Entscheid vom 10. Februar 2016
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A. AG IN LIQUIDATION, vertreten durch Rechtsan-
walt Nathan Landshut,
Beschwerdeführerin
gegen
STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS
ZÜRICH,
Beschwerdegegnerin
Vorinstanz OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH,
ZWANGSMASSNAHMENGERICHT,
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an
Deutschland
Entsiegelungsentscheid (Art. 80e Abs. 2 IRSG); auf-
schiebende Wirkung (Art. 80l IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2016.17 + RP.2016.5
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Staatsanwaltschaft Köln (Deutschland) eine Strafuntersuchung gegen
mehrere Beschuldigte wegen gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung, Be-
trugs und Erpressung führt (s. act. 1.2);
- in diesem Zusammenhang die deutschen Strafverfolgungsbehörden die
Schweiz mit Rechtshilfeersuchen vom 15. Juli 2014 um Durchsuchung, Be-
schlagnahme und Herausgabe von Geschäftsunterlagen in den Räumlich-
keiten der A. AG in Liquidation (nachfolgend "A. AG") ersuchten (s. act. 1.2);
- die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend "Staatsanwalt-
schaft") am 23. Oktober 2014 die beantragte Durchsuchung anordnete; die
Hausdurchsuchung am 24. Oktober 2014 erfolgte und gleichentags die
A. AG die Siegelung der sichergestellten Unterlagen verlangte (s. act. 1.2);
- die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht am Obergericht
des Kantons Zürich (nachfolgend "ZMG") am 10. November 2014 die Ent-
siegelung und Durchsuchung der versiegelten Unterlagen beantragte
(s. act. 1.2);
- mit Verfügung vom 25. Januar 2016 das ZMG das Entsiegelungsgesuch gut-
hiess; zur Begründung sich das ZMG auf den Tagesregistereintrag vom
29. Dezember 2015 des Schweizerischen Handelsamtsblatts stützte, wo-
nach die Liquidation der A. AG beendet sei, weshalb mangels Rechtsper-
sönlichkeit und Parteifähigkeit auf die Begehren und Anträge der A. AG nicht
einzugehen sei (act. 1.2);
- dagegen der Rechtsvertreter der A. AG mit Eingabe vom 5. Februar 2016
Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhebt
und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin; er den pro-
zessualen Antrag stellt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu
gewähren (act. 1 S. 2);
- die Beschwerdeführerin vorbringt, das Handelsregisteramt habe die Lö-
schung versehentlich veranlasst; die irrtümlich gelöschte Gesellschaft zum
Zwecke der Liquidation wieder in das Handelsregister eingetragen worden
sei; aufgrund der vorgenommenen Berichtigung davon auszugehen sei, sie
habe nie ihre Rechtspersönlichkeit verloren; sie damit parteifähig gewesen
sei und noch sei, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben sei
(act. 1 S. 4 f.);
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- mit Verfügung vom 8. Februar 2016 das ZMG seine Verfügung vom 25. Ja-
nuar 2016 aufhob und das Entsiegelungsverfahren fortführt (act. 3 und 4);
es davon ausging, dass die Löschung irrtümlich erfolgt sei und seine Verfü-
gung vom 25. Januar 2016 auf einer unzutreffenden Feststellung des Sach-
verhalts in einer behördlichen Publikation beruhe (act. 3 und 4 S. 3);
- bei dieser Sachlage die vorliegende Beschwerde gegen die Verfügung vom
25. Januar 2016 gegenstandslos und infolgedessen vom Geschäftsverzeich-
nis abzuschreiben ist (s. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.116-
118 vom 13. Mai 2015); damit auch das Gesuch um Erteilung der aufschie-
benden Wirkung der Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuschrei-
ben ist;
- für den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen bei Gegen-
standslosigkeit im Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeange-
legenheiten Art. 72 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom
4. Dezember 1947 (BZP; SR 273) sinngemäss zur Anwendung gelangt (an-
stelle vieler Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.133 vom 3. Sep-
tember 2008);
- gemäss Art. 72 BZP das Gericht mit summarischer Begründung über die
Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes
entscheidet;
- bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen somit in erster
Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen ist; die
Regelung bezweckt, denjenigen, der in guten Treuen Beschwerde erhoben
hat, nicht im Kostenpunkt dafür zu bestrafen, dass die Beschwerde infolge
nachträglicher Änderung der Umstände abzuschreiben ist, ohne dass ihm
dies anzulasten wäre (BGE 118 Ia 488 E. 4a S. 494 f.);
- nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf allgemein zivilprozess-
rechtliche Kriterien zurückzugreifen ist, wenn sich der mutmassliche Aus-
gang eines Verfahrens im konkreten Fall nicht ohne weiteres feststellen
lässt; danach in erster Linie jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig
wird, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst oder bei der
die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens
geführt haben (BGE 125 V 373 E. 2a S. 374 f.; Verfügung des Bundesge-
richts 2C_201/2008 vom 14. Juli 2008, E. 2.3);
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- die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden
Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zu-
sammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an
die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1
IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG; Art. 19 Abs. 1 BStGerOG);
- gemäss Art. 80e Abs. 2 IRSG der Schlussverfügung vorangehende Zwi-
schenverfügungen selbständig angefochten werden können, sofern sie ei-
nen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken:
a. durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenstän-
den; oder
b. durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess
beteiligt sind;
- nach der bundesgerichtlichen Auslegung die Aufzählung der selbständig an-
fechtbaren Zwischenverfügungen in lit. a und b von Art. 80e Abs. 2 IRSG
grundsätzlich abschliessend ist (s. BGE 126 II 495):
- der Entscheid über die Entsiegelung von Papieren nach der Rechtsprechung
grundsätzlich eine nicht selbständig anfechtbare Zwischenverfügung im
Rechtshilfeverfahren darstellt, welche zusammen mit der Schlussverfügung
angefochten werden kann (s. Art. 80e Abs. 2 lit. a und b IRSG e contrario;
BGE 138 IV 40 E. 2.3.1, 127 II 151 E. 4c/bb S. 156; 126 II 495 E. 3 und E.
5e/bb-dd S. 503 ff.);
- die Beschwerdeführerin zwar vorbrachte, sie würde einen unmittelbaren und
nicht wieder gutzumachenden Nachteil erleiden, da sie des Rechts verlustig
gehen würde, sich gegen die Durchsuchung schützenswerter Unterlagen
wehren zu können, wenn die angefochtene Verfügung geschützt würde
(act. 1 S. 3 f.); sie aber damit nicht darlegte, inwiefern vorliegend eine Aus-
nahme von der restriktiven gesetzlichen Regelung in Art. 80e Abs. 2 lit. a
und b IRSG zulässig sein soll (s. act. 1);
- nach dem Gesagten auf die vorliegende Beschwerde mutmasslich nicht ein-
zutreten gewesen wäre;
- es sich unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles rechtfer-
tigt, auf eine Kostenauflage an die Beschwerdeführerin zu verzichten.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Verfahren RR.2016.17 und RP.2016.5 werden als gegenstandslos gewor-
den vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 10. Februar 2016
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Nathan Landshut
- Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich
- Obergericht des Kantons Zürich, Zwangsmassnahmengericht
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über
Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können
später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor-
und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide
über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und
Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder
wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl.
Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss
Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die
betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar,
soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84
Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
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