Entscheid vom 30. Januar 2017
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Giorgio Bomio,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., vertreten durch die Rechtsanwälte Andreas Haff-
ter und Felix Fischer,
Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS
ZÜRICH,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Peru
Herausgabe zur Einziehung (Art. 74a IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2016.147
- 2 -
Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Perus leitete vor mehr als einem Jahrzehnt eine Stra-
funtersuchung gegen den ehemaligen peruanischen Staatspräsidenten B.
und weitere Angeschuldigte wegen Korruption, krimineller Vereinigung und
anderen Delikten ein. B. soll während seiner Regierungszeit (1990-2000) mit
Hilfe seines damaligen Beraters und Geheimdienstchefs C. die Lieferung
von Rüstungsmaterial, Flugzeugen und anderen Gütern in Auftrag gegeben
und dafür illegale Provisionen (Schmiergelder) entgegengenommen haben.
Die Aufträge seien jeweils mittels Dringlichkeitsdekreten bzw. geheimen Prä-
sidialbeschlüssen erfolgt. In einem Fall seien drei Flugzeuge des Typs "MIG
29 SE" über ein russisches Unternehmen bestellt worden. Dabei habe A. den
Vertrag für das russische Unternehmen unterzeichnet. Die russische Ver-
käuferin der Flugzeuge habe "Provisionen" von mehr als USD 16 Mio. auf
zwei Bankkonten in Zürich überwiesen. Davon seien unter anderem
USD 780'429.-- auf das Konto Nr. 1 bei der Bank D., lautend auf A., transfe-
riert worden. Die peruanischen Strafverfolgungsbehörden vermuteten, dass
u.a. auf diesem Konto "Gelder aus der Korruption" überwiesen worden seien
(s. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.164 vom 11. Februar 2014,
lit. A ff.).
B. In diesem Zusammenhang ersuchte die Staatsanwaltschaft von Peru mit
Rechtshilfeersuchen vom 25. Juli 2002 und Ergänzung vom 18. Septem-
ber 2002 u.a. um Sperre des vorgenannten Konto von A.. Dieses Konto war
bereits vor Eingang des peruanischen Rechtshilfeersuchens aufgrund des in
der Schweiz geführten Verfahrens wegen Geldwäscherei von der damaligen
Bezirksanwaltschaft IV des Kantons Zürich (nachfolgend "Bezirksanwalt-
schaft") am 17. November 2000 gesperrt worden. Nach Eintreffen des Ersu-
chens wurde im Rahmen der schweizerischen Strafuntersuchung gegen C.
mittels Sistierungsverfügung vom 8. Oktober 2002 u.a. angeordnet, dass das
Konto von A. gesperrt gehalten werde (s. Entscheid des Bundesstrafgerichts
RR.2013.164 vom 11. Februar 2014, lit. B).
C. Mit Schlussverfügung vom 7. November 2002 nahm die Bezirksanwaltschaft
als ausführende Behörde zunächst davon Vormerk, dass die strafrechtliche
Sperre des Kontos von A. durch die anzuordnende rechtshilfeweise Sperre
ersetzt werde, und ordnete sodann u.a. die Aufrechterhaltung der Sperre des
Kontos von A. an. Der von A. dagegen erhobene Rekurs wurde mit Be-
schluss vom 19. Februar 2003 von der III. Strafkammer des Obergerichts
des Kantons Zürich als damaligen zuständigen Rekursinstanz abgewiesen.
- 3 -
Zwischen 2009 und 2013 suchte A. bei der ausführenden Behörde, nunmehr
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend "Staatsanwaltschaft"),
mehrmals um Aufhebung der Sperre seines Kontos nach (Entscheid des
Bundesstrafgerichts RR.2013.164 vom 11. Februar 2014, lit. D f.). Mit Schrei-
ben vom 15. Mai 2013 wies die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Aufhe-
bung der Sperre des Kontos von A. formell ab. Die Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts wies mit Entscheid RR.2013.164 vom 11. Februar 2014
die dagegen erhobene Beschwerde von A. ab.
D. Mit Schreiben vom 11. April 2016 übermittelte die Generalstaatsanwaltschaft
von Peru ein Rechtshilfeersuchen der Corte Superior de Justicia de Lima,
Juzgado Penal Transitorio Especializado en Delitos, Tributarios y de Pro-
piedad Intelectual Supraprovincial de Lima y Callao, um Herausgabe der ge-
sperrten Vermögenswerte. Das Ersuchen stützt sich auf ein Urteil desselben
Gerichtes vom 23. Februar 2016, mit welchem der Beschwerdeführer seiner
Eigentumsrechte am gesperrten Konto verlustig erklärt und die Einziehung
der gesperrten Werte im Umfang von USD 934‘435.87 sowie der bis zum
Vollzug des Entscheides aufgelaufenen Zinsen angeordnet worden ist
(Rechtshilfeakten Staatsanwaltschaft, Urk. 2).
E. Mit Verfügung vom 21. Juni 2016 ordnete die Staatsanwaltschaft die Her-
ausgabe der auf dem Portfolio Nr. 1, lautend auf A. und E., befindlichen Ver-
mögenswerte in der Höhe von USD 930‘726.64 (Wert per 13. Juni 2016)
samt der bis zum Vollzug des Entscheides aufgelaufenen Zinsen an die pe-
ruanischen Behörden an (act. 1.1).
F. Dagegen lässt A. mit Eingabe vom 22. Juli 2016 durch seine Rechtsvertreter
Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben.
Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 21. Juni
2016 sowie die ersatzlose Aufhebung der Kontosperre, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (act. 1).
Sowohl die Beschwerdegegnerin wie auch das Bundesamt für Justiz bean-
tragen in ihrer Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung die Abweisung der
Beschwerde, unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers (act. 9
und 10). Mit Beschwerdereplik vom 9. September 2016 hält der Beschwer-
deführer an seinen Anträgen fest (act. 12), welche der Gegenseite in der
Folge zur Kenntnis zugestellt wurde (act. 13).
- 4 -
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für die Rechtshilfe zwischen der Republik Peru und der Schweiz sind in ers-
ter Linie die Bestimmungen des Staatsvertrages vom 21. April 1997 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Peru über
Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.964.1; im Folgenden: Rechtshilfever-
trag) massgeblich, den die beiden Staaten abgeschlossen haben und der am
2. Dezember 1998 in Kraft getreten ist. Soweit der Rechtshilfevertrag mit
Peru bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangt das schweizeri-
sche Landesrecht (namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über
internationale Rechtshilfe in Strafsachen [IRSG; SR 351.1] und die dazuge-
hörende Verordnung vom 24. Februar 1982 [IRSV; SR 351.11]) zur Anwen-
dung (vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG). Das innerstaatliche Recht gilt (nach dem
"Günstigkeitsprinzip") namentlich dann, wenn sich daraus eine weiterge-
hende Rechtshilfe ergibt (Rechtshilfevertrag mit Peru, Art. 28; s. auch
BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1;
129 II 462 E. 1.1 S. 464, mit weiteren Hinweisen). Vorbehalten bleibt die
Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
2.
2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen-
den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird,
unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Be-
schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e
Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Orga-
nisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 [StBOG;
SR 173.71] und Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements für das Bun-
desstrafgericht vom 31. August 2010 [BStGerOR; SR 173.713.161]).
2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer
Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen
die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Be-
dingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Bei der Erhebung
von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der
- 5 -
Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 137
IV 134 E.5.2.1; 130 II 162 E. 1.3; 128 II 211 E. 2.4; TPF 2007 79 E. 1.6).
2.3 Vorliegend wird eine Schlussverfügung angefochten, mit welcher in Anwen-
dung von Art. 74a IRSG die Herausgabe von Vermögenswerten an Peru an-
geordnet wird. Der Beschwerdeführer ist als Kontoinhaber durch diese
Massnahme ohne Weiteres beschwert und im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG
zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht
erhobene Beschwerde ist mit nachfolgender Ausnahme einzutreten.
2.4 Der Beschwerdeführer ficht zudem die “Zwischenverfügung“ vom 7. Novem-
ber 2002 an unter Hinweis auf Art. 80e Abs. 1 IRSG, wonach auch die der
angefochtenen Schlussverfügung vorangegangene Zwischenverfügungen
angefochten werden können. Gegen die vorgenannte Verfügung hat der Be-
schwerdeführer bereits ein Rechtsmittel eingelegt, welches mit Beschluss
vom 19. Februar 2003 von der damaligen zuständigen Rekursinstanz abge-
wiesen worden war (s. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.164 vom
11. Februar 2014, lit. D). Soweit sich seine Einwände auf die Verfügung vom
7. November 2002 beziehen, ist demnach auf die Beschwerde nicht einzu-
treten.
3. Gemäss Art. 74a IRSG können Vermögenswerte, die zu Sicherungszwecken
beschlagnahmt wurden, der zuständigen ausländischen Behörde auf Ersu-
chen am Ende des Rechtshilfeverfahrens zur Einziehung herausgegeben
werden (Abs. 1). Vermögenswerte nach Absatz 1 umfassen unter anderem
den Erlös aus einer strafbaren Handlung, deren Ersatzwert und einen un-
rechtmässigen Vorteil (Abs. 2 lit. b). Die Herausgabe kann in jedem Stadium
des ausländischen Verfahrens erfolgen, in der Regel gestützt auf einen
rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staates
(Abs. 3).
4.
4.1 Gegen die angeordnete Herausgabe bringt der Beschwerdeführer unter Be-
rufung auf Art. 2 lit. a IRSG in einem ersten Punkt vor, dass die peruanischen
Behörden die rechtsstaatlichen Minimalgarantien verletzt hätten.
So sei die Vorladung für die Verhandlung des für Zoll-, Steuer- und Einzie-
hungsfragen zuständigen Spezialgerichts weder seinem peruanischen Ver-
treter noch ihm selbst zugestellt worden. Die Vorladung sei durch öffentliche
- 6 -
Bekanntmachung erfolgt, obwohl er bereits seit August 2014 ordnungsge-
mäss vertreten gewesen sei, was den peruanischen Behörden bei Anwen-
dung der erforderlichen Sorgfalt hätte bekannt sein müssen (act. 1 S. 6).
Selbst wenn das peruanische Einziehungsverfahren ein vom peruanischen
Strafverfahren unabhängiges Verfahren darstelle, könne davon ausgegan-
gen werden, dass diejenige Behörde, welche das Einziehungsverfahren ein-
geleitet habe, auch Zugang zu den Akten des Strafverfahrens gehabt habe
bzw. sich diesen Zugang hätte verschaffen können. Es hätte sich zwangs-
weise aufgedrängt, sich beim Gericht, wo das aktuelle Strafverfahren hängig
gewesen sei, also beim peruanischen Supreme Court, zu erkundigen. Mit
ihrem Vorgehen hätten die peruanischen Behörden dem Beschwerdeführer
die rechtsstaatlichen Minimalgarantien verwehrt und verhindert, dass er vom
Einziehungsverfahren Kenntnis hätte erhalten könne, sich angemessen
hätte verteidigen bzw. bei der entsprechenden Verhandlung hätte anwesend
bzw. vertreten sein können (act. 1 S. 7).
In der Replik rügt der Beschwerdeführer insbesondere, dass aus der franzö-
sischen Übersetzung des peruanischen Urteils vom 23. Februar 2016 ledig-
lich hervorgehe, dass in irgendeiner Art und Weise die Rechtshilfe „bemüht“
worden sei. Worin diese Rechtshilfebemühungen tatsächlich hätten beste-
hen sollen, ergebe sich aus dem Urteil bzw. dessen französischen Überset-
zung in keiner Art und Weise (act. 12 S. 2).
4.2 Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Straf-
sachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass
das Verfahren im Ausland den in der Europäischen Menschenrechtskonven-
tion oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche
und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrens-
grundsätzen nicht entspricht. Mit Art. 2 IRSG soll vermieden werden, dass
die Schweiz durch Leistung von Rechtshilfe im Rahmen der internationalen
Zusammenarbeit die Durchführung solcher Strafverfahren unterstützt, in wel-
chen den verfolgten Personen die ihnen in einem demokratischen Rechts-
staat zustehenden und insbesondere durch die EMRK umschriebenen Mini-
malgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen Ordre
public verletzen (vgl. BGE 111 Ib 138 ff., BGE 109 Ib 64 ff., BGE 108 Ib 408
ff., ferner Urteil des Bundesgerichts A.156/1987 vom 1. Juli 1987, E. 7a). Zu
diesen elementaren Grundsätzen zählt die Verjährung nicht (BGE 126 II 462
E. 5c S. 469). Aus dieser Zielsetzung ergibt sich, dass einzelne Verfahrens-
verstösse im ausländischen Untersuchungsverfahren für sich allein nicht ge-
nügen, um die Rechtshilfe auszuschliessen; es ist in erster Linie Aufgabe der
Rechtsmittelinstanzen des ersuchenden Staates, solche Verfahrensfehler zu
korrigieren und sicherzustellen, dass dem Beschuldigten trotzdem ein faires
- 7 -
Strafverfahren garantiert wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.278/1997 vom
19. Februar 1998, E. 6b). Der Ausschluss der Rechtshilfe rechtfertigt sich
nur, wenn das ausländische Strafverfahren insgesamt die durch die EMRK
und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht erfüllt. Einem
Rechtshilfeersuchen wird ebenfalls nicht entsprochen, wenn Gründe für die
Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland durchgeführt wird, um
eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Re-
ligion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen (Art. 2 lit. b
IRSG).
4.3 Dabei können sich gemäss ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur Per-
sonen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat
oder deren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof beantragt
wurde. Geht es um die Herausgabe von Beweismitteln, kann sich nur der
Beschuldigte auf Art. 2 IRSG berufen, der sich auf dem Gebiet des ersu-
chenden Staates aufhält, sofern er geltend machen kann, konkret der Gefahr
einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen kön-
nen sich juristische Personen im allgemeinen bzw. natürliche Personen, wel-
che sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden
Staates befinden, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein, grundsätzlich
nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. m.w.H.; Urteile
des Bundesgerichts 1C_103/2009 vom 6. April 2009, E. 2; 1C_70/2009 vom
17. April 2009, E. 1.2; 1A.43/2007 vom 24. Juli 2007 E. 3.2; 1A.212/2000
vom 19. September 2000 E. 3a/cc).
4.4 Soweit sich der Beschwerdeführer, der sich nicht im ersuchenden Staat auf-
hält, vorliegend auf Art. 2 IRSG berufen kann, ist Folgendes festzuhalten.
Gemäss dem Urteil der damaligen Corte Superior de Justicia de Lima (heute
Juzgado Penal Transitorio Especializado en Delitos Aduaneros, Tributarios
Propiedad Intelectual y para Procesos por Pérdida de Dominio Supraprovin-
cial de Lima y Callao, nachfolgend „Corte Superior“) vom 23. Februar 2016
habe die peruanische Staatanwaltschaft (Fiscalía Supraprovincial
Corporativa Especializada en Delitos de Corrupción de Funcionarios) am
16. Dezember 2014 dem Gericht den Antrag auf Einziehung der vorliegend
streitigen Vermögenswerte des Beschwerdeführers gestellt (Rechtshilfeak-
ten, französische Übersetzung des Urteils, Urk. 2 S. 2). Am 29. Januar 2015
sei das Gericht dem vorgenannten Urteil zufolge auf diesen Antrag auf Ein-
ziehung eingetreten und habe u.a. die rechtshilfeweise Zustellung der Vorla-
dung an den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Einziehungs-
verfahren angeordnet (a.a.O., S. 3). In der Folge hätten die peruanischen
- 8 -
Behörden die zuständigen Behörden in Russland um die rechtshilfeweise
Zustellung der Vorladung an den Beschwerdeführer und dessen Ehefrau im
Zusammenhang mit dem Einziehungsverfahren ersucht (a.a.O., S. 3). Die
zuständigen Stelle in Russland habe daraufhin die peruanischen Behörden
informiert, dass das Rechtshilfeersuchen der russischen Gesetzesordnung
widerspreche, weshalb der Rechtshilfeweg für die Zustellung gemäss dem
vorgenannten Urteil erfolglos geblieben sei. Dem nationalen Recht folgend
sei aufgrund dessen gestützt auf den Entscheid vom 25. August 2015 die
Vorladung an den Beschwerdeführer im peruanischen Amtsblatt publiziert
worden unter der Androhung, ihm im Säumnisfall einen Prozessbeistand zu
bestellen (a.a.O., S. 4). Da am angesetzten Prozesstermin der Beschwerde-
führer nicht erschienen sei, sei ihm am 30. November 2015 zunächst Rechts-
anwalt F. beigegeben worden, welcher das Amt indes nicht angenommen
habe (a.a.O., S. 4 f.). Am 6. Januar 2016 sei dem Beschwerdeführer Rechts-
anwältin G. als seine Rechtsbeiständin bestellt worden, welche das Amt an-
genommen und auch an der Hauptverhandlung teilgenommen sowie zum
Einziehungsverfahren Stellung genommen habe (a.a.O., S. 5 f., S. 20 ff.).
4.5 Gestützt auf das im internationalen Rechtshilfeverkehr geltende Vertrauens-
prinzip ist von der Richtigkeit dieser Angaben auszugehen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 1A.70/2003 vom 8. September 2003, E. 6.3; Entscheid des
Bundesstrafgerichts RR.2007.128+129 vom 5. November 2007 E. 4.3). Wie
aus der obigen Wiedergabe des Urteils hervorgeht, ist diesem entgegen der
Darstellung des Beschwerdeführers eindeutig zu entnehmen, welche
Rechtshilfebemühungen in welchem Zusammenhang die peruanischen Be-
hörden ergriffen haben. Der Beschwerdeführer war im Einziehungsverfahren
durch eine peruanische Rechtsanwältin vertreten, welche sich auch zur be-
antragten Einziehung geäussert hat. Ob und inwiefern die vom Schweizer
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bevollmächtigten peruanischen
Rechtsanwälte H.J. und I.J. überhaupt beauftragt waren, den Beschwerde-
führer im Einziehungsverfahren zu vertreten, geht aus den eingereichten Un-
terlagen demgegenüber nicht mit ausreichender Klarheit hervor (s. Voll-
machterteilungen vom 16. und 30. April 2014 [act. 1.2 und 1.3], E-Mail von
Rechtsanwalt H.J. an den Schweizer Rechtsvertreter vom 18. August 2014
[act. 14] und Memorandum von Rechtsanwalt I.J. an den Schweizer Rechts-
vertreter vom 15. Dezember 2014 [act. 1.5]). Daran vermag auch der geltend
gemachte Umstand nichts zu ändern, wonach der peruanische Rechtsanwalt
I.J. für den Beschwerdeführer im Strafverfahren vor der Corte Suprema de
Justicia de Lima am 30. März 2015 eine Eingabe gemacht haben soll
(act. 1.6). Der Beschwerdeführer hat sodann lediglich eine Bestätigung der
peruanischen Rechtsanwälte zuhanden des Schweizer Rechtsvertreters ein-
- 9 -
gereicht, wonach eine Vollmacht registriert worden sei (act. 1.4). Doku-
mente, welche belegen würden, welche Vollmacht mit welchem Inhalt wel-
cher peruanischen Behörde genau wann die peruanischen Rechtsanwälte
eingereicht haben, hat der Beschwerdeführerführer indes nicht ins Recht ge-
legt. Schliesslich erwähnt Rechtsanwalt I.J. in seinem fünfseitigen Memoran-
dum vom 15. Dezember 2014 an den Schweizer Rechtsvertreter, das ge-
mäss eigenen Angaben den Stand des Strafverfahrens, die Meinung der pe-
ruanischen Kanzlei über die Verjährungsfrage und die Aussicht auf einen
Vergleich mit den peruanischen Behörden wiedergeben soll, zwar den be-
vorstehenden Antrag der peruanischen Staatsanwaltschaft auf Einziehung
und dessen Folgen bei einer allfälligen Gutheissung (act. 1.5 S. 3), er verliert
aber kein Wort über sein Vorgehen im Einziehungsverfahren. Obwohl die
peruanischen Rechtsanwälte J. und damit auch der Beschwerdeführer dem-
nach Kenntnis von der bevorstehenden Einleitung des Einziehungsverfah-
rens hatten (act. 1.5 S. 4), zeigten sie dem Beschwerdeführer zufolge der
Corte Superior ihre Vollmacht nicht an, soweit diese überhaupt vorhanden
gewesen sein sollte. Bei dieser Ausgangslage lässt sich der Vorwurf des Be-
schwerdeführers nicht aufrecht erhalten, die peruanischen Behörden hätten
verhindert, dass der Beschwerdeführer vom Einziehungsverfahren habe
Kenntnis erhalten, sich angemessen verteidigen bzw. bei der entsprechen-
den Verhandlung anwesend bzw. vertreten sein können. Unter diesen Um-
ständen ist die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung der mi-
nimalen rechtsstaatlichen Garantien nicht ersichtlich. Seine Rüge geht dem-
nach fehl, soweit darauf einzutreten ist, und die Beschwerde erweist sich
diesbezüglich als unbegründet.
5.
5.1 In einem zweiten Punkt wendet der Beschwerdeführer ein, das peruanische
Verfahren weise einen klar politischen Charakter auf.
So stehe im Zentrum des Verfahrens der ehemalige Staatspräsident von
Peru, B., und dessen Geheimdienstchef C. Auch die zur Diskussion stehen-
den, angeblichen Straftaten wie Korruption u.ä. seien bekanntermassen De-
likte, welche gestürzten, unliebsamen Staatsmännern vorgeworfen würden.
Wenn die peruanischen Behörden vor Erledigung des eigentlichen Strafver-
fahrens ein separates Einziehungsverfahren eingeleitet haben, liege es auf
der Hand, dass es den peruanischen Behörden einzig und allein um die Be-
händigung von Vermögenswerten gehe und dies ohne Rücksichtnahme auf
die rechtsstaatlichen Minimalgarantien (act. 1 S. 7 f.).
5.2 Gemäss Art. 4 Ziff. 1 lit. a Rechtshilfevertrag i.V.m. Art. 3 Abs. 1 IRSG wird
einem Rechtshilfeersuchen ebenfalls nicht entsprochen, wenn Gegenstand
- 10 -
des Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung u.a. vor-
wiegend politischen Charakter hat.
5.3 Wie das BJ und die Beschwerdegegnerin zu Recht hervorheben (act. 10 und
9), betrifft das Strafverfahren zwar u.a. ehemalige hochrangige Beamte und
Politiker, aber die verfahrensgegenständliche Straftat stellt kein relativ politi-
sches Delikt dar. Diese erging nicht im Rahmen eines Kampfes um die Macht
im Staat und hängt auch nicht eng mit dem Gegenstand eines solchen
Kampfes zusammen. Vielmehr geht es um gemeinrechtliche Betrugsdelikte.
Mit dem BJ und der Beschwerdegegnerin ist auf die zu dieser Frage bereits
ergangene Rechtsprechung zu verweisen.
6. Andere Hindernisse, welche der zu gewährenden Rechtshilfe entgegen ste-
hen würden, wurden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.
Unter diesen Umständen erweist sich die angefochtene Herausgabe der
Vermögenswerte als rechtmässig. Die Beschwerde ist daher vollumfänglich
abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist
auf Fr. 6'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG so-
wie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun-
desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleis-
teten Kostenvorschusses in derselben Höhe.
- 11 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 6‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un-
ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 31. Januar 2017
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwälte Andreas Haffter und Felix Fischer
- Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Full & Egal Universal Law Academy