Entscheid vom 3. März 2017
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
1. A. GMBH,
2. B. GMBH,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Andrea Taor-
mina,
Beschwerdeführerinnen
gegen
KANTONALE STAATSANWALTSCHAFT
AARGAU,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an
Deutschland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2016.123-124
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Darmstadt (Deutschland) führt ein Ermittlungsverfah-
ren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung nach §370 der deutschen
Abgabenordnung durch Abgabe inhaltlich unrichtiger oder unvollständiger
Steuererklärungen gegen die Hauptbeschuldigten C., D. sowie E. Das Ver-
fahren betrifft die Jahre 2011 und 2012.
Die Beschuldigten sind Zahnärzte und sollen, unter Vorlage von Scheinrech-
nungen von ausländischen Domizilgesellschaften, Steuerabzüge geltend
gemacht haben. Konkret sei die A. GmbH am 14. August 2012 gegründet
worden und habe am 20. Dezember 2012 Rechnungen für "Zahncremepro-
jekt 2012" und "Werbeetat 2013" über insgesamt CHF 311'500.-- gestellt,
wobei der Rechnungsbetrag durch die Beschuldigten gleichentags überwie-
sen worden sei. Der Rücktransfer der Gelder nach Deutschland sei durch
einen fingierten Grundstückskauf erfolgt, welcher jedoch eine Geldwä-
schereiverdachtsanzeige ausgelöst habe (Rechtshilfeersuchen vom 28. Ap-
ril 2015, S. 2–4).
B. Die Kantonale Staatsanwaltschaft Aargau ([Aarau]; nachfolgend "Staatsan-
waltschaft") trat am 10. Juni 2015 auf das Rechtshilfeersuchen ein und ord-
nete Zwangsmassnahmen an, darunter eine Hausdurchsuchung bei der A.
GmbH (act. 1.1; act. 1.2 Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehl vom
11. Juni 2015 betreffend A. GmbH in Z.).
Die Durchsuchung bei der A. GmbH in Z. fand am 18. Juni 2015 statt. Dort
wurde u.a. der Dell Server Poweradge SC420 mit Sicherungsfestplatte
iOmega 35GB (nachfolgend "Server") sichergestellt (act. 1.4).
C. Bezüglich dem Server wurde am 21. Juni 2015 von der A. GmbH die Siege-
lung verlangt, worauf die Staatsanwaltschaft am 1. Juli 2015 vor dem
Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau festzustellen verlangte,
dass die Siegelung verspätet verlangt worden sei, resp. dass eventualiter zu
entsiegeln sei. Das Siegelungsbegehren wurde am 20. August 2015 zurück-
gezogen und das Verfahren mit Verfügung vom 21. August 2015 abgeschrie-
ben (act. 1.5; ZM.2015.191).
D. Am 24. Juni 2015 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft u.a. den Server
(Ordner Verfahrensakten, Lasche 8).
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E. Die Schlussverfügung vom 3. Juni 2016 ordnete u.a. die Herausgabe der
"anlässlich der Hausdurchsuchung vom 18. Juni 2015 beschlagnahmten, ge-
spiegelten und aufbereiteten Dokumente" des "Server Dell Poweradge
SC420" an (act. 1.A S. 6; Ordner Verfahrensakten, Lasche 4).
F. Gegen die Schlussverfügung erhoben die A. GmbH und die B. GmbH am
7. Juli 2016 Beschwerde mit den folgenden Anträgen (act. 1 S. 2):
"1) Dispositivziffer 2 der Schlussverfügung sei dahingehend abzuändern,
dass folgender Gegenstand nicht an die ersuchende Behörde herausge-
geben wird:
– Server Dell "Poweradge SC420";
2) Der Server Dell "Poweradge SC420" sei an die Beschwerdeführerin 2
zurückzugeben;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
Das Bundesamt für Justiz beantragte am 29. Juli 2016, die Beschwerde sei
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei und verzichtete ansonsten auf
eine Stellungnahme (act. 6). Die Staatsanwaltschaft beantragte am 5. Au-
gust 2016, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 7). Die Eingaben wurden
den Beschwerdeführerinnen am 9. August 2016 zur Kenntnis gebracht
(act. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster
Linie massgebend das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in
Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten bei-
getreten sind, der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom
13. November 1969 (ZV-D/EUeR; SR 0.351.913.61), sowie die Bestimmun-
gen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchfüh-
rung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener
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Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000,
S. 19–62).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch
stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An-
forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV
250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMER-
MANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl.
Bern 2014, N. 229), ist das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über interna-
tionale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige
Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1
Abs. 1 IRSG; BGE 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1). Vorbehalten bleibt die
Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIM-
MERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 680 ff.).
2.
2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer
Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an ih-
rer Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG; BGE 137 IV 134 E. 5
mit Übersicht über die Rechtsprechung). Als persönlich und direkt betroffen
gelten bei Hausdurchsuchungen namentlich der Eigentümer oder der Mieter
(Art. 9a lit. b IRSV).
Die Praxis bejaht insbesondere die Beschwerdelegitimation jener Person,
gegen die unmittelbar eine Zwangsmassnahme angeordnet wurde (BGE 128
II 211 E. 2.3–2.5; 123 II 153 E. 2b). Die Beschlagnahme von Urkunden, die
sich in den Händen von Dritten befinden, kann ein von der Zwangsmass-
nahme nur indirekt Betroffener nicht selbst anfechten. Dies gilt auch dann,
wenn die Urkunden Informationen zu Aktivitäten des indirekt Betroffenen ent-
halten (BGE 130 II 162 E. 1.2/1.3; 123 II 161 E. 1d/bb; 122 II 130 E. 2b). Der
Verfasser von Dokumenten, die sich im Besitz eines Dritten befinden, ist
durch die Verpflichtung zur Edition, welche den Dritten und nicht ihn trifft,
nicht persönlich berührt (BGE 122 II 130 E. 2b; 116 Ib 106 E. 2a/aa).
2.2 Gemäss Beschwerde wurde der Server anlässlich der Hausdurchsuchung
bei der A. GmbH sichergestellt (act. 1 S. 3). Beim Server handle es sich
jedoch um das Eigentum der B. GmbH, und er habe sich nur deshalb in den
Geschäftsräumen der A. GmbH befunden, weil F., die Geschäftsführerin der
A. GmbH, die B. GmbH als Nebenerwerb betreibe (act. 1 S. 4). Die B. GmbH
ist mithin aufgrund der zitierten Rechtsprechung nicht beschwerdelegitimiert
und auf ihre Beschwerde ist nicht einzutreten (vgl. dazu auch Entscheid des
Bundesstrafgerichts RR.2015.289-290 vom 13. April 2016, E. 2.2.1 – 2.2.4;
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bestätigt in den Entscheiden RR.2016.160 vom 27. Februar 2017, E. 2.3.4
und namentlich RR.2016.277 vom 7. Februar 2017, E. 1.5.2 [dazu Urteil des
Bundesgerichts 1C_108/2017 vom 23. Februar 2017: Nichteintreten auf Be-
schwerde nach Art. 84 BGG]).
Hingegen ist die A. GmbH (nachfolgend "Beschwerdeführerin“) durch die in
ihren Räumlichkeiten durchgeführte Hausdurchsuchung als persönlich und
direkt betroffen anzusehen und daher beschwerdelegitimiert. Auf ihre im Üb-
rigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprin-
zips. Der Server gehöre nicht ihr und seine Herausgabe, resp. die seiner
Daten sei von der ersuchenden Behörde auch nicht verlangt worden. Zudem
verstosse die Schlussverfügung vom 3. Juni 2016 auch gegen die Begrün-
dungspflicht, da sie pauschal festhalte, dass alle edierten und beschlag-
nahmten Unterlagen ohne weiteres geeignet seien, die Untersuchung der
Staatsanwaltschaft Darmstadt voranzutreiben. Dabei habe F. bereits anläss-
lich der Hausdurchsuchung geltend gemacht, dass der Server der B. GmbH
gehöre. Zumindest bezüglich des Servers, der im Eigentum einer Drittgesell-
schaft ohne Bezug zum untersuchten Sachverhalt stehe, wäre daher eine
Begründung der potentiellen Erheblichkeit erforderlich gewesen (act. 1 S. 5
bis 7).
3.2
3.2.1 Im Bereich der internationalen Rechtshilfe wird der in Art. 29 Abs. 2 BV ver-
ankerte Anspruch auf rechtliches Gehör in Bezug auf die Teilnahmerechte in
Art. 80b IRSG und ergänzend in Art. 29 ff. VwVG konkretisiert, welche so-
wohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behör-
den zur Anwendung gelangen (ZIMMERMANN, a.a.O., N. 472; siehe auch
HEIMGARTNER/NIGGLI, Basler Kommentar Internationales Strafrecht, Basel
2015, Art. 80b IRSG N. 1).
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst auch das Recht des Berech-
tigten auf Teilnahme an der Aussonderung der beschlagnahmten Unterla-
gen, welche an die ersuchende Behörde herauszugeben sind (BGE 126 II
258 E. 9b/aa). In diesem Zusammenhang genügt es, wenn dem Berechtigten
Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zur Aussonderung zu äussern (Ur-
teil des Bundesgerichts 1A.228/2006 vom 11. Dezember 2006, E. 3.2; siehe
u. a. auch den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.216 vom 5. No-
vember 2015, E. 5.2). In concreto muss die ausführende Behörde nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung dem gemäss Art. 80h lit. b IRSG und
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Art. 9a lit. a IRSV Berechtigten zur Wahrung des rechtlichen Gehörs vorgän-
gig an den Erlass der Schlussverfügung auf konkrete und wirkungsvolle
Weise die Gelegenheit geben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern und
unter Angabe der Gründe geltend zu machen, welche Unterlagen etwa in
Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht herauszugeben sind
(vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG; BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 17; 126 II 258 E. 9b/aa;
TPF 2009 49 E. 4.1 S. 51; vgl. zum Ganzen zuletzt u. a. den Entscheid des
Bundesstrafgerichts RR.2015.273 vom 24. März 2016, E. 10.2).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet ferner das Recht auf eine an-
gemessene Begründung (ZIMMERMANN, a.a.O., N. 486 f. i.V.m. N. 472). Das
Recht auf eine begründete Verfügung respektive einen begründeten Ent-
scheid bedeutet, dass die Begründung den Entscheid für die Partei verständ-
lich machen und ihr erlauben muss, ihn zu akzeptieren oder anzufechten
(POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel
2001, S. 320 N. 470). Bei Abschluss des Rechtshilfeverfahrens durch eine
Verfügung ist die Begründungspflicht auch im IRSG erwähnt (Art. 80d IRSG).
Die Behörde muss die Vorbringen des Betroffenen sorgfältig und ernsthaft
prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen. Die Überlegungen, von
denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt,
müssen daher wenigstens kurz genannt werden. Dies bedeutet indessen
nicht, dass sich diese ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung
und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie
sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken.
Die Behörde hat demnach in der Begründung ihres Entscheids diejenigen
Argumente aufzuführen, die tatsächlich ihrem Entscheid zugrunde liegen
(BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f.).
3.2.2 Den Akten kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin am
21. Juni 2015 darum ersuchte, sich vor einer allfälligen Durchsuchung der
sichergestellten und beschlagnahmen Gegenstände zum Inhalt der Auf-
zeichnungen äussern zu können (Ordner Verfahrensakten, Lasche 15). Die
Beschwerdegegnerin hatte am 19. Juni 2015 der Kantonspolizei den Auftrag
erteilt, u.a. den Server zu spiegeln und aufzubereiten. Mit E-Mail vom 11. Ja-
nuar 2016 teilte sie sodann mit, nach welchen Dokumenten bei den gespie-
gelten Daten zu suchen sei. Gemäss Vollzugsbericht der Kantonspolizei Aar-
gau vom 7. März 2016 fand eine Durchsuchung der Datenträger gemäss den
Angaben im E-Mail vom 11. Januar 2016 statt. Weiter kann dem Bericht fol-
gendes entnommen werden: "Da Schreibende nicht abschliessend beurtei-
len kann, welche Daten fallrelevant sind, wurden sämtliche Dokumente, wel-
che etwas mit den Beschuldigten oder der Firma zu tun haben könnten auf
den beiliegenden Datenträger (USB-Stick) exportiert. Ebenso wurde der ge-
samte Schriftenverkehr (Emails) exportiert“ (Verfahrensakten, Lasche 8).
- 7 -
3.2.3 Die Beschwerdegegnerin erliess in der Folge eine Schlussverfügung, ohne
der Beschwerdeführerin vorgängig Gelegenheit zu geben, sich zum Ersu-
chen und den herauszugebenden Unterlagen zu äussern. Damit verletzte sie
das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin.
3.3
3.3.1 Rechtshilfemassnahmen müssen verhältnismässig, mit anderen Worten für
ihren Zweck tauglich, erforderlich und massvoll sein, also nicht über das hin-
ausgehen, was zu dessen Erreichung notwendig ist (Art. 5 Abs. 2 BV/ Art. 36
Abs. 3 BV, Art. 63 Abs. 1 IRSG; BGE 139 II 404 E. 7.2.2 Abs. 2). Das
Rechtshilfeersuchen hat den Gegenstand und den Grund des Begehrens zu
spezifizieren (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Grundsätzlich muss die ersuchte
Behörde aufzeigen, dass zwischen dem Gegenstand der Strafuntersuchung
und den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen eine ausreichende in-
haltliche Konnexität, d.h. ein ausreichender Sachzusammenhang besteht
(BGE 129 II 462 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 1A.47/2007 vom 12. No-
vember 2007, E. 5.1; TPF 2008 44 E. 3.6). Sie kann dies nicht dem ersu-
chenden Staat überlassen, indem sie ihm die Gesamtheit der beschlag-
nahmten Dokumente übermittelt. Ein solches Vorgehen wäre unverhältnis-
mässig (BGE 130 II 14 E. 4.3/4.4; TPF 2011 97 E. 5.1; ZIMMERMANN, a.a.O.,
N. 717–726).
3.3.2 Zur potentiellen Erheblichkeit führt die angefochtene Schlussverfügung le-
diglich aus, dass die beschlagnahmten Unterlagen ohne weiteres geeignet
seien, die Untersuchungen der Staatsanwaltschaft Darmstadt voranzutrei-
ben (act. 1A S. 5). Dabei war der Beschwerdegegnerin der Umstand, dass
geltend gemacht wurde, der Server sei Eigentum der B. GmbH, bekannt (vgl.
Sicherstellungsprotokoll vom 18. Juni 2015, Vollzugsbericht vom 26. Juni
2015, S. 4 [Ordner Verfahrensakten Lasche 8] sowie Stellungnahme zum
Entsiegelungsgesuch vom 27. Juli 2015, S. 5 (Ordner Verfahrensakten La-
sche 15). Die Schlussverfügung äussert sich nicht über den Sachzusammen-
hang der Unterlagen der B. GmbH zur deutschen Strafuntersuchung und
entspricht insoweit der Begründungspflicht nicht.
Das Rechtshilfeersuchen erwähnt zwar die B. GmbH, jedoch nur im Zusam-
menhang damit, dass die Geschäftsführerin unter der Adresse der Be-
schwerdeführerin auch die B. GmbH leite, was den Verdacht verstärke, die
Beschwerdeführerin sei nur eine Scheingesellschaft ohne eigene wirtschaft-
liche Tätigkeit (Rechtshilfeersuchen, S. 4). In den Akten der Vorinstanz findet
sich zudem ein Fax vom 2. September 2015 der Steuerfahndungsstelle des
- 8 -
Finanzamtes Darmstadt, der neue Erkenntnisse aus den deutschen Haus-
durchsuchungen vom 17. Juni 2015 mitteilt (Ordner Verfahrensakten, La-
sche 5). Danach sei ein Vertragsentwurf vom 22. November 2014 aufge-
taucht, wonach die B. GmbH die Entgegennahme der Post und den Telefon-
service für die Beschwerdeführerin erledige.
3.3.3 Das Verfahren vor der Beschwerdekammer erlaubt grundsätzlich die Heilung
von Verletzungen des rechtlichen Gehörs, welche durch die ausführenden
Behörden begangen wurden (Art. 49 VwVG, anwendbar aufgrund des Ver-
weises in Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG; Entscheid des Bundesstrafgerichts
RR.2008.94 vom 13. Oktober 2008, E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts
1A.228/2006 vom 11. Dezember 2006, E. 3.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 725).
Allerdings kommt eine nachträgliche Heilung nur ausnahmsweise in Frage;
die erstinstanzliche Behörde darf nicht darauf vertrauen, dass von ihr miss-
achtete Verfahrensrechte systematisch nachträglich geheilt werden, ansons-
ten die für das erstinstanzliche Verfahren vorgesehenen prozessualen Ga-
rantien ihren Sinn verlieren (BGE 126 II 111 E. 6b/aa S. 123 f.). Eine Heilung
kommt grundsätzlich nur für eine nicht besonders schwerwiegende Verlet-
zung der Parteirechte in Frage (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437 f.; 126 V 130
E. 2b S. 132). Eine schwere Verletzung von Verfahrensrechten hat nach
ständiger Praxis des Bundesgerichts die Rückweisung der Sache an die Vor-
instanz zur Folge (Art. 61 Abs. 1 VwVG; TPF 2009 49 E. 4.3; PHILIPPE WEIS-
SENBERGER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG,
Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 61 N. 18).
3.3.4 Soweit keine Auseinandersetzung mit und Begründung zu wesentlichen
Punkten vorliegt, ist die dargelegte Verletzung des rechtlichen Gehörs durch
die ausführende Behörde von einer derartigen Schwere, dass sie durch die
Beschwerdekammer nicht geheilt werden kann. Gemäss Art. 61 Abs. 1
VwVG kann die Beschwerdeinstanz die Sache ausnahmsweise mit verbind-
lichen Weisungen an die Vorinstanz zurückweisen. Dies rechtfertigt sich u.a.
bei Fällen, in denen die Vorinstanz das rechtliche Gehör in Bezug auf die
streitige Frage verletzt hat (CAMPRUBI in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
VwVG-Kommentar, Zürich 2008, Art. 61 N. 11). Dies ist vorliegend der Fall,
da die ausführende Behörde das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin
im Rahmen der Triage verletzt und auch hinsichtlich des Verhältnismässig-
keitsprinzips keine ausreichenden Ausführungen in der angefochtenen Ver-
fügung gemacht hat. Es rechtfertigt sich daher, die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen, damit diese der Beschwerdeführerin Gelegenheit gibt, un-
ter Angabe der Gründe geltend zu machen, welche Unterlagen etwa in An-
wendung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht herauszugeben sind und
im Anschluss daran allenfalls in einer neuen Schlussverfügung begründet,
weshalb die zu übermittelnden Unterlagen / elektronischen Daten einen
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möglichen Bezug zum deutschen Strafverfahren aufweisen (vgl. auch
TPF 2009 49 E. 4.4).
3.3.5 Die Beschwerdeführerin verlangt die Rückgabe des Servers. Werden elek-
tronische Datenträger wegen ihrer Daten beschlagnahmt, sind diese so
schnell wie möglich zu spiegeln und der Datenträger dem Inhaber zurückzu-
geben. Auch darüber wird die Beschwerdegegnerin noch zu entscheiden ha-
ben.
4. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass sich die Rügen als gerechtfertigt
erweisen. Der Antrag der Beschwerdeführerin lautet allerdings darauf, dass
der Server selbst nicht an die ersuchende Behörde heraus-, sondern ihr zu-
rückzugeben sei. Indes ordnet die Schlussverfügung gar nicht die Heraus-
gabe des physischen Servers an. Die Anträge sind zumindest verwirrlich for-
muliert, wenngleich aus der Begründung klar wird, dass es auch um die
Nichtherausgabe der Daten geht. Die Beschwerdekammer ist nicht an die
Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Damit ist die Be-
schwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen und die Schlussverfügung
bezüglich der Herausgabe der Daten des Servers aufzuheben. Über den
Verbleib des Servers selbst in der Beschlagnahme wird die Vorinstanz oh-
nehin noch zu befinden haben.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die B. GmbH Gerichtskosten zu
tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Be-
rechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bundesstrafge-
richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun-
gen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) i.V.m. Art. 63 Abs. 5
VwVG zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Ge-
richtsgebühr vorliegend auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen unter Anrechnung des
geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 5‘000.--. Die Bun-
desstrafgerichtskasse ist anzuweisen, davon Fr. 4'000.-- zurückzuerstatten.
6. Die obsiegende Beschwerdeführerin hat Anrecht auf eine Entschädigung
(Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO und Art. 15
Abs. 1 IRSG). Gemäss Art. 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafge-
richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun-
gen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) setzt die Beschwer-
dekammer das Honorar nach Ermessen fest, wenn der Rechtsanwalt die
Kostennote nicht spätestens mit der letzten Eingabe einreicht. Eine Kosten-
- 10 -
note wurde vorliegend nicht eingereicht. Unter Berücksichtigung aller Um-
stände erscheint vorliegend eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1'000.--
inkl. MwSt. als angemessen.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde der B. GmbH wird nicht eingetreten.
2. Die Beschwerde der A. GmbH wird gut geheissen. Dispositivziffer 2a) der
Schlussverfügung vom 3. Juni 2016 wird bezüglich «Server Dell "Poweradge
SC420"» aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen 3.3.4 und
3.3.5 an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- wird der B. GmbH auferlegt, unter Anrech-
nung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschuss
von Fr. 5‘000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Be-
schwerdeführerinnen den Differenzbetrag von Fr. 4'000.-- zurückzuerstatten.
4. Die Beschwerdegegnerin hat die A. GmbH für das Verfahren vor dem Bun-
desstrafgericht mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.
Bellinzona, 3. März 2017
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Andrea Taormina
- Kantonale Staatsanwaltschaft Aargau
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen
nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden
(Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde
nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder
Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich
um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt
insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt
worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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