Entscheid vom 19. Februar 2015
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., Inhaber des Einzelunternehmens B.,
Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT WINTERTHUR / UN-
TERLAND,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutsch-
land
Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehl
(Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG); Zwischenverfügung
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2015.57
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Staatsanwaltschaft Stuttgart ein Strafverfahren gegen den in der
Schweiz wohnhaften A. wegen Hehlerei in Tateinheit mit Urkundenfäl-
schung führt;
- in diesem Zusammenhang die Staatsanwaltschaft Stuttgart die Staatsan-
waltschaft Winterthur / Unterland (nachfolgend „Staatsanwaltschaft“) mit
Rechtshilfeersuchen vom 10. Dezember 2014 um Einvernahme von A. und
um Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume von A. sowie Be-
schlagnahme der Geige "C.", gefertigt 1751 oder 1752 in Mailand, samt
diesbezüglicher Unterlagen ersuchte (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft);
- die Staatsanwaltschaft mit Eintretensverfügung vom 18. Dezember 2014
auf das Rechthilfeersuchen eintrat und die Kantonspolizei Zürich mit den
beantragten Rechtshilfemassnahmen beauftragte; sie darin festhielt, dass
gegen diese Eintretensverfügung sowie gegen die angeordneten Voll-
zugsmassnahmen kein Rechtsmittel zulässig sei, dass ein Rechtsmittel je-
doch am Ende des Vollzuges gegen die Schlussverfügung gemäss Art. 80d
und Art. 80e IRSG erhoben werden könne (Verfahrensakten Staatsanwalt-
schaft);
- mit Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehl vom 18. Dezem-
ber 2014 die Staatsanwaltschaft die Durchsuchung der Wohn- und Ge-
schäftsräumlichkeiten von A. und seines Einzelunternehmens nach der
fraglichen Geige sowie den diesbezüglichen Unterlagen verfügte; als
Rechtsmittel gegen diese Verfügung die Beschwerde an das Obergericht
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, angegeben wurde (act. 1.5; Verfah-
rensakten Staatsanwaltschaft);
- anlässlich der am 22. Dezember 2014 durchgeführten Hausdurchsuchun-
gen weder die fragliche Geige noch diese betreffenden Unterlagen sicher-
gestellt werden konnten, weshalb es zu keinen Sicherstellungen kam; am
gleichen Tag A. durch die Kantonspolizei Zürich rechtshilfeweise einver-
nommen wurde (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft);
- A. mit Eingabe vom 29. Dezember 2014 an das Obergericht des Kantons
Zürich, III. Strafkammer, Beschwerde gegen den Hausdurchsuchungs- und
Durchsuchungsbefehl führte (act. 1); er die gegen ihn in Deutschland ge-
führte Strafuntersuchung als rechtswidrig bezeichnete und den gegen ihn
erhobenen Vorwurf bestritt; er damit die angeordnete Hausdurchsuchung
sinngemäss mitrügte; er geltend machte, es könne ihm durch die Haus-
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durchsuchung ein sehr grosser Reputationsschaden entstehen und er habe
bereits sehr viele Arbeitsstunden dadurch verloren; er darüber hinaus keine
konkreten Anträge stellte (act. 1);
- das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, mit Beschluss vom
10. Februar 2015 die Beschwerde von A. samt den dazugehörigen Akten
gestützt auf Art. 39 Abs. 1 StPO der Beschwerdekammer des Bundesstraf-
gerichts überweist (act. 1 ff.);
- für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz in erster Linie
das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom
20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind,
sowie der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. Novem-
ber 1969 (ZV-D/EUeR; SR 0.351.913.1) massgebend sind; überdies die
Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur
Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985
(Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom
22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung gelangen, wobei die zwi-
schen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen
aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ);
- das Rechtshilfegesetz (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über interna-
tionale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV;
SR 351.11) zur Anwendung gelangen, soweit das Staatsvertragsrecht be-
stimmte Fragen nicht abschliessend regelt (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II
337 E. 1 S. 339; 128 II 355 E. 1 S. 357; 124 II 180 E. 1a S. 181); das inner-
staatliche Recht nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann gilt, wenn dieses
geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33, E. 2.2.2;
136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464, mit weiteren Hinweisen); die
Wahrung der Menschenrechte vorbehalten bleibt (BGE 135 IV 212 E. 2.3;
123 II 595 E. 7c);
- für Prozesshandlungen der kantonalen Behörden grundsätzlich die StPO
als das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht gilt, wenn die ein-
schlägigen Rechtshilfeerlasse und Staatsverträge nichts anderes bestim-
men (Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 54 StPO); das IRSG das Rechtsmittel-
verfahren im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen regelt
(s. nachfolgende Erwägungen), weshalb die betreffenden Bestimmungen
der StPO keine Anwendung finden (s. auch STEFAN HEIMGARTNER, in: DO-
NATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafpro-
zessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 54 N. 6);
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- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über Beschwerden in in-
ternationalen Rechtshilfeangelegenheiten entscheidet (Art. 37 Abs. 2 lit. a
des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes
vom 19. März 2010 [StBOG; SR 173.71] i.V.m. Art. 19 Abs. 1 des Organi-
sationsreglements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010
[BStGerOR; SR 173.713.161]);
- gemäss Art. 25 Abs. 1 IRSG erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen
Behörden und der Bundesbehörden unmittelbar der Beschwerde an die
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegen, soweit das Ge-
setz nichts anderes bestimmt;
- gemäss Art. 80e Abs. 1 IRSG der Beschwerde an die Beschwerdekammer
Verfügungen der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden
Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zu-
sammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen unterliegen;
- der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen hingegen nur
ausnahmsweise selbständig angefochten werden können, wenn sie durch
die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen oder
durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess betei-
ligt sind, einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil
bewirken (Art. 80e Abs. 2 lit. a und b IRSG);
- es sich beim angefochtenen Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbe-
fehl weder um eine Zwischenverfügung handelt, welche die Beschlagnah-
me von Vermögenswerten und Wertgegenständen beinhaltet, noch um ei-
ne solche, welche sich auf die Anwesenheit von Personen bezieht, die am
ausländischen Prozess beteiligt sind;
- demnach in concreto kein taugliches Anfechtungsobjekt im Sinne von
Art. 80e Abs. 2 IRSG vorliegt, weshalb der angefochtene Hausdurchsu-
chungs- und Durchsuchungsbefehl nicht selbständig anfechtbar und auf die
Beschwerde folglich nicht einzutreten ist;
- unter diesen Umständen keine Kosten zu erheben sind.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 19. Februar 2015
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A., Inhaber des Einzelunternehmens B.
- Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 93 Abs. 2 BGG).
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