Entscheid vom 31. August 2016
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiber Yves Clerc
Parteien
1. A. LTD,
2. B. LTD,
3. C. SA
4. D.
alle vertreten durch Rechtsanwalt Olivier Cramer,
Beschwerdeführerinnen
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Rechts-
hilfe I,
Beschwerdegegner
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen
an die Ukraine
Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 80e
Abs. 2 lit. a IRSG); Zwischenverfügung
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2016.109-112
- 2 -
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine (nachfolgend "Generalstaatsan-
waltschaft") ein Strafverfahren gegen E. wegen Macht- bzw. Amtsmiss-
brauch führt;
- in diesem Zusammenhang die Generalstaatsanwaltschaft mit Rechtshilfeer-
suchen vom 9. April 2015 und Ergänzung vom 9. Oktober 2015 an die
Schweiz gelangte; die Generalstaatsanwaltschaft mit einem weiteren ergän-
zenden Rechtshilfeersuchen vom 27. Mai 2016 um Beschlagnahme von Ver-
mögenswerten ersuchte; das Bundesamt für Justiz (nachfolgend “BJ“) in der
Folge mit ergänzender Eintretens- und Zwischenverfügung vom 3. Juni 2016
auf das Rechtshilfeersuchen vom 27. Mai 2016 eintrat und unter anderem
die Sperre der Kontostämme Nr. 1, lautend auf A. LTD, Nr. 2, lautend auf
C. SA, Nr.3 , lautend auf B. LTD und Nr. 4, lautend auf D., bei der Bank F. AG
in Z. verfügte (act. 1.1);
- die A. LTD, C. SA, B. LTD sowie D. am 24. Juni 2016 beim hiesigen Gericht
Beschwerde gegen die Beschlagnahme der Vermögenswerte einreicht; die
Beschwerdeführerinnen beantragen, das Rechtshilfeersuchen vom 9. Ap-
ril 2015, ergänzt am 9. Oktober 2015 bzw. 7. Mai 2016 abzulehnen sowie die
“Ergänzende Eintretens- und Zwischenverfügung“ des BJ vom 3. Juni 2016
für nichtig zu erklären und die beschlagnahmten Vermögenswerte der Be-
schwerdeführerinnen mit sofortiger Wirkung wieder freizugeben; eventualiter
die “Ergänzende Eintretens- und Zwischenverfügung“ des BJ vom
3. Juni 2016 für nichtig zu erklären und die beschlagnahmten Vermögens-
werte der Beschwerdeführerinnen mit sofortiger Wirkung wieder freizugeben
(act. 1);
- das BJ in seiner Beschwerdeantwort vom 18. Juli 2016 beantragt, auf die
Beschwerde sei nicht einzutreten, da die Beschwerde nicht innert Frist ein-
gereicht worden sei und eine Zwischenverfügung ohnehin nur selbständig
angefochten werden könne, wenn sie durch die Beschlagnahme von Vermö-
genswerten und Wertgegenständen einen – in casu nicht vorliegenden – un-
mittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirke (Art. 80e
Abs. 2 IRSG; act. 6); die Beschwerdeführerinnen mit Replik vom
2. August 2016 an ihren Anträgen festhielten (act. 8); die Beschwerdereplik
dem Beschwerdegegner mit Schreiben vom 3. August 2016 zur Kenntnis zu-
gestellt wurde (act. 9);
- der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen selbständig an-
gefochten werden können, sofern sie durch die Beschlagnahme von Vermö-
genswerten und Wertgegenständen einen unmittelbaren und nicht wieder
- 3 -
gutzumachenden Nachteil bewirken (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG); ein nicht
wieder gutzumachender Nachteil insbesondere bei drohenden Verletzungen
von konkreten vertraglichen Verpflichtungen, unmittelbar bevorstehenden
Betreibungsschritten, drohendem Entzug von behördlichen Bewilligungen o-
der Entgehen von konkreten Geschäften in Betracht kommt; im Weiteren ein
unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil vorliegt, wenn die
Beschlagnahme Mittel betrifft, die eine Person für ihren Unterhalt benötigt
und sie angesichts der Kontensperre ihre Lebenshaltungskosten nicht mehr
decken kann; die bloss abstrakte Möglichkeit, dass sich eine Beschlag-
nahme von Vermögenswerten negativ auf die Geschäftstätigkeit oder den
Vermögensbestand der rechtssuchenden Person auswirken könnte, für die
Annahme eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art.
80e Abs. 2 lit. a IRSG nicht ausreichend ist; der drohende unmittelbare und
nicht wieder gutzumachende Nachteil vom Betroffenen konkret glaubhaft ge-
macht werden muss und die blosse Behauptung eines solchen Nachteils
nicht genügt (zum Ganzen BGE 130 II 329 E. 2 S. 332; 128 II 353 E. 3 S.
354, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1A.81/2006 vom 21. Juli
2006, E. 2; 1A.265/2000 vom 28. November 2000, E. 2.c/cc und
1A.183/2006 vom 1. Februar 2007, E. 1.2, 2.2; Entscheid des Bundesstraf-
gerichts RR.2013.251 vom 8. Oktober 2013);
- die Beschwerdeführerinnen hierzu ausführen, sie sähen den ihnen definiti-
onsgemäss entstehenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil darin,
dass sie erneut von Zwangsmassnahmen betroffen seien, welche sie bereits
aus identischen Gründen im Rahmen des – nunmehr eingestellten – sinnge-
mäss denselben Sachverhaltskomplex betreffenden nationalen Strafverfah-
rens SV.14.0448 über sich ergehen lassen mussten (act. 1, S. 15 f.); die Be-
schwerdeführerinnen ergänzend in der Replik geltend machen, sie müssten
in den Konfliktregionen (um Lugansk) weiterhin Löhne bezahlen, obschon
die Produktion eingestellt sei, und überdies Investitionen für den Wiederauf-
bau zerstörter Gebäude und Ausrüstung tätigen (act. 8, S. 7);
- die Beschwerdeführerinnen den behaupteten unmittelbaren und nicht wieder
gutzumachenden Nachteil damit weder konkretisieren noch diesbezüglich
Belege eingereicht haben; der von der Rechtsprechung verlangte Konkreti-
sierungsgrad für die Annahme eines nicht wieder gut zu machenden Nach-
teils aufgrund der Kontosperre bei weitem nicht erreicht ist; in der Beschlag-
nahme an sich ohnehin kein nicht wieder gutzumachender Nachteil i.S.v. 80e
Abs. 2 lit. a IRSG zu erblicken ist;
- auf die Beschwerde bereits aus diesem Grund nicht einzutreten ist, sich eine
eingehende Auseinandersetzung mit der Frage der fristgerechten Einrei-
chung der Beschwerde somit erübrigt;
- 4 -
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten den Beschwerde-
führerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG); es sich rechtfertigt – da in der Sache nicht ma-
teriell entschieden werden musste –, die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'000.-- an-
zusetzen, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 6'000.-- (Art. 63 Abs. 5 VwVG, Art. 73 StBOG und
Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen im Bun-
desstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]); die Bundesstraf-
gerichtskasse anzuweisen ist, den Beschwerdeführerinnen den Restbetrag
von Fr. 4'000.-- zurückzuerstatten.
- 5 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführerinnen aufer-
legt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kosten-
vorschuss von Fr. 6'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen,
den Beschwerdeführerinnen den Restbetrag von Fr. 4 '000.-- zurückzuerstat-
ten.
Bellinzona, 1. September 2016
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Olivier Cramer
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe I
Rechtsmittelbelehrung
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über
Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können
später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor-
und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide
über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und
Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder
wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl.
Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss
Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die
betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar,
soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
- 6 -
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84
Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Full & Egal Universal Law Academy