Entscheid vom 12. November 2015
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Roy Garré und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Steffen,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Zypern
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2015.81
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Sachverhalt:
Die zypriotischen Behörden führen im Zusammenhang mit der Beschaffung
des Flugabwehrsystems B. für die griechische Armee eine
Strafuntersuchung wegen Bestechung etc. u.a. gegen A. Im Rahmen dieser
Strafuntersuchung gelangte das Justizministerium von Zypern mit
Rechtshilfeersuchen vom 10. Juni 2013 an die Schweiz (act. 1.3). Die
Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") trat mit Verfügung vom
27. September 2013 auf das Rechtshilfeersuchen ein und verlangte in der
Folge die Edition der beantragten Bankunterlagen bei der Bank C. betreffend
die Kundenbeziehung Stamm Nr. 1, lautend auf A. (act. 1.1).
Mit Schlussverfügung vom 13. Februar 2015 verfügte die BA die Herausgabe
der obgenannten Bankunterlagen (act. 1.1). Dagegen gelangte A., vertreten
durch Rechtsanwalt Christoph Steffen, an das hiesige Gericht. Er beantragt
die Aufhebung der Schlussverfügung sowie die Abweisung des
Rechtshilfeersuchens vom 10. Juni 2013 (act. 1). Die BA und das Bundesamt
für Justiz (nachfolgend "BJ") beantragen beide am 20. April 2015 die
Abweisung der Beschwerde (act. 6 und 7), was dem Beschwerdeführer am
21. April 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 8).
Mit Schreiben vom 30. September 2015 zogen die zypriotischen Behörden
das Rechtshilfeersuchen vom 10. Juni 2013 zurück, was die BA dem
hiesigen Gericht am 16. Oktober 2015 mitteilte (act. 9).
Am 19. Oktober 2015 kündigte das Bundesstrafgericht die Abschreibung des
Beschwerdeverfahrens infolge Gegenstandslosigkeit an. Die Parteien
wurden zur Stellungnahme betreffend die Kosten- und
Entschädigungsfolgen eingeladen (act. 10). Die BA beantragt am
30. Oktober 2015, dass die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
seien und von einer Entschädigung abzusehen sei (act. 12). Gleichentags
verzichtete das BJ auf eine Stellungnahme (act. 13). Der Beschwerdeführer
beantragt innert erstreckter Frist am 6. November 2015, dass von einer
Kostenauflage abzusehen und ihm eine Entschädigung auszurichten sei
(act. 14). Am 10. November 2015 wurden die Stellungnahmen den Parteien
wechselseitig zugestellt (act. 15).
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Zypern und der Schweiz sind in erster Linie
massgebend das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die
Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) sowie das zu diesem
Übereinkommen am 8. November 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll
(2. ZP; SR 0.351.12). Im Verhältnis zu Zypern ebenfalls zur Anwendung
kommt das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei
sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus
Straftaten (GwUe; SR 0.311.53).
1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend
regelt, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz,
IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über
internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV;
SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG). Das innerstaatliche Recht
gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn
dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 140 IV 123
E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; 122 II
140 E. 2; DANGUBIC/KESHELAVA, Basler Kommentar, Internationales
Strafrecht, Basel 2015, Art. 12 IRSG N 1). Vorbehalten bleibt die Wahrung
der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3;
123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1). Auf das vorliegende
Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39
Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG).
2. Am 30. September 2015 zog die ersuchende Behörde das
Rechtshilfeersuchen zurück (supra lit. C.). Der Beschwerdeführer kann
deshalb kein Interesse mehr an der Behandlung seiner Beschwerde haben.
Das Beschwerdeverfahren ist entsprechend als gegenstandslos vom
Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (vgl. BGE 137 I 161 E. 4.3.2; Urteil des
Bundesgerichts 2C_1226/2013 vom 11. Mai 2015, E. 1; Entscheide des
Bundesstrafgerichts RR.2014.116 vom 13. Mai 2015, E. 2; RR.2013.291
vom 3. Juli 2014, E. 2; jeweils m.w.H.).
3. Nach konstanter Praxis gelangt im Beschwerdeverfahren vor dem
Bundesstrafgericht für den Entscheid über die Kosten- und
Entschädigungsfolgen bei Gegenstandslosigkeit Art. 72 des
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Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP;
SR 273) sinngemäss zur Anwendung (TPF 2011 118 E. 2.2.2; Entscheide
des Bundesstrafgerichts RR.2014.116 vom 13. Mai 2015, E. 3.1;
RR.2014.173 vom 30. April 2015, E. 6.2; RR.2014.252 vom 20. November
2014, E. 2; jeweils m.w.H.). Gemäss dieser Bestimmung entscheidet das
Gericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der
Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes.
Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolge ist somit in erster
Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Lässt sich
dieser im konkreten Fall nicht feststellen, so sind allgemeine
prozessrechtliche Kriterien heranzuziehen. Danach wird jene Partei kosten-
und entschädigungspflichtig, welche das gegenstandslos gewordene
Verfahren veranlasst hat oder in welcher die Gründe eingetreten sind, die
dazu geführt haben, dass der Prozess gegenstandslos geworden ist. Die
Regelung bezweckt, denjenigen, welcher in guten Treuen Beschwerde
erhoben hat, nicht im Kostenpunkt dafür zu bestrafen, dass die Beschwerde
infolge nachträglicher Änderung der Umstände abzuschreiben ist, ohne dass
ihm dies anzulasten wäre. Bei der summarischen Prüfung des
mutmasslichen Prozessausgangs ist nicht auf alle Rügen einzeln und
detailliert einzugehen (BGE 118 Ia 488 E. 4a S. 494 f.; Entscheid des
Bundesstrafgerichts RR.2013.291 vom 3. Juli 2014, E. 3).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer wurde am 11. Februar 2015 in Griechenland wegen
Bestechung und Geldwäscherei im Zusammenhang mit der Beschaffung des
Flugabwehrsystems B. für die griechische Armee verurteilt. Zwischen den
Parteien ist insbesondere umstritten, ob dieses Urteil der Gewährung der
Rechtshilfe an Zypern entgegen steht (act. 1).
4.2 Der Grundsatz "ne bis in idem" besagt, dass niemand wegen der gleichen
Tat zweimal strafrechtlich verfolgt werden darf (sog.
Doppelverfolgungsverbot). Er ist verletzt, wenn in Bezug auf den
Verfahrensgegenstand, die betroffene Person und die Tat Identität besteht
(BGE 120 IV 10 E. 2b). Der Grundsatz "ne bis in idem" ergibt sich aus Art. 4
des Protokolls Nr. 7 zur EMRK vom 22. November 1984 (SR 0.101.07) sowie
Art. 14 Abs. 7 UNO-Pakt II. Als Prozessmaxime ist er auch in der
Schweizerischen Strafprozessordnung ausdrücklich verankert (Art. 11
StPO). Er gilt nach der bisherigen Praxis des Bundesgerichtes auch als
Grundsatz des Bundesstrafrechts und lässt sich direkt aus der
Bundesverfassung ableiten (vgl. BGE 128 II 355 E. 5.2; 120 IV 10 E. 2b; TAG,
Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 11 StPO N. 11).
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Nach dem EUeR stellt der Grundsatz "ne bis in idem" keinen
Ausschlussgrund dar. Die Schweiz hat indes im EUeR in Anwendung von
Art. 2 lit. b EUeR einen potestativen Vorbehalt zu Gunsten der eigenen
Strafverfolgung angebracht, wonach sie sich das Recht vorbehält, die
Rechtshilfe abzulehnen, wenn wegen der dem Ersuchen zu Grunde
liegenden Handlung gegen denselben Beschuldigten in der Schweiz
ebenfalls ein Strafverfahren durchgeführt wird oder eine strafrechtliche
Entscheidung ergangen ist, mit der diese Tat und seine Schuld materiell
beurteilt worden sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1A.236/2004 vom
11. Februar 2005, E. 5 und 1A.268/2004 vom 11. Februar 2005, E. 6).
Mithin kann sich die im Ausland verfolgte Person im Anwendungsbereich des
EUeR nicht unter Berufung auf den Grundsatz “ne bis in idem“ der
Gewährung von Rechtshilfe widersetzen, wenn die Strafsache, für welche
die Schweiz um Rechtshilfe ersucht wird, bereits Gegenstand eines
Strafverfahrens im ersuchenden Staat oder in einem Drittstaat war oder ist.
(Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2012.24 vom 29. November 2012,
E. 5.4, 5.4.2 und 5.4.3; RR.2011.193 vom 9. Juli 2012, E. 9.2).
Art. 5 Abs. 1 IRSG sagt was folgt: Einem Ersuchen wird nicht entsprochen,
wenn in der Schweiz oder im Tatortstaat der Richter aus materiellrechtlichen
Gründen den Verfolgten freigesprochen oder das Verfahren eingestellt hat
(lit. a. Ziff. 1), oder auf eine Sanktion verzichtet oder einstweilen von ihr
abgesehen hat (lit. a. Ziff. 2); die Sanktion vollzogen wurde oder nach dem
Recht des Urteilsstaates nicht vollziehbar ist (lit. b.).
4.3 Aus dem Dargelegten geht hervor, dass das Urteil vom 11. Februar 2015
– unbesehen dessen, ob es den gleichen Sachverhalt zum Gegenstand hat
wie das Rechtshilfeersuchen oder nicht – kein Rechtshilfehindernis darstellt.
Mithin erweist sich diese Rüge als unbegründet.
5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gegenstandslos geworden. Die
Beurteilung des mutmasslichen Prozessausgangs hat ergeben, dass der
Beschwerdeführer voraussichtlich vollumfänglich unterlegen wäre.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer in
analoger Anwendung von Art. 72 BZP die Kosten des gegenstandslos
gewordenen Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (Art. 63 VwVG i.V.m. Art.
39 Abs. 2 lit. b StBOG). Aus denselben Gründen entfällt eine
Parteientschädigung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die
Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (Art. 73 Abs. 2 StBOG; Art. 5
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und Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in
Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.163]). Der entsprechende Betrag
aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- (act. 3) ist daran
anzurechnen und im Übrigen von der Gerichtskasse zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Verfahren RR.2015.81 wird als gegenstandslos geworden vom
Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt,
unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 5'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird
angewiesen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 4'000.--
zurückzuerstatten.
Bellinzona, 12. November 2015
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Christoph Steffen
- Bundesanwaltschaft
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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