Entscheid vom 4. April 2016
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser,
Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
A., zurzeit in Auslieferungshaft im Kanton Luzern,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Rudolf,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich
Auslieferung,
Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an Malta
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2016.1 / RP.2016.1
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Sachverhalt:
Mit Note vom 23. März 2015, ergänzt am 3. August 2015, ersuchte Malta um
Auslieferung des äthiopischen Staatsangehörigen A. für die ihm im Haftbefehl
des maltesischen Kriminalgerichts vom 17. Februar 2015 zur Last gelegten
Straftaten (act. 4.1 und 4.2).
Am 24. September 2015 erliess das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ")
einen Auslieferungshaftbefehl gegen den Obgenannten und beauftragte die
Oberstaatsanwaltschaft Luzern mit dessen Festnahme (act. 4.3). In der Folge
wurde A. am 30. September 2015 festgenommen. Im Rahmen seiner
gleichentags erfolgten Einvernahme erklärte er, mit einer Auslieferung an
Malta nicht einverstanden zu sein (act. 4.4).
Am 12. Oktober 2015 ernannte das BJ Rechtsanwalt Urs Rudolf als amtlichen
Rechtsbeistand von A. (act. 4.7).
Die von A. gegen den Auslieferungshaftbefehl erhobene Beschwerde wurde
vom hiesigen Gericht mit Entscheid RH.2015.23 vom 23. Oktober 2015
abgewiesen.
Am 2. Dezember 2015 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. an Malta für
die dem Auslieferungsersuchen vom 23. März 2015, ergänzt am
3. August 2015, zu Grunde liegenden Straftaten (act.1.1). Dagegen gelangte
A., vertreten durch Rechtsanwalt Urs Rudolf, mit Beschwerde vom 4. Januar
2016 an das hiesige Gericht. Er verlangt die Aufhebung des
Auslieferungsentscheides (act. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2016 beantragt der
Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge
(act. 4). Die Replik erfolgte innert erstreckter Frist am 9. Februar 2016 (act. 7),
was dem Beschwerdegegner am 10. Februar 2016 zur Kenntnis zugestellt
wurde (act. 8).
Am 16. März 2016 reichte Rechtsanwalt Urs Rudolf unaufgefordert einen
Arztbericht betreffend den Gesundheitszustand der Ehefrau und der Kinder
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des Beschwerdeführers ein (act. 9). Die entsprechende Kopie wurde dem
Beschwerdegegner am 17. März 2016 zur Kenntnis zugestellt (act. 10).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Malta sind primär
das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
(EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober
1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und das am
17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12)
massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des
Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens
von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungs-
übereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zur
Anwendung (BGE 136 IV 88 E. 3.1 S. 89), wobei die zwischen den
Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund
bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln,
findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des
ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das
Bundesgesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG;
SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale
Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Dies gilt auch im Verhältnis
zum SDÜ (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach
dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere
Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV
33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; 122 II 140 E. 2). Vorbehalten
bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595
E. 7c S. 616).
2. Gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamtes kann innert 30 Tagen seit
der Eröffnung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25
Abs. 1 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom
19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG;
SR 173.71]).
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Der Auslieferungsentscheid vom 2. Dezember 2015 wurde am
4. Januar 2016 – somit innerhalb der Beschwerdefrist – angefochten. Die
übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden
(Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen mit freier
Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die
Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. zuletzt Entscheid des
Bundesstrafgerichts RR.2015.287 vom 25. November 2015, E. 3;
GLESS/SCHAFFNER, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel
2015, Art. 25 IRSG N. 45; vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4 S. 84 zur altrechtlichen
Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend internationale Rechtshilfe in
Strafsachen).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende
Instanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen.
Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.
Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von
denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des
Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren
Hinweisen).
4.
4.1 Gemäss Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe hat das Auslieferungsersuchen eine
Darstellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, zu
enthalten. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter
Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind so genau
wie möglich anzugeben. Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden
EAUe reicht es grundsätzlich aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen
sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen es den schweizerischen
Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für
auslieferungsfähige Straftaten vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben
sind bzw. für welche mutmasslichen Delikte dem Begehren allenfalls zu
entsprechen ist. Der Rechtshilferichter muss namentlich prüfen können, ob die
Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist. Es kann hingegen nicht
verlangt werden, dass die Behörden des ersuchenden Staates den
Sachverhalt, der Gegenstand ihrer Strafuntersuchung bildet, lückenlos und
völlig widerspruchsfrei darstellen und die Tatvorwürfe bereits abschliessend
mit Beweisen belegen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des
- 5 -
Auslieferungsverfahrens unvereinbar. Die ersuchte schweizerische Behörde
hat sich beim Entscheid über ein ausländisches Begehren nicht dazu
auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie
hat somit nach dem Grundsatz der abstrakten beidseitigen Strafbarkeit (vgl.
BGE 136 IV 179 E. 2, 2.3.4) weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und
grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an
die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen gebunden, soweit diese nicht
durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche entkräftet wird (vgl.
BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 83 f.; Urteile des
Bundesgerichts 1C_205/2007 vom 18. Dezember 2007, E. 3.2; 1A.297/2005
vom 13. Januar 2006, E. 2.3 und 3.5, je m.w.H.). Dies gilt besonders, wenn
die Sachverhaltsdarstellung sich auf ein Strafurteil stützt (Urteil des
Bundesgerichts 1A.2/2004 vom 6. April 2004, E. 3.2).
4.2 Der Beschwerdegegner hat den dem Rechtshilfeersuchen zu Grunde
liegenden Sachverhalt im angefochtenen Entscheid wie folgt
zusammengefasst (act. 1.1, Ziff. 4.1):
"Der Verfolgte soll am 25. September 2005 zusammen mit weiteren
Personen die illegale Einreise von 181 libyschen Staatsangehörigen per
Schiff von Libyen nach Malta organisiert haben. Der Verfolgte soll selber
auch an Bord des Schiffes gewesen sein und für seine Aktivitäten von
ca. 55 eingereisten Personen insgesamt USD 46'000.-- erhalten haben."
4.3 Der Beschwerdegegner hat in seiner Zusammenfassung die wichtigsten
Elemente der Sachverhaltsschilderung des Ersuchens (vgl. act. 4.1)
wiedergegeben. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Wie
die Wiedergabe des Sachverhaltsvorwurfs zeigt, sind der Sachverhalts-
darstellung der ersuchenden Behörde auch keine offensichtlichen Fehler,
Lücken oder Widersprüche zu entnehmen, welche die Sachverhaltsvorwürfe
entkräften würden. Aus diesem Grund ist diese Sachverhaltsdarstellung für
den Rechtshilferichter bindend und den nachfolgenden Erwägungen zu
Grunde zu legen.
Indem der Beschwerdeführer vorbringt, er sei als Flüchtling und nicht als
Schlepper bzw. Mitorganisator an Bord des obgenannten Schiffes gewesen
(act. 1, S. 4, 6, 8 und 9) und dadurch seine Sichtweise des Sachverhalts jener
der ersuchenden Behörde gegenüberstellt, bringt er eine unzulässige
Gegendarstellung vor. Es wird Aufgabe des ausländischen Sachgerichts sein,
sich über das Bestehen dieser Tatsachen und über die Schuld des Verfolgten
auszusprechen (BGE 112 Ib 215 E. 5b).
- 6 -
5.
5.1 Der Beschwerdegegner subsumierte den dem Beschwerdeführer im
Rechtshilfeersuchen vorgeworfenen Sachverhalt unter Art.116 Abs. 3 lit. a
AuG (act. 1.1, Ziff. 6.2).
5.2 Gemäss Art. 1 EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet,
einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des
ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur
Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht
werden. Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des
ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer
Freiheitsstrafe (oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme) im
Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe
bedroht sind (Art. 2 Ziff. 1 EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 IRSG).
5.3 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist
der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die
Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet
hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90 mit Hinweis auf BGE 129 II 462 E. 4.4). Er
muss dabei die objektiven Tatbestandsmerkmale einer Strafbestimmung des
schweizerischen Rechts erfüllen. Bei der Beurteilung der Strafbarkeit nach
schweizerischem Recht werden dessen besonderen Schuldformen und
Strafbarkeitsbedingungen nicht berücksichtigt (Art. 35 Abs. 2 lit. a IRSG;
BGE 124 II 184 E. 4b; 122 II 422 E. 2a; 118 Ib 448 E. 3a, mit Hinweisen; Urteil
des Bundesgerichts 1C_205/2007 vom 18. Dezember 2007 E. 4.2). Bei der
beidseitigen Strafbarkeit beschränkt sich der Rechtshilferichter auf eine
Prüfung "prima facie" (BGE 124 II 184 E. 4b/cc S. 188; Urteile des
Bundesgerichts 1C_205/2007 vom 18. Dezember 2007 E. 4.2; 1A.194/2005
vom 18. August 2005 E. 3.3.2 und 1A.132/2005 vom 4. Juli 2005 E. 5.1;
GARRÉ, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 35
IRSG N. 7).
5.4 Nach Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG (Förderung der rechtswidrigen Ein- und
Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts) wird u.a. mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer im In- oder Ausland einer
Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder
den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert oder vorbereiten hilft.
Nach Art. 116 Abs. 3 lit. a AuG lautet die Strafdrohung für die genannten
Widerhandlungen auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe und
mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden, wenn die Täterin oder
der Täter mit der Absicht handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu
bereichern. Der Unterschied zwischen dem Grundtatbestand (Art. 116 Abs. 1
- 7 -
lit. a AuG) und der Qualifikation (Art. 116 Abs. 3 lit. a AuG) liegt mithin im
Tatbestandsmerkmal "Bereicherungsabsicht".
5.5 Der Beschwerdeführer bringt pauschal vor, dass der im Rechtshilfeersuchen
wiedergegebene Sachverhaltskomplex höchstens unter Art. 116 Abs. 1 lit. a
AuG subsumiert werden könne (act. 1, S. 11), mithin im Ergebnis, dass das
Tatbestandsmerkmal "Bereicherungsabsicht" fehle. Aus dem
Rechtshilfeersuchen geht hervor, dass der Beschwerdeführer für seine
Aktivitäten von ca. 55 eingereisten Personen insgesamt USD 46'000.--
erhalten habe. Somit kann von fehlender Absicht des Beschwerdeführers, sich
unrechtmässig zu bereichern, keine Rede sein.
Nach dem Gesagten hat der Beschwerdegegner den im Rechtshilfeersuchen
wiedergegebenen Sachverhaltskomplex zu Recht unter Art. 116 Abs. 3 lit. a
AuG subsumiert. Mithin liegt - entgegen den sinngemässen Einwendungen
des Beschwerdeführers (act. 1, S. 13) - in casu auch eine auslieferungsfähige
strafbare Handlung i.S.v. Art. 2 Ziff. 1 EAUe vor.
6.
6.1 Als nächstes macht der Beschwerdeführer geltend, dass nach
schweizerischem Recht die Verfolgungsverjährung eingetreten sei
(act. 1, S. 11).
6.2 Gemäss Art. 10 EAUe wird die Auslieferung nicht bewilligt, wenn nach den
Rechtsvorschriften des ersuchenden oder des ersuchten Staates die
Strafverfolgung oder -vollstreckung verjährt ist.
Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG lautet wie folgt: Einem Ersuchen wird nicht
entsprochen, wenn seine Ausführung Zwangsmassnahmen erfordert und die
Strafverfolgung oder die Vollstreckung nach schweizerischem Recht wegen
absoluter Verjährung ausgeschlossen wäre.
6.3 Die Strafandrohung von Art. 116 Abs. 3 lit. a AuG beträgt Freiheitsstrafe bis
zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Mithin verjährt die diesbezügliche
Strafverfolgung in 15 Jahren (Art. 333 Abs. 1 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB).
Der dem Beschwerdeführer vorgeworfene Sachverhaltskomplex soll sich am
25. September 2005 abgespielt haben. Mithin kann die Verfolgungsverjährung
- nach schweizerischem Recht - diesbezüglich nicht eingetreten sein. Auch
diese Rüge erweist sich somit als unbegründet.
- 8 -
7.
7.1 Der Beschwerdeführer argumentiert, dass das Auslieferungsersuchen Maltas
politisch motiviert und nur als Vorwand gestellt worden sei. Er sei nach seiner
Ankunft in Malta in ein sog. "Detention-Center" gekommen, in welchem die
Umstände desaströs gewesen seien. Um auf die Lage aufmerksam zu
machen, sei am 22. Februar 2006 seitens der Bewohner eine Demonstration
organisiert worden. Der Beschwerdeführer sei ein Mitorganisator gewesen.
Weiter habe er auch einen Brief an eine EU-Delegation betreffend die
Zustände im Lager mitverfasst. Dieses Engagement sei der wahre Grund des
gegen ihn geführten Strafverfahrens. Dies sei ihm auch so von einem
maltesischen Polizisten so bestätigt worden (act. 1, S. 7).
7.2 Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung,
derentwegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder
als eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung
angesehen wird (Art. 3 Ziff. 1 EAUe; vgl. auch Art. 3 Abs. 1 und Art. 55 Abs. 2
IRSG). Die ersuchende Behörde wirft dem Beschwerdeführer einen
Sachverhalt vor, der unter gemeinrechtlichen Delikte fällt. Die Auslieferung
wird ebenfalls nicht bewilligt, wenn der ersuchte Staat ernstliche Gründe hat
zur Annahme, das gleiche Auslieferungsersuchen wegen einer nach
gemeinem Recht strafbaren Handlung sei gestellt worden, um eine Person
aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen Anschauungen
beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die
verfolgte Person der Gefahr einer Erschwerung ihrer Lage aus einem dieser
Gründe ausgesetzt wäre (Art. 3 Ziff. 2 EAUe; vgl. auch Art. 2 lit. b und c IRSG).
Um den Schutz der Bestimmungen von Art. 3 Ziff. 2 EAUe und Art. 2 lit. b und
c IRSG beanspruchen zu können, genügt es nicht, dass die Person, deren
Auslieferung verlangt wird, behauptet, aufgrund einer besonderen
rechtspolitischen Lage bedroht zu sein. Sie muss vielmehr in glaubhafter
Weise darlegen, inwiefern ernsthafte und objektive Risiken einer verbotenen
Diskriminierung bestehen sowie konkret aufzeigen, dass die strafrechtliche
Verfolgung nur vorgeschoben und in Wirklichkeit politisch motiviert ist (vgl.
BGE 132 II 469 E. 2.4 S. 473; 129 II 268 E. 6.3; TPF 2008 24 E. 3.1 S. 27 f.;
siehe auch ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière
pénale, 4. Aufl., Bern 2014, N. 629 m.w.H.; HEIMGARTNER, Auslieferungsrecht,
Zürcher Diss., Zürich/Basel/Genf 2002, S. 124).
7.3 Die blosse Behauptung des Beschwerdeführers, wonach der wahre Grund der
strafrechtlichen Verfolgung sein Engagement im Zusammenhang mit den
Missständen im Flüchtlingslager sei, ist in keiner Art und Weise geeignet, eine
konkrete politische Verfolgung glaubhaft zu machen. Mithin unterlässt der
Beschwerdeführer es auch konkret aufzuzeigen, dass die strafrechtliche
Verfolgung nur vorgeschoben und in Wirklichkeit politisch motiviert ist. Seine
- 9 -
Vorbringen erscheinen vielmehr als reine Schutzbehauptungen. Die
Beschwerde erweist sich daher in diesem Punkt als unbegründet.
8.
8.1 Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, dass auf Malta drei Schlepper auf
mysteriöse Art und Weise verschwunden seien. Der mit seinem Fall befasste
Polizist, B., habe ihm gedroht, dass ihm dasselbe widerfahren könne. Als
nächstes weist der Beschwerdeführer auf die angeblich prekäre Situation von
Flüchtlingen auf Malta hin und macht geltend, dass ihn - als ehemaligem
Flüchtling - in Malta auch bei einem Freispruch Haft erwarte. Aus diesen
Gründe erwarte ihn in Malta kein EMRK-konformes Verfahren (act. 1, S. 5, 9
und 10).
8.2 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im
Lichte ihrer grundrechtlichen und völkerrechtlichen Verpflichtungen. Einem
Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen,
dass das ausländische Verfahren den Grundsätzen der Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950
(EMRK; SR 0.101) oder des Internationalen Paktes über bürgerliche und
politische Rechte vom 16. Dezember 1966 (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) nicht
entspricht oder andere schwere Mängel aufweist (Art. 2 Abs. 1 lit. a und d
IRSG). Das Völkerrecht verbietet insbesondere die Folter (Art. 3 EMRK; Art. 7
UNO-Pakt II) und gewährt einen Anspruch auf ein faires Verfahren,
insbesondere ein unabhängiges und unparteiisches Gericht (Art. 6 EMRK;
Art. 14 UNO-Pakt II). Der Rechtshilferichter muss bei der Beurteilung über die
effektive Gewährleistung der Grundrechte im ersuchenden Staat indes
besondere Vorsicht walten lassen. Es genügt nicht, dass sich die Person,
deren Auslieferung verlangt wird, auf die besonderen juristisch-politischen
Verhältnisse im ersuchenden Staat beruft. Vielmehr muss der Verfolgte
glaubhaft machen, dass objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende
Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten ist, die
ihn unmittelbar berührt (vgl. BGE 123 II 511 E. 5b S. 517; 112 Ib 215 E. 7
S. 224; 109 Ib 64 E. 5b/aa S. 73).
8.3 Gemäss einschlägigen Berichten haben staatlichen Stellen in Malta in der
Vergangenheit gegen ihre menschenrechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf
Flüchtlinge bzw. Asylsuchende verstossen. Namentlich indem sie die
Ankömmlinge automatisch inhaftierten hätten. Migranten ohne gültigen
Aufenthaltsstatus seien bis zu 18 Monate lang in Gewahrsam gehalten worden
- Asylsuchende bis zu einem Jahr. Die existierenden Rechtsmittelverfahren
zur Überprüfung von Dauer und Rechtmässigkeit der Inhaftierung
entsprächen nicht den internationalen Menschenrechtsstandards.
- 10 -
Asylsuchende und Migranten seien daher dem Risiko willkürlicher Inhaftierung
ausgesetzt gewesen. Die Bedingungen in den Haftzentren seien hinter den
notwendigen Erfordernissen zurück geblieben, da sie keinen
ausreichenden Schutz der Privatsphäre geboten hätten (vgl.
https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/malta). Malta wurde auch schon
wegen Verstössen gegen die menschenrechtlichen Verpflichtungen in Bezug
auf den Umgang mit Flüchtlingen bzw. Asylsuchenden vom Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte gerügt (vgl. Urteil des EGMR 55352/12 i.S.
Aden Ahmed gegen Malta vom 23. Juli 2013).
Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, Flüchtling zu sein. Gemäss
eigenen Angaben besitzt er in der Schweiz die Niederlassungsbewilligung C.
Vor allem aber geht es vorliegend nicht um die Abschiebung in einen Asyl-
oder Flüchtlingsstatus, sondern um eine Auslieferung: Massgeblich wäre
somit die Situation bzw. Behandlung als Beschuldigter im maltesischen
Strafverfahren. Mithin ist nicht ersichtlich, inwiefern die oben erwähnten
Umstände für ihn relevant sein könnten. Nach dem Gesagten vermag der
Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen, dass objektiv und ernsthaft eine
schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu
befürchten ist, die ihn unmittelbar berührt. Dasselbe gilt auch betreffend die
angebliche Drohung des fallführenden Polizisten: Indem der
Beschwerdeführer lediglich behauptet, der fallführende Polizist habe ihm
sinngemäss mit dem Tode bedroht, vermag er nicht glaubhaft zu machen,
dass er objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der
Menschenrechte in Malta zu befürchten hat. Nach dem völkerrechtlichen
Vertrauensprinzip wird zudem ohnehin vermutet, dass ein Staat wie Malta
– der die EMRK ratifiziert hat, ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union und
mit der Schweiz Signatarstaat des EAUe ist – seine völkerrechtlichen
Verpflichtungen wahrnimmt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_260/2013
vom 19. März 2013, E. 1.4; 1C_257/2010 vom 1. Juni 2010, E. 2.4; Entscheid
des Bundesstrafgerichts RR.2013.209 vom 14. März 2014, E. 2.1.1;
ZIMMERMANN, a.a.O., N. 681).
9.
9.1 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass eine Auslieferung nach
Malta sein Recht auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK bzw. Art. 13
Abs. 1 BV) verletze. Er führt an, dass er seit 10 Jahren in der Schweiz lebe.
Er sei gut integriert. Entsprechend sei er auch strafrechtlich nie auffällig
geworden. Er sei verheiratet und habe vier Kinder. Das jüngste Kind sei vier
Jahre alt. Bis auf das älteste Kind lebten alle noch zu Hause. Seine Familie
würde bei einer Auslieferung auseinandergerissen werden. Die Kinder
müssten ohne Vater aufwachsen. Schon die Auslieferungshaft sei für seine
- 11 -
Familie sehr belastend. Insbesondere seine jüngste Tochter vermisse ihn
sehr. Besuche in Malta seien aus finanziellen Gründen nicht möglich. Die
familiäre Bindung sei in seiner Kultur sehr wichtig (act. 1, S. 12 f.).
9.2 Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens
(Art. 8 Ziff. 1 EMRK). Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur
eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer
demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche
Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der
Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der
Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Art. 8 Ziff. 2
EMRK). In Auslieferungsfällen, in denen Art. 8 EMRK angerufen wurde, hat
sich die Europäische Kommission für Menschenrechte bisher auf Ziff. 2 dieser
Bestimmung berufen und befunden, dass der Eingriff in das Recht auf Schutz
der Familie als Massnahme zur Bekämpfung des Verbrechens gerechtfertigt
sei (BGE 120 Ib 120 E. 3d S. 128; 117 Ib 210 E. 3.b.cc S. 215 f. m.w.H.;
Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.234 vom 11. Februar 2010,
E. 10.2). Gemäss ständiger, restriktiver Rechtsprechung kann Art. 8 EMRK
einer Auslieferung nur ausnahmsweise bei aussergewöhnlichen familiären
Verhältnissen entgegenstehen (BGE 129 II 100 E. 3.5 m.w.H.; Entscheide des
Bundesstrafgerichts RR.2014.229 vom 14. Januar 2015, E. 6; RR.2011.212
vom 20. Oktober 2011, E. 3.1; RR.2009.234 vom 11. Februar 2010, E. 10.2).
9.3 Aussergewöhnliche familiäre Verhältnisse, welche nach den in erwähnten
Grundsätzen einer Auslieferung ausnahmsweise entgegenstehen könnten,
werden vom Beschwerdeführer keine geltend gemacht und sind auch nicht
ersichtlich. Eine Einschränkung des Familienlebens kann sowenig wie in
jedem anderen Straffall vermieden werden, in welchem Untersuchungshaft
angeordnet wird bzw. eine freiheitsentziehende Sanktion zu verhängen ist. Die
sinngemäss erhobene Rüge, die vorliegende Auslieferung verletze die EMRK,
erweist sich somit als unbegründet.
10. Insofern der Beschwerdeführer sinngemäss geltend machen will, er sei nicht
hafterstehungsfähig (act. 1), ist Folgendes festzuhalten: Ist die auszuliefernde
Person nicht hafterstehungsfähig, so kann das Bundesamt gemäss Art. 47
Abs. 2 IRSG anstelle der Haft andere Massnahmen zu seiner Sicherung
anordnen. Die fehlende Hafterstehungsfähigkeit steht einer Auslieferung
allerdings nicht entgegen. So sehen weder die anwendbaren Staatsverträge
noch das IRSG die Möglichkeit vor, eine Auslieferung aus gesundheitlichen
Gründen zu verweigern. Im Gegensatz zu gewissen anderen Staaten (vgl.
ZIMMERMANN, a.a.O., Rz. 698 S. 654), haben weder die Schweiz noch Malta
einen entsprechenden Vorbehalt zum EAUe gemacht. Nach ständiger
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Rechtsprechung kann daher ein Auslieferungsersuchen nicht wegen des
schlechten Gesundheitszustands des Verfolgten abgelehnt werden. Es ist
Sache des ersuchenden Staates dafür zu sorgen, dass die auszuliefernde
Person eine angemessene medizinische Behandlung bekommt und ihrem
Gesundheitszustand entsprechend untergebracht oder allenfalls, mangels
Hafterstehungsfähigkeit, aus der Haft entlassen wird (vgl. nicht veröffentlichte
E. 8 von BGE 129 II 56; Urteil des Bundesgerichts 1A.116/2003 vom 26. Juni
2003 E. 2.1 mit Hinweisen).
11. Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind
solche ersichtlich. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Malta ist daher
zulässig. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten in allen Punkten als
unbegründet abzuweisen.
12.
12.1 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr
Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt
dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist
(Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV.
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als
aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer
erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als
aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die
Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 139 III 475
E. 2.2 S. 476; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4; jeweils m.w.H.).
12.2 Wie oben dargelegt bestehen an der Rechtmässigkeit der Auslieferung keine
Zweifel. Demzufolge ist das Begehren des Beschwerdeführers als
aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bezeichnen. Sein Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege ist demnach bereits aus diesem Grund und
ohne Überprüfung seiner finanziellen Verhältnisse abzuweisen.
13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr
ist auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG
sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in
Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
- 13 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 5. April 2016
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Urs Rudolf
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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