Entscheid vom 26. September 2016
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien A.,
Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS
ST. GALLEN, Untersuchungsamt Uznach,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an
Deutschland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2016.185 + RP.2016.45
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Sachverhalt:
Die Staatsanwaltschaft Hagen führt gegen A. eine Strafuntersuchung wegen
Verleumdung, falscher Verdächtigung und Verstosses gegen das Gesetz be-
treffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photo-
graphie. In diesem Zusammenhang gelangte die Leitende Oberstaatsanwäl-
tin in Hagen am 6. Juli 2016 an das Untersuchungsamt Uznach und ersuchte
um Einvernahme von A. als beschuldigte Person (Verfahrensakten Urk. 1).
B. Mit Eintretensverfügung vom 13. Juli 2016 trat das Untersuchungsamt
Uznach auf das Rechtshilfeersuchen ein und ordnete die Einvernahme von
A. an (Verfahrensakten Urk. 2).
C. Die Einvernahme A.s durch das Untersuchungsamt Uznach fand am
28. Juli 2016 statt (Verfahrensakten Urk. 3).
D. Mit Schlussverfügung vom gleichen Tag verfügte das Untersuchungsamt
Uznach die Herausgabe des Einvernahmeprotokolls vom 28. Juli 2016 mit
Beilagen (act. 1.1)
E. Dagegen gelangt A. mit Beschwerde vom 5. September 2016 an die Be-
schwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt die Aufhebung der
angefochtenen Schlussverfügung und die Durchführung einer erneuten Ein-
vernahme durch das Untersuchungsamt Uznach mit dem Recht auf Einsicht
in die Ermittlungsakten (act. 1). A. ersucht zudem sinngemäss um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege (RP.2016.45, act. 1).
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (Art. 57 Abs. 1 VwVG).
Auf die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden
rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster
Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen
vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind,
der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. November 1969
(ZV-D/EUeR; SR 0.351.913.1), sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des
Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkom-
mens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsüber-
einkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) mass-
gebend.
1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re-
gelt, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsa-
chen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über inter-
nationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR
351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1; 128 II 355
E. 1; 124 II 180 E. 1a). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeits-
prinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe
stellt (BGE 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462
E. 1.1, je m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte
(BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung
der ausführenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshilfeangele-
genheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei
der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt wer-
den kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1
StBOG). Die Schlussverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 5. Au-
gust 2016 zugestellt (Verfahrensakten Urk. 10), die Beschwerde vom 5. Sep-
tember 2016 ist mithin fristgerecht erhoben.
2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer
Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Der Beschuldigte
im ausländischen Strafverfahren ist legitimiert, sich gegen die Herausgabe
des Protokolls seiner Einvernahme im Rechtshilfeverfahren zur Wehr zu set-
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zen (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.160–161 vom 6. Feb-
ruar 2014, E. 2.2.3). Die Beschwerdelegitimation ist daher zu bejahen und
auf die Beschwerde ist einzutreten.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden
(Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich
mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh-
rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die
aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337
E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009, E. 1.6;
TPF 2011 97 E. 5). Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit allen Parteistandpunkten einläss-
lich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerle-
gen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschrän-
ken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen
nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt
(Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, mit weite-
ren Hinweisen).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gel-
tend. Die Beschwerdegegnerin habe ihm die Einsicht in die Ermittlungsakten
verweigert. Dadurch sei es ihm nicht möglich gewesen, nachzuprüfen, ob die
deutsche Staatsanwaltschaft dem Grundsatz und ihrer Pflicht nachgekom-
men sei, auch entlastende Sachverhalte zu ermitteln.
4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV umfasst insbe-
sondere das Recht, die Akten einzusehen (BGE 131 V 35 E. 4.2). Im Be-
reich der Rechtshilfe wird das Akteneinsichtsrecht durch Art. 80b IRSG so-
wie, aufgrund des Verweises in Art. 12 Abs. 1 IRSG, durch die Art. 26 und
27 VwVG definiert (Urteil des Bundesgerichts 1A.57/2007 vom 24. Septem-
ber 2007, E. 2.1). Offenzulegen sind jene Akten, welche die Beschwerdebe-
rechtigten im Rechtshilfeverfahren direkt und persönlich betreffen. Das Ak-
teneinsichtsrecht erstreckt sich nur auf die für den angefochtenen Entscheid
erheblichen Unterlagen, seien sie im Zuge der Durchführung des Ersuchens
erhoben worden oder seien sie diejenigen des Rechtshilfeverfahrens i.e.S.,
wie das Ersuchen sowie begleitende Unterlagen (BGE 127 I 145 E. 4a; Urteil
des Bundesgerichts 1A.247/2000 vom 27. November 2000, E. 3a; TPF 2010
142 E. 2.1; TPF 2008 91 E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts
RR.2012.249 vom 13. Februar 2013, E. 4.2). Das im Rahmen des Rechts-
hilfeverfahrens zu gewährende Akteneinsichtsrecht erstreckt sich nicht auf
Akten des Strafverfahrens des ersuchenden Staates. Soweit der Berechtigte
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Akten des ausländischen Strafverfahrens einsehen will, hat er dies vor den
ausländischen Behörden geltend zu machen.
4.3 Der Beschwerdeführer moniert in seiner Beschwerde einzig, ihm sei von der
Beschwerdegegnerin die Einsicht in die Akten des deutschen Strafverfah-
rens verweigert worden. Er macht (zu Recht) nicht geltend, die Beschwerde-
gegnerin habe ihm die Einsicht in die Rechtshilfeakten verwehrt, denn diese
ist ihm im Anschluss an die Einvernahme vom 28. Juli 2016 gewährt worden
(Verfahrensakten Urk. 7). Wie jedoch dargelegt, erstreckt sich das Aktenein-
sichtsrecht gestützt auf Art. 80b IRSG nur auf die Rechtshilfeakten und nicht
auch auf die ausländischen Strafverfahrensakten. Das ausländische Straf-
verfahren ist nicht Gegenstand des Rechtshilfeverfahrens. Daran vermag
auch die Berufung auf Art. 6 EMRK nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer
wird sein Akteneinsichtsrecht im deutschen Verfahren geltend machen müs-
sen. Deutschland ist Mitgliedstaat der EMRK, es darf daher davon ausge-
gangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Strafverfahren die von der
Konvention gewährleisteten Rechte, namentlich dasjenige auf Akteneinsicht,
eingeräumt werden.
4.4 Die Rüge erweist sich damit als unbegründet. Die Beschwerde ist abzuwei-
sen.
5. Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
(RP.2016.45, act. 1).
5.1 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern
ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint, und bestellt dieser einen Anwalt,
wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 1 und
2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG vgl. ferner Art. 29 Abs. 3 BV).
5.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Prozessbegehren als
aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer
erscheinen als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft be-
zeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos,
wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage hal-
ten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine
Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger
Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genü-
gende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur
Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE
138 III 217 E. 2.2.4; 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 304 E. 2c).
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5.3 Den vorstehenden Erwägungen ist zu entnehmen, dass die Beschwerde of-
fensichtlich unbegründet war und demgemäss keine Aussicht auf Erfolg
hatte. Bereits aus diesem Grund ist das Gesuch um unentgeltliche Rechts-
pflege abzuweisen. Der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers, welche als
ausgewiesen erscheint, ist bei der Festlegung der Gerichtsgebühr angemes-
sen Rechnung zu tragen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts-
kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG).
Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bun-
desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent-
schädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) i.V.m.
Art. 63 Abs. 5 VwVG zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Um-
stände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 300.-- festzusetzen.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewie-
sen.
3. Dem Beschwerdeführer wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- auferlegt.
Bellinzona, 27. September 2016
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A.
- Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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