Entscheid vom 6. September 2016
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
A., zurzeit im Strafvollzug, Bostadel,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich
Auslieferung,
Beschwerdegegner
Gegenstand Überstellung an Rumänien (Art. 3 Zusatzprotokoll
zum Übereinkommen über die Überstellung
verurteilter Personen)
Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummern: RR.2016.125, RP.2016.33
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Sachverhalt:
Der rumänische Staatsangehörige A. wurde mit Urteil des Strafgerichts
Basel-Stadt vom 12. Februar 2014 i.V.m. dem Urteil des Appellationsgerichts
Basel-Stadt vom 19. Mai 2015 wegen versuchten Mordes, bandenmässigen
Raubes, bandenmässigen und gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher
Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs rechtskräftig zu
einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren verurteilt (act. 6.3 und 6.4).
Am 24. Dezember 2015 verfügte das Migrationsamt des Kantons Basel-
Stadt die Wegweisung des Obgenannten aus der Schweiz nach Rumänien
(act. 6.7). Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft.
Mit Schreiben vom 20. Oktober 2015, 14. März 2016 sowie 21. April 2016
stellte das Amt für Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt dem Bundesamt
für Justiz (nachfolgend "BJ") einen Antrag auf Überstellung von A. an seinen
Heimatstaat Rumänien (act. 6.1, 6.2 und 6.10). A. wurde diesbezüglich am
9. Februar 2016 einvernommen (act. 6.8). Schriftlich bezog er, vertreten
durch Advokat Alain Joset, hierzu am 20. April 2016 Stellung (act. 6.11).
Am 10. Juni 2016 erliess das BJ einen Überstellungsentscheid. Es verfügte,
dass Rumänien im Hinblick auf die Übertragung der weiteren Vollstreckung
der Freiheitsstrafe aus den obgenannten Urteilen um Zustimmung der
Überstellung ersucht werde. A. werde überstellt, sofern sowohl die Schweiz
als auch Rumänien der Überstellung definitiv zustimmten
(act. 6.12). Das entsprechende Ersuchen an das Justizministerium
Rumäniens erfolgte am 20. Juni 2016 (act. 6.14).
Gegen den Überstellungsentscheid vom 10. Juni 2016 erhebt A. am 11. Juli
2016 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er
beantragt im Wesentlichen die Aufhebung des Überstellungsentscheides
(act. 1).
Der Beschwerdegegner beantragt in seiner Beschwerdeantwort innert
erstreckter Frist vom 28. Juli 2016 die Abweisung der Beschwerde unter
Kostenfolge (act. 6). Mit Replik vom 9. August 2016 hält A. an der
Beschwerde fest (act. 8), was dem Beschwerdegegner mit Schreiben vom
10. August 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 9).
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Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Überstellung verurteilter Personen zwischen der Schweiz und
Rumänien sind in erster Linie das Übereinkommen über die Überstellung
verurteilter Personen vom 21. März 1983 (nachfolgend
„Überstellungsübereinkommen“; SR 0.343), dem beide Staaten beigetreten
sind, sowie das Zusatzprotokoll vom 18. Dezember 1997 zum
Überstellungsübereinkommen (nachfolgend „Zusatzprotokoll“; SR 0.343.1)
massgebend.
1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend
regelt, gelangt das Landesrecht zur Anwendung, namentlich das
Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in
Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982
über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das
innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur
Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt
(BGE 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; jeweils m.w.H.).
Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212
E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1).
2. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um ein schweizerisches
Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides gemäss
Art. 101 Abs. 2 IRSG, gegen welchen innert 30 Tagen ab der schriftlichen
Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde
geführt werden kann (Art. 25 Abs. 2bis IRSG i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37
Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die
Organisation der Strafbehörden des Bundes, StBOG, SR 173.71).
Der Überstellungentscheid vom 10. Juni 2016 wurde mit Beschwerde vom
11. Juli 2016 fristgerecht angefochten. Die übrigen Eintretens-
voraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die
Beschwerde ist demnach einzutreten.
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3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden
(Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen mit freier
Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die
Streitgegenstand der Beschwerde bilden (statt vieler: Entscheid des
Bundesstrafgerichts RR.2015.287 vom 25. November 2015, E. 3;
GLESS/SCHAFFNER, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel
2015, Art. 25 IRSG N. 45; vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4 S. 84 zur altrechtlichen
Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend internationale Rechtshilfe in
Strafsachen).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss sich die
Beschwerdekammer sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen.
Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.
Es genügt, wenn sie wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen
sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des
Bundesgerichts 1C_143/2016 vom 2. Mai 2016, E. 2 mit Hinweisen).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer ist mit der Überstellung nach Rumänien nicht
einverstanden. Der hiesige Strafvollzug sei besser auf seine Bedürfnisse
ausgerichtet und biete ihm mehr Vorteile. Zudem werde er in Rumänien von
einer kriminellen Organisation namens „B.“ bedroht. Er habe für diese
kriminelle Organisation gearbeitet. Als er während eines Gefängnis-
aufenthaltes in Rumänien aus der Organisation aussteigen wollte, sei er von
vier Mitgliedern von B. mit einem Messer attackiert und verletzt worden. In
der Folge habe er diese angezeigt. In seiner Replik macht der
Beschwerdeführer sodann allgemeine Ausführungen zu den Haft-
bedingungen in Rumänien. Diese seien nicht EMRK-konform (act. 1 und 8).
4.2 Das Überstellungsübereinkommen verfolgt primär einen humanitären
Zweck. Namentlich soll damit die Wiedereingliederung verurteilter Personen
in die Gesellschaft gefördert werden. Ein Häftling, der sich seinem kulturellen
und familiären Umfeld nahe fühlt, findet in Freiheit viel eher zur Gesellschaft
zurück als derjenige, der für längere Zeit im Ausland abgesondert ist (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 1C_268/2016 vom 6. Juli 2016, E. 3.3; Entscheid
des Bundesstrafgerichts RR.2014.297 vom 21. April 2015, E. 4).
4.3 Eine verurteilte Person kann gemäss Art. 3 Abs. 1 Überstellungs-
übereinkommen überstellt werden, wenn u.a. folgende Voraussetzungen
erfüllt sind: die verurteilte Person ist Staatsangehörige des
Vollstreckungsstaates (lit. a); es liegt ein rechtskräftiges Urteil vor (lit. b); zum
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Zeitpunkt des Eingangs des Ersuchens um Überstellung sind noch
mindestens sechs Monate der gegen die verurteilte Person verhängten
Sanktion zu vollziehen oder die Sanktion ist von unbestimmter Dauer (lit. c);
der Urteils- und der Vollstreckungsstaat haben sich auf die Überstellung
geeinigt (lit. f).
Das Zusatzprotokoll sieht in zwei Fällen eine Überstellung ohne
Einverständnis der verurteilten Personen vor. Dies gilt u.a. bei verurteilten
Personen, wenn diese den Urteilsstaat nach der Verbüssung der Sanktion
ohnehin verlassen müssen (z.B. aufgrund einer fremdenpolizeilichen Weg-
oder Ausweisung; vgl. Art. 3 Abs. 1 und 2 Zusatzprotokoll), da bei ihnen
Resozialisierungsmassnahmen zum Teil gar nicht durchgeführt werden oder
nicht im gewünschten Sinne greifen können. Massnahmen, welche auf die
Integration ausländischer Gefangener in das schweizerische Umfeld
abzielen, sind nicht zweckmässig, wenn diese Gefangenen nach der
Entlassung nicht hier bleiben dürfen. Eine Wiedereingliederung im
Heimatstaat ist sinnvoller und kann am besten erreicht werden, wenn die
Strafe bereits in diesem verbüsst wird, also im gewohnten sozialen und
kulturellen Umfeld (TPF 2009 53 E 2.2.1; Entscheide des
Bundesstrafgerichts RR.2011.210 vom 30. November 2011, E. 7.2;
RR.2014.297 vom 21. April 2015, E. 5.2).
4.4 Der Beschwerdeführer ist rumänischer Staatsangehöriger. Das Urteil des
Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 19. Mai 2015 ist in Rechtskraft
erwachsen. Das Strafende fällt voraussichtlich auf den 20. Juni 2029. Am
24. Dezember 2015 verfügte das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt die
Wegweisung des Obgenannten aus der Schweiz nach Rumänien. Diese
Verfügung erwuchs in Rechtskraft – mithin muss der Beschwerdeführer die
Schweiz nach Verbüssung der Strafe verlassen. Dass die Überstellung einer
Person in ihr Heimatland nicht immer deren Willen entspricht, ist in Fällen,
da ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vorliegt, durch das
Zusatzprotokoll gerade bewusst in Kauf genommen worden (vgl. Entscheid
des Bundesstrafgerichts RR.2014.297 vom 21. April 2015, E. 5.3).
Vorbehalten der Einigung zwischen Rumänien und der Schweiz betreffend
die Überstellung des Beschwerdeführers (Art. 3 Ziff. 1 lit. f
Überstellungsübereinkommen), liegen die erforderlichen Voraussetzungen
somit (Art. 3 Ziff. 1 lit. a, b, c und e Überstellungsübereinkommen)
unbestritten vor.
4.5 Die Schweiz sieht bei begründeter Geltendmachung von
Menschenrechtsverletzungen von der Stellung eines Ersuchens um
Übertragung der Strafvollstreckung insbesondere ab, wenn eine Verletzung
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von Art. 3 EMRK droht. Auch andere grundrechtliche Garantien (Art. 5 Abs.
4 oder Art. 8 EMRK) können einen Verzicht auf Stellung eines Ersuchens
nahe legen (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.297 vom 21. April
2015, E. 5.; Botschaft vom 1. Mai 2002 betreffend das Zusatzprotokoll zum
Übereinkommen des Europarats über die Überstellung verurteilter Personen
sowie eine Änderung des Rechtshilfegesetzes zum Zusatzprotokoll S. 4345,
4349 f.). Nach internationalem Völkerrecht sind Folter und jede andere Art
grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder
Bestrafung verboten (Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK, Art. 7 und 10 Ziff. 1
des internationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und
politische Rechte [UNO-Pakt II; SR 0.103.2]). Die Haftbedingungen dürfen
nicht unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK sein. Die
Gesundheit des Häftlings muss in angemessener Weise sichergestellt
werden, insbesondere mittels Zugang zu genügender medizinischer
Versorgung (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.296 vom
11. Februar 2015, E. 7.4). Die in den Vollstreckungsstaat zu überstellende
Person muss dabei glaubhaft machen, dass objektiv und ernsthaft eine
schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu
befürchten ist, die geeignet ist, die zu überstellende Person konkret zu
betreffen (vgl. BGE 130 II 217 E. 8.1; BGE 129 II 268 E. 6.1, je m.w.H.).
4.6 Der Beschwerdeführer behauptet, dass ihm in Rumänien Gefahr von einer
kriminellen Organisation drohe. Er habe für diese kriminelle Organisation
gearbeitet. Als er während eines Gefängnisaufenthaltes in Rumänien aus
der Organisation aussteigen wollte, sei er von vier Mitgliedern von B. mit
einem Messer attackiert und verletzt worden. In der Folge habe er diese
angezeigt.
Mit lediglich dieser Behauptung macht der Beschwerdeführer klarerweise
nicht glaubhaft, dass er objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende
Verletzung der Menschenrechte in Rumänien zu befürchten habe.
4.7 Gemäss der bisherigen Auslieferungspraxis wurden für Auslieferungen nach
Rumänien keine Garantien hinsichtlich der Einhaltung der Menschenrechte
eingeholt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.265/2003 vom 29. Januar 2004;
Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.341 vom 12. März 2010,
E. 7.4; RR.2010.132 vom 4. Oktober 2010, E. 5.3). Diese Praxis hat das
Bundesgericht mit Urteil vom 6. Juli 2016 im Rahmen der Überprüfung einer
Überstellung nach Rumänien bestätigt und daran erinnert, dass allgemeine
Ausführung zu den Zuständen in rumänischen Gefängnissen – wie im
vorliegenden Fall – diese Praxis nicht umzustossen vermögen (Urteil des
Bundesgerichts 1C_268/2016 vom 6. Juli 2016, E. 2.2; vgl. auch Entscheid
des Bundesstrafgerichts RR.2016.69 vom 30. Mai 2016, E. 5.3.2).
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4.8 Nach dem Gesagten ist eine begründete Geltendmachung von
Menschenrechtsverletzungen nicht erfolgt, weshalb die Überstellung des
Beschwerdeführers an Rumänien zur Vollstreckung der Reststrafe auch
unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden ist.
5. Zusammenfassend erweisen sich sämtliche Rügen des Beschwerdeführers
als unbegründet, weshalb die Beschwerde in allen Punkten abzuweisen ist.
6.
6.1 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern
ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt
dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist
(Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV.
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren
als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich
geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren
nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren
ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese
(BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4; jeweils
m.w.H.).
6.2 Wie oben dargelegt bestehen an der Rechtmässigkeit der Überstellung keine
Zweifel. Demzufolge ist das Begehren des Beschwerdeführers als
aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bezeichnen. Sein Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege ist demnach bereits aus diesem Grund und
ohne Überprüfung seiner finanziellen Verhältnisse abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr
ist auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG
sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in
Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Dem Beschwerdeführer wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 1‘500.-- auferlegt.
Bellinzona, 7. September 2016
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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