Entscheid vom 25. Januar 2017
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz,
Tito Ponti und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Isenring,
Beschwerdeführer
gegen
GENERALSTAATSANWALTSCHAFT THURGAU,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an
Deutschland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2016.170
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Hamburg führt eine Strafuntersuchung u. a. gegen
A. wegen Verdachts des Verrats von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen.
In diesem Zusammenhang gelangten die deutschen Behörden mit Rechts-
hilfeersuchen vom 15. März 2012 (ergänzt am 11. Juni 2012) an die Schweiz
und ersuchten namentlich um Durchführung einer Hausdurchsuchung bei A.
und um Herausgabe der dort gefundenen Beweismittel (act. 1.4; Verfah-
rensakten, act. 1-2, 6-8).
B. Die Staatsanwaltschaft Thurgau (nachfolgend «StA TG») entsprach mit Ein-
tretensverfügung vom 20. März 2012 sowie mit ergänzender Verfügung vom
16. August 2012 dem Ersuchen und ordnete die verschiedenen beantragten
Vollzugsmassnahmen an (Verfahrensakten, act. 10-11). Am 16. Au-
gust 2012 wurde eine Hausdurchsuchung bei A. in Z. durchgeführt und eine
Reihe von Unterlagen und Datenträgern sichergestellt, welche auf Ersuchen
von A. versiegelt wurden. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons
Thurgau (nachfolgend «ZMG TG») verfügte am 8. Februar 2013 und nach
erfolgter Triage der elektronischen Daten am 19. November 2015 die Entsie-
gelung folgender Dokumente und Beweismittel (act. 1.7, 1.9):
- B_3: unbeschrifteter Ordner (Akten b.ch)
- B_4: unbeschrifteter Ordner (Akten C.)
- B_6: Lieferschein PIN RA-Token b.ch
- B_7: Sichtmappe mit diversen Notizen und Unterlagen
- Der Inhalt der DVD-R […] vom 17. September 2015
C. Mit Schlussverfügung vom 6. Juli 2016 bewilligte die StA TG die Herausgabe
der vorgenannten, entsiegelten Dokumente und Beweismittel an die ersu-
chende Behörde (act. 1.2).
D. Dagegen gelangte A. mit Beschwerde vom 14. August 2016 (Postaufgabe
am 15. August 2016) an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
(act. 1). Er beantragt Folgendes:
1. Die angefochtene Teil-Schluss-Verfügung (2. Teil-Schluss-Verfügung) vom 6. Juli 2016
(RHV_G.2012.49) sei mit Ausnahme von Ziffer 6 derselben aufzuheben und die Rechtshilfe
in Strafsachen an Deutschland sei vollumfänglich zu verweigern.
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2. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der bundesstrafgerichtli-
chen Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt.) zu Lasten der Staatskasse.
Mit Vernehmlassung vom 21. September 2016 beantragt das Bundesamt für
Justiz (nachfolgend «BJ») die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, so-
weit darauf einzutreten sei (act. 7). Die StA TG beantragt mit Beschwerde-
antwort vom 26. September 2016 ebenfalls die kostenfällige Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne (act. 8). A. replizierte
mit zwei verschiedenen Eingaben vom 31. Oktober 2016. Er hält darin an
seinen Anträgen fest (act. 11, 12). Die Beschwerderepliken wurden der
StA TG und dem BJ am 2. November 2016 zur Kenntnis zugestellt (act. 13).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das
Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in
Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), das hierzu ergangene zweite Zusatzproto-
koll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) sowie der Vertrag
vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EUeR und die
Erleichterung seiner Anwendung (ZV EUeR; SR 0.351.913.61) massge-
bend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Überein-
kommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von
Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen,
SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zur Anwendung
(TPF 2009 111 E. 1.2 S. 113).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln,
gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG;
SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale
Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur
Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt
nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses ge-
ringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV
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123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.). Vorbehalten bleibt die Wahrung
der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617;
TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen
Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwal-
tungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b
i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes
bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung
der ausführenden kantonalen Behörde, gegen welche innert 30 Tagen ab
der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge-
richts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k
IRSG). Die Schlussverfügung vom 6. Juli 2016 wurde fristgerecht angefoch-
ten.
2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer
Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen
die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur
anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt be-
trifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände-
rung haben (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im
Sinne der Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG gelten im Falle von Haus-
durchsuchungen der jeweilige Eigentümer oder Mieter, der im Besitz der si-
chergestellten Unterlagen war (Art. 9a lit. b IRSV).
Die Hausdurchsuchung vom 16. August 2016 fand in den Wohnräumen und
Fahrzeugen des Beschwerdeführers statt. Der Beschwerdeführer ist durch
die Herausgabe von dort erhobenen Unterlagen somit persönlich und direkt
betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutre-
ten.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden
(Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich
mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh-
rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die
aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337
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E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009, E. 1.6;
TPF 2011 97 E. 5).
4. Dem Rechtshilfeersuchen und seinen Beilagen kann entnommen werden,
dass der Beschwerdeführer bei der C. GmbH bis zum 30. Juli 2010 als Infor-
matiker angestellt gewesen sei. Als Anwendungsentwickler und Systemana-
lytiker sei er damit betraut gewesen, im Auftrag der D. AG, der wichtigsten
und grössten Kundin der C. GmbH, die E. AG bei der Integrierung von deren
Banksoftware F. in die von der B. AG entwickelte Bankenplattform G. zu un-
terstützen. Dabei sei er gemäss Anstellungsvertrag verpflichtet gewesen,
über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der C. GmbH Stillschweigen zu
bewahren. Die Inhalte der Datenbank «H.», die von der C. GmbH entwickelt
worden sei und von ihr bei der Entwicklung von Softwareprodukten für die
Verwaltung verschiedener Entwicklungsstände ihrer Softwareprodukte ver-
wendet würde und die den Quellcode von über 100 Programmen mit jeweils
bis zu 8‘000 Einzeldateien beinhalte sowie einen Gesamtwert von EUR 15
bis 20 Mio. aufweise, habe der Beschwerdeführer regelmässig auf seinen
Arbeitsrechner- bzw. Notebook kopiert und aktualisiert. Dieses habe er auch
ausserhalb der Firmenräume der C. GmbH verwendet. Diese Inhalte habe
er entweder bereits vor seinem Ausscheiden aus der C. GmbH oder an-
schliessend an die E. AG weitergegeben, wo er in der Folge beschäftigt ge-
wesen sei. Dort habe er die Inhalte für seine Tätigkeit der Softwareentwick-
lung genutzt oder anderen Mitarbeitern zur Verfügung gestellt (vgl. insbe-
sondere Verfahrensakten, act. 8).
Die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen enthält keine offen-
sichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche, welche den Sachverhaltsvor-
wurf sofort entkräften würden, weshalb der Rechtshilferichter an diese ge-
bunden ist (BGE 142 IV 250 E. 6.3; 133 IV 76 E. 2.2; 132 II 81 E. 2.1 S. 85;
TPF 2012 114 E. 7.3). Die vom Beschwerdeführer dagegen vorgebrachte
eigene Darstellung des Sachverhaltes (act. 1, Ziff. 8-11) erweist sich dem-
gegenüber als unzulässig. Entsprechend ist darauf nicht weiter einzugehen
(Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2013.254 vom 19. Dezem-
ber 2013, E. 4.5; RR.2013.116 vom 29. August 2013, E. 6.2; RR.2012.268
vom 2. Mai 2013, E. 6).
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5.
5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Herausgabe der Unterlagen und Be-
weismittel sei in verschiedener Hinsicht unverhältnismässig (act. 1,
Ziff. 39 ff.).
5.2 Rechtshilfeweise beantragte Zwangsmassnahmen sind nach den Vorschrif-
ten des schweizerischen Strafprozessrechts durchzuführen (Art. 64 Abs. 1
Satz 2 und Art. 12 Abs. 1 Satz 2 IRSG; vgl. auch Art. 3 Ziff. 1 EUeR; BGE 130
II 193 E. 4.1 S. 196). Das Zwangsmassnahmengericht hat alsdann auf Ge-
such der Strafbehörde hin im Entsiegelungsverfahren zu entscheiden, ob
bzw. inwieweit einer Entsiegelung tatsächlich schützenswerte Geheimhal-
tungsinteressen entgegenstehen (BGE 140 IV 28 E. 4.3.8 S. 39; 130 II 193
E. 4.1 S. 196 f.). In Rechtshilfeverfahren erlaubt Art. 80e Abs. 2 IRSG nur
eingeschränkt, Zwischenentscheide anzufechten. Gegen die Schlussverfü-
gung können daher Einwendungen auch gegen Zwischenverfügungen erho-
ben werden (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Das Entsiegelungsverfahren ist Teil des
Rechtshilfeverfahrens. Somit sind vor der Beschwerdekammer auch Ein-
wendungen gegen einen Entsiegelungsentscheid in Rechtshilfesachen des
Zwangsmassnahmengerichts zulässig (TPF 2014 92 E. 3.2). Damit kann der
Beschwerdeführer – anders als es das BJ vorbringt (act. 7, S. 2) – mit der
Beschwerde ohne Weiteres auch Einwendungen gegen den Entsiegelungs-
entscheid des ZMG TG, insbesondere die Verletzung von eigenen Ge-
schäfts- oder Privatgeheimnissen, geltend machen.
5.3 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig-
keit zu genügen (ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en
matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, N. 717 ff., mit Verweisen auf die Recht-
sprechung; DONATSCH/HEIMGARTNER/MEYER/SIMONEK, Internationale
Rechtshilfe, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, S. 92 ff.; POPP, Grundzüge der
internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, N. 404; siehe statt
vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012,
E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden,
wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusam-
menhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung vo-
ranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige
Beweisausforschung («fishing expedition») erscheint (BGE 142 II 161
E. 2.1.2 S. 166 f.; 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85). Ob die
verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder
nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermes-
sen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat
im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden,
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sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Ver-
fahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersu-
chung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist ver-
pflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln,
die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen
können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländi-
sche Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Er-
heblichkeit; BGE 136 IV 82 E.4.4 S. 86; 134 II 318 E. 6.4; 128 II 407 E. 6.3.1
S. 423; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten,
dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch
entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehen-
den Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen
gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82
E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern
präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der an-
gestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Vorausset-
zungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann
eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermie-
den werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009
161 E. 5.1 S. 164).
5.4 Soweit der Beschwerdeführer ausführt, dass es sich bei verschiedenen Do-
kumenten hauptsächlich um persönliche Notizen und Aufzeichnungen han-
deln soll und seine Persönlichkeitsschutzinteressen die deutschen Strafver-
folgungsinteressen überwiegen würden (act. 1, Ziff. 49 ff.) und es damit auch
an der potentiellen Erheblichkeit fehle, ist auf die Ausführungen des ZMG TG
vom 8. Februar 2013 zu verweisen: So handle es sich dabei um Akten, die
mit der Berufstätigkeit des Beschwerdeführers und damit mit den untersuch-
ten Straftaten zu tun haben könnten. Dies gelte namentlich auch für die per-
sönlichen Notizen, die keine Aufschriebe über den Beschwerdeführer ent-
hielten, sondern mutmasslich um solche über Programmierschritte und der-
gleichen. So sei es zumindest als möglich zu erachten, dass die Dokumente
die der Beschwerdeführer im Auftrag seiner Arbeitgeber zu Hause (Home-
Office) bearbeitete, Informationen über die Verwendung von Quellcodes ent-
halten würden (act. 1.7, E. 5). Bezüglich der sichergestellten elektronischen
Daten verfügte das ZMG TG am 19. November 2015 die Entsiegelung
(act. 1.9). Nachdem die Daten in einem ersten Schritt mit einer Tabelle mit
121‘598 Hashwerten abgeglichen worden waren, hatte das ZMG TG am
18. Mai 2015 eine drastische Reduktion der Dateien verlangt (act. 1.8). Die
abzugleichenden Hashwerte wurden sodann auf 14 reduziert. Diese seien
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im Hinblick auf die für die Strafuntersuchung relevanten Tatbestände ge-
wählt worden, so dass zwanglos davon ausgegangen werden könne, dass
ein Zusammenhang mit dem Gegenstand der Strafuntersuchung bestehe.
Das Ergebnis der Hashwertabgleichung habe zu Dateien geführt, die – in der
Baumstruktur dargestellt – jeweils mit dem Pfadnamen «F./…» beginnen. Da
dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde, die Datenbank der C. GmbH ko-
piert und der E. AG zur Verfügung gestellt zu haben, wobei es unter anderem
um die Bankensoftware F. gehe, sei ein Zusammenhang mit den Dateien
unter diesem Pfadnamen wahrscheinlich (act. 1.9, E. 3). Gegen diese zutref-
fenden Ausführungen bringt der Beschwerdeführer lediglich vor, es sei «of-
fensichtlich», dass eine Reihe von Dokumenten nichts mit dem deutschen
Strafverfahren zu tun hätten und listet diese auf (act. 1, Ziff. 49 f., 68). Abge-
sehen davon, dass ein Teil dieser Dokumente (Arbeitsvertrag mit der E. AG;
Anstellungsvertrag mit C. GmbH) mangels potentieller Erheblichkeit bereits
vom ZMG TG am 8. Februar 2013 nicht entsiegelt wurde und damit nicht Teil
der herauszugebenden Beweismittel ist (act. 1.7), kommt der Beschwerde-
führer in Bezug auf die anderen Dokumente mit dem blossen Auflisten der
Dokumente und ohne detaillierte Substantiierung seiner Mitwirkungsoblie-
genheit nicht nach. In Anbetracht der im Rechtshilfeersuchen umschriebe-
nen, für das Rechtshilfegericht bindenden Verdachtsgründe ist eine potenti-
elle Erheblichkeit der einverlangten Unterlagen jedenfalls nicht von der Hand
zu weisen. Eine Verletzung des Persönlichkeitsschutzes des Beschwerde-
führers ist zudem nicht zu erkennen. Im Übrigen lässt sich nicht ausschlies-
sen, dass ein Teil der im Rechtshilfeverfahren übermittelten Auskünfte und
Dokumente durchaus auch der Entlastung des Beschuldigten dienen kann.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Herausgabe der in
Frage stehenden Unterlagen und Daten an die ersuchende Behörde das
Prinzip der Verhältnismässigkeit nicht verletzt.
6. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass es sich bei den heraus-
zugebenden Daten um Geschäftsgeheimnisse der E. AG, der Arbeitgeberin
des Beschwerdeführers, handle (act. 1, Ziff. 42 ff.). Diesbezüglich ist jedoch
festzuhalten, dass er mit Rügen, die stellvertretend für einen Dritten bzw. in
dessen Interesse erhoben werden, nicht zu hören ist (BGE 139 II 404 E. 11.1
S. 447; 137 IV 134 E. 5.2.2 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1C_79/2014
vom 14. Februar 2014, E. 2.3; 1C_371/2013 vom 3. Mai 2013, E. 2.1.1;
1C_317/2012 vom 2. Juli 2012, E. 2.2.1; Entscheide des Bundesstrafgerichts
RR.2016.6 vom 19. April 2016, E. 4.2.2; RR.2014.237 vom 17. Dezem-
ber 2014, E. 3.4).
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7. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. Andere
Hindernisse, welche der zu gewährenden Rechtshilfe entgegenstehen wür-
den, sind nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem mit seinen
Beschwerdeanträgen unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5'000.– festzusetzen,
unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe
(siehe act. 5; Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8
Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010
über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren
[BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5‘000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un-
ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 25. Januar 2017
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Bernhard Isenring
- Generalstaatsanwaltschaft Thurgau
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
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bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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