Entscheid vom 22. April 2015
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Tito Ponti und Giorgio Bomio,
Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler,
Beschwerdeführer
gegen
OBERSTAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS
SCHWYZ,
Beschwerdegegner
Gegenstand Anwesenheit ausländischer Verfahrensbeteiligter
(Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2015.77, RP.2015.17
- 2 -
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Staatsanwaltschaft München I (nachfolgend "StA/M") ein
Ermittlungsverfahren gegen A. und weitere Beschuldigte wegen
Kapitalanlagebetruges und vorsätzlicher Marktmanipulation führt
(Verfahrensakten 1.0.03);
- in diesem Zusammenhang die StA/M mit Rechtshilfeersuchen vom
25. Oktober 2012 an die Schweiz gelangte (Verfahrensakten 1.0.03);
- gestützt auf zwei Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse des
Amtsgerichts München vom 19. Oktober 2012 die StA/M um Durchsuchung
der Geschäftsräume der B. AG/C. AG an der Z.-Strasse in Y. und der
Privaträume von A. an der X.-Strasse in W., um Beschlagnahme von
Beweismitteln sowie um Teilnahme von eigenen Beamten (u.a.
Kriminalhauptkommissar D.) an den beantragten Rechtshilfehandlungen
ersuchte (Verfahrensakten 1.0.03);
- das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") mit Schreiben vom
6. November 2012 den Kanton Schwyz als Leitkanton für den Vollzug des
vorliegenden Rechtshilfeersuchens ernannte (Verfahrensakten 1.0.02); die
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (nachfolgend "OS/SZ") mit
Eintretens- und Zwischenverfügung vom 14. November 2012 auf das
Rechtshilfeersuchen eintrat (Verfahrensakten 0.0.01);
- die beantragte Hausdurchsuchung am 21. November 2012 durchgeführt
wurde; A. dabei die Siegelung der sichergestellten Unterlagen verlangte
(Verfahrensakten 5.0.01);
- das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Schwyz mit Verfügung vom
4. Februar 2013 u.a. das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft des
Kantons Schwyz betreffend die obgenannten Unterlagen bewilligte
(Verfahrensakten 5.0.01);
- die StA/M mit ergänzendem Rechtshilfeersuchen vom 23. Februar 2015 um
Teilnahme von eigenen Beamten (Kriminalhauptkommissare D. und E.
sowie Staatsanwalt F.) an der Durchsuchung der zu entsiegelnden
Unterlagen ersuchte (Verfahrensakten 1.0.18);
- die OS/SZ mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2015 dem Ersuchen
entsprach, sofern nicht bereits mit Verfügung vom 14. November 2012
entsprochen worden war (act. 1.1);
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- A. vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler, dagegen mit
Beschwerde vom 9. März 2015 an die Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts gelangt und die Abweisung des Rechtshilfeersuchens
beantragt; er in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde ersucht (act. 1);
- die OS/SZ und das BJ ihre jeweiligen Beschwerdeantworten am
17. März 2015 bzw. am 23. März 2015 einreichten und der
Beschwerdeführer am 7. April 2015 replizierte (act. 6,7 und 9);
- für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz in erster Linie das
Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom
20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind,
sowie der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. November
1969 (ZV-D/EUeR; SR 0.351.913.1) massgebend sind; überdies die
Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur
Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985
(Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom
22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung gelangen, wobei die
zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen
aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ); das
Betrugsbekämpfungsabkommen (SR 0.351.926.81) und weitere
Staatsverträge zur Anwendung gelangen, soweit das betreffende
Rechtshilfeersuchen im Geltungsbereich dieser Abkommen fällt;
- das Rechtshilfegesetz (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über
internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV;
SR 351.11) zur Anwendung gelangen, soweit das Staatsvertragsrecht
bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130
II 337 E. 1 S. 339; 128 II 355 E. 1 S. 357; 124 II 180 E. 1a S. 181); das
innerstaatliche Recht nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann gilt, wenn
dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33 E.
2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464, mit weiteren Hinweisen);
die Wahrung der Menschenrechte vorbehalten bleibt (BGE 135 IV 212 E. 2.3;
123 II 595 E. 7c);
- die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden
Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird,
zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde
an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs.
1 IRSG);
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- der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen nur
ausnahmsweise selbständig angefochten werden können, sofern sie u.a.
durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess
beteiligt sind, einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden
Nachteil bewirken (Art. 80e Abs. 1 lit. b IRSG);
- sich die vorliegende Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung gemäss
Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG richtet; der Beschwerdeführer den unmittelbaren
und nicht wiedergutzumachenden Nachteil damit begründet, dass die
deutschen Behörden Zugang zu Informationen erhalten würden, die ihnen
im Falle einer Nichtgewährung der Rechtshilfe, wovon nach seiner
Auffassung auszugehen sei, nicht zustehen würden (act. 1 S. 4 ff.);
- der Beizug ausländischer Ermittlungsbeamter in den massgebenden
internationalen Vereinbarungen (Art. 4 Satz 2 EUeR; Art. III ZV-D/EUeR)
sowie in Art. 65a IRSG ausdrücklich vorgesehen ist; dieser nicht zuletzt der
Verhältnismässigkeit bzw. der sachbezogenen Begrenzung der beantragten
Rechtshilfemassnahmen dienen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts
1A.259/2005 vom 15. November 2005, E. 1.2);
- gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts die blosse
Anwesenheit ausländischer Prozessbeteiligter an einer Rechtshilfehandlung
für den Betroffenen in der Regel noch keinen unmittelbaren und nicht wieder
gutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 80e Abs. 2 IRSG zur Folge hat;
- ein solcher Nachteil zu bejahen ist, wenn die Gefahr besteht, dass den
ausländischen Behörden durch die Teilnahme ihrer Beamten an den
Vollzugshandlungen Tatsachen aus dem Geheimbereich zugänglich
gemacht werden, bevor über die Gewährung oder den Umfang der
Rechtshilfe entschieden worden ist (Art. 65a Abs. 3 IRSG; Entscheid des
Bundesstrafgerichts RR.2007.6 vom 22. Februar 2007, E. 2.4; Urteile des
Bundesgerichts 1A.225/2006 vom 6. März 2007, E. 1.5.1; 1A.215/2006 vom
7. November 2006, E. 1.3; 1A.35/2001 vom 21. Mai 2001, E. 1a; BGE 128 II
211 E. 2.1, je m.w.H.);
- diese Gefahr zu verneinen ist, wenn die schweizerischen Behörden die nach
den Umständen geeigneten Vorkehren treffen, um eine vorzeitige
Verwendung von Informationen im ausländischen Strafverfahren zu
verhindern (BGE 128 II 211 E. 2.1 S. 216; 127 II 198 E. 2b S. 203 f.;
ZIMMERMANN, La coopération judiciare internationale en matière pénale,
4. Aufl., Bern 2014, S. 410 f. N. 409); geeignete Vorkehren die
Vollzugsbehörde u.a. dann trifft, wenn sie die ausländischen Beamten
verpflichtet, allfällige Erkenntnisse bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen
- 5 -
Schlussverfügung im ausländischen Verfahren nicht zu verwenden
(TPF 2008 116 E. 5.1); bei Beachtung dieser Grundsätze ein unmittelbarer
und nicht wieder gutzumachender Nachteil in der Regel zu verneinen ist
(Urteil des Bundesgerichts 1A.225/2006 vom 6. März 2007, E. 1.5.1
[publiziert in Die Praxis 11/2007 Nr. 130]; 1A.228/2003 vom 10. März 2004,
E. 3.3.1 mit Hinweisen; TPF 2010 96 E. 2.3; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 410 f.
N. 409);
- in der angefochtenen Zwischenverfügung die Zulassung von Vertretern der
ersuchenden Behörde an den durchzuführenden Durchsuchungen mit der
Auflage erteilt wurde, dass sich diese vor Beginn der Durchsuchung
unterschriftlich verpflichten müssen, die bei den Rechtshilfehandlungen
gewonnenen Erkenntnisse bis zum rechtskräftigen Abschluss des
vorliegenden Rechtshilfeverfahrens nicht zu verwenden (act. 1.1 S. 4 und 5);
- diese von den deutschen Beamten zu unterzeichnende Garantieerklärung
den vorstehend erläuterten Anforderungen der Rechtsprechung genügt; kein
vernünftiger Zweifel besteht, dass die Beschwerdegegnerin die deutschen
Beamten dazu anhalten wird, die Garantieerklärung vor den Einvernahmen
zu unterzeichnen; nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip zudem
grundsätzlich davon auszugehen ist, dass der ersuchende Staat bzw.
dessen Beamten diese Zusicherung auch beachten werden (Urteile des
Bundesgerichts 1A.225/2006 vom 6. März 2007, E. 1.5.2; 1A.228/2003 vom
10. März 2004, E. 3.3.2);
- der Beschwerdeführer mit seinen Einwendungen keinen unmittelbaren und
nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 80e Abs. 2 IRSG
dargetan hat;
- nach dem Gesagten auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist;
- das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit
dem vorliegenden Entscheid hinfällig wird und daher als gegenstandslos
abzuschreiben ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer kostenpflichtig
wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 lit. b StBOG); für die
Berechnung der Gerichtsgebühren gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das
Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten,
Gebühren und Entschädigungen im Bundesstrafverfahren (BStKR;
SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt; die Gebühr auf Fr. 3'000.--
anzusetzen ist, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in
derselben Höhe (act. 3).
- 6 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird als gegen-
standslos abgeschrieben.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt,
unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 23. April 2015
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Till Gontersweiler
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 93 Abs. 2 BGG).
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