennbarer
Verquickung mit Verwaltungsrats- oder Treuhandmandaten und fehlender
eindeutiger Zuordnung, z.B. zu klassischer Anwaltstätigkeit wie Prozessfüh-
rung, im Zweifelsfall eine Zuordnung zu den nicht vom Anwaltsgeheimnis
geschützten Unterlagen vorzunehmen ist.
6.4.2 Akten als Escrow Agent: Die Parteien sind sich uneins, ob die Tätigkeit als
Escrow Agent unter klassische Anwaltstätigkeit gehört und damit vom An-
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waltsgeheimnis geschützt ist. Beim Escrow Vertrag – ein aus dem engli-
schen oder US-amerikanischen Recht stammendes Institut – handelt es sich
um einen Vertrag, der je nach konkreter Ausgestaltung nach schweizeri-
schem Rechtsverständnis entweder eher Aspekte der Anweisung
(Art. 466 ff. OR) bzw. des Hinterlegungsvertrages (Art. 472 ff. OR) enthält
und am ehesten einer Unterform des Hinterlegungsvertrages, demjenigen
des Sequesters (Art. 480 OR), entspricht. Der Escrow Agent hält z.B. Ver-
mögenswerte mit der Weisung, diese je nach den Bedingungen des Vertrags
zwischen Dritten an einen davon weiterzuleiten oder bei oder nach einem
Rechtsstreit an Parteien oder Dritte weiterzuleiten (vgl. Wikipedia, Englische
Version, zum Begriff Escrow).
In der Literatur ist die Zuordnung von Escrow zur klassischen Anwaltstätig-
keit umstritten (bejahend, jedoch ohne Begründung: NATER/ZINDEL, Art. 13
N. 121 in: Kommentar zum Anwaltsgesetz, Fellmann/Zindel [Hrsg.], 2. Aufl.,
2011; als kontrovers bezeichnet in MAURER/GROSS, Art. 13 N. 201, in: Valti-
cos/Reise/Chappuis [Hrsg.], Commentaire Romand, Loi sur les avocats,
2010). Überzeugend sind die Überlegungen zur Zuordnung zu eigentlicher
anwaltlicher Tätigkeit oder eben anderer wirtschaftlichen Tätigkeit bei BOH-
NET/MARTENET (a.a.O., S. 1395, N. 3550). BOHNET/MARTENET unterscheiden
unter dem Kriterium der Unterstellung unter das Geldwäschereigesetz
(GwG) drei grundsätzliche Fallkonstellationen. Die Argumentationslinie von
BOHNET/MARTENET ist auch ausserhalb der Frage der GwG-Unterstellung
brauchbar zur Abgrenzung von anwaltlicher und anderer wirtschaftlicher Tä-
tigkeit des Anwalts. In der ersten Konstellation hängt das Escrow Mandat
direkt mit einem Mandat zusammen, welches aus der spezifischen berufli-
chen Praxis als Anwalt (oder Notar) stammt, womit dieses nicht unter das
Geldwäschereigesetz fällt. Damit wäre das Escrow Mandat Anwaltstätigkeit
im eigentlichen Sinn. In einer zweiten Konstellation interveniert der Anwalt
als Escrow Agent, um die Abwicklung eines Vertrages sicherzustellen, ohne
dabei spezifische Leistungen seines (anwaltlichen) Berufs anzubieten. In
dieser Konstellation dominiert der rein wirtschaftliche Aspekt, womit das
Mandat nicht unter anwaltliche Leistungen fällt. Schliesslich würde drittens
eine Escrow Tätigkeit einzig im Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen
Tätigkeit des Anwalts wie der Vermögensverwaltung ausgeübt, womit es
wiederum nicht zur eigentlich anwaltlichen Tätigkeit zählt. Dieser differen-
zierten Abgrenzung ist bei der Zuordnung der Akten aus der Escrow Agen-
tentätigkeit zu folgen.
6.4.3 Treuhandvertrag: Dieser sehe ausdrücklich zusätzliche Anwaltstätigkeit
durch RA B. vor. Soweit es sich um treuhänderische Tätigkeit handelt, fällt
diese klar nicht unter anwaltliche Tätigkeiten und die entsprechenden Akten
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unterliegen nicht dem Anwaltsgeheimnis. Der Umstand, dass im Treuhand-
vertrag (act. 1.12; vgl. auch act. 1 S. 22 FN 10) ein anderer Abrechnungs-
modus für anwaltliche Tätigkeit vorgesehen ist, besagt für sich nichts für die
Zuordnung, ob gewisse Tätigkeiten als anwaltliche oder nicht anwaltliche
einzustufen sind. Insbesondere kann der Anwalt nicht durch "Eigendeklara-
tion" seiner Tätigkeit diese zu anwaltlicher oder nicht anwaltlicher qualifizie-
ren. Diese Zuordnung erfolgt nach den oben beschriebenen objektiven Kri-
terien.
6.4.4 Nicht-H.-AG-Akten seien zwingend Anwaltsakten der Anwaltskanzlei A. AG:
Eine Abgrenzung des anwaltlichen oder nicht anwaltlichen Charakters von
Tätigkeiten der beteiligten Anwälte nach einem Umkehrschluss ist untaug-
lich. Für Akten etwa mit Bezug zu anderen Gesellschaften des G. Konglo-
merats hat die Zuordnung nach den oben beschriebenen objektiven Kriterien
zu erfolgen.
6.4.5 RAin C. (und in untergeordnetem Umfang auch andere Anwälte der Anwalts-
kanzlei A. AG) habe im anwaltlichen Auftrag gemäss Instruktion von Verwal-
tungsrat RA B. gehandelt. Ihre Tätigkeit der Vertragsformulierung stelle klas-
sische Anwaltsarbeit dar. Letzteres kann zutreffen: Das Ausformulieren bzw.
Anpassen von Vertragstexten gehört zur klassischen anwaltlichen Bera-
tungstätigkeit und ist durch das Anwaltsgeheimnis abgedeckt. Grundsätzlich
dürfen solche Unterlagen nicht herausgegeben werden; sie wären auszu-
scheiden und zurückzugeben.
Indessen müssen RAin C. zugeordnete Unterlagen darauf geprüft werden,
ob eine solche, eigenständige Vertragsberatung/-formulierung tatsächlich
anzunehmen ist oder ob sie nur sozusagen als verlängerter Arm des Verwal-
tungsrats gehandelt hat. Jedenfalls kann nicht ein leitender Anwalt (hier RA
B.), der als Verwaltungsrat einer Drittgesellschaft tätig ist, in einer Anwalts-
AG einen Anwalt der gleichen AG beauftragen und auf diesem Weg an sich
nicht anwaltlicher Tätigkeit zuzuordnende Akten zu Anwaltsakten "umfirmie-
ren". Dies umso weniger, als RA B. seine Verwaltungsratstätigkeit organisa-
torisch gerade über die Anwaltskanzlei A. AG abwickelte (vgl. folgende Er-
wägung 7.5). Darin läge eine Umgehung bzw. ein Rechtsmissbrauch. Auch
die Behauptung, die anwaltlichen Hilfspersonen des Verwaltungsrates seien
nicht direkt von H. AG bezahlt worden (act. 1 S. 25 Ziff. 99), ist weder sub-
stanziert noch ausschlaggebend. RAin C. ist somit als ebenfalls im Rahmen
der Anwaltskanzlei A. AG tätige Anwältin keine externe Drittanwältin. Unter
diesen Umständen kann sich RAin C. nicht weitergehend auf ein Anwaltsge-
heimnis berufen, als dies auch RA B. könnte.
- 13 -
6.4.6 In den Akten sind Beurkundungen von RAin C. für den Geschäftsverkehr
oder für Registereinträge ersichtlich (zahlreich, z.B., in Ordner 4.24). Dass
sie geschützt seien, ist zwar behauptet aber weder dargetan (vgl. act. 1 S. 25
Ziff. 97) noch ersichtlich (vgl. obige Erwägung 6.3.3). Festzustellen ist viel-
mehr, dass RAin C. die Rollen von Notarin und Rechtsanwältin nicht klar
trennte. Sie stellte bei notarieller Tätigkeit Rechnungen "[f]ür anwaltschaftli-
che Bemühungen" (Ordner 4.24 Rechnung vom 29. April 2009 an I. AG, CH).
Sie nahm Beurkundungen vor, obwohl praktisch alle Akten in den Ordnern
4.04–4.36 Anwaltsakten von Anwaltskanzlei A. AG seien (so act. 1 S. 28
Ziff. 112 und speziell bez. Ordner 4.24 act. 1 S. 35 Ziff. 140), ohne dazu in
der Beschwerde irgendwelche Erklärungen zu offerieren. Notarielle Tätigkeit
für den Arbeitgeber ist jedoch ebenso wenig zulässig wie eine Tätigkeit
(act. 1 S. 24 Ziff. 93) als Übersetzerin in gleicher Sache (vgl. §8a Abs. 1 Be-
urkG: Die Urkundsperson befindet sich im Ausstand bei einer Beurkundung,
an der als Partei oder als Vertreterin oder Vertreter einer Partei mitwirken:
lit. c die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber der freiberuflichen Urkundsper-
son; lit. e eine Person, zu der die Urkundsperson […] in einem rechtlichen
oder faktischen Abhängigkeitsverhältnis steht. §8a Abs. 2 BeurkG: Die Aus-
standsvorschriften gelten […] weiter für Personen, die bei einer Beurkun-
dung […] als Übersetzerinnen oder Übersetzer mitwirken.).
Nicht entschieden werden muss, ob eine offensichtliche Verletzung von Aus-
standspflichten vorliegt, welche eine Berufung auf das Notargeheimnis
rechtsmissbräuchlich machen würde. Gemäss den soeben zitierten Bestim-
mungen des Zuger Notariatsgesetzes wäre dazu das Vorbringen kontrapro-
duktiv, dass RA B. als instruktionsberechtigter Verwaltungsrat der Anwalts-
kanzlei A. AG über kein Notarpatent verfüge (act. 1 S. 25 Ziff. 98).
Rechtsberatungen können Anwälte und Notare leisten. Kann sich RAin C.
mangels Status als Drittanwältin (vgl. vorstehende Erwägung 6.4.5) nicht
weitergehend auf ein Anwaltsgeheimnis berufen, als dies auch RA B. könnte,
so kann sie für die gleiche Rechtsberatung auch kein Notargeheimnis bean-
spruchen.
Vom Notargeheimnis sind nur Beurkundungen erfasst und nicht generell die
Tätigkeit als Escrow Agentin. Wenn überhaupt, so läge vom Berufsgeheim-
nis nicht erfasste wirtschaftliche Tätigkeit einer Notarin vor (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 1B_226/2014 vom 18. September 2014, E. 2.4).
Das Gesagte schliesst insgesamt aus, dass RAin C. in vorliegendem Zusam-
menhang ein Notargeheimnis anrufen könnte.
- 14 -
6.5 Damit sind die einzelnen Ordner nach den oben umschriebenen Kriterien
durchzuprüfen und zuzuordnen. Vorgebrachte aber nicht massgebliche Kri-
terien sind dabei die Art der Aufbewahrung, der Inhalt des Treuhandvertra-
ges und der Umkehrschluss bezüglich nicht-H.-AG-Akten.
7.
7.1 Hat die Vorinstanz die Akten durchgesehen und dabei die Vorbringen geprüft
(vgl. obige Erwägung 4), kann sich die Beschwerdekammer in Rechtshilfe-
verfahren grundsätzlich auf eine Rügeprüfung beschränken, welche zweck-
mässigerweise grundsätzlich derjenigen bei der Aussonderung von Akten im
Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung entspricht (vgl. sogleich folgende
Erwägung 7.2).
7.2 Die Beschwerdeführer haben im Rechtshilfeverfahren konkret darzulegen,
Dokument für Dokument, welche einzelnen Aktenstücke (bzw. welche
Passagen daraus) für die ausländische Strafuntersuchung offensichtlich ent-
behrlich seien, und diese Auffassung auch zu begründen (BGE 130 II 14
E. 4.3/4.4; 126 II 258 E. 9b/aa; Urteil des Bundesgerichts 1A.234/2005 vom
31. Januar 2006, E. 3.2). Dies gilt besonders bei einer komplexen Untersu-
chung mit zahlreichen Akten. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich
aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit)
nicht erheblich sein könnten (BGE 122 II 367 E. 2c; Urteil des Bundesge-
richts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1).
7.3 Auch Berufsgeheimnisträger unterliegen prozessualen Substanzierungsob-
liegenheiten. Dabei geht es nicht darum, schutzwürdige Geheimnisse inhalt-
lich preiszugeben, sondern lediglich zu umschreiben, welcher Art die angeb-
lich tangierten Geheimnisinteressen sind und inwiefern sie so wichtig seien,
dass sie das Strafverfolgungsinteresse überwiegen (vgl. BGE 138 IV 225
E. 7.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_63/2014 vom 16. April 2014, E. 1.6;
1B_303/2013 vom 21. März 2014, E. 7; 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013,
E. 3.6.2 [in BGE 139 IV 246 nicht publizierte Erwägung]; 1B_352/2013 vom
12. Dezember 2013, E. 3.2; 1B_492/2011 vom 2. Februar 2012, E. 6.2).
Führt die Rechtshilfe leistende Staatsanwaltschaft kein eigenes Strafverfah-
ren im Sachzusammenhang, so ist sie als Rechtshilfebehörde und nicht als
Strafbehörde im Sinne von Art. 264 Abs. 3 StPO tätig ("so gehen die Straf-
behörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor"). Die – ausländi-
schen – Strafbehörden erlangen gemäss Art. 80l Abs. 1 IRSG erst nach der
Möglichkeit zur gerichtlichen Überprüfung der Schlussverfügung und nur von
nicht vorrangig geheimnisgeschützten Unterlagen Kenntnis. Von der Staats-
anwaltschaft erfahrene Berufsgeheimnisse können auch nicht auf dem
- 15 -
Wege der unaufgeforderten Übermittlung (Art. 67a Abs. 4 IRSG) herausge-
geben und ebenso wenig ohne weiteres für ein nationales Strafverfahren
verwendet werden (Beschlagnahmeverbot von Art. 264 StPO; Entscheid des
Bundesstrafgerichts RR.2014.1 vom 3. September 2014, E. 3.8/3.9/3.11).
Aus diesem Grund rechtfertigt sich im Rechtshilfeverfahren und speziell im
gerichtlichen Verfahren der Überprüfung der Schlussverfügung eine weiter-
gehende Substanzierungspflicht zum Anwaltsgeheimnis als im nationalen
Strafverfahren: Will sich ein Anwalt im Rechtshilfeverfahren auf ein Berufs-
geheimnis berufen, so muss er rechtzeitig angeben, für wen er anwaltlich
tätig geworden ist, sofern dies nicht schon aus den vorhandenen Unterlagen
zureichend deutlich klar geworden ist (vgl. nachfolgende Erwägungen 7.4,
7.5).
7.4 RA B. lässt offen, möglicherweise Anwalt auch anderer Gesellschaften (des
G.-Konglomerates) zu sein (act. 1 S. 17 Ziff. 65: "wenn ein Anwalt, wie vor-
liegend RA B., zugleich Anwalt eines oder mehrerer Klienten und Verwal-
tungsrat ist"). Die Beschwerdeführer zählen weiter beispielhaft Akten auf, die
sie für "andere Klienten" halten würden (act. 1 S. 35 Ziff. 139). Diesbezüglich
genügen die Beschwerdeführer ihrer Substanzierungspflicht (vgl. vorste-
hende Erwägung 7.3) nicht: Die vagen Angaben erlauben keine Triage auf
Berufsgeheimnisse, wobei ohnehin eine reine Aktenaufbewahrung nicht vom
Anwaltsgeheimnis erfasst wäre.
Ebenso wenig können pauschale Behauptungen anwaltlicher Tätigkeit eine
Auseinandersetzung der Beschwerdeführer mit dem einzelnen Dokument
(vgl. vorstehende Erwägungen 7.2–7.3) ersetzen. Wenn die Beschwerdefüh-
rer vorbringen, die Stellungnahme sei mühsam, weil sämtliche Akten bei der
Staatsanwaltschaft lägen (act. 1 S. 28 Ziff. 111), so hätten anlässlich einer
Akteneinsicht erlangte Kopien Abhilfe geschafft. Ohnehin jedoch haben die
Beschwerdeführer die erforderliche Mitwirkung nach eigenen Darlegungen
bewusst unterlassen (act. 1 S. 29 Ziff. 115: Eine umfassende Bezeichnung
"würde den Rahmen dieser Rechtsschrift sprengen"; Ziff. 116: dieses Be-
schwerdeverfahren dient "nicht dazu, eine vollständige und detaillierte Auf-
listung jedes einzelnen […] Aktenstückes vorzunehmen").
7.5 Bekannt ist, dass Verwaltungsratstätigkeit von RA B. für H. AG vorliegt und
RA B. in diesem Zusammenhang auch Anwaltstätigkeit geltend macht.
Hat er sie nicht übertragen, so führt der Verwaltungsrat die Geschäfte der
Gesellschaft selbst (Art. 716 Abs. 2 OR). Den einzigen Verwaltungsrat einer
AG treffen umfassende Pflichten, für die Gesellschaft zu handeln, was auch
die Gestaltung von Vertragsverhältnissen miteinschliesst (so auch act. 1.14).
Dass RA B. überdies Rechtsanwalt ist, war wohl mit ein Grund, ihn zum
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(rechtskundigen) Verwaltungsrat zu bestellen. Soweit RA B. für H. AG zeich-
nete, ist anzunehmen, dass er dies als Verwaltungsrat tat. Entsprechende
Verträge und Vertragsentwürfe sind in den Akten zahlreich (vgl. folgende Er-
wägung 7.6). Andauernde Geschäftsführung für eine Gesellschaft ist keine
anwaltstypische Dienstleistung und ebenso wenig, dabei üblicherweise un-
weigerlich anfallende Rechtsgeschäfte zu erledigen. Dies alles spricht dafür,
dass in Bezug auf H. AG eine überwiegend wirtschaftliche und eben nicht
rein anwaltsberufsspezifische Tätigkeit vorliegt (vgl. obige Erwägungen 6.4.1
und 6.3.2).
Es liegt sodann nicht nahe, dass RA B. als Verwaltungsrat der H. AG sich
selber oder der Anwaltskanzlei A. AG Anwaltsvollmacht erteilt haben soll, um
alsdann in dieser Funktion Verträge für H. AG zu unterschreiben. Dass für
Verträge zwischen der Gesellschaft und ihrem Vertreter die Schriftform vor-
gesehen ist, jedoch kein solcher Vertrag in den vorliegenden Gesellschafts-
akten existiert, deutet vielmehr darauf hin, dass entweder kein solcher Ver-
trag abgeschlossen wurde oder er eben nur die laufenden Geschäfte betraf
(vgl. Art. 718b OR).
Schafft RA B. unklare Rechtsverhältnisse indem er einerseits als einzel-
zeichnungsberechtigter Verwaltungsrat von H. AG Geschäfte abschliesst
und andererseits Tätigkeiten ausgeübt haben will, die ihn als Teilhaber und
geschäftsführenden Rechtsanwalt der Anwaltskanzlei A. AG involvierten,
dann ist es an ihm, im Rahmen seiner Mitwirkung im Verfahren die nötige
Klarheit zu schaffen. Vom Berufsgeheimnis ist nur erfasst, was mit Gewiss-
heit aus der anwaltlichen Berufsausübung stammt (Urteil des Bundesge-
richts 1B_380/2012 vom 20. August 2012, E. 3.1: Le secret professionnel
couvre tous les faits et documents confiés à l'avocat qui présentent un rap-
port certain avec l'exercice de sa profession.). Vermischt der Anwalt sehen-
den Auges anwaltliche mit wirtschaftlicher Tätigkeit, so ist es an ihm darzu-
tun, dass ein Geschäft einem typischen Anwaltsmandat zuzuordnen sei (vgl.
obige Erwägung 6.4.1). Vorliegend gilt dies umso mehr, als sich aus den
Akten der Schluss aufdrängt, dass RA B. als einziger Verwaltungsrat der
H. AG seine Tätigkeit organisatorisch über die Anwaltskanzlei A. AG ausübte
(vgl. folgende Erwägung 7.6.2). Bei erkennbarer Verquickung mit Verwal-
tungsrats- oder Treuhandmandaten und mangels eindeutiger Zuordnung ist
im Zweifelsfall von rein wirtschaftlicher und nicht geheimnisgeschützter Tä-
tigkeit des Anwaltes auszugehen (vgl. obige Erwägungen 6.3.2, 7.3–7.5).
Die Tätigkeit von RAin C. als Escrow Agentin zeigt im Übrigen, dass RA B.
als Verwaltungsrat der H. AG und nicht als Anwalt tätig gewesen sein muss.
Ansonsten wäre die Anwaltskanzlei A. AG für eine Vertragspartei und als
Escrow-Agent zugleich tätig gewesen, womit die Escrow-Verträge aber ihren
- 17 -
Sinn als Sicherungsinstrument für ein Zug-um-Zug-Geschäft gar nicht richtig
hätten erfüllen können.
7.6 Die Beschwerdeführer rügen mit Verweis auf ihre in obiger Erwägung 6.2
dargelegte Rechtsauffassung, es würden folgende Anwaltsakten herausge-
geben (act. 1 S. 29 ff.):
7.6.1 Ordner 4.4 – Dokumente zu Aktienkaufverträgen
Dies seien Originalakten zu einer durchgeführten Transaktion, welche An-
wälte aufzubewahren hätten; sie seien nicht wegen der Verwaltungsratstä-
tigkeit von RA B. aufbewahrt worden. Vertragsentwürfe seien klarerweise
Anwaltsakten. Unterlagen seien auch durch RAin C. aufgesetzt worden
(act. 1 S. 29 f. Ziff. 119 f.).
Mit Ausnahme der Actoren 1.14, 1.15 und 1.16 sind die Beschwerdeführer
ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Was sie sodann vorbringen,
schafft nicht die erforderliche Klarheit. Es wird auf Vertragsentwürfe ver-
wiesen, ohne dass solche stets Anwaltsakten sein müssten. Auch ein Auf-
bewahren von Gesellschaftsakten durch einen Anwalt schafft keine An-
waltsakten.
Der Ordnerinhalt bezieht sich auf die H. AG und es ist davon auszugehen,
dass er Gesellschaftsakten des einzigen Verwaltungsrates enthält. Speziell
die Aktienkaufverträge wurden von RA B. als (einzigem) Verwaltungsrat
der H. AG (der Käuferin) unterschrieben. RAin C. hat ihn dabei unterstützt
(vgl. act. 1.15)
Hat RA B. folglich als Verwaltungsrat der H. AG gehandelt und RAin C.
dafür beigezogen, steht hier kein Anwaltsgeheimnis einer Herausgabe ent-
gegen.
7.6.2 Ordner 4.5 – Verträge H. AG–J.S.A.
Es handle sich hier wiederum um Transaktionsakten, anwaltlich gehaltene
Originalverträge. Auf Vertragsentwürfen seien anwaltliche Handnotizen
von RAin C. enthalten. Enthalten sei auch ein an Dritte (also nicht an
H. AG) gerichtetes konkretes Angebot der Käuferschaft und Anwaltsakten
aus Escrow-Tätigkeit (act. 1 S. 30 Ziff. 121, 135 f.).
Mit Ausnahme der Actoren 1.17, 1.18 und 1.52 sind die Beschwerdeführer
ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Was sie sodann vorbringen,
schafft nicht die erforderliche Klarheit. Es wird auf Vertragsentwürfe ver-
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wiesen, ohne dass solche stets Anwaltsakten sein müssten. Der Ordnerin-
halt bezieht sich vielmehr auf die H. AG und es ist davon auszugehen, dass
er Gesellschaftsakten des einzigen Verwaltungsrates enthält.
Die folgenden Gesellschaftsunterlagen sind somit keine Anwaltsakten (vgl.
obige Erwägungen 6.3 und 6.4.1): Die Laschen 3–7 und 11–12 enthalten
Unterlagen auf dem Briefpapier der H. AG. Lasche 15 enthalten Unterla-
gen, die für H. AG im Ausland beglaubigt wurden. Lasche 18 enthält einen
Vertrag, den wiederum RA B. als Verwaltungsrat der H. AG unterzeichnen
sollte. Im Vertrag ist vorgesehen, dass die Korrespondenz für den Verwal-
tungsrat an die Anwaltskanzlei zu schicken sei (S. 23). Unter anderem da-
raus wird klar, dass RA B. seine Verwaltungsratstätigkeit für die H. AG über
die Infrastruktur der Anwaltsgesellschaft ausführte.
Betreffend der Urkunden in Laschen 2, 8–10 ist RAin C. als Notarin und
Escrow-Agentin erwähnt. Sie bietet im Sinne der zweiten Konstellation
(vgl. obige Erwägung 6.4.2) Hilfe bei der Zug-um-Zug-Abwicklung des Ak-
tienkaufvertrags. Dies ist weder eine typische Tätigkeit einer Anwältin, noch
nimmt sie damit als Notarin Beurkundungen vor. Ohnehin stünde eine Tä-
tigkeit als Escrow-Agent einer gleichzeitigen Tätigkeit als Notar entgegen
(vgl. obige Erwägung 6.4.6).
Unterlagen wie Registerauszüge und -bestätigungen zu einer Drittgesell-
schaft (J. S.A., in Lasche 17) sind vom Anwaltsgeheimnis klarerweise nicht
erfasst. Die Beschwerdeführer sind nicht legitimiert, Geheimnisse Dritter
geltend zu machen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom
8. Mai 2013, E. 3.6.2 [in BGE 139 IV 246 nicht publizierte Erwägung]). Das
Gleiche gilt für ein unverbindliches Angebot zweier Drittgesellschaften (K.
an G. Holding, CH), bei denen ebenfalls nicht vorgebracht ist, sie seien
Klienten der Anwaltskanzlei A. AG oder Anwaltskanzlei A. AG anders als
über das Verwaltungsratsmandat von RA B. für H. AG zugegangen.
Zusammengefasst steht kein Berufsgeheimnis der Herausgabe entgegen.
7.6.3 Ordner 4.6 Transaktion K., Überbrückungsdarlehen an G.
Die Ordnerbezeichnung zeige, dass es sich um Transaktionsakten und da-
mit Anwaltsakten handle. Darunter würde auch das Transaktionsdiagramm
(Lasche 1) fallen. Weiter lägen Anwaltskorrespondenz (Lasche 18) sowie
Anwaltsnotizen (Lasche 19) vor (act. 1 S. 30 Ziff. 122).
Mit Ausnahme der Actoren 1.19, 1.20 und 1.21 sind die Beschwerdeführer
ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Was sie sodann vorbringen,
- 19 -
schafft nicht die erforderliche Klarheit. Es ist keinesfalls so, dass Gesell-
schaftsakten ausschliesslich aus interner Verwaltungstätigkeit der H. AG
entstehen könnten oder dass Transaktionsdiagramme typische Anwaltstä-
tigkeit darstellen würden. Es wird auch auf Korrespondenz und Notizen ver-
wiesen, ohne dass sich daraus erschliesst, dass es sich dabei um Anwalts-
akten handeln muss.
Der Ordnerinhalt bezieht sich auf die H. AG und es ist davon auszugehen,
dass er Gesellschaftsakten des einzigen Verwaltungsrates enthält. Der
Verwaltungsrat vertritt die Gesellschaft nach aussen (Art. 718 Abs. 1 OR).
Die Akten betreffen ein Darlehen der H. AG an G. Die Akten betreffen damit
die Tätigkeit von RA B. als Verwaltungsrat (vgl. vorstehende Erwä-
gung 6.4.1). RAin C. wurde als seine Hilfsperson tätig (vgl. vorstehende
Erwägung 6.4.5).
Zusammengefasst steht kein Berufsgeheimnis der Herausgabe entgegen.
7.6.4 Ordner 4.7 Verträge G.–L.
Die Transaktion mit L. habe sich nicht verwirklicht, weshalb es sich um Ver-
handlungsakten handle. RAin C. sei anwaltlich tätig geworden, was sich
aus dem Entwurf des Vermittlungsvertrags mit den Änderungsvorschlägen
(von RAin C.) auf Deutsch und Russisch zeigen würde (Lasche 16; act. 1
S. 31 Ziff. 123).
Mit Ausnahme des Actorums 1.22 sind die Beschwerdeführer ihrer Mitwir-
kungspflicht nicht nachgekommen. Was sie vorbringen, schafft nicht die er-
forderliche Klarheit. Es ist keinesfalls so, dass nicht zustande gekommene
Verträge zwingend Anwaltsakten sein müssten. Auch ist mehrsprachige
Arbeitsweise für sich selbst noch nicht zwingend eine typische Anwaltstä-
tigkeit.
Der Ordnerinhalt bezieht sich vielmehr auf die H. AG und es ist davon aus-
zugehen, dass er Gesellschaftsakten des einzigen Verwaltungsrates ent-
hält. Der Verwaltungsrat vertritt die Gesellschaft nach aussen (Art. 718
Abs. 1 OR). Verhandlungstätigkeit für H. AG ist Tätigkeit par excellence
ihres geschäftsführenden Verwaltungsrates (vgl. auch obenstehende Er-
wägung 6.4.1). Wie RAin C. hier (so auch act. 1.22) als Hilfsperson für den
Verwaltungsrat tätig wird, zeigt sich exemplarisch in ihrem Schreiben vom
18. Mai 2009 (Lasche 16), wo sie schreibt: "Herr B. wird die Vereinbarung
nach seiner Rückkehr am 20. Mai 2009 gegenzeichnen."
Zusammengefasst steht kein Berufsgeheimnis der Herausgabe entgegen.
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7.6.5 Ordner 4.8 Aktionärsbindungsverträge
Der transaktionelle Hintergrund dieses Ordners zeige sich an der handno-
tizartigen Übersicht und den Entwürfen zu einem Aktionärbindungsvertrag
(act. 1 S. 31 Ziff. 124).
Mit Ausnahme der Actoren 1.23 und 1.24 sind die Beschwerdeführer ihrer
Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Was sie sodann vorbringen,
schafft nicht die erforderliche Klarheit. Dass Handnotizen oder eine Über-
sicht vorliegen, ist zur Annahme von geschützten Anwaltsakten nicht aus-
schlaggebend; auch Verwaltungsräte können solche verfassen.
Der Ordnerinhalt bezieht sich vielmehr auf die H. AG und es ist davon aus-
zugehen, dass er Gesellschaftsakten des einzigen Verwaltungsrates ent-
hält. Es geht hier um einen Aktionärbindungsvertrag der H. AG mit J. S.A.
(Lasche 1) und überdies G. (Lasche 3). Vorgesehen war, dass RA B. na-
mens der H. AG unterschreibe. Es handelt sich hierbei somit um Verwal-
tungsratsakten (vgl. auch obenstehende Erwägung 6.4.1).
Zusammengefasst steht kein Berufsgeheimnis der Herausgabe entgegen.
7.6.6 Ordner 4.9 Arbeitsentwürfe Unterlagen M.
Der Ordner enthalte ein E-Mail mit einem Anwalt, anwaltstypische Ver-
tragsentwürfe sowie Handnotizen (act. 1 S. 31 Ziff. 125).
Mit Ausnahme der Actoren 1.25 und 1.26 sind die Beschwerdeführer ihrer
Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Was sie sodann vorbringen,
schafft nicht die erforderliche Klarheit. Entgegen ihren Darlegungen ist es
keinesfalls ausgeschlossen, dass es zum Tagesgeschäft von rechtskundi-
gen Verwaltungsräten und ihrer Hilfspersonen gehören kann, Verträge zu
entwerfen oder Handnotizen anzufertigen.
Der Ordnerinhalt bezieht sich denn auch auf die H. AG und es ist davon
auszugehen, dass er Gesellschaftsakten des einzigen Verwaltungsrates
enthält. Vorgesehen war, dass "B." (ohne Anwaltsbezeichnung) einen Ver-
mittlungsvertrag für die H. AG abschliesse. Das ist eine typische Tätigkeit
eines Verwaltungsrats. Sowohl act. 1.25 wie auch act. 1.26 betreffen die-
ses Geschäft von H. AG. Aus den zu knappen Darlegungen der Beschwer-
deführer ergibt sich nicht, dass ein Anwaltsgeheimnis der Herausgabe der
übrigen Dokumente des Ordners 4.9 entgegensteht (vgl. auch obenste-
hende Erwägungen 6.4.1, 6.4.4, 7.2–7.5).
Zusammengefasst steht kein Berufsgeheimnis der Herausgabe entgegen.
- 21 -
7.6.7 Ordner 4.11 Verträge Transaktionsdokumente Altaktionäre–H. AG
Hier lägen Dokumente zur Transaktion Altaktionäre-H. AG vor, inkl. Trans-
aktionsübersichten, Vertragsentwürfe und Anwaltskorrespondenz, auch
mit eigenen Notizen von RAin C. Dabei handle es sich klarerweise nicht
um Verwaltungsrats-Tätigkeit von RA B. Enthalten seien auch anwaltliche
Escrow-Akten (act. 1 S. 31 Ziff. 126, S. 34 f. Ziff. 137).
Mit Ausnahme der Actoren 1.27, 1.28, 1.29 und 1.53 sind die Beschwerde-
führer ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. In den Aktienkaufver-
trägen der Lasche 1 ist H. AG Vertragspartei und ausdrücklich als "vertre-
ten durch deren einzigen Verwaltungsrat B." bezeichnet. Es ist keinesfalls
ausgeschlossen, dass es zum Tagesgeschäft von rechtskundigen Verwal-
tungsräten und ihrer Hilfspersonen gehören kann, Verträge zu entwerfen
oder Handnotizen anzufertigen. Der Ordnerinhalt bezieht sich vielmehr auf
die H. AG und es ist davon auszugehen, dass er Gesellschaftsakten des
einzigen Verwaltungsrates enthält.
Bezüglich RAin C. wird nicht klar, welche Notizen von ihr stammen sollen
und auf welche Notizen Bezug genommen wird. RAin C. erscheint in den
Unterlagen des Ordners als Escrow-Agentin (z.B. im Escrow- und Hinterle-
gungsvertrag). Sie betreut als solche die Zug-um-Zug-Abwicklung, ohne
dabei gemäss Vertrag spezifische anwaltliche Leistungen anzubieten.
Demzufolge unterliegen auch die Akten von RAin C. keinem Herausgabe-
verbot (vgl. auch obenstehende Erwägung 6.4.2).
Zusammengefasst steht kein Berufsgeheimnis der Herausgabe entgegen.
7.6.8 Ordner 4.12 Entwürfe und Anwaltskorrespondenz zur Transaktion
Der Ordner enthalte zahlreiche Entwürfe und Anwaltskorrespondenz "zur
Transaktion", mit Handnotizen. Konkret gerügt sei "nur eine kleine Aus-
wahl" (act. 1 S. 32 Ziff. 127; Lasche 2, Lasche 4, Lasche 7, Lasche 18).
Mit Ausnahme der Actoren 1.30–1.34 sind die Beschwerdeführer ihrer Mit-
wirkungspflicht nicht nachgekommen. Es ist keinesfalls ausgeschlossen,
dass es zum Tagesgeschäft von rechtskundigen Verwaltungsräten und ih-
rer Hilfspersonen gehören kann, Verträge zu entwerfen oder Handnotizen
anzufertigen. Der Ordnerinhalt bezieht sich vielmehr auf die H. AG und es
ist davon auszugehen, dass er Gesellschaftsakten des einzigen Verwal-
tungsrates enthält. Die handschriftlich gefüllten Seiten in Lasche 2 sind hin-
ter einer Finanzzusammenstellung der "Zahlungsflüsse gemäss Kaufver-
trag H. AG–Investor" resp. "H. AG–I. AG Aktionäre" eingeordnet. Hier han-
delte RA B. wiederum als Verwaltungsrat der H. AG.
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Die in Lasche 4 aufgeführten Vertragsdokumente betreffen einen Aktien-
kaufvertrag, bei welchem H. AG Verkäuferin ist. Es war vorgesehen, dass
RA B. als Verwaltungsrat der H. AG unterzeichne. Die Verträge von H. AG
stellen damit keine Anwaltsakten dar. Es muss davon ausgegangen wer-
den, dass die in derselben Lasche eingeordneten Verträge von Drittgesell-
schaften RA B. ebenfalls als Verwaltungsrat der H. AG zugekommen sind.
Die E-Mails von RAin C. zeigen ihre enge Zusammenarbeit mit Verwal-
tungsrat B. und stellen keine Anwaltsakten dar (vgl. obige Erwägung 6.4.5).
Auch die blosse Begleitung der Vertragsabwicklung als Escrow-Agentin
stellt keine Anwaltstätigkeit dar.
Die Handnotizen in Lasche 7, einen Zusammenhang mit H. AG aufwei-
send, sind als Verwaltungsratsakten ebenso keine geschützten Anwaltsak-
ten.
Zusammengefasst steht kein Berufsgeheimnis der Herausgabe entgegen.
7.6.9 Ordner 4.13 Überbrückungs-Darlehen vom 27.12.2010 und Direkt-Darle-
hen vom 24.12.2010
Es handle sich hierbei um Transaktionsakten, Anwaltskorrespondenz (La-
schen 18/19) und Vertragsdokumente ohne Bezug zu H. AG (Lasche 9;
act. 1 S. 32 Ziff. 128).
Mit Ausnahme des Actorums 1.35 sind die Beschwerdeführer ihrer Mitwir-
kungspflicht nicht nachgekommen. Es ist keinesfalls ausgeschlossen, dass
es zum Tagesgeschäft von rechtskundigen Verwaltungsräten und ihrer
Hilfspersonen gehören kann, Verträge zu entwerfen oder Handnotizen an-
zufertigen. Der Ordnerinhalt bezieht sich vielmehr auf die H. AG und es ist
davon auszugehen, dass er Gesellschaftsakten des einzigen Verwaltungs-
rates enthält.
Die Vertragsunterlagen (Laschen 2, 3, 5, 8, 17) stehen allesamt mit dem
Verwaltungsratsmandat von RA B. in Zusammenhang und stellen somit
keine Anwaltsakten dar.
Lasche 4 enthält Escrow-Verträge mit Notarin C. Die blosse Begleitung der
Vertragsabwicklung als Escrow-Agentin stellt keine Anwaltstätigkeit dar.
Weitere Dokumente stehen in Zusammenhang mit H. AG und/oder handeln
von anderen Gesellschaften, zu denen kein Mandatsverhältnis geltend ge-
macht wurde (Lasche 6, 7, 9). Das E-Mail in Lasche 18 scheint eine Mittei-
lung einer Vertragspartei (J. S.A.) an H. AG zu sein. Ein Schutz durch das
Anwaltsgeheimnis ist nicht ersichtlich. Die Unterlagen in Lasche 19 stehen
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offensichtlich in Zusammenhang mit den Darlehen resp. Aktienkaufverträ-
gen und wurden RA B. / RAin C. zumeist (zur Kenntnis) weitergeleitet. Wie
diese Mitteilungen von Drittgesellschaften an den Verwaltungsrat anwaltli-
chen Berufsgeheimnissen unterstehen sollen, ist nicht erkennbar.
Zusammengefasst steht kein Berufsgeheimnis der Herausgabe entgegen.
7.6.10 Ordner 4.14 Anwaltskorrespondenzen
Der ganze Ordner enthalte zahlreiche Anwaltskorrespondenz, Notizen,
Verhandlungsmandate etc. Die Dokumente würden klarerweise transaktio-
nelle Anwaltsakten darstellen (act. 1 S. 32 Ziff. 129).
Mit Ausnahme der Actoren 1.36–1.39 sind die Beschwerdeführer ihrer Mit-
wirkungspflicht nicht nachgekommen. Es ist keinesfalls so, dass rechtskun-
dige Verwaltungsräte keine Verträge entwerfen oder nicht auch aushan-
deln könnten. Der Ordnerinhalt bezieht sich vielmehr auf die H. AG und es
ist davon auszugehen, dass er Gesellschaftsakten des einzigen Verwal-
tungsrates enthält. Dies umso mehr, als es für H. AG wichtig gewesen sei,
für die Steuerbehörde in Bezug auf die Gegenpartei gut dokumentiert zu
sein (so RAin C. in act. 1.22).
Der Ordner enthält einerseits längere handgeschriebene Mitteilungen, Ak-
tien- und Darlehenstransaktionen die H. AG betreffend und gerichtet an
"Lieber B., liebe C." und weiter Schreiben der H. AG selbst. Verwaltungs-
ratsakten sind Akten der H. AG und nicht vom Anwaltsgeheimnis geschützt,
auch wenn in Mails an eine deutsche Consulting-Unternehmung (im Ordner
enthalten) eine anderweitige Rechtsposition vertreten wird. Auch dabei
handelt es sich um Verwaltungsratsakten.
Weitere E-Mails an die deutsche Consulting-Unternehmung zwischen dem
24. und 31. März 2011 (mitsamt Beilagen) 28. März 2011 (betreffend Stun-
dungserklärungen) wurden von den Beschwerdeführern selbst durch die
Einfügung in den Ordner mit H. AG in Beziehung gesetzt. Vor allem ist aber
eine genauere Beurteilung aufgrund der pauschalen Angaben der Be-
schwerdeführer nicht möglich (vgl. obenstehende Erwägungen 7.2–7.5). Ist
nicht davon auszugehen, dass es sich um Anwaltsakten handelt, sind sie
an Deutschland herauszugeben.
Bezüglich der Erlaubnis des Hauptzollamtes Köln vom 8. Februar 2011 an
G. GmbH (D) zur Leistung von Strom als Versorger ist nicht zureichend
vorgebracht, wie dieses Dokument vom Anwaltsgeheimnis geschützt sein
soll. Ebenso wenig ist ein Mandat dargetan oder ersichtlich, im Zuge des-
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sen es sich nicht um der H. AG zugekommene Akten, sondern um ge-
schützte Akten der Anwaltskanzlei A. AG handeln könnte (vgl. obige Erwä-
gungen 7.2–7.5).
Zusammengefasst steht kein Berufsgeheimnis der Herausgabe entgegen.
7.6.11 Ordner 4.15 Kopien/Unterlagen N., z.B. Assignment Agreement zwischen
J. S.A. und O. Ltd.
Der ganze Ordner enthalte "ausschliesslich Kopien und Unterlagen inklu-
sive Handnotizen der Anwälte von Anwaltskanzlei A. AG". Es handle sich
ausschliesslich um anwaltliche Transaktionsakten (act. 1 S. 33 Ziff. 130).
Mit Ausnahme der Actoren 1.40 und 1.41 sind die Beschwerdeführer ihrer
Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Aus der Formulierung in Ziff. 130
der Beschwerde (act. 1) wird nicht einmal ganz klar, ob die Kopien und Un-
terlagen genauso wie die Handnotizen von Anwälten stammen sollen. Es
ist keinesfalls so, dass Verwaltungsräte über keine Unterlagen verfügen
oder keine Handnotizen entwerfen könnten. Der Ordnerinhalt bezieht sich
vielmehr auf die H. AG und es ist davon auszugehen, dass er Gesell-
schaftsakten des einzigen Verwaltungsrates enthält. Dies umso mehr, als
es für H. AG sehr wichtig gewesen sei, für die Steuerbehörde in Bezug auf
die Gegenpartei gut dokumentiert zu sein (so RAin C. in act. 1.22).
Der Ordner enthält Verträge zwischen in Übersee domizilierten Drittgesell-
schaften, in Bezug auf welche kein Anwaltsmandat geltend gemacht ist.
Die Vertragsdokumente nehmen teilweise Bezug auf H. AG, teilweise geht
es um Darlehen. Enthalten sind weiter das Protokoll einer Generalver-
sammlung, Entwürfe von Sitzungsmemoranden unter Beteiligung von An-
waltskanzlei A. AG als Escrow Agent und mit oder ohne H. AG (vertreten
durch RA B.), Notizen von unbekannter Hand sowie Vertragsdokumente in
welchen Anwaltskanzlei A. AG als Escrow Agent genannt ist. Aus den Dar-
legungen der Beschwerdeführer geht nicht zureichend hervor, wieso es
sich hierbei um Anwaltsakten handeln soll (vgl. obige Erwägung 7.5).
Die im Ordner ersichtliche Intervention der Anwaltskanzlei A. AG als
Escrow Agent stellt jedenfalls die Abwicklung von Verträgen sicher, ohne
dabei spezifische Leistungen des (anwaltlichen) Berufs anzubieten
(vgl. obige Erwägung 6.4.2 dritte Konstellation).
Zusammengefasst steht kein Berufsgeheimnis der Herausgabe entgegen.
7.6.12 Ordner 4.19 G. Holding AG, mit Vertragsentwürfen zu den von Anwalts-
kanzlei A. AG begleiteten Transaktionen
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Der Ordner enthalte zahlreiche Vertragsentwürfe, so zum Aktionärbin-
dungsvertrag, Hinterlegungsvertrag und Aktienkaufvertrag betr. eigene Ak-
tien. All dies seien Transaktionsakten im Rahmen der von Anwaltskanzlei
A. AG begleiteten Transaktionen. Die Empfangsbestätigungen über Aktien
von G. Holding AG seien offensichtlich im Rahmen der Tätigkeit der An-
wälte von Anwaltskanzlei A. AG als Escrow Agent abgegeben worden
(act. 1 S. 33 Ziff. 131, S. 35 Ziff. 138).
Mit Ausnahme der Actoren 1.42 und 1.43 sind die Beschwerdeführer ihrer
Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen.
Lasche 1 enthält Aktionärsvereinbarungen, welche in § 5 Bezug auf die
H. AG nehmen und mit Handnotizen von einer unbekannten Person verse-
hen sind. Aufgrund des Bezugs zu H. AG ist davon auszugehen, dass sie
RA B. im Rahmen seiner Verwaltungsratstätigkeit für die H. AG zukamen.
Das zeigt sich auch darin, dass in einer Version u.a. der entsprechende
Paragraph gelb angestrichen wurde.
Lasche 2 enthält einen Hinterlegungsvertrag. Demnach werden Aktien der
G. Holding AG bei Anwaltskanzlei A. AG hinterlegt und nach dem Verkauf
an H. AG für diese gehalten (vgl. Ziff. 6.7 des Vertrags). Der Hinterlegungs-
vertrag ist durch ein Escrow-Agreement ergänzt. Es ist davon auszugehen,
dass es sich hierbei um Exemplare von H. AG handelt. Gleiches hat für die
Entwürfe dazu in Lasche 3 und für die Umsetzung in Lasche 5 (Übergabe
der Aktienzertifikate durch Notarin/Rechtsanwältin C.) zu gelten. Ohnehin
ist die vorliegende Tätigkeit als Escrow Agent vom Anwaltsgeheimnis nicht
erfasst (vgl. obige Erwägung 6.4.2 dritte Konstellation).
Lasche 4 enthält Dokumente zur Gesellschaft G. Marketing GmbH. Es ist
weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern diese Dokumente, z.B. der Ge-
sellschaftsvertrag oder Versammlungsprotokolle, vom Anwaltsgeheimnis
erfasst sind (vgl. obige Erwägungen 7.2–7.5).
Zusammengefasst steht kein Berufsgeheimnis der Herausgabe entgegen.
7.6.13 Ordner 4.27 Closing G. mit Korrespondenzen und E-Mails zwischen An-
wälten
Im Ordner sei zahlreiche offensichtliche Anwaltskorrespondenz zum Clo-
sing der Transaktion enthalten. Auch andere Anwälte wie RA P. von An-
waltskanzlei A. AG hätten dabei mitgewirkt und zahlreiche E-Mails ver-
schickt (act. 1 S. 33 Ziff. 132). Die Beschwerdeführer verweisen auf drei E-
Mail Konversationen.
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Mit Ausnahme der Actoren 1.44–1.46 sind die Beschwerdeführer ihrer Mit-
wirkungspflicht nicht nachgekommen. Der Ordnerinhalt bezieht sich auf die
"Transaktion H. AG – Q." und es ist davon auszugehen, dass er Gesell-
schaftsakten des einzigen Verwaltungsrates enthält. Es ist denn auch nicht
geltend gemacht, der Ordner enthalte nicht-H.-AG betreffende Akten.
In Lasche 1 ist der Vertrag "Deal Structure" über Aktien des G.-Konglome-
rates enthalten. Lasche 9 enthält Korrespondenz mit J. S.A., bei der RA B.
für die H. AG, also als Verwaltungsrat, zeichnet. Die Handnotizen in Lasche
10 tragen ein Post-it mit dem Vermerk "H. AG". Dass die weitere Kommu-
nikation zum Closing von einem weiteren Rechtsanwalt von Anwaltskanzlei
A. AG mitbetreut wurde (unter Information von RA B. und RAin C.) macht
diese nicht automatisch zu geschützten Anwaltsakten (vgl. obige Erwägun-
gen 6.4.5, 7.5).
Zusammengefasst steht kein Berufsgeheimnis der Herausgabe entgegen.
7.6.14 Ordner 4.32 Transaktion K.
Dieser Ordner sei ein Transaktionsordner mit Entwurfsunterlagen und An-
waltskorrespondenz, die nicht einer Verwaltungsratstätigkeit zuzuordnen
seien. Als Beispiel wird ein Aktienkaufvertrag mit Markups auf Deutsch und
Russisch erwähnt (act. 1 S. 34 Ziff. 133).
Mit Ausnahme von Actorum 1.47 sind die Beschwerdeführer ihrer Mitwir-
kungspflicht nicht nachgekommen. Es ist keinesfalls ausgeschlossen, dass
es zum Tagesgeschäft von rechtskundigen Verwaltungsräten und ihrer
Hilfspersonen gehören kann, Korrespondenz zu verschicken, Verträge zu
entwerfen oder Handnotizen anzufertigen. Der Ordnerinhalt bezieht sich
vielmehr auf die H. AG und es ist davon auszugehen, dass er Gesell-
schaftsakten des einzigen Verwaltungsrates enthält.
Bei der erwähnten Vereinbarung (Lasche 6) handelt es sich um die Zusatz-
vereinbarung zu einem Aktienkaufvertrag, an welchem H. AG als Vertrags-
partei beteiligt ist. Lasche 7 enthält einen Treuhandvertrag, in welchem H.
AG ebenfalls Vertragspartei ist. Weiter ist H. AG an einem Escrow- und
Hinterlegungsvertrag als Vertragspartei beteiligt (Lasche 13). In Lasche 15
ist wiederum ein Vertrag von H. AG enthalten, derjenige mit K. Der Bezug
der weiteren Dokumente zur Verwaltungsratstätigkeit wird einerseits durch
ihre Ablage im Ordner indiziert und andererseits jedoch vor allem durch
ihren Bezug zu von H. AG abgeschlossenen Verträgen. Ob es sich dabei
um Entwürfe handelt oder nicht, ist nicht massgeblich.
Zusammengefasst steht kein Berufsgeheimnis der Herausgabe entgegen.
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7.6.15 Ordner 4.33 Abklärungen/Entwürfe
Der Ordner enthalte zahlreiche Arbeitskopien und Entwürfe, die klarer-
weise Anwaltsakten darstellten, inkl. juristischer Anmerkungen, Handnoti-
zen und Anwaltskorrespondenz (act. 1 S. 34 Ziff. 134).
Mit Ausnahme der Actoren 1.48–1.51 sind die Beschwerdeführer ihrer Mit-
wirkungspflicht nicht nachgekommen. Es ist keinesfalls so, dass rechtskun-
dige Verwaltungsräte keine Verträge entwerfen, Handnotizen anfertigen
oder juristische Anmerkungen anbringen könnten.
Der Ordnerinhalt bezieht sich vielmehr auf die H. AG und es ist davon aus-
zugehen, dass er Gesellschaftsakten des einzigen Verwaltungsrates ent-
hält. Der Ordner enthält denn auch Kopien und Entwürfe zu Vereinbarun-
gen, die schon in obigen Ziffern H. AG zuzuordnen waren. Auch diese Ak-
ten sind somit nicht von einem Berufsgeheimnis erfasst.
7.6.16 Ordner 4.24 Akten anderer Klienten, I. AG
Es handle sich dabei um Akten, die für andere Klienten gehalten worden
seien. Der ganze Ordner weise à priori keine Berührungspunkte mit der
Transaktion bezüglich G. Holding AG respektive H. AG auf und sei deshalb
vollumfänglich auszusondern. Das zeige nur schon das Organigramm der
I. Group (act. 1 S. 35 Ziff. 140).
Mit Ausnahme von Actorum 1.55 sind die Beschwerdeführer ihrer Mitwir-
kungspflicht nicht nachgekommen. Akten von anderen Gesellschaften als
H. AG stehen nicht per se unter dem Anwaltsgeheimnis. Um sich im Rah-
men eines Rechtshilfeverfahrens auf das Anwaltsgeheimnis berufen zu
können, ist anzugeben, zu wem ein geschütztes Mandatsverhältnis besteht
(vgl. obige Erwägungen 7.3, 7.4). Ein reines "Halten" von Akten ist denn
auch nicht typische Anwaltstätigkeit, die unter dem Schutz des Berufsge-
heimnisses stünde.
Im Ordner sind Rechnungen "[f]ür anwaltschaftliche Bemühungen" von
"R.", ein Kürzel das wohl C. bezeichnet, enthalten. Die Fakturadetails zur
Rechnung vom 29. April 2009 an I. AG (CH) zeigen, dass die Rechnung für
notarielle und nicht für anwaltliche Tätigkeit gestellt wurde. Der Ordner ist
denn auch voll von durch Notarin C. beurkundeten Dokumenten. Es han-
delt sich um Beurkundungen von RAin C. für den Geschäftsverkehr oder
für Registereinträge. Dass sie vom Notargeheimnis geschützt seien, ist
zwar behauptet aber weder dargetan (vgl. act. 1 S. 25 Ziff. 97) noch er-
sichtlich (vgl. obige Erwägungen 6.3.3, 6.4.6).
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Die Rechnung vom 29. April 2009 an S. AG (CH) betrifft anwaltliche Tätig-
keit, nämlich für die Ausarbeitung eines Arbeitsvertrages. Unterlagen dazu
befinden sich nicht im Ordner, die Rechnung selbst wird jedoch auszuson-
dern sein. Ebenfalls auszusondern sind die Rechnungen der Anwaltskanz-
lei T.
Zusammengefasst sind die Rechnung vom 29. April 2009 an S. AG (CH)
und die Rechnungen der Anwaltskanzlei T. auszusondern. Im Übrigen
steht der Herausgabe kein Berufsgeheimnis entgegen.
7.6.17 Ordner 4.25 G. International AG, CH / AA. GmbH
Es handle sich dabei um Akten, die für andere Klienten gehalten worden
seien. Dieser Ordner habe ebenfalls offensichtlich nichts mit H. AG zu tun
und unterstehe dem Anwaltsgeheimnis (act. 1 S. 35 Ziff. 141).
Mit Ausnahme der Actoren 1.56–1.58 sind die Beschwerdeführer ihrer Mit-
wirkungspflicht nicht nachgekommen. Dies betrifft insbesondere auch die
unterlassene Angabe des Mandatsverhältnisses (vgl. obige Erwägungen
7.3, 7.4). Ein reines Aufbewahren von Akten für Dritte ist ohnehin nicht vom
Anwaltsgeheimnis erfasst.
Zusammengefasst steht kein Berufsgeheimnis der Herausgabe entgegen.
7.6.18 Gemäss Ziff. 2 der insoweit nicht angefochtenen Schlussverfügung
(act. 1.3; act. 1 S. 29 Ziff. 117; S. 27 Ziff. 106) sind an Anwaltskanzlei A. AG
zurückzugeben: Das Schreiben vom 26. Januar 2011 in Ordner 4.14, der
gesamte Ordner 4.26, der gesamte Ordner 4.35 sowie die Fächer 1 und 2
des Ordners 36.
Die Beschwerdeführer haben sich mit dem Inhalt weiterer Ordner über-
haupt nicht im Einzelnen auseinandergesetzt. Die Beschwerdeführer sind
insoweit ihrer Mitwirkungspflicht (vgl. vorstehende Erwägung 7.2) nicht
nachgekommen.
Die Ordner 4.1, 4.2, 4.3, 4.10, 4.17, 4.20, 4.22 enthalten gemäss der Be-
schriftung auf dem Ordnerrücken Unterlagen der H. AG. Die Ordner 4.23,
4.29 und 4.30 sind über dem Inhaltsverzeichnis als H. AG betreffend aus-
gewiesen. Eine kursorische Durchsicht bestätigt die Zuordnung zu den Ver-
waltungsratsakten der H. AG.
Bezüglich des Inhaltes der Ordner 4.16, 4.18, 4.21, 4.31 ist nicht ersichtlich,
wie diese mit einem anwaltlichen Mandat zusammenhängen, umso weni-
ger als unterlassen wurde darzutun, zu wem ein solches bestehen soll
(vgl. obige Erwägungen 7.3, 7.4 ).
- 29 -
7.7 Zusammenfassend ergibt die Durchsicht der Akten: (1) dass die grosse
Mehrheit aus der Verwaltungsratstätigkeit von RA B. entstand, mithin nicht
aus einer vom Anwaltsgeheimnis geschützten berufsspezifischen Tätigkeit
eines Anwaltes. (2) dass bei nicht wenigen Akten die Beschwerdeführer ihrer
Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sind, was insoweit keine Aussonde-
rung erlaubt. (3) dass die Beschwerdeführer teilweise ungeschützte mit ge-
schützten Tätigkeiten verquickten oder die Verhältnisse in bestimmten Fällen
unklar liessen, weshalb insoweit nicht von geschützter rein berufsspezifi-
scher Tätigkeit auszugehen ist. (4) dass keine vom Anwaltsgeheimnis ge-
schützten Escrow-Akten vorliegen. (5) dass das Notargeheimnis einer He-
rausgabe nicht entgegensteht. Die Rügen gehen somit mit Ausnahme eini-
ger den Beschwerdeführern zu retournierender Anwaltsrechnungen fehl.
8. Insgesamt können – ausgenommen die Rechnung vom 29. April 2009 an
S. AG (CH) und die Rechnungen der Anwaltskanzlei T. – sämtliche Unterla-
gen wie in der angefochtenen Schlussverfügung vorgesehen an Deutsch-
land herausgegeben werden. Die Beschwerdeführer unterliegen demzufolge
praktisch vollständig. Der Verletzung ihres rechtlichen Gehörs durch die Vor-
instanz ist bei der Kostenfolge Rechnung zu tragen.
9. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführer zur Triage der Anwaltsakten nicht
eingeladen und insoweit ihr rechtliches Gehör verletzt, was im vorliegenden
Verfahren geheilt werden konnte (vgl. obige Erwägung 3). Entsprechend ist
die Gebühr zu reduzieren. Aufgrund des praktisch vollständigen Unterlie-
gens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig. Die Beschwerdeführer
haften für die Gerichtsgebühr solidarisch. Die reduzierte Gerichtsgebühr ist
auf Fr. 6'000.-- festzusetzen, der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 8'000.-
(act. 5) daran anzurechnen und im Übrigen von der Gerichtskasse zurück-
zuerstatten.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird in Bezug auf die Rechnung vom 29. April 2009 an S. AG
(CH) und die Rechnungen der Anwaltskanzlei T. gutgeheissen und im Übrigen
abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- wird den Beschwerdeführern solidarisch
auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleiste-
ten Kostenvorschuss von Fr. 8'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird an-
gewiesen, den Beschwerdeführern den Restbetrag von Fr. 2'000.-- zurückzu-
erstatten.
Bellinzona, 21. Oktober 2015
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwälte B. und C., Anwaltskanzlei A.,
- Staatsanwaltschaft des Kantons Zug
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
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Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen
nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden
(Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde
nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder
Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich
um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt
insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt
worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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