Entscheid vom 24. Februar 2015
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT GRAUBÜNDEN,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an
Deutschland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2015.4
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Schlussverfügung vom 20. Novem-
ber 2014 einem Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Koblenz ent-
sprach und u. a. die Herausgabe von A. betreffenden Steuerunterlagen und
von bei A. sichergestellten Unterlagen, Geräten und Datenträgern bewilligte
(act. 1.2);
- diese Verfügung A. am 1. Dezember 2014 zugestellt wurde (act. 4.1);
- A. der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 30. Dezember 2014
ein Schreiben per Telefax zugehen liess, in welchem er sich nach der Be-
schwerdefrist erkundigte und erklärte, er erhebe Beschwerde gegen «die
Schlussverfügung» und er werde der Beschwerdekammer seine Dokumente
und die Kopie der Schlussverfügung sodann via Post zugehen lassen
(act. 1.1);
- A. mit Eingabe vom 2. Januar 2015 den Fristablauf «mit dem heutigen Da-
tum» unterstellte und Beschwerde erhob (act. 1), er diese Eingabe aber erst
am 3. Januar 2015 der Post übergab (act. 1.0);
- A. am 14. Januar 2015 eingeladen wurde, sich zur Frage der Fristwahrung
zu äussern (act. 5);
- A. mit Eingabe vom 4. Februar 2015 u. a. geltend machte, er habe bereits
mit seiner Eingabe vom 30. Dezember 2014 per Fax seiner Absicht zur Be-
schwerdeerhebung Ausdruck verliehen und der Beschwerdekammer die Be-
schwerde per Einschreiben am ersten möglichen Termin (die Postschalter
seien am 2. Januar 2015 geschlossen gewesen) zugestellt (act. 9);
- A. weiter geltend machte, er habe im Dezember einen Unfall gehabt und sei
nicht arbeitsfähig gewesen (act. 9, 9.1).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die
Bestimmungen des VwVG anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37
Abs. 2 lit. a StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (Art. 12 Abs. 1
IRSG);
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- die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen eine Schlussverfügung der
ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde 30 Tage
beträgt (Art. 80e Abs. 1 und 80k IRSG);
- die Beschwerdefrist vorliegend an dem auf die Mitteilung der Schlussverfü-
gung an den Beschwerdeführer folgenden Tage, mithin am 2. Dezem-
ber 2014 zu laufen begann (vgl. Art. 20 Abs. 1 VwVG);
- schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde ein-
gereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schwei-
zerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wer-
den müssen (Art. 21 Abs. 1 VwVG);
- die Frist am nächstfolgenden Werktag endet, wenn es sich beim letzten Tag
der Frist um einen Samstag, einen Sonntag oder um einen vom Bundesrecht
oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag handelt, wobei das Recht
massgebend ist, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat
(Art. 20 Abs. 3 VwVG);
- die Beschwerdefrist vorliegend am Mittwoch, 31. Dezember 2014, endete;
- der Eingabe per Telefax (act. 1.1) keine fristwahrende Wirkung zukommt
(BGE 121 II 252 E. 4b S. 256; Entscheide des Bundesstrafgerichts
RR.2013.354 vom 16. Januar 2014; RR.2013.136 vom 19. Juli 2013, E. 2.1);
- sich die Postaufgabe am 3. Januar 2015 als verspätet erweist, umso mehr
als es sich sowohl beim 31. Dezember 2014 (Mittwoch) als auch beim 2. Ja-
nuar 2015 (Freitag), gemäss dem Recht am Wohnsitz des Beschwerdefüh-
rers weder um einen öffentlichen Ruhetag noch um einen hohen Feiertag
handelte (Art. 2 des Gesetzes über die öffentlichen Ruhetage des Kantons
Graubünden vom 22. September 1985 [Ruhetagsgesetz; RB 520.100]);
- der 2. Januar auch von der Gemeinde Malans gestützt auf Art. 3 des Ruhe-
tagsgesetzes nicht als lokaler Ruhetag bezeichnet wird (act. 10);
- es sich bei der fehlenden Unterschrift bei Eingabe mittels Telefax gemäss
konstanter Rechtsprechung grundsätzlich nicht um einen verbesserlichen
Fehler im Sinne von Art. 52 Abs. 2 VwVG handelt und dem Beschwerdefüh-
rer dementsprechend keine kurze Nachfrist zur Verbesserung einzuräumen
ist (BGE 121 II 252 E. 4b S. 255; Entscheid des Bundesstrafgerichts
RR.2013.10 vom 7. Mai 2013, E. 2.5);
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- vorliegend der Beschwerdeführer zudem bereits im Rahmen des vorinstanz-
lichen Verfahrens ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass ein Fax-
Schreiben der Schriftform nicht genügt (siehe RR.2014.263, act. 5.3);
- der Beschwerdeführer auch aus dem offensichtlich erst im Hinblick auf die
Eingabe vom 4. Februar 2015 erstellten und eingereichten Arztzeugnis
nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, nachdem dieses keine konkreten
Angaben zur Einschränkung des Beschwerdeführers enthält und es ihm am
3. Januar 2015 und somit während andauernder hundertprozentiger Arbeits-
unfähigkeit doch möglich gewesen ist, eine Poststelle aufzusuchen;
- sich der vorliegende Fall vom bereits im September 2014 vom Beschwerde-
führer angestrengten Beschwerdeverfahren dahingehend unterscheidet, als
die seinerzeitige Beschwerde formgültig und fristgerecht erhoben wurde;
- sich die vorliegende Beschwerde nach dem Gesagten als verspätet erweist,
weshalb auf diese nicht einzutreten ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG);
- die entsprechende Gerichtsgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen ist (Art. 63
Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reg-
lements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge-
bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR;
SR 173.713.162]);
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und erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 24. Februar 2015
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
- Staatsanwaltschaft Graubünden
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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