Entscheid vom 30. Juli 2015
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Roy Garré,
Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
A., in Auslieferungshaft, vertreten durch
Rechtsanwalt Peter Sprenger,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich
Auslieferung,
Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an Ungarn
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2015.99 / RP.2015.21
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Sachverhalt:
Mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom
11. September 2014 ersuchten die ungarischen Behörden um Fahndung und
Verhaftung des ungarischen Staatsangehörigen A. (act. 8.1).
In der Folge wurde A. am 24. Oktober 2014 angehalten und gleichentags
gestützt auf die Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend
"BJ") in provisorische Auslieferungshaft versetzt (act. 8.3). Im Rahmen
seiner Einvernahme vom 25. Oktober 2014 erklärte A., dass er mit einer
Auslieferung an Ungarn nicht einverstanden sei (act. 8.4).
Am 28. Oktober 2014 verfügte das BJ die Auslieferungshaft gegen A.
(act. 8.6). Dagegen wurde keine Beschwerde erhoben.
Mit Auslieferungsersuchen vom 10. November 2014, ergänzt am
19. Januar 2015, verlangte Ungarn die Auslieferung von A. zur Vollstreckung
des Urteils des Stadtgerichts Paks vom 9. Februar 2010 und des
Abwesenheitsurteils des Kreisgerichts Szekszard vom 4. Dezember 2013
(act. 8.12 und act. 8.22).
Am 27. Januar 2015 ernannte das BJ Rechtsanwalt Peter Sprenger als
amtlichen Rechtsbeistand von A. Im Rahmen der gleichentags erfolgten
Einvernahme zum ungarischen Auslieferungsersuchen erklärte A. erneut,
dass er mit einer Auslieferung an Ungarn nicht einverstanden sei (act. 8.24
und 8.26).
Am 5. und am 24. Februar 2015 nahm A. schriftlich Stellung zum unga-
rischen Auslieferungsersuchen (act. 8.28 und 8.31).
Mit Auslieferungsentscheid vom 11. März 2015 verfügte das BJ die
Auslieferung von A. für die dem Urteil des Stadtgerichts von Paks vom
9. Februar 2010 zu Grunde liegenden Straftaten. Betreffend die dem Urteil
des Amtsgerichts Szeksard vom 4. Dezember 2013 zu Grunde liegenden
Straftaten wurde ebenfalls die Auslieferung bewilligt, jedoch nur unter der
Auflage, dass A. gestützt auf die einschlägige Bestimmung der ungarischen
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Strafprozessordnung das Recht auf ein neues Verfahren zugestanden wird,
in dem die Rechte der Verteidigung gewährleistet werden (act. 6.2).
Dagegen gelangt A. persönlich mit Schreiben vom 29. März 2015 an dieses
Gericht (act. 1). In der Folge am 9. April 2015 wurde er aufgefordert, einen
Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 3'000.-- zu leisten. Am 13. April 2015
erhebt Rechtsanwalt Peter Sprenger in Namen von A. ebenfalls Beschwerde
gegen den Auslieferungsentscheid und beantragt was folgt (act. 6):
"1. Der angefochtene Auslieferungsentscheid des Bundesamtes für Justiz
vom 11. März 2015 sei aufzuheben.
Eventualiter sei die Sache an den Beschwerdegegner zurückzuweisen.
2. Der Beschwerdeführer sei aus der Auslieferungshaft zu entlassen.
3. Der Beschwerdeführer sei für die erlittene Haft angemessen zu
entschädigen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des
Beschwerdegegners.
Es sei dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und der Unterzeichnende
sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Die mit Präsidialverfügung vom 9. April 2015 auferlegte Pflicht, zur
Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 3'000.-- bis 30. April 2015
sei aufzuheben und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
zu verzichten."
Zudem legte Rechtsanwalt Peter Sprenger einen Auszug aus der
ungarischen Strafprozessordnung bei.
Mit E-Mail vom 15. April 2015 liess das BJ dem ungarischen
Justizministerium die von Rechtsanwalt Peter Sprenger eingereichten
Gesetzesbestimmungen zukommen und fragte an, ob diese dem geltenden
ungarischen Recht entsprechen würden (act. 8.40). Am 18. April 2015 teilte
das ungarische Justizministerium mit, das diese Bestimmungen veraltet
seien und die am 11. März 2015 per E-Mail übermittelten Bestimmungen
massgebend seien (act. 8.41).
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Mit Beschwerdeantwort vom 22. April 2015 beantragte der
Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde (act. 8). Am 8. Mai 2015
reichte Rechtsanwalt Peter Sprenger eine unaufgeforderte Stellungnahme
ein (act. 12). Der Beschwerdegegner duplizierte am 27. Mai 2015, was dem
Beschwerdeführer am 28. Mai 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 15
und 16).
Die unaufgeforderten handschriftlichen Stellungnahmen des Beschwerde-
führers vom 9. Juni 2015, 25. Juni 2015 und 6. Juli 2015 wurden dem
Beschwerdegegner zur Kenntnis zugestellt (act. 17-22).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Ungarn sind primär
massgebend das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom
13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1; BGE 132 II 81 E. 3.2.3), das zu
diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste
Zusatzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11), das zu diesem Übereinkommen am
17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) sowie
die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990
zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985
(Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom
22. September 2000, S. 19–62). Günstigere Bestimmungen bilateraler oder
multilateraler Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien bleiben von
diesen multilateralen Abkommen unberührt (Art. 28 Abs. 2 EAUe; Art. 48
Abs. 2 SDÜ; zum Ganzen ZIMMERMANN, La coopération judiciaire
internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, N. 22 f., 28 ff., 75 ff.).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln,
findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des er-
suchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das
Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die internationale Rechtshilfe in
Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige
Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV;
SR 351.11; Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG; BGE 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1).
Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann
zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung
stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; 122 II 140
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E. 2; FIOLKA, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015,
Art. 1 IRSG N 24-30; DANGUBIC/KESHELAVA, Basler Kommentar,
Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 12 IRSG N 1). Vorbehalten bleibt
die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz;
135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1; ZIMMERMANN, a.a.O.,
N. 211 ff., 223 ff., 684 ff.). Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind
zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG;
SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a
StBOG; vgl. zum subsidiären Verfahrensrecht DANGUBIC/KESHELAVA, a.a.O.,
Art. 12 IRSG N 4).
2.
2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamtes kann innert 30 Tagen seit
der Eröffnung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m.
Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom
19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG;
SR 173.71]).
2.2 Der Auslieferungsentscheid vom 11. März 2015 wurde am 29. März 2015
bzw. am 13. April 2015 und somit innerhalb der Beschwerdefrist
angefochten. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen
Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden
(Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen
grundsätzlich mit freier Kognition. Der Beschwerdekammer steht es frei,
einzelne Auslieferungsvoraussetzungen einer Überprüfung zu unterziehen,
die nicht Gegenstand der Beschwerde sind. Sie ist jedoch anders als eine
Aufsichtsbehörde nicht gehalten, die angefochtene Verfügung von Amtes
wegen auf ihre Konformität mit sämtlichen anwendbaren Bestimmungen zu
überprüfen (BGE 123 II 134, E. 1d; TPF 2011 97 E. 5; ZIMMERMANN, a.a.O.,
N 522, S. 519).
Die Beschwerdeinstanz muss sich überdies nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus-
einandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie
kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken und
es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von
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denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des
Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2 m.w.H.).
4. Der Beschwerdeführer macht die Verletzung des rechtlichen Gehörs
geltend. Der E-Mailverkehr zwischen dem Beschwerdegegner und den
ungarischen Behörden vom 11. März 2015 betreffend Bestimmungen der
ungarischen Strafprozessordnung sei nicht zu den Akten genommen
worden. Der angefochtene Entscheid sei ergangen, ohne dass er über die
Existenz des E-Mailverkehrs unterrichtet worden sei (act. 12). Der
Beschwerdegegner führt aus, dass es beim obgenannten E-Mailverkehr
lediglich darum gegangen sei, die einschlägigen ungarischen
Gesetzesbestimmungen zum Thema der Wiederaufnahme eines Verfahrens
zu verifizieren. Aus der Antwort der ungarischen Behörden gehe hervor, dass
das ungarische Recht bei Abwesenheitsurteilen die Möglichkeit einer
Wiederaufnahme des Verfahrens vorsehe. Es handle sich somit lediglich um
eine juristische Recherche, bei welcher die Gewährung des rechtlichen
Gehörs nicht nötig sei (act. 15).
Ob das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden ist, kann
offen bleiben, da wie nachfolgende Erwägungen zeigen werden die
Angelegenheit ohnehin an den Beschwerdegegner zur Neubeurteilung
zurückzuweisen ist.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Stadtgerichts Paks vom
9. Februar 2010 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs
Monaten verurteilt. Mit Abwesenheitsurteil des Kreisgerichts Szekszard vom
4. Dezember 2013 wurde er zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei
Monaten verurteilt. Zudem wurde die vom Stadtgericht Paks bedingt
ausgesprochene Strafe widerrufen. Die Zustellung dieses Entscheides
erfolgte durch Veröffentlichung (act. 8.22, -54c-). Der Beschwerdeführer
macht in diesem Zusammenhang geltend, dass er in diesem Strafverfahren
keinen Verteidiger gehabt habe und zur Verhandlung nicht ordnungsgemäss
vorgeladen worden sei, mithin seine grundlegenden und minimalsten
Verteidigungsrechte sowie das Gebot des fair trial verletzt worden seien
(act. 1 S. 4).
Der Beschwerdegegner führt im Auslieferungsentscheid aus, dass aus den
Auslieferungsunterlagen nicht hervorgehe, ob der Beschwerdeführer
gehörig vorgeladen worden sei. Die ungarischen Behörden machten nicht
geltend, dass der Beschwerdeführer einen Verteidiger gehabt habe. Das
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fragliche Urteil sei auf öffentlichem Weg zugestellt worden. Aufgrund dieser
Umstände sei es denkbar, dass die Verteidigungsrechte nicht gewahrt
worden seien und der Beschwerdeführer nicht gehörig vorgeladen worden
sei. Gemäss ungarischer Strafprozessordnung sei es jedoch möglich, eine
Neubeurteilung des in absentia gefällten Urteils zu verlangen. Mit der
Möglichkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens könnten die einem
Abwesenheitsverfahren grundsätzlich inhärenten Mängel korrigiert werden.
Es könne davon ausgegangen werden, dass die ungarischen Behörden im
Rahmen des neuen Verfahrens den Anforderungen an ein faires Verfahren
i.S.v. Art. 6 EMRK Rechnung tragen würden. Eine formelle Zusicherung sei
entsprechend nicht nötig (act. 6.2 Ziff. 5.3).
Der Beschwerdeführer stimmt diesen Ausführungen insofern zu, als die
obgenannten Mängel grundsätzlich korrigierbar seien. Jedoch genüge eine
blosse Auflage nicht. Vielmehr benötige es eine formelle Zusicherung im
Sinne von Art. 37 Abs. 2 IRSG (act. 1, S. 4 - 6).
5.2 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im
Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Einem
Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen,
dass das ausländische Verfahren den Grundsätzen der EMRK oder des
UNO-Pakt II nicht entspricht oder andere schwere Mängel aufweist (Art. 2
Abs. 1 lit. a und d IRSG).
Gemäss konstanter Praxis wird die Gültigkeit von solchen ausländischen
Verfahrensentscheiden nur ausnahmsweise, wenn besonders schwere
Verletzungen des ausländischen Rechts vorliegen, überprüft. Dies ist der
Fall, wenn das Auslieferungsersuchen rechtsmissbräuchlich erscheint und
Zweifel aufkommen, ob die grundsätzlichen Verteidigungsrechte im
ausländischen Verfahren gewahrt werden bzw. gewahrt worden sind (Urteile
des Bundesgerichts 1A.118/2004 vom 3. August 2004, E. 3.8; 1A.15/2002
vom 5. März 2002, E. 3.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2014.3
vom 5. März 2014, E. 9.4; RR.2013.89 vom 25. Juni 2013, E. 4.5;
RR.2012.259 vom 28. Mai 2013, E. 5.3).
5.3 Besondere Regelungen gelten bei Abwesenheitsurteilen (vgl. GARRÉ, Basler
Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 37 IRSG N 3):
Ein Beschuldigter hat grundsätzlich Anspruch darauf, in seiner Anwesenheit
verurteilt zu werden (Art. 6 EMRK; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 14 UNO-Pakt II;
BGE 127 I 213 E. 3a). Dieses Recht ist jedoch nicht absolut: Nach der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind
Abwesenheitsverfahren zulässig, sofern der in Abwesenheit Verurteilte
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nachträglich (grundsätzlich auch nach Eintritt der Vollstreckungsverjährung)
verlangen kann, dass ein Gericht, nachdem es ihn zur Sache angehört hat,
nochmals überprüft, ob die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen
begründet sind (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte 24379/02 vom 23. Mai 2006 i.d.S. Kounov/Bulgarien,
N 41 f. und 9024/80 vom 12. Februar 1985 i.d.S. Colozza/Italien, série A,
N 89, S. 15, § 29). Das Recht, eine Neubeurteilung zu verlangen, besteht
jedoch nicht uneingeschränkt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_268/2011
vom 19. Juli 2011, E. 1.1 mit Verweis auf das Urteil des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte i.S. Sejdovic gegen Italien vom 1. März
2006, Recueil CourEDH 2006-II S. 201 § 81 ff. m.w.H.).
5.4 Sowohl die schweizerische StPO als auch das ungarische Strafprozessrecht
sehen die Möglichkeit von Urteilen in absentia vor (vgl. Art. 366 ff. StPO und
Kapitel 25 der ungarischen Strafprozessordnung [act. 8.41]). Im Einklang mit
der Rechtsprechung des EGMR besteht sowohl nach StPO als auch nach
der ungarischen Strafprozessordnung die Möglichkeit – unter bestimmten
Voraussetzungen – eine Neubeurteilung zu verlangen (vgl. Art. 368 ff. StPO
und Art. 408 Abs. 1 lit. e der ungarischen Strafprozessordnung [act. 8.41]).
5.5 Im Auslieferungsverkehr regelt u.a. der hier massgebende Art. 3 Ziff. 1 des
2. ZP (in Anlehnung an Art. 3 Ziff. 1 des 2. ZP wurde Art. 37 Abs. 2 IRSG
eingeführt [Botschaft betreffend die Änderung des Rechtshilfegesetzes und
des Bundesgesetzes zum Staatsvertrag mit den USA über gegenseitige
Rechtshilfe in Strafsachen sowie den Bundesbeschluss über einen
Vorbehalt zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in
Strafsachen vom 29. März 1995, BBl 1995 III S. 20 ]) das Verfahren bei
Abwesenheitsurteilen.
5.6 Der erste Satz von Art. 3 Ziff. 1 des 2. ZP lautet wie folgt:
"Ersucht eine Vertragspartei eine andere Vertragspartei um Auslieferung
einer Person zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden
Massnahme, die gegen sie in einem Abwesenheitsurteil verhängt worden
ist, so kann die ersuchte Vertragspartei die Auslieferung zu diesem Zweck
ablehnen, wenn nach ihrer Auffassung in dem diesem Urteil
vorangehenden Verfahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung
gewahrt worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren
Handlung Beschuldigten zustehen. "
Bestehen aufgrund der eingereichten Akten Zweifel, ob die Mindestrechte
der Verteidigung gewahrt worden sind, so hat der ersuchte Staat dieser
Frage nachzugehen, mithin beim ersuchenden Staat nachzufragen
- 9 -
(Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.123 vom 10. Oktober 2007,
E. 8.4). Er verfügt bei der Beurteilung der Frage, ob im ausländischen
Abwesenheitsverfahren die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden
sind, über einen erheblichen Ermessensspielraum (BGE 117 Ib 337 E. 5c
S. 345; Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007, E. 3.2).
Das Auslieferungsgericht muss dabei die Besonderheiten des Einzelfalles
würdigen (BGE 117 Ib 337 E. 5c S. 345 in fine).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die minimalen
Verteidigungsrechte des abwesenden Angeklagten im Sinne von Art. 3 des
2. ZP jedoch gewahrt und das Abwesenheitsurteil bildet kein Hindernis für
die Auslieferung, wenn dieser an der Gerichtsverhandlung durch einen frei
gewählten Verteidiger vertreten wurde, der an der Verhandlung
teilgenommen hat und Anträge stellen konnte (BGE 129 II 56 E. 6.2 in fine
und E. 6.3 S. 60 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Ja-
nuar 2007, E. 3.2). Gleiches gilt, wenn der in Abwesenheit Verurteilte gegen
das Abwesenheitsurteil bei einer Rechtsmittelinstanz, welche in tatsächlicher
und rechtlicher Hinsicht über eine umfassende Kognition verfügt, ein
Rechtsmittel erhoben hat und wenn in diesem Rechtsmittelverfahren die
Mindestrechte der Verteidigung gewahrt wurden (BGE 129 II 56 E. 6.4
S. 61 f.).
5.7 Satz zwei von Art. 3 Ziff. 1 des 2. ZP lautet folgendermassen:
"Die Auslieferung wird jedoch bewilligt, wenn die ersuchende Vertragspartei
eine als ausreichend erachtete Zusicherung abgibt, der Person, um deren
Auslieferung ersucht wird, das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zu
gewährleisten, in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden. Diese
Entscheidung ermächtigt die ersuchende Vertragspartei, entweder das
betreffende Urteil zu vollstrecken, wenn der Verurteilte keinen Einspruch
erhebt, oder andernfalls gegen den Ausgelieferten die Strafverfolgung
durchzuführen."
Die Zusicherung wird in Form einer annahmebedürftigen Auflage i.S.v.
Art. 80p IRSG eingeholt (Urteil des Bundesgerichts 1C_319/2014 vom
31. Juli 2014, E. 1.3; GARRÉ, a.a.O., Art. 37 IRSG N 5), indem das BJ dem
ersuchenden Staat zunächst die Auflage mitteilt. Es setzt ihm dabei eine
angemessene Frist, um deren Annahme oder Ablehnung zu erklären. Nach
Erhalt der Zusicherung, hat das BJ zu prüfen, ob die Antwort den verlangten
Auflagen genügt (Art. 80p Abs. 2 und 3 IRSG; TPF 2012 23 E. 3.3). Wird
eine Zusicherung i.S.v. Art. 3 Ziff. 1 des 2. ZP eingeholt, braucht nicht weiter
geprüft zu werden, ob in jenen Verfahren die Mindestrechte der Verteidigung
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gewahrt worden sind (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2014.62
vom 15. Juli 2014, E. 5.5 und RR.2013.258 vom 6. Juni 2014, E. 9.4).
5.8 Das Abwesenheitsurteil des Kreisgerichts Szekszard vom
4. Dezember 2013, in welchem der Beschwerdeführer zu einer
Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten verurteilt worden ist, wurde
durch Veröffentlichung eröffnet. In den Auslieferungsunterlagen finden sich
keine Indizien, dass der Beschwerdeführer dabei durch einen Rechtsanwalt
verteidigt worden wäre (siehe Übersetzung des Urteils des Kreisgerichts
Szekszard vom 4. Dezember 2013, act. 8.22, -54c-). Soweit ersichtlich wurde
das Urteil auch nicht angefochten. Der Beschwerdegegner hält für möglich,
dass die Mindestrechte der Verteidigung nicht eingehalten worden seien. Er
unterlässt es jedoch, dieser Frage nachzugehen, mithin bei den ungarischen
Behörden nachzufragen. Stattdessen bewilligte er die Auslieferung für die
dem zur Diskussion stehenden Urteil zu Grunde liegenden Straftaten
(vorsorglich) nur unter der Auflage, dass dem Beschwerdeführer gestützt auf
die Bestimmungen der ungarischen Strafprozessordnung das Recht auf ein
neues Verfahren zugestanden wird, in dem die Rechte der Verteidigung
gewährleistet werden. Mit der Möglichkeit der Wiederaufnahme des
Verfahrens könnten die einem Abwesenheitsverfahren grundsätzlich
inhärenten Mängel korrigiert werden.
5.9 Der im Auslieferungsverkehr bei Abwesenheitsurteilen vorgesehene
Mechanismus von Art. 3 Ziff. 1 des 2. ZP besteht unabhängig von der
Möglichkeit, gestützt auf das nationale Prozessrecht eine Neubeurteilung zu
verlangen; jede nationale Strafprozessordnung, die Abwesenheitsurteile
vorsieht, muss die Möglichkeit einer Neubeurteilung enthalten, ansonsten
Abwesenheitsurteile im besagten Staat per se EMRK-widrig wären (siehe
supra E. 5.3). Mithin kann die Anwendung von Art. 3 Ziff. 1 des 2. ZP nicht –
wie vorliegend – mit dem allgemeinen und abstrakten Verweis
ausgeschlossen werden, dass die Möglichkeit der Neubeurteilung gestützt
auf nationales Prozessrecht bestehe.
5.10 Gestützt auf die eingereichten Unterlagen hegt der Beschwerdegegner
Zweifel, ob die Mindestrechte der Verteidigung des Beschwerdeführers im
zum Diskussion stehenden Verfahren gewahrt worden sind. Aus den
eingereichten Akten ergeben sich keine Hinweise, dass der
Beschwerdegegner der Frage nach der Gewährung der Mindestrechte der
Verteidigung nachgegangen wäre. Stattdessen bewilligt er die Auslieferung
einfach unter einer "Auflage". Er verkennt dabei, dass er sich im
Anwendungsbereich von Art. 3 Ziff. 1 des 2. ZP befindet, mithin auch eine
bloss vorsichthalber an die Gewährung der Rechtshilfe geknüpfte Auflage
den Anforderungen von Art. 80p IRSG genügen muss: Vorliegend fehlt die
- 11 -
Mitteilung der Auflage bzw. die diesbezügliche Annahmeerklärung Ungarns.
Wie sich aus der Beschwerdeantwort ergibt, versteht der Beschwerdegegner
seine "Auflage" nicht als solche i.S.v. Art. 80p IRSG (act. 8, S. 4). Richtiger
wäre daher von "Vorbehalt" zu sprechen. Mithin hat es der
Beschwerdegegner unterlassen, bei der ersuchenden Behörde in
Anwendung von Art. 3 Ziff. 1 Satz 2 des 2. ZP und Art. 37 Abs. 2 IRSG eine
als ausreichend erachtete Zusicherung einzuholen, dass der
Beschwerdeführer, im Falle einer Auslieferung, Anspruch auf ein neues
Gerichtsverfahren hat, in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden.
Die Beschwerde ist daher diesbezüglich gutzuheissen. Der angefochtene
Entscheid ist aufzuheben und die Angelegenheit dem Beschwerdegegner
zur neuen Entscheidung zurückzuweisen.
6.
6.1 Der Verfolgte, welcher sich in Auslieferungshaft befindet, kann jederzeit ein
Haftentlassungsgesuch einreichen (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Das Gesuch ist an
das Bundesamt für Justiz zu richten, gegen dessen ablehnenden Entscheid
innert zehn Tagen Beschwerde bei der Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts geführt werden kann (Art. 48 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 3
IRSG). Die Beschwerdekammer kann ausnahmsweise im Zusammenhang
mit einer Beschwerde gegen einen Auslieferungsentscheid in erster Instanz
über ein Haftentlassungsgesuch befinden, wenn sich aus einer allfälligen
Verweigerung der Auslieferung als unmittelbare Folge auch die Entlassung
aus der Auslieferungshaft ergibt und das Haftentlassungsgesuch insofern
rein akzessorischer Natur ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.13/2007 vom
9. März 2007, E. 1.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.59 vom
19. Juni 2008, E. 2.2).
6.2 Die vorliegende Aufhebung des Auslieferungsentscheids hat nicht die
Ablehnung der Auslieferung zur Folge. Entsprechend kommt – entgegen den
Ausführungen des Beschwerdeführers (act. 6. S. 6) – Art. 56 Abs. 2 IRSG
nicht zur Anwendung. Mithin ist gestützt auf vorliegenden Entscheid die
Auslieferungshaft nicht aufzuheben. Zudem hat der Beschwerdeführer –
zurzeit jedenfalls – auch keinen Anspruch auf Entschädigung i.S.v. Art. 15
Abs. 1 IRSG für die erlittene – gemäss Beschwerdeführer ungerechtfertigte
– Auslieferungshaft, da solch eine Entschädigung u.a. voraussetzt, dass die
Auslieferung nicht gewährt wird (vgl. KESHELAVA/DANGUBIC, a.a.O., Art. 15
N 7 IRSG m.w.H.).
6.3 Nach dem Gesagten sind das akzessorische Haftentlassungsgesuch des
Beschwerdeführers und sein Antrag auf Entschädigung abzuweisen.
- 12 -
7.
7.1 Da der Beschwerdeführer nur zu einem sehr kleinen Teil unterliegt, sind
ausnahmsweise keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
7.2 Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer für seine Aufwendungen
im vorliegenden Verfahren eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 64
Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements
des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren
und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
Mit Honorarnote vom 8. Mai 2015 macht Rechtsanwalt Peter Sprenger einen
Aufwand von Fr. 1'630.80 geltend (act. 12), was angemessen erscheint.
7.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege (RP.2015.21 act. 1) als gegenstandslos,
weshalb es als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben werden
kann.
- 13 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Auslieferungsentscheid wird
aufgehoben und die Sache wird zur neuen Entscheidung im Sinne der
Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Das akzessorische Haftentlassungsgesuch und der Antrag auf Entschädigung
für die erlittene Auslieferungshaft werden abgewiesen.
3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
4. Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesstrafgericht mit Fr. 1'630.80 zu entschädigen.
5. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als erledigt von der
Geschäftskontrolle abgeschrieben.
Bellinzona, 31. Juli 2015
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Peter Sprenger
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
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Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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